Urteil des KG Berlin vom 21.04.2004

KG Berlin: verschulden, verkehrsunfall, quelle, sammlung, link, sorgfalt, kollision, geschwindigkeit, anhörung

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 110/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 StVG, § 1 Abs 2 StVO,
§ 3 Abs 1 StVO, § 823 Abs 1
BGB, § 823 Abs 2 BGB
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Kollision eines auf einer
Parkfläche ausparkenden Fahrzeugs mit einem rückwärts
fahrenden Fahrzeug
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. April 2004 verkündete Urteil der
Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 0 84/03 – teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere
2.763,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 6. Februar 2003 zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten zu 87 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß
§ 7 Absatz 1 StVG, § 823 Absatz 1,2 BGB i.V.m. § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 StVO, § 3 Nr.
1,2 PflVG ein Anspruch auf vollen Ersatz des ihm bei dem Unfall am 30. November 2002
entstandenen Schadens zu.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Verkehrsunfall auf dem
Verschulden des Beklagten zu 1) beruht, der unter Außerachtlassung der im
Parkplatzbereich erforderlichen Sorgfalt entgegen § 1 Absatz 2 StVO mit einer den
örtlichen Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit in Rückwärtsfahrt
ungebremst gegen den klägerischen PKW geprallt ist.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Verschulden des Beklagten zu 1) kein
gleichgewichtiges Verschulden des Klägers entgegen. Zutreffend ist zwar, dass der
Kläger gegen die ihn treffende Pflicht verstoßen hat, den ihm umgebenden
Verkehrsraum zu beobachten und sein beabsichtigtes Ausparken erst nach erfolgter
Einsicht auf die Fahrstraße einzuleiten.
Die Beklagten haben aber nicht bewiesen, dass der unterlassene Blick ursächlich für den
Unfall war. Diese Ursächlichkeit wäre nur gegeben, wenn der Beklagte zu 1) sich bereits
im Zeitpunkt des Anfahrens des Klägers in Rückwärtsfahrt befunden hätte. Dies steht
aber auch nach erneuter Anhörung der Zeugin ... im zweiten Rechtszug nicht zur
Überzeugung des Gerichts fest.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommen diesen die Grundsätze des
Anscheinsbeweises nicht zugute, da § 10 StVO – wie das Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt – grundsätzlich nicht für das Verhalten
des auf Parkflächen Ausparkenden gilt.
Dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ist zu dieser Frage des zeitlichen
Ablaufs Nichts zu entnehmen. Die Aussage des Sachverständigen, für den Kläger wäre
"der Unfall vermeidbar gewesen, wenn er längere Zeit nach links gesehen hätte", weist
keinen Bezug zum tatsächlichen Unfallgeschehen und zu der zuvor dargestellten
konkreten Frage der zeitlichen Abläufe auf. Die Zeugin ... konnte in Bezug auf die Frage,
ob der Beklagte zu 1) sich bereits im Zeitpunkt des Anfahrens des Klägers in
Rückwärtsfahrt befunden hat, keine Angaben machen, weil sie den Beklagten zu 1) bei
ihrem ersten Blick nach links noch in Vorwärtsfahrt gesehen hat und ihr zweiter Blick
nach links erst erfolgte, nachdem der Kläger bereits angefahren war und dieser selbst
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nach links erst erfolgte, nachdem der Kläger bereits angefahren war und dieser selbst
die Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) bemerkt hatte.
In Ermangelung einer Ursächlichkeit der klägerischen Pflichtverletzung für den Unfall
wurde dieser allein vom Beklagten zu 1) verursacht. Hieraus folgt die volle Haftung der
Beklagten für den im zweiten Rechtszug der Höhe nach unstreitigen Unfallschaden des
Klägers.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO
n. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
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