Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: aufenthalt, quelle, sammlung, link, auskunft, geschäftsführer, unterschlagung, anhörung

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Zs 1968/04 - 3 Ws
362/04, 1 Zs
1968/04, 3 Ws 362/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 172 Abs 2 S 1 StPO
Klageerzwingung: Unzulässiger Antrag auf gerichtliche
Entscheidung bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten
Leitsatz
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn Aufenthalt des Beschuldigten
unbekannt ist und der Antrag somit von vornherein nicht zu dem verfolgten Ziel der Erhebung
der öffentlichen Klage führen kann.
Tenor
Der Antrag der C.-GmbH, Berlin, ..., vertreten durch den Geschäftsführer ..., dieser
vertreten durch Rechtsanwalt ..., auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 13. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit dem angefochtenen Bescheid die
Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom
7. Juni 2004 zurückgewiesen. Mit diesem Bescheid ist der Antragstellerin die Einstellung
des gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Unterschlagung eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden.
Der nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ist unzulässig, weil er wegen der darin mitgeteilten und durch Auskunft aus
dem Melderegister belegten Tatsache, dass der Aufenthalt des Beschuldigten
unbekannt ist, von vornherein nicht zu dem verfolgten Ziel der Erhebung der öffentlichen
Klage führen kann (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1999, 277).
Der unbekannte Aufenthalt steht der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens
entgegen, weil das Gericht die Erhebung der öffentlichen Klage erst beschließen kann,
wenn es den darauf gerichteten Antrag „nach Anhörung des Beschuldigten“ für
begründet hält (§ 175 Satz 1 StPO), diese aber bei unbekanntem Aufenthalt nicht
durchführbar ist.
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