Urteil des KG Berlin vom 26.11.2008

KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, bewährung, gesamtstrafe, wohnung, benachrichtigung, sammlung, fürsorgepflicht, unterrichtung, quelle

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 66/09, 2 Ws
80/09, 1 AR 49/09 - 2
Ws 66/09, 1 AR 49/09
- 2 Ws 80/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 1 StPO, § 145a Abs 3 S
2 StPO, § 178 ZPO, § 180 ZPO
Strafverfahren: Zustellung einer Gerichtsentscheidung an
bisherige Wohnanschrift des Empfängers während
mehrmonatiger Strafhaft
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin
vom 26. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird für die nach dem Beschluß des Kammergerichts vom 2. Juli 2008 zu
treffenden Entscheidungen – auch über die Kosten der Revision und des
Beschwerdeverfahrens - an die zuständige Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin verwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluß des
Landgerichts vom 26. November 2008 ist gegenstandslos.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 20. März 2007
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und wegen Anstiftung zum
Vortäuschen einer Straftat unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten vom 19. Januar 2006 (- 341 Ds 174/05 -) verhängten Freiheitsstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Es bestimmte weiterhin, daß
ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von 36 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen
darf. Seine Berufung verwarf das Landgericht Berlin durch Urteil vom 3. März 2008 mit
der Maßgabe, daß der Angeklagte unter weiterer Einbeziehung auch der Einzelstrafen
aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2007 (- 319 Ds 41/07 -)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Die
Maßregel erhielt es aufrecht. Auf die Revision des Angeklagten hob das Kammergericht
das Urteil durch Beschluß vom 2. Juli 2008 (- (3) 1 Ss 211/08 (66/08) -) mit der Maßgabe
auf, daß eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
§§ 460, 462 StPO einschließlich der Frage der Bewährung zu treffen ist. Die
weitergehende Revision verwarf es und bestimmte, daß über die Kosten der Revision das
für das Nachverfahren zuständige Gericht zusammen mit der abschließenden
Sachentscheidung zu befinden hat. Durch Beschluß vom 26. November 2008 bildete
dieselbe (dafür nicht zuständige) Strafkammer des Landgerichts eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe. Sie führte die Strafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts
Tiergarten vom 19. Januar 2006 sowie vom 20. März 2007 auf eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Strafaussetzung zur
Bewährung zurück und erhielt die Maßregel aufrecht. Weiterhin stellte das Landgericht
fest, daß die zuvor von der Kammer einbezogenen Strafen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2007 nicht gesamtstrafenfähig sind. Die
Vorsitzende verfügte die Zustellung des Beschlusses an die Wohnanschrift des
Angeklagten in … Berlin, S…. straße 63, obwohl aktenkundig war, daß dieser seit dem 9.
Mai 2008 in der Justizvollzugsanstalt Heiligensee inhaftiert war, sowie die „formlose“
Übersendung des Beschlusses an die Staatsanwaltschaft. Eine Benachrichtigung der
Verteidigerin erfolgte nicht. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom
26. November 2008 wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die unterlassene
Entscheidung über die Kosten der Revision. Nachdem das Kammergericht der
Verteidigerin den angefochtenen Beschluß übersandt hatte, legte diese dagegen „
sämtliche zulässigen Rechtsmittel“ ein. Die sofortige Beschwerde (§§ 300, 462 Abs. 2
Satz 1 StPO) des Angeklagten hat vorläufigen Erfolg; diejenige der Staatsanwaltschaft ist
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Satz 1 StPO) des Angeklagten hat vorläufigen Erfolg; diejenige der Staatsanwaltschaft ist
gegenstandslos.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellung
genommen:
„Mit der Eingabe werden „sämtliche zulässigen Rechtsmittel“ gegen den Beschluss
der Strafkammer 69 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2008 – Bd. III Bl. 142 f.
d.A. – (dem Angeklagten zugestellt am 4. Dezember 2008) eingelegt, durch den die
Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 2006 – Bl. 40 f. d.
BA – und vom 20. März 2007 „in Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs des Urteils“
der Kammer vom 3. März 2008 nach Auflösung des Gesamtstrafenausspruchs des
Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2007 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten zurückgeführt worden sind. Der angegriffenen
Entscheidung des Landgerichts Berlin war der Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juli
2008 vorausgegangen, durch welchen auf die Revision des Angeklagten das
vorbezeichnete Urteil der Kammer vom 3. März 2008 im Strafausspruch mit der
Maßgabe aufgehoben worden war, dass eine nachträgliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO einschließlich der Frage der Bewährung zu
treffen ist.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 462 Abs. 3 S. 1 StPO
zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben.
a) Zwar belegt die Zustellungsurkunde, dass eine Beschlussausfertigung am 4.
Dezember 2008 in den zur elterlichen Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt
worden ist, in welcher der Angeklagte wohnte (vgl. die Feststellungen im
erstinstanzlichen Urteil), während die Rechtsmittelschrift erst am 6. Februar 2009 bei
den Justizbehörden Moabit eingegangen ist. Danach wäre die sofortige Beschwerde
verspätet angebracht worden.
Die Zustellung war jedoch nicht wirksam. Denn der Angeklagte verbüßt seit dem 9.
Mai 2008, zum Zeitpunkt der Zustellung also bereits seit fast sieben Monaten, Strafhaft
in der Justizvollzugsanstalt Heiligensee, was bei Beschlussfassung schon aktenkundig
gewesen war. Bei mehrmonatiger Strafverbüßung verlieren die bisher vom Inhaftierten
bewohnten Räume jedoch für die Dauer der Freiheitsentziehung ihren Charakter als
Wohnung im Sinne der §§ 178, 180 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO, so dass dort eine wirksame
Zustellung nicht erfolgen kann (vgl. ThürOLG StV 2007, 69; KG, Beschlüsse vom 8. März
2002 – (3) 1 Ss 58/02 (30/02) – und 12. März 1999 – 5 Ws 37/99 -).
Mangels wirksamer Zustellung hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde
daher nicht begonnen.
b) Im Falle wirksamer Zustellung wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der sofortigen Beschwerde zu gewähren, weil die angefochtene Entscheidung seiner
Verteidigerin nicht bekannt gegeben worden ist.
Rechtsanwältin S….. war dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts
Tiergarten vom 1. März 2007 als Verteidigerin beigeordnet worden. Die tatrichterliche
Bestellung eines Verteidigers gilt bis zur Urteilsrechtskraft (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51.
Aufl., § 140 Rn. 7), die im Streitfall angesichts der Entscheidung des Kammergerichts
vom 2. Juli 2008 gerade (noch) nicht eingetreten ist. Der Verteidigerin wäre daher gemäß
§ 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO jedenfalls eine Abschrift des angefochtenen Beschlusses zu
übersenden gewesen. Ausweislich der Akten ist dies nicht geschehen. Vielmehr wurde
der Beschluss entsprechend der Verfügung der Vorsitzenden vom 26. November 2008
lediglich dem Angeklagten mit Zustellungsurkunde übersandt, ohne dies der
Verteidigerin mitzuteilen.
Der Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO begründet die Wiedereinsetzung des
Beschwerdeführers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der sofortigen Beschwerde. Der Bestimmung wird zwar nur die Funktion einer
Ordnungsvorschrift zuerkannt, die der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts
Rechnung trägt, so dass ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht die Unwirksamkeit der
Zustellung begründet (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640; BGHR § 145 a Unterrichtung 1 und
bei Miebach/Kusch NStZ 1991, 28). Die an einem Strafverfahren Beteiligten dürfen aber
regelmäßig darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasste Gericht alle
verfahrensrelevanten Bestimmungen einschließlich der Ordnungsvorschriften beachtet.
Dies gilt auch uneingeschränkt für § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO. Die dort getroffenen
Regelungen dienen dem Zweck, dem bevollmächtigten oder bestellten Verteidiger die
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Regelungen dienen dem Zweck, dem bevollmächtigten oder bestellten Verteidiger die
Fristenkontrolle zu übertragen. Der Betroffene soll sich darauf verlassen können, dass
der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung erhält, nach der er sich ohne zusätzliche
Rückfragen bei dem Betroffenen richten kann. Demgemäß begründet das Unterbleiben
der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben
mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. KG StV 2003, 343
– m.w.N. – und Beschluss vom 9. Mai 2005 – 5 Ws 229/05 -; Meyer-Goßner, StPO 51.
Aufl., § 44 Rn. 17 und § 145 a Rn. 6 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier jedoch nicht
erkennbar.
2. Die sofortige Beschwerde sollte m.E. auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg haben.
Denn das Landgericht Berlin war für die nach §§ 460, 462 StPO zu treffende
Entscheidung nicht zuständig. Hebt das Revisionsgericht das Urteil – wie im Streitfall –
nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe auf und verweist es auf
eine Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, dann ist diese Entscheidung von dem nach §
462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht, nämlich demjenigen des ersten Rechtszuges zu
treffen, ohne dass es einer ausdrücklichen Zurückverweisung bedarf (vgl. BGH NJW 2004,
3788; OLG Köln NStZ 2005, 164). Dieses ist hier das Amtsgericht Tiergarten. Es wird
ebenfalls über die Kosten der Revision zu befinden haben.
3. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird damit
gegenstandslos.“
Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat schließt sich ihnen an.
In dieser Zwischenentscheidung ist über die Kosten und Auslagen nicht zu befinden.
Wem sie – auch diejenigen der Revision – aufzugeben sind, wird das Amtsgericht
Tiergarten zu entscheiden haben.
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