Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: auflage, eltern, anschluss, eherecht, nichterfüllung, sammlung, abgrenzung, link, pfleger, quelle

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 WF 234/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 620c S 1 ZPO
Einstweiliger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Inhalt
und Zeitnähe einer mündlichen Verhandlung für die
Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung
Leitsatz
Aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen und nach § 620c Satz 1 ZPO anfechtbar ist eine
einstweilige Anordnung zum Sorgerecht nur dann, wenn die mündliche Verhandlung in
zeitlicher Nähe zu dem Beschluss stattgefunden hat und in ihr gerade die Voraussetzungen
für den Erlass der einstweiligen Anordnung erörtert wurden.
Tenor
Die Beschwerden der Eltern und der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Pankow/Weißensee vom 7. August 2007 werden verworfen.
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig, weil die einstweilige Anordnung nicht aufgrund
mündlicher Verhandlung erlassen wurde und damit nach §§ 621g, 620c ZPO nicht
angefochten werden kann.
Eine mündliche Verhandlung erfolgte zwar am 29. März 2007, diese führte schon zu
einem Beschluss vom 29. März 2007, der der Vorbereitung der Entscheidung über den
Antrag des Jugendamts über die Entziehung der Personensorge dienen sollte und
insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelte mit der Auflage
an den Vater, sich nicht in der Wohnung aufzuhalten, um Beeinflussungen des Kindes
während der Begutachtung zu vermeiden sowie mit dem Vorbehalt, die Personensorge
im Wege einstweiliger Anordnung zu entziehen.
Mit der angefochtenen einstweiligen Anordnung vom 7. August 2007 hat das
Amtsgericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht einstweiligen entzogen und
auf das Jugendamt als Pfleger mit der Begründung übertragen, dass es nicht möglich
gewesen sei, das Kind frei von möglichen Beeinflussungen durch den Sachverständigen
untersuchen zu lassen. In der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. September 2007 stützt
sich das Amtsgericht zusätzlich auf das nun vorliegende Gutachten vom 10. September
2007.
Damit ist die angefochtene Entscheidung nicht mehr aufgrund einer mündlichen
Verhandlung im Sinne des § 620c ZPO und den dort gewonnenen Erkenntnissen
ergangen, sondern aufgrund der nachträglichen Nichterfüllung der Auflage und beruht
jetzt auf dem Gutachten vom 10. September 2007. Allerdings wird auch die Auffassung
vertreten, dass es ausreichend sei, wenn irgendwann in dem Verfahren eine mündliche
Verhandlung stattgefunden habe (etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 620c Rn. 8 m.N.).
Damit wird der Sinn des Gesetzes verkannt. Entscheidend ist nach dem Wortlaut, dass
die einstweilige Anordnung auf der umfassenden mündlichen Verhandlung beruht (etwa
Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 620c Rn. 6, Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber,
Eherecht, 4. Aufl., § 620c ZPO Rn. 3). Nur in diesem Fall lässt eine erneute mündliche
Verhandlung nach § 620b Abs. 2 ZPO keine neuen Erkenntnisse erwarten. Eine andere
Auffassung würde – wie im vorliegenden Fall – dazu führen, dass nach einer anfangs vom
Familiengericht durchgeführten Verhandlung und einem am Terminstag erlassenen
Beschluss jedwede im Anschluss irgendwann ergehende (weitere) einstweilige
Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen würde, ohne dass sie
Gegenstand der Erörterung war. Das würde dem Erfordernis der Abgrenzung zwischen
Abänderungs- (§ 620b Abs. 2 ZPO) und Beschwerdeverfahren (§ 620c ZPO) nicht
gerecht. Das Argument der Gegenauffassung (Zöller/Philippi, a.a.O.), das Verfahren
würde mit der Zurückweisung einer (unstatthaften) Beschwerde verzögert, ist nicht
überzeugend. Denn damit ließe sich die Statthaftigkeit einer (an sich unstatthaften)
überzeugend. Denn damit ließe sich die Statthaftigkeit einer (an sich unstatthaften)
Beschwerde auch begründen, wenn unzweifelhaft eine mündliche Verhandlung in erster
Instanz nicht erfolgte, und auch jedes Überspringen eines Rechtsmittelzuges und damit
die Umgehung der gesetzlichen Regeln.
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