Urteil des KG Berlin vom 14.04.2005

KG Berlin: fahrlässigkeit, kreuzung, kaskoversicherung, sorgfalt, kontaktaufnahme, entschuldigungsgrund, versicherer, taxifahrer, sammlung, quelle

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 78/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 61 VVG
Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalls bei einem Rotlichtverstoß des
Versicherungsnehmers
Leitsatz
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung durch
Rotlichtverstoß des Versicherungsnehmers
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin
vom 14. April 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer wird auf 15.259,57 EUR festgesetzt.
Gründe
vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage
zutreffend abgewiesen.
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Recht einen
Rotlichtverstoß des Klägers als erwiesen angesehen. Dieses Ergebnis steht in der
Berufungsinstanz schon aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der - jedenfalls
in der zweiten Instanz - unstreitigen Ampelschaltung zum Unfallzeitpunkt an der
Unfallkreuzung fest. Danach ist der Kläger, der die Kreuzung geradeaus überqueren
wollte, 12 Sekunden bevor die für den Geradeausverkehr geltenden Lichtzeichen auf
Grün schalteten, losgefahren. Der Kläger hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht persönlich angehört, erklärt: „Aus den Augenwinkeln nahm ich wahr, dass
der nach rechts zeigende grüne Pfeil vor der Kreuzung aufgeleuchtet hatte. Ich habe das
als grüne Ampel gesehen und bin angefahren, um die Kreuzung geradeaus zu
überqueren. Die rechts neben mir stehenden Fahrzeuge sind auch angefahren.“
Zugleich trägt er im Berufungsrechtszug in Übereinstimmung mit dem Ampelschaltplan
und dem Vortrag der Beklagten vor, dass die für ihn relevanten Lichtzeichen für den
Geradeausverkehr in den Sekunden 33-50 grünes Licht zeigten und der Grünpfeil für
Rechtsabbieger in den Sekunden 21-27 aufleuchtete. Damit steht fest, dass der Kläger,
der mit Aufleuchten des Grünpfeils losfuhr, für seine Fahrtrichtung noch 12 Sekunden
Rotlicht zu beachten gehabt hätte, ohne dass es einer Wiederholung oder Ergänzung der
Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz bedarf.
Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Kläger den
Versicherungsfall durch seinen Rotlichtverstoß grob fahrlässig im Sinn von § 61 VVG
herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach
den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt,
was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 2003, 364 = NJW
2003, 1118 m.w.N.). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem
grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares
Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist das Nichtbeachten des
roten Ampellichts wegen der damit verbundenen Gefahren vielfach als objektiv grob
fahrlässig anzusehen. So auch hier. Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall
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fahrlässig anzusehen. So auch hier. Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall
als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie
erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich
weitgehend festen Regeln. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es auch keine
Regel, dass ein Rotlichtverstoß bereits deshalb als nur einfach fahrlässig bewertet
werden muss, weil der Verkehrsteilnehmer zunächst bei rotem Ampellicht angehalten
hatte und dann aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit einem anderen
Verkehrsteilnehmer unaufmerksam war und zu früh losgefahren ist.
Angesichts der übersichtlichen Straßenverhältnisse - der Kreuzungsbereich ist dort, wo
der Kläger gefahren ist, vierspurig - und der großzügig mit Ampeln ausgestatteten
Lichtzeichenanlage hat der Kläger es in ungewöhnlichem Ausmaß an der im
Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er hat nicht nur ein Ampellicht für
einen kurzen Augenblick übersehen, sondern während eines mehrere Sekunden
andauernden Zeitraums eine ganze Reihe, direkt in seinem Blickfeld angeordneter, rotes
Signallicht abstrahlende Ampeln übersehen, was selbst bei einer vorangegangenen
kurzen Ablenkung nicht als ein nur leichtes Fehlverhalten bewertet werden kann. Der
Auffassung des Klägers, dass diese Erwägungen neu und in der Berufungsinstanz
unzulässig seien, kann nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Fakten sind zum einen
nicht neu und zum anderen unstreitig. Sie sind der Bewertung des Schuldvorwurfs, den
das Berufungsgericht eigenständig vorzunehmen hat, ohne weiteres zugrunde zu legen.
Die Feststellung, dass der Kläger eine längere, einige Sekunden umfassende Zeitspanne
nicht auf die Ampeln geachtet hat, lässt sich aus seinem eigenen Vortrag folgern. Denn
er hatte nach eigenem Vortrag im Kreuzungsbereich an der Unfallstelle nicht einmal
eine Geschwindigkeit von 35 km/h erreicht, nachdem er aus einer Position von drei
Wagenlängen vor der Haltelinie aus dem Stand heraus angefahren war. Anzahl und
Anordnung der Ampeln ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers sehr wohl aus
den erstinstanzlich beigezogenen Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht gewesen sind. Sie sind der Verkehrsunfallskizze der
Polizei (Hülle Bl. 4 d. BA.) zu entnehmen, die in der mündlichen Verhandlung am 24.
März 2005 eingesehen worden ist und Grundlage der persönlichen Äußerung des Klägers
gewesen ist (Bl. 79 d.A.).
Dem Kläger ist danach nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit zu machen. Der Kläger hat zu seiner Entlastung nichts Überzeugendes
vorgetragen. Diese Pflicht trifft ihn, obwohl der Versicherer auch für die subjektive Seite
des Schuldvorwurfs nach § 61 VVG darlegungs- und beweisbelastet ist. Denn nach
allgemeinen prozessualen Grundsätzen trägt die nicht beweisbelastete Partei
ausnahmsweise die Darlegungslast, wenn z.B. der darlegungspflichtige Gegner
außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden
Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr
ergänzende Angaben zumutbar sind (BGH, a.a.O.). Dem Vortrag des Klägers sind aber,
abgesehen von der als Entschuldigungsgrund allein nicht genügenden kurzen Ablenkung
durch seine vorangegangene Kontaktaufnahme zu einem Taxikollegen (s.o.), keine
Anhaltspunkte für in seiner Person liegende Umstände zu entnehmen, die sein objektiv
grobes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Darauf, dass
der Kläger als Taxifahrer ein gegenüber dem durchschnittlichen Kraftfahrer erfahrenerer
Verkehrsteilnehmer ist, dem - auch nach einer Ablenkung - ein größeres Maß an
Aufmerksamkeit und Umsicht abverlangt werden kann, kommt es angesichts des
unzureichenden Vortrags des Klägers zu subjektiven Entlastungsgründen nicht einmal
an.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und § 97 Abs. 1
ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und auch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2
ZPO n. F.). Zur Beurteilung des Schuldvorwurfs bei Rotlichtverstößen, insbesondere im
Hinblick auf § 61 VVG, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
die in den vorstehenden Entscheidungsgründen angewendet worden ist.
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