Urteil des KG Berlin vom 11.01.2005

KG Berlin: rechtsberatung, abgrenzung, firma, form, zahlungsaufforderung, link, sammlung, quelle, rechtsberater, rüge

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
KG Berlin 5. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 57/05 - 5 Ws (B)
180/05, 5 Ws (B)
180/05, 2 Ss 57/05,
Ber
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 § 1 Abs 1 RBerG, Art 1 § 8
Abs 1 Nr 1 RBerG
Unerlaubte Rechtsberatung: Abgrenzung zwischen
wirtschaftsberatender und rechtsbesorgender Tätigkeit eines
Wirtschaftsberatungsunternehmens
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 11. Januar 2005 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die
Landeskasse Berlin zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Betroffenen am 11. Januar 2005
wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 RBerG zu
einer Geldbuße von 500 Euro. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des
Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg; sie führt zur Freisprechung des Betroffenen.
Auf die ebenfalls erhobenen Verfahrensrügen kommt es damit nicht mehr an.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sandte der Betroffene – der keine Erlaubnis
zur Rechtsberatung hat - unter dem Briefkopf der S. Gesellschaft für Wirtschaftsdienste
mbH – Unternehmensberatung, Firmenrepräsentanz mit Datum vom 2. Juli 2002 ein
Schreiben folgenden Wortlautes an die Rechtsanwälte S.:
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir beraten die Firma a. A. R. Tischlermeister GmbH
in wirtschaftlichen Angelegenheiten. In diesem Zusammenhang hat uns Herr R. Ihr
Schreiben vom 22.4.2002 übergeben. Wir machen keinen Hehl daraus, daß der Inhalt
ihres Schreibens den Straftatbestand der Nötigung beinhaltet, so daß wir Frau R.
empfehlen werden unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegen Sie Strafanzeige zu
erstatten und auch die Rechtsanwaltskammer einzuschalten. Es ist das legitime Recht
Ihres Mandanten, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes bestehende Forderungen auf dem
Rechtswege durchzusetzen. Sie versuchen aber unter Androhung eines empfindlichen
Übels Zahlungen vorzunehmen, obwohl Sie wissen, daß dieser Weg unter keinen
Umständen akzeptiert werden kann. Sollten wir in den nächsten fünf Tagen nichts von
Ihnen hören, so gehen wir davon aus, daß sie die Ansprüche Ihres Mandanten
gegebenenfalls auf dem Wege einer Zivilklage geltend machen werden, andernfalls wir
die oben erwähnten Schritte für unausweichlich halten.“
Weitere Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung
genommen:
„Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen die Verurteilung des
Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung nach Artikel 1 § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1
RBerG nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier
Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den
10
11
12
13
14
15
Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den
Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange
vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine – erlaubnispflichtige –
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt
vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete
fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde
Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf
wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt
oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich
um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BHG NJW 2002 2879 f. – bei Juris -).
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die
Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der
Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher
Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in
Anbetracht der Tatsache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind
und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist
oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und
Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden
Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um
Rechtsbesorgungen handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen
Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistungen oder die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten
Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH aaO m.w.N.). Nicht unberücksichtigt
bleiben darf darüber hinaus, dass bei der Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zu
berücksichtigen ist, dass dieses Gesetz – wie andere Gesetze auch – einem
Alterungsprozess unterworfen ist (vgl. BVerfG NJW 2004 2662 f. – bei Juris -). Das
Rechtsberatungsgesetz steht in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und
gesellschaftspolitischer Anschauung, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern
kann. Dabei ist unter Anwendung der allgemeinen anerkannten Auslegungsmethoden zu
prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist (vgl. BVerfG
aaO). Zu prüfen ist im Einzelfall, ob durch die konkreten Umstände der Tätigkeit die
Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes berührt werden.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob das Urteil insoweit an
einem Darlegungsmangel leidet, als der Inhalt des Schreibens der Rechtsanwälte S. und
Partner vom 22. April 2002, auf das der Betroffene mit dem inkriminierten Schreiben
vom 2. Juli 2002 reagierte (UA S. 2) nicht mitgeteilt wird. Denn unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Schreiben des Betroffenen keine
erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar. Nach den knapp gehaltenen
Urteilsfeststellungen war der Betroffene für die Firma a. A. R. Tischlermeister GmbH in
wirtschaftlichen Angelegenheiten tätig. Mit dem Schreiben entgegnete er lediglich auf
den o.g. Schriftsatz der Rechtsanwälte S. und Partner, der offenbar eine mit einer
Sanktionsandrohung verbundene Zahlungsaufforderung enthielt. Es verhielt sich
lediglich zu der Form. Ausführungen zu dem geltend gemachten Anspruch wurden nicht
gemacht.
Darüber hinaus kündigte der Betroffene evtl. rechtliche Schritte seiner Mandantin erst
nach Beratung durch einen Rechtsanwalt an. Soweit das Amtsgericht diese Formulierung
als „mehr oder weniger lediglich ... nichtssagende Floskel“ bezeichnet hat (UA S. 3),
stellt dies lediglich eine bloße Vermutung dar.
Da der Betroffene bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, braucht auf die ebenfalls
eingelegte Rüge formellen Rechts nicht mehr eingegangen zu werden.
Da in einer eventuellen neuen Hauptverhandlung keine über die bisherigen
Feststellungen hinausgehenden Feststellungen zu erwarten sind, ist der Betroffene
freizusprechen.“
Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat, der nach § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG in
der Besetzung mit einem Richter entscheidet, schließt sich ihnen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum