Urteil des KG Berlin vom 14.10.2002

KG Berlin: billige entschädigung, schmerzensgeld, geldentwertung, unfallfolgen, auflage, erlass, behandlung, versorgung, belastung, programm

1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 333/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 847 Abs 1 S 1 BGB, § 847 Abs
1 S 1aF BGB
Schmerzensgeld: Berücksichtigung von
Vergleichsentscheidungen bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes; Genugtuungsfunktion der strafrechtlichen
Verurteilung des Schädigers; Höhe des Schmerzensgeldes bei
einer bicondylären Schienbeinkopftrümmerfraktur
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Oktober 2002 verkündete Teilurteil des
Landgerichts Berlin – 24 O 238/02 – abgeändert:
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld
von insgesamt 10.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juni 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 3) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist weitgehend begründet. Der Klägerin steht über das außergerichtlich von
der Beklagten zu 1) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,– DM (= 20.451,68
EUR) nicht nur der vom Landgericht zuerkannte Betrag von weiteren 5.000,– EUR zu,
sondern ein weiterer Betrag von insgesamt 10.000,– EUR. Das Landgericht hat bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes zu Unrecht zu Lasten der Klägerin bei der
Heranziehung von Vergleichsentscheidungen nicht nur die Geldentwertung außer acht
gelassen, sondern auch fälschlich angenommen, der Genugtuungsaspekt spiele nach
der Verurteilung der Beklagten zu 3) wegen fahrlässiger Körperverletzung für das
Schmerzensgeld keine Rolle mehr. Die Berücksichtigung beider Umstände führt – in
Abänderung des angefochtenen Urteils – zu einer weitergehenden Verurteilung der
Beklagten zu 3).
A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Prüfungsgegenstand des Berufungsgerichts ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zunächst
die Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichts und die darauf gestützte Rechtsanwendung. Darüber hinaus
neu vorgetragene Tatsachen darf das Berufungsgericht seiner Entscheidung nur
zugrundelegen, wenn ihre Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
B. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen vor, denn das Landgericht hat die
bei Bemessung des Schadensersatzes zu beachtenden Faktoren nicht hinreichend
berücksichtigt; die gebotene Beachtung der Geldentwertung und der
Genugtuungsfunktion rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld (weitere 10.000,– EUR),
§ 847 BGB a. F., § 287 ZPO).
I. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts für die Bemessung von
Schmerzensgeld nach § 847 BGB a. F. ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die auf
Seite 9 des Urteils dargelegten Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. etwa KGR 2003, 140).
1) Hinzuzufügen ist freilich, dass bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe die
besondere Natur des Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen ist. Dieser ist vom
Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt
nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von
6
7
8
9
10
11
12
13
14
nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von
Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht
in Geld meßbare Güter. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in
Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass
dessen Höhe nicht auf Heller und Pfennig bestimmbar und für jedermann
nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB
vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine
Einordnung des Streitfalls in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen
Schmerzensgelder ausfüllen muss (vgl. Senat, VerkMitt 1996 Nr. 60, S. 44; VersR 1999,
504, 506 = NZV 1999, 329, 330).
2) Ferner ist die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes aus älteren
Vergleichsentscheidungen nur dann aussagekräftig, wenn die Geldentwertung seit Erlass
dieser Entscheidungen berücksichtigt wird (Senat, KGR 2002, 98; vgl. etwa die Übersicht
zur Entwicklung der Verbraucherpreise in Palandt/Brudermüller, 63. Auflage 2004, § 1376
BGB, Rn. 30).
Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Bindung an derartige Entscheidungen nach Art
eines Präjudizes schon deshalb nicht besteht, weil eine völlige Identität der erlittenen
Verletzungen und Verletzungsfolgen praktisch nie bestehen wird. Stets werden
Unterschiede nach verletzter Person, Art der Verletzungen und Dauerfolgen sowie der
Behandlungen bleiben. Das Ziel, auch im Bereich des Schmerzensgeldes Gleiches gleich
zu behandeln, ist damit immer nur annäherungsweise erreichbar. Die herangezogenen
Entscheidungen können mithin nur einer groben Klassifizierung der Beeinträchtigungen
dienen.
II. Die Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt eine Verurteilung zur Zahlung weiteren
Schmerzensgeldes.
1) Das Landgericht hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldrahmens (§ 847
BGB a. F., § 287 ZPO) auf zutreffend ausgewählte Vergleichsentscheidungen gestützt.
a) Die auf Seite 7 ff. des angefochtenen Urteils dargelegten Verletzungen, Unfallfolgen
sowie die im Tatbestand beschriebene Behandlungen (dort Seite 3 und 4) sind zwischen
den Parteien unstreitig.
Danach erlitt die am 6. September 1967 geborene Klägerin bei dem Unfall am 3. Mai
1999 eine bicondyläre Schienbeinkopftrümmerfraktur rechts. Sie wurde während dreier
stationärer Krankenhausaufenthalte von insgesamt 33 Tagen (3. Mai bis 26. Mai 1999; 8.
Februar bis 12. Februar 2000 und 20. November bis 23. November 2000) fünf Mal
operiert, wobei sie – teilweise narkosebedingt – an postoperativen Beschwerden litt.
Sieben Monate lang war sie vollständig arbeitsunfähig.
Infolge der Operationen sind am Ober- und Unterschenkel der Klägerin umfängliche
Narben verblieben. Sie kann das rechte Kniegelenk nur noch eingeschränkt strecken und
beugen; das Knie ist mittelgradig instabil geblieben. Die Muskeln haben sich im Bereich
des rechten Ober- und Unterschenkels zurückgebildet. Das rechte Bein ist um 2 cm
verkürzt. Der Grad ihrer Schwerbehinderung sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit
beträgt 40 %. Mit einer frühzeitigen Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose mit
entsprechender schmerzhafter Belastung des rechten Beines und Notwendigkeit
prothetischer Versorgung ist zu rechnen; radiologische Veränderungen sind bereits
feststellbar.
b) Insgesamt betreffen die vom Landgericht herangezogenen Urteile vergleichbare
Unfallfolgen. Den Unterschieden zu Lasten der Klägerin, die die Beklagten in der
Berufungserwiderung für jedes einzelne dieser Urteile aufzeigen und die sich vielfach auf
die Dauer der stationären Behandlung beziehen, stehen jeweils andere Gesichtspunkte
gegenüber, die zu Gunsten der Klägerin dafür sprechen, die Entscheidungen als in etwa
maßgebend anzusehen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich die Klägerin zwar
zusammengerechnet kürzer in stationärer Behandlung befand als einige der Verletzten
aus den Vergleichsurteilen. Dafür haben sich ihre mehreren stationären Aufenthalten
mit Operationen, die zum Teil weitere Beschwerden nach sich gezogen haben, über
einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren verteilt, mit entsprechender Belastung.
c) Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung genannten weitergehenden
Entscheidungen dagegen betreffen Fälle mit durchweg schwereren Verletzungen. Teils
haben die dortigen Verletzten umfangreichere, auch mehrfache, Verletzungen erlitten,
teils waren die dargestellten Folgen gravierender (auch mit prothetischer Versorgung).
Der Senat teilt die Vorstellung der Klägerin nicht, ihr Schmerzensgeld habe sich der
Höhe nach an den dort zugesprochenen Beträgen zu orientieren.
15
16
17
18
19
20
21
2) Das Landgericht hat jedoch die Geldwertentwicklung seit Erlass der zum Vergleich
herangezogenen Entscheidungen außer acht gelassen hat. Diese Entwicklung
rechtfertigt einen spürbaren Zuschlag zu den seinerzeit festgesetzten
Schmerzensgeldbeträgen.
Insoweit ergibt sich zu den angepassten Schmerzensgeldbeträgen der
Vergleichsentscheidungen folgendes Bild (berechnet mit dem Programm zu
Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Auflage 2004):
3) Die auf Seite 10 der Entscheidungsgründe ausgeführte Auffassung des Landgerichts,
wegen der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zu 3) sei für die Berücksichtigung
der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes kein Raum mehr, trifft nicht zu. Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die strafrechtliche Verurteilung des Täters
auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes grundsätzlich nicht auswirkt (BGH,
VersR 1996, 382). Der Senat folgt dieser Auffassung. Die gebotenen Berücksichtigung
des Genugtuungsinteresses führt daher zu einer weiteren Erhöhung des
Schmerzensgeldes.
4) Insgesamt ist nach alledem zusätzlich zu den erhaltenen 40.000,– DM ein weiteres
Schmerzensgeld in Höhe 10.000,– EUR als "billige Entschädigung" i. S. d. § 847 BGB a. F.
zum Ausgleich der immateriellen Schäden gerechtfertigt, die die Klägerin durch den
Unfall vom 3. Mai 1999 erlitten hat.
C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. §
26 Nr. 8 EGZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum