Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: garage, besitzer, wiederherstellung, gebrauchswert, markt, auflage, diebstahl, rücknahme, sammlung, quelle

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 45/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1
StVG
Deliktische Haftung: Schadensersatzanspruch des Mieters einer
Tiefgarage bei einer fahrlässigen Beschädigung des
Garagentores durch ein Kraftfahrzeug
Leitsatz
Der berechtigte unmittelbare Besitz ist ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges
Recht"; er fällt auch in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG.
Wird das elektrische Tor einer Tiefgarage bei dem Betrieb eines Kfz so beschädigt, dass die
Garage mehrere Wochen nicht verschlossen werden kann, so haften Halter, Fahrer und
Haftpflichtversicherer für den dem Mieter und Besitzer der Garage daraus entstehenden
Schaden.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten zu 3) und 4) erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei
Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das angefochtene Grund- und Teilurteil
hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch
die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach §
529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Die Ausführungen der Beklagten auf Seite 1 f. der Berufungsbegründung, der „Besitz
einer Räumlichkeit“ falle nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG, sind nicht geeignet,
eine Änderung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen.
a) Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 4 des angefochtenen Urteils auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - NJW
1981, 750) hingewiesen. Danach ist seit langem anerkannt, dass der unmittelbare Besitz
zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten „sonstigen Rechten“ gehört.
Entsprechendes gilt für den Schutzbereich des § 7 StVG (BGH, a.a.O.).
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats als
Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen (vgl. Urteile vom 9. Januar 1975 - 12 U 1530/74 -
DAR 1975, 212; vom 27. Juni 1997 - 12 U 6096/93 -; vom 28. September 1998 - 12 U
3395/97 -).
b) Im Übrigen kommt es auf den Schutzbereich des § 7 StVG nicht entscheidend an;
denn die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) folgt bereits aus § 823 Abs. 1 BGB, § 3
Pflichtversicherungsgesetz; denn der Beklagte zu 3) hat fahrlässig gehandelt; er hat die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 BGB) dadurch außer Acht gelassen, dass er
- wie das Landgericht auf Seite 5 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat -
neben der im Ergebnis wirkungslosen Handbremse - nicht zusätzliche Sicherheitsmittel
(Einlegen des Rückwärtsganges, Automatik auf P stellen) eingelegt hat.
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2. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) auf Seite 2 f. der
Berufungsbegründung ist dem Kläger auch ein eigener Schaden durch die Fahrlässigkeit
des Beklagten zu 3) entstanden.
Bei Besitzverletzungen ist der Schaden zu ersetzen, der durch den Eingriff verursacht
worden ist (§ 249 Abs.1 BGB).
Ein Vermögensschaden ist dann entstanden, wenn der jetzige tatsächliche Wert des
Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die
Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (ständige Rechtsprechung, BGH NJW
1958, 1085; NJW 1994, 2357; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 2005, vor §
249 Rdnr. 8).
Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 5 unten darauf hingewiesen, dass der Schaden
des Klägers darin besteht, dass er nach dem schädigenden Ereignis nur noch Besitzer
einer unverschlossenen Tiefgarage war, vorher jedoch Besitzer einer durch ein
elektrisches Garagentor gesicherten und verschlossenen Tiefgarage. Dass eine durch
ein elektrisches Garagentor gesicherte Tiefgarage einen höheren Markt- und
Gebrauchswert für seinen Besitzer hat als eine unverschlossene Garage, liegt auf der
Hand und braucht nicht näher ausgeführt zu werden.
Folgerichtig hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass Bewachungskosten der
Garage in der Zeit des Fehlens eines Tores wegen dessen Wiederherstellung
grundsätzlich Kosten der Schadensbeseitigung sind.
Ergänzend und zusätzlich sei nur noch darauf hingewiesen, dass der Kläger - wie in
erster Instanz unstreitig - die Stellplätze in der von ihm gemieteten, durch ein
elektrisches Garagentor verschlossenen Tiefgarage an mehrere Parteien untervermietet
hat, Gegenstand der Untermietverträge also jeweils ein Stellplatz in einer
verschlossenen Tiefgarage war.
Auf die Frage, ob der Kläger seinen Untermietern für einen etwaigen Diebstahl eines
Fahrzeuges aus einer unverschlossenen Garage haften würde (vgl. Schriftsatz der
Beklagten zu 3) und 4) vom 1. September 2004) kommt es insoweit nicht entscheidend
an.
Bei Beurteilung der Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Grundurteil kommt
es auch nicht darauf an, ob die konkrete Klageforderung in ihrer Höhe durch die
Besitzverletzung verursacht ist; insoweit wird vorsorglich auf die Grundsätze zu den
Fällen hingewiesen, in denen der konkrete Schaden auf einem eigenen Willensentschluss
des Verletzten beruht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rdnr. 77 und 74) sowie
auf die Grundsätze zu § 254 Abs. 2 BGB und zu § 287 ZPO.
3. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich.
Es wird angeregt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen.
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