Urteil des KG Berlin vom 14.10.2009
KG Berlin: verfahrensrecht, vergütung, sammlung, quelle, einzelrichter, link
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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 ARs 11/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 61 Abs 1 S 1 RVG, BRAGebO
Leitsatz
Mit dem Inkrafttreten des RVG ist dessen Verfahrensrecht auch dann anzuwenden, wenn in
den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem
materiellen Gebührenrecht der BRAGO zu berechnen ist.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin y, gegen den Beschluß des
Senats vom 14. Oktober 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Oktober 2009 den Antrag der Pflichtverteidigerin
auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückgewiesen.
Die ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe der Verteidigerin ist
unzulässig, da die Unanfechtbarkeit der beanstandeten Entscheidung (§ 51 Abs. 2 Satz
1 RVG) nicht durch die Zulassung von Rechtsbehelfen umgangen werden darf, die in der
geschriebenen Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. Es ist den Gerichten untersagt,
tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu
schließen (vgl. BVerfG NJW 2007, 2538; Senat, Beschluß vom 27. Oktober 2008 – 1 Ws
288/08 - mwN).
Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen,
wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 33a
StPO). Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat die mit dem Antrag auf Bewilligung einer
Pauschvergütung vorgebrachte Begründung bedacht und keine Tatsachen verwertet, zu
denen die Beschwerdeführerin nicht gehört worden war. Aus dem Umstand, daß der
Senat den Haftbesuchen und anderen Erschwernissen der Antragstellerin nicht die
gewünschte Bedeutung beigemessen und in der Gesamtschau andere Gesichtpunkte
als ausschlaggebend für die Versagung einer Pauschvergütung bewertet hat, kann sie
nicht schließen, ihr Vorbringen sei unberücksichtigt geblieben.
Soweit die Rechtsanwältin in ihrer Erinnerung gegen den Rückforderungsbeschluß der
Urkundsbeamtin des Landgerichts vom 26. Oktober 2009 meint, die Entscheidung über
die Versagung der Pauschvergütung sei infolge einer fehlerhaften Besetzung des Senats
„nichtig“, ist zu bemerken:
Der Senat hat seinen Beschluß vom 14. Oktober 2009 in der gesetzlich vorgesehenen
Besetzung durch den Einzelrichter gefaßt (§§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 1 RVG).
Für die Übertragung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Spruchkörper (§ 42
Abs. 3 Satz 2 RVG) bestand kein Anlaß. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß über
den Antrag nach § 99 Abs. 2 BRAGO der Senat in der Besetzung mit drei Richtern hätte
entscheiden müssen, geht fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist
vielmehr mit dem Inkrafttreten des RVG dessen Verfahrensrecht auch dann
anzuwenden, wenn in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung des
Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO zu berechnen ist. Zur
weiteren Begründung wird auf den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden
Beschluß des Senats vom 10. Dezember 2009 (1 Ws 164/09) verwiesen.
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