Urteil des KG Berlin vom 03.02.2004

KG Berlin: treu und glauben, grobe fahrlässigkeit, grobes verschulden, ausschluss der haftung, allgemeine geschäftsbedingungen, generalunternehmer, anschlussberufung, verantwortlichkeit, innenausbau

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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 252/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 11 Nr 7 AGBG
Bauträgervertrag: Zulässige Haftungsbegrenzung für
Mangelfolgeschäden
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17. Juni 2003 verkündete Teilurteil der
Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21 O 573/02 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers, seines Streithelfers und der Beklagten wird das am 3.
Februar 2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21
O 571/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kläger zu 1) wird gesamtschuldnerisch haftend mit den gesondert in Anspruch
genommenen G.. M.. und F... M.. verurteilt, an die Beklagte 285.954,78 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 280.848,16 EUR seit
dem 22. Mai 2003 und aus 5.106,62 EUR seit dem 16. November 2003 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen und die weitergehenden
Berufungen der Parteien sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu tragen. Die
Beklagte hat die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu
tragen. Von den übrigen Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1) und 2) 15 %, der Kläger zu 1)
weitere 54 % und die Beklagte 31 %. Von den übrigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers zu 1) im ersten Rechtszug hat die Beklagte 31 % zu tragen. Im Übrigen tragen
die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs selbst.
Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der
Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 1) und 2) 14 %, der Kläger zu 1) weitere 59 % und
die Beklagte 27 %. Von den übrigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in der
Berufungsinstanz hat die Beklagte 27 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Kläger ihre
außergerichtlichen Kosten in der Berufungsinstanz selbst.
Die Kosten der Nebenintervention trägt zu 27 % die Beklagte, im Übrigen trägt sie der
Streithelfer des Klägers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der
dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils wird auf das am 17. Juni 2003 verkündete Teilurteil und auf das
am 3. Februar 2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts
Berlin - 21 O 572/02 - Bezug genommen.
Gegen das den Kläger am 7. Juli 2003 zugestellte Teilurteil vom 17. Juni 2003 haben
diese am 6. August 2003 Berufung eingelegt und diese am 2. September 2003
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diese am 6. August 2003 Berufung eingelegt und diese am 2. September 2003
begründet. Gegen das Schlussurteil vom 3. Februar 2004 haben der Kläger und sein
Streithelfer und die Beklagte jeweils rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Mai 2004 jeweils am 18. bzw.
19. Mai 2004 begründet. Die Beklagte hat außerdem am 1. Juli 2004 Anschlussberufung
eingelegt, nachdem ihr die Berufungsbegründungen am 1. Juni 2004 zugestellt worden
waren.
Die Kläger tragen vor, das Landgericht habe ihre Klage wegen des geltend gemachten
Mietausfallschadens zu Unrecht abgewiesen. Bei der in § 10.3 des Bauträgervertrags
vereinbarten Haftungsbeschränkung für Mangelfolgeschäden handele es sich um eine
allgemeine Geschäftsbedingung, die überraschend und unangemessen im Sinne des § 9
AGBG sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er als Erwerber von
Eigentumswohnungen nicht wie bei einem „normalen Werkvertrag“ die Möglichkeit
gehabt habe, den Mangelzustand durch Ersatzvornahmen zu beenden. Die
bauausführende Fa. ... P... ... AG (im Folgenden: Fa. P...) habe den mangelhaften
Schallschutz auch grob fahrlässig verursacht. Der Kläger zu 1) sei aufgrund der
innerbetrieblichen Organisationsteilung für das Objekt am Baugeschehen nicht beteiligt
gewesen; die Objektüberwachung sei durch den Streitverkündeten ausgeführt worden.
Gegen das Schlussurteil wenden sich die Kläger und ihr Streithelfer mit der Begründung,
für das Bauvorhaben Kronenstraße 4 habe schwer entflammbares Dämmmaterial
verwendet werden dürfen. Das Bauaufsichtsamt habe sich insoweit die Genehmigung im
Einzelfall vorbehalten. Die Hochhausrichtlinie sei keine Rechtsvorschrift. Durch die
Nichtbeanstandung des eingebauten Dämmmaterials im Gebäudeteil K4 sei der
Architektenvertrag nicht verletzt worden, man habe die Auskunft erhalten, dass mit
Zustimmung des Bauaufsichtsamts Dämmmaterial der Baustoffklasse B1 zum Einbau
komme. Das habe der Hochhausrichtlinie nicht widersprochen, sodass der Kläger nicht
habe einschreiten müssen. Die Beklagte habe durch die Verwendung des verwendeten
falschen Materials auch keinen Schaden erlitten, da sie einerseits aufgrund von
Gewährleistungsbürgschaften befriedigt worden sei und anderseits den Dachausbau
nicht bezahlt habe, da entsprechende Einbehalte vorgenommen worden seien.
Für die fehlenden Abschottungen in den Wohnungen des 8./9. Obergeschosses sei der
Kläger zu 1) nicht verantwortlich, da der Innenausbau der betreffenden
Eigentumswohnung von deren Erwerberin in Auftrag gegeben worden sei und die
abgehängte Decke, die nicht aus feuerbeständigem F90-Material erstellt wurde, zu dem
Innenausbau gehöre.
Der Kläger zu 1) habe von dem Generalunternehmer, nachdem diesem der Auftrag am
1. November 1999 entzogen wurde, eine ungeordnete Schlüsselsammlung
übernommen. Es sei aber möglich gewesen, sämtliche Wohnungen zu verschließen,
wenn auch nicht die vollständige Schlüsselanzahl vorhanden gewesen sei.
Das Landgericht habe das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 5. Januar 2004
berücksichtigen müssen, da es sich nicht um neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel
gehandelt habe. Wegen der erklärten Hilfsaufrechnung mit Honoraransprüchen habe das
Landgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, da die Kläger nicht in
der Lage gewesen seien, diese früher zu erklären. Die Hilfsaufrechnung werde in der
Berufungsinstanz wiederholt.
Die Kläger und ihr Streithelfer beantragen,
unter Abänderung des Teilurteils vom 17. Juni 2003 die Beklagte zu verurteilen, an sie
52.237,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
37.659,71 EUR seit dem 1. Dezember 2002 und aus 14.577,98 EUR seit dem 22. Mai
2003 zu zahlen,
unter Abänderung des Schlussurteils vom 3. Februar 2004 die gegen den Kläger zu 1)
gerichtete Widerklage abzuweisen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Schlussurteils vom 3. Februar 2004 die Klage abzuweisen und
hilfsweise für den Fall, dass die Klageforderung nicht besteht oder die Hilfsaufrechnung
aus anderen Gründen scheitern sollte, den Kläger zu 1) gesamtschuldnerisch mit den
gesondert in Anspruch genommenen G.. M.. und F... M.. zu verurteilen, an die Beklagte
398.903,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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398.903,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 393.796,50 EUR seit dem 22. Mai 2003 und aus 5.106,62 EUR seit dem 16.
November 2003 zu zahlen,
die Berufungen der Kläger und ihres Streithelfers zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlussberufung,
unter weiterer Abänderung des Schlussurteils vom 3. Februar 2004 die Klage abzuweisen
und hilfsweise für den Fall, dass die Klageforderung nicht besteht oder die
Hilfsaufrechnung mit der hier zusätzlich geltend gemachten Forderung aus anderen
Gründen scheitern sollte, den Kläger gesamtschuldnerisch mit den gesondert in
Anspruch genommenen G.. M.. und F... M.. zu verurteilen, an die Beklagte insgesamt
418.515,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 393.796,50 EUR seit dem 22. Mai 2003, aus 12.308,08 EUR seit dem 5. November
2003, aus 5.106,62 EUR seit dem 16. November 2003 und aus 7.304,78 EUR seit dem 7.
Juli 2004 zu zahlen.
Sie trägt vor, bei der Fa. P... habe es sich um den von der Architektengesellschaft des
Klägers zu 1) zu überwachenden Generalunternehmer gehandelt. Mängel, die
nachgebessert hätten werden müssen, seien von der Architektengesellschaft des
Klägers zu 1) trotz jahrelanger Objektüberwachung nicht erkannt worden.
Die beiden Bürgschaften über insgesamt 3.278.300,77 EUR seien in erster Linie wegen
Mehrkosten kündigungsbedingter Restfertigstellung in Höhe von 3.705,661,42 EUR,
nachrangig wegen Verzugsschäden in Höhe von 5.495.350,18 EUR (mit Schriftsatz vom
17. Januar 2002 geltend gemacht) und sodann wegen 434.545,33 EUR sonstiger Kosten,
aber erst letztrangig wegen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 2.942.023,03 EUR in
Anspruch genommen worden. Von dem auf erstes Anfordern ausgezahlten Betrag von
3.278.300,77 EUR habe sie, die Beklagte, 1.560.000,00 EUR an die Bürgen zurückzahlen
müssen und auch gezahlt, sodass ihr nur 1.718.300,77 EUR aus den Bürgschaften
verblieben sei. Der Leistungsstand des gekündigten Generalunternehmers sei mit
55.993.812,86 DM zu beziffern, während die Architekten diesen mit 57.666.938,00 EUR
festgestellt hätten. Eine Rückforderung der erfolgten Überzahlung habe sie nicht
durchsetzen können; der mit dem Insolvenzverwalter geschlossene Vergleich habe der
Vermeidung eines jahrelangen aufwendigen Rechtsstreits gedient.
Mit ihrer Berufung gegen das Schlussurteil wendet sich die Beklagte dagegen, dass das
Landgericht den Klägern Schadensersatz wegen Verzuges mit der Fertigstellung in Höhe
von 12.713,74 EUR zuerkannt und ihren im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte
Schadensersatzanspruch wegen den in den Parallelprozessen 21 O 251/02 und 21 O
153/02 den Klägern zuerkannten Beträgen 15.581,87 EUR und 22.295,93 EUR um diese
Beträge verringert hat. Wegen der mangelhaften Überwachung des Dämmstoffeinbaus
im Dach begehrt sie insgesamt 265.990,03 EUR, wegen der Brandabschottung im
Penthouse insgesamt 75.279,39 EUR, wegen der Brandabschottung der
Installationsschächte 44.185,56 EUR und wegen des fehlenden Nachweises hinsichtlich
der übergebenen Schlüssel insgesamt 13.448,14 EUR. Wegen der von dem
Generalunternehmer unvollständig übernommenen habe der Kläger sofort reagieren
müssen; wenn dies zeitnah geschehen wäre, habe Aussicht bestanden, die fehlenden
Schlüssel zurückzuerhalten.
Mit ihrer Anschlussberufung macht die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von
12.308,08 EUR und 7.304,78 EUR geltend, die sie teilweise erstinstanzlich im Wege der
Drittwiderklage geltend gemacht hat. Sie macht insoweit den Kläger zu 1) und seine
Mitgesellschafter dafür verantwortlich, dass hinsichtlich der Entrauchung des 1.
Untergeschosses der Tiefgarage Mängel vorliegen, die er ebenfalls verschuldet haben
soll.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, soweit sie nicht zwecks
besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Beiakten 21 O 572/02 und 21 O 573/02 des Landgerichts Berlin (7 U 253/02 und 7 U
252/02 des Kammergerichts sowie das Urteil des Kammergerichts vom 6. Januar 2005 -
27 U 267/03 -, auf dessen Tatbestand ebenfalls Bezug genommen wird, lagen vor und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
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1. Auf das Berufungsverfahren waren die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der seit
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, denn die mündlichen
Verhandlungen, auf welche die angefochtenen Urteile ergingen, sind jeweils nach dem 1.
Januar 2002 geschlossen worden (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zu Grunde liegende
Schuldverhältnis ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die
zitierten Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beziehen sich daher auf diese
Fassung des Gesetzes. Das gilt auch für das Gesetz über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, das durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts im
BGB aufgegangen ist.
2. Berufung der Kläger gegen das Teilurteil
Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 17. Juni 2003 ist
zulässig, aber nicht begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend
gemachten 52.237,69 EUR wegen Mietausfall.
a) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Haftung der Beklagten für
Mangelfolgeschäden in § 10.3 des Vertrages wirksam auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt worden.
Gemäß § 11 Nr. 7 AGBG war ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen
Schaden unwirksam, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht. Der Ausschluss
der Haftung für einfache Fahrlässigkeit war danach grundsätzlich zulässig; allerdings sind
von der Rechtsprechung Ausnahmen entwickelt worden, die im vorliegenden Fall aber
nicht eingreifen.
Überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat eine Bestimmung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des
Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftiger
Weise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGHZ 130, 19, 25 ff). Grundsätzlich muss eine
Vertragspartei aber damit rechnen, dass ihr Vertragspartner in gewissem - gesetzlich
möglichen - Umfang seine Einstandspflicht für (eigene bzw. ihm zuzurechnende)
Pflichtverletzungen einzuschränken versucht (vergl. BGH MDR 2004, 344).
Eine Klausel, mit welcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede Haftung des
Verwenders auf Schadensersatz ausgeschlossen wird, gleich auf welchem Rechtsgrund
sie beruht und welcher Verschuldensgrad der Schädigung des Vertragspartners
zugrunde gelegen hat, hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG nicht stand.
Eine solche Regelung verstößt gegen den Grundsatz, dass der Verwender von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eigenes grobes Verschulden und dasjenige
seiner (leitenden) Angestellten voll einzustehen hat und für grobes Verschulden seiner
Erfüllungsgehilfen, sofern eine wesentliche Pflicht verletzt wird (vgl. BGH, MDR 1996, 675;
BGH WM 1984, 1224, 1227). Darüber hinaus war Bestandteil der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGBG, dass auch die Haftung für jedes
Verschulden „einfacher“ Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders - auch im
kaufmännischen Geschäftsverkehr - nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann,
wenn sich der Haftungsausschluss auf die Verletzung von sogenannten „Kardinal-“ oder
von Hauptpflichten oder auch auf die Verletzung von Nebenpflichten (z.B.
Schutzpflichten) bezog, sofern bei diesen die Freizeichnung die angemessene
Risikoverteilung empfindlich stören würde (vgl. hierzu BGHZ 83, 301, 308; ferner BGHZ
89, 363, 366; BGH NJW 1985, 3016, 3018; BGH NJW 1985, 914, 916). Hingegen war nach
der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners des Klauselverwenders nicht ohne weiteres schon dann anzunehmen,
wenn wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, eingeschränkt
werden; es musste vielmehr hinzukommen, dass dadurch die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird. Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende
Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte besagte, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen
nehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck
zu gewähren hat (vgl. BGHZ 89, 363, 367; BGH BB 1984, 1449, 1450; 1985, 884). Dabei
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zu gewähren hat (vgl. BGHZ 89, 363, 367; BGH BB 1984, 1449, 1450; 1985, 884). Dabei
wurde jedoch als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Einschränkung solcher
Rechte die Erreichung des Vertragszwecks im Einzelfall auch tatsächlich gefährdet
(BGHZ 103, 316, 321 m.w.N.).
Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Beschränkung der Haftung für
Mangelfolgeschäden in § 10.3 des Vertrages hält sich im Rahmen dessen, was von der
Rechtsprechung zugelassen worden ist. Soweit der Kläger moniert, dass nicht zwischen
einer Vertragsverletzung des Verwenders und seiner Erfüllungsgehilfen differenziert wird,
ändert dies daran nichts, denn es versteht sich ohne weiteres von selbst, dass die
Haftungsbeschränkung sich hier sowohl auf die Haftung des Verwenders als auch auf die
seiner Erfüllungsgehilfen bezieht. Dass dies zulässig ist, ergibt sich aus der zitierten
Rechtsprechung.
Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2002, 2470) ergibt sich
nichts anderes. Auch in diesem Fall hat der BGH die dort beanstandete Klausel deshalb
für unwirksam angesehen, weil die Haftungsbeschränkung auf den unmittelbaren
Schaden auch für die Fälle vorsehen worden war, in denen der Klauselverwender grob
fahrlässig oder vorsätzlich handelte (und weil widersprüchliche Klauseln verwendet
wurden). Mit der vorliegenden Konstellation ist dieser Fall nicht vergleichbar.
Soweit die Kläger meinen, die Haftungseinschränkung sei im Hinblick darauf besonders
bedenklich, weil hier Eigentumswohnungen verkauft wurden, ist dies unbeachtlich. Der
Kläger zu 1) hatte als Architekt des Bauvorhabens mehr Möglichkeiten, auf die
Durchführung des Bauvorhabens und die mängelfreie und fristgerechte Fertigstellung
desselben Einfluss zu nehmen als jeder sonstige Erwerber, unabhängig davon, ob es sich
um Wohnungseigentum handelte oder nicht. Daran ändert nichts, dass er die
Objektüberwachung durch den Streitverkündeten hat durchführen lassen, denn die sich
daraus ergebenden Risiken liegen ausschließlich in seiner Sphäre. Die Kenntnis oder das
Kennenmüssen der hier relevanten Umstände des Bauvorhabens seines von ihm
eingesetzten Vertreters muss er sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Es kann
deshalb dahinstehen, ob die Klausel in § 10.3 des Vertrages für sonstige Erwerber von
Wohnungseigentum überraschend gewesen wäre oder nicht.
b) Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass das Verschulden der
bauausführenden Fa. P... an dem mangelhaften Schallschutz grob fahrlässig gewesen
sei. Unstreitig hat der Kläger zu 1) als für die Objektüberwachung zuständiger Architekt
keine Mängel bei der Werkleistung des Generalunternehmers P... festgestellt, sondern
dessen Werkleistung sogar vorbehaltlos abgenommen. Insbesondere angesichts diesen
besonderen Umstandes hätten die Kläger im Einzelnen substanziiert darlegen - und ggf.
beweisen müssen - worin die von ihnen behauptete und ggf. der Beklagten
zuzurechnende grobe Fahrlässigkeit liegen soll. Dies haben sie in beiden Instanzen nicht
getan. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit die Beklagte sich das Verschulden ihrer
Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zu dem Kläger zu 1) tatsächlich anrechnen lassen
müsste, obwohl dieser ihr gegenüber für sein dann anzunehmendes Verschulden
mangelhafter Objektüberwachung mit deren Erfüllungsgehilfin als Gesamtschuldner
ebenfalls haften würde. Ebenfalls kann dahinstehen, inwieweit sich dann das
Mitverschulden des Klägers zu 1) bzw. das ihm gemäß § 278 BGB zuzurechnende
Verschulden des Streitverkündeten gemäß § 254 BGB auf den Umfang eines etwaigen
Schadensersatzanspruchs auswirken würde.
c) Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass sich der geltend gemachte
Anspruch auch nicht als Verzugsschaden ergibt. Da die Kläger dies mit der
Berufungsbegründung nicht angegriffen haben, kann insoweit auf die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
d) Im Übrigen wäre der Kläger an der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs
aber auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, § 242 BGB.
Ursächlich für die verspätete Bezugsfertigkeit der Wohnungen sollen nach dem Vortrag
des Klägers vor allem der unzureichende Schallschutz und das auszuwechselnde Parkett
in den vom ihm erworbenen Wohnungen sein sowie die deswegen erforderlich
gewordenen umfangreichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sein. Es ist davon
auszugehen, dass diese Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht erforderlich geworden
wären, wenn der Kläger seine Überwachungspflichten ordnungsgemäß ausgeübt hätte.
Insofern greift die Beweislastregel des § 282 BGB nicht nur zu Lasten der Beklagten ein,
sondern gleichermaßen zu Lasten des Klägers, der hätte dartun müssen, dass der
Generalunternehmer die Mängel verschuldet hat, ohne dass ihm, dem Kläger, ein
Verschulden bei der Objektüberwachung vorzuwerfen ist.
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In dem Parallelprozess 21 O 529/01 des Landgerichts Berlin hat das Kammergericht
durch Urteil vom 6. Januar 2005 - 27 U 267/03 - die Architektengesellschaft des Klägers
zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 635 BGB an die Beklagte verurteilt, weil der
Kläger und seine Mitgesellschafter ihren Überwachungspflichten nicht mit der gebotenen
Sorgfalt nachgekommen sind. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das den
Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bekannt ist, wird Bezug genommen. Wenn also
der Kläger einerseits die Mängel (mit-) verschuldet hat, anderseits aber die Beklagte aus
(vermutetem) Verschulden für die Folgen dieser Mängel haften soll, so steht der
Geltendmachung dieses Anspruchs § 242 BGB bereits deshalb entgegen, weil hierdurch
der Beklagten ein weiterer Schaden entstehen würde, für den der Kläger ihr (als
Gesamtschuldner neben dem Generalunternehmer) haften würde. Es kommt somit der
Grundsatz „dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est“ zum Tragen (arglistig
handelt, wer etwas fordert, was er sofort wieder zurückgeben muss), der ein
Anwendungsfall des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben ist.
Dieser steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruch entgegen.
e) Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 17. Juni 2003
konnte somit keinen Erfolg haben.
3. Berufungen der Kläger und des Streithelfers gegen das Schlussurteil
Die Berufungen der Kläger und ihres Streithelfers gegen das Schlussurteil des
Landgerichts vom 3. Februar 2004 sind zulässig, aber ebenfalls nicht begründet.
a) Soweit die Kläger in der Berufungserwiderung vom 10. Juli 2004 die Aktivlegitimation
der Beklagten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem zwischen
der GbR und der DG Immobilien GmbH geschlossenen Architektenvertrag bestreiten, ist
ihr Vortrag unverständlich. Die Aktivlegitimation der beklagten KG stand nie ernsthaft zur
Diskussion. Die Beklagte hat sich die Ansprüche der DG Immobilien GmbH am 24.
Oktober 2002 abtreten lassen; die Kläger haben dies nicht bestritten.
b) Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten auf ihre Hilfswiderklage einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 227.104,98 EUR (264.982,78 EUR abzüglich nach
Auffassung des Landgerichts durch Aufrechnung in den Parallelprozessen 21 O 571/02
und 21 O 572/02 verbrauchter 22.295,93 EUR und 15.581,87 EUR) wegen des
Austausches der Dachdämmung zugesprochen, die aufgrund der fehlerhaften
Überwachung durch den Kläger zu 1) erforderlich wurde.
aa) Nach Ziff. 3.4.2 der Hochhausrichtlinie Berlin müssen Dämmschichten und
Sperrschichten in und auf Wänden, Decken und Dächern sowie Dämmschichten von
Rohren, Leitungen, Schächten und Kanälen einschließlich der Halterungen und
Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; das gilt nicht für
Sperrschichten, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe gegen Entflammen geschätzt
sind. Dämmschichten, die für sich allein geprüft schwer entflammbar sind, dürfen in
vorgefertigten Bauteilen verwendet werden, wenn die Dämmschichten durch Schalen
aus mineralischen Baustoffen von mindestens 6 cm Dicke, an den Schmalseiten durch
mindestens 2 cm dicke Streifen aus nichtbrennbaren Baustoffen vor Entflammen
geschätzt sind.
Die Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhaus-
Richtlinien) definieren den bauaufsichtlichen Begriff Hochhaus und regeln die Auflagen,
die beim Bau und Unterhalt eines Hochhauses zu beachten sind. Sie sind zwar keine
Rechtsvorschriften, sondern nur interne Verwaltungsvorschriften (Erlass), sie enthalten
aber aufgrund von Erfahrungen und Erkenntnissen gewonnene Aussagen darüber,
welche Anforderungen an Hochhäuser zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu stellen sind (vergl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, BRS 38 Nr. 118). Eine
öffentlich-rechtliche Abnahme von Gebäuden, die den Hochhausrichtlinien
widersprechen, kann grundsätzlich nicht erfolgen, sodass Architekten sich auch an den
geltenden Hochhausrichtlinien zu orientieren haben.
Entgegen der Ansicht des Klägers musste deshalb grundsätzlich nicht nur für die
tragenden Dachelemente, sondern auch für die Dämmung innerhalb des Daches nicht
nur schwer entflammbares Dämmmaterial (Baustoffklasse B1), sondern vielmehr nicht
entflammbares Dämmmaterial (Baustoffklasse A1) verwendet werden. Sofern eine
Ausnahmegenehmigung der Bauaufsichtsbehörde noch nicht vorlag, war auch der
Einbau von Dämmmaterial der Baustoffklasse B1 unzulässig.
Ob der Kläger zu 1) sich auf die behauptete Auskunft seitens der Fa. P..., eine
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Ob der Kläger zu 1) sich auf die behauptete Auskunft seitens der Fa. P..., eine
entsprechende Genehmigung liege vor, verlassen durfte, kann dahinstehen, denn
unstreitig ist auch kein Dämmmaterial der Baustoffklasse B1 eingebaut worden, sondern
solches der Baustoffklasse B2, welches in keinem Fall ausreichend war. Dass der Einbau
dieses Materials einen erheblichen Mangel darstellt, bestreiten auch die Kläger zu 1) und
der Streithelfer nicht.
Der Kläger zu 1) hätte diesen Mangel bei ordnungsgemäßer Durchführung der ihm
obliegenden Objektüberwachung erkennen müssen. Nach gefestigter Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs hängt das Ausmaß der Überwachungspflicht, die den die
örtliche Bauaufsicht führenden Architekten trifft, von den Umständen des Einzelfalles ab
und dabei auch davon, ob der Architekt den Bauunternehmer und seine Leute als
zuverlässig kennt, sodass er ihnen in gewissem Umfang vertrauen darf (BGHZ 70, 12;
BGHZ 68, 169, 174). Der Architekt ist bei wichtigen Bauvorgängen, die für die Erreichung
der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind, zu ständiger Aufsicht verpflichtet, die
er zumindest durch einen zuverlässigen Mitarbeiter durchführen lassen muss. Zu
solchen wichtigen Bauvorgängen gehören die Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten und
Arbeiten an der Dachkonstruktion und deren Verankerung, aber auch die
Wärmedämmung des Dachs (vergl. KG, BauR 2000, 1362). Dies muss erst recht für die
Einhaltung der Hochhausrichtlinie mit den einschlägigen Brandschutzbestimmungen
gelten, von der letztlich abhängt, ob das Bauwerk durch die Bauaufsicht abgenommen
werden kann. Ob der Unterschied zwischen Dämmmaterialien der Baustoffklasse B1 und
solchen der Baustoffklasse B2 optisch festgestellt werden kann, kann dahinstehen.
Jedenfalls ließ sich die Verwendung des richtigen Materials anhand des Prüfzeichens auf
dem Produkt oder des dazu gehörigen Prüfzeugnisses ohne weiteres feststellen. Der
Kläger zu 1) hat aber überhaupt nicht geprüft, welches Dämmmaterial die Fa. P...
einbaute, sondern sich nach ihrem eigenen Vorbringen auf die mündliche Angabe eines
Mitarbeiters dieser Firma verlassen. Damit hat er die ihm im Rahmen der
Objektüberwachung obliegenden Pflichten in erheblichem Maße verletzt. Er hat insoweit
schuldhaft gehandelt, wobei ihm das Verschulden seines von ihm beauftragten
Mitarbeiters gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
bb) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den Vortrag der Kläger (im Schriftsatz vom
5. Januar 2004) zum Mitverschulden der Beklagten zu Recht als verspätet
zurückgewiesen hat, denn auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes ist das von dem
Kläger zu 1) behauptete Mitverschulden nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich dazu
nichts aus dem Schreiben der Beklagten an die Fa. P... vom 20. Mai 1998. Der Umstand,
dass die Beklagte die Fa. P... anwies, auch nach „vorläufig freigegebenen“ Plänen zu
arbeiten, entbindet den Kläger zu 1) nicht von seiner Überwachungspflicht. Insbesondere
kann der Kläger zu 1) daraus nicht die Rechtfertigung dafür herleiten, dass er die Prüfung
des verwendeten Dämmmaterials unterließ. Dass hierdurch Schäden entstehen würden
und außerdem auch die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht beschleunigt, sondern
wegen des erforderlich werdenden Austausches der Dachdämmung vielmehr verzögert
wurde, war offensichtlich. Dass die Beklagten dies in Kauf genommen hat bzw. in Kauf
nehmen wollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hierfür wäre aber der Kläger zu 1)
darlegungs- und beweispflichtig.
cc) Die Beklagte hat den Schadensersatzanspruch wegen des Austausches der
Dachdämmung des Hauses K4 auch der Höhe nach dargetan. Der Kläger zu 1) hat nicht
bestritten, dass sie hierfür jedenfalls die vom Landgericht zuerkannten 227.104,98 EUR
aufwenden musste.
Dafür, dass der Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise befriedigt worden ist, sei
es durch einen Mitgesamtschuldner oder durch einen Bürgen, ist der Kläger zu 1)
darlegungs- und beweispflichtig.
(1) Dass der Schadensersatzanspruch durch die Zahlung der Bürgschaft auf erstes
Anfordern erloschen ist, hat der Kläger zu 1) nicht dargetan. Ein Schuldverhältnis erlischt
grundsätzlich erst dann, wenn die geschuldete Leistung - endgültig - an den Gläubiger
bewirkt wird (§ 362 BGB). Diese Folge tritt deshalb dann nicht ein, wenn der Schuldner
ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne
Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGH NJW
1983, 1111), was bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern der Fall ist.
Allerdings ist - wie die Beklagte mit der Berufungserwiderung mitgeteilt hat -, der
Bürgschaftsprozess vor dem Landgericht Frankfurt mittlerweile durch Vergleich beendet
worden. Die Beklagte hat aber dargetan, dass die Zahlung, von der jetzt feststeht, dass
sie diese als Erfüllung erhalten hat (soweit sie nicht zurückgezahlt werden musste),
anderweitig in Anspruch genommen hat, dass nämlich die Inanspruchnahme der
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anderweitig in Anspruch genommen hat, dass nämlich die Inanspruchnahme der
Bürgschaft allein wegen der von dem Kläger zu 1) selbst ermittelten Mehrkosten
kündigungsbedingter Restfertigstellung den verbürgten Betrag überstiegen hat. Dem
sind die Kläger und ihr Streithelfer nicht substanziiert unter Beweisantritt
entgegengetreten.
(2) Auch insoweit, als der Kläger zu 1) behauptet, die Beklagte habe die Bauleistungen
am Dach insgesamt nicht bezahlt, ist er darlegungs- und beweispflichtig.
Ein Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit
keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser an den
Bauunternehmer gerade wegen des in Rede stehenden Mangels keinen Werklohn
entrichten muss. Denn dann hat der Bauherr insoweit keinen Schaden mehr (BGH NJW
1996, 2370, 2371). Dem Architekten obliegt aber die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass der Auftraggeber an den Bauunternehmer gerade wegen des Mangels keinen
Werklohn entrichtet hat und dies auch in Zukunft nicht tun muss (OLG Hamm BauR
2002, 1882). Das hat der Kläger zu 1) nicht dargetan. Er hat nicht dargelegt, dass der
Beklagten unter Berücksichtigung der getätigten Einbehalte kein Schaden entstanden
ist. Die Beklagte hat unter Vorlage entsprechender Belege dargetan, dass der
Generalunternehmer in Hinblick auf den Leistungsstand zum Zeitpunkt ihrer Kündigung
sogar überzahlt worden ist. Demgegenüber hat der Kläger zu 1) nicht dargetan, welche
Einbehalte für die Sanierung der Dachdämmung zur Verfügung gestanden haben sollen.
c) Hinsichtlich der fehlenden Abschottungen in den Wohnungen des 8./9.
Obergeschosses hat das Landgericht der Beklagten zu Recht einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.972,00 EUR zuerkannt.
Der Architektengesellschaft des Klägers zu 1) war unstreitig die gesamte
Objektüberwachung übertragen (soweit sie nicht in die Zuständigkeit von
Sonderfachleuten fiel). Sie hatte deshalb die Verantwortung für den Brandschutz der
Stahlkonstruktion. Dieser Verantwortung hat sie nicht vertragsgemäß entsprochen.
Der Kläger zu 1) bestreitet nicht, dass die Stahlkonstruktion über den abgehängten
Decken nicht abgeschottet worden ist und die Stahlträger nicht rauchdicht in die Wände
des Aufzugsschachts eingebunden worden sind. Zutreffend hat das Landgericht
festgestellt, dass die Verantwortlichkeit des Klägers für die brandsichere Abschottung
nicht dadurch entfiel, dass der Innenausbau der betreffenden Eigentumswohnung von
deren Erwerberin in Auftrag gegeben wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1)
ist eine abgehängte Decke grundsätzlich nicht „wie eine Tapete“ dem Innenausbau
zuzurechnen. Wenn die Stahlkonstruktion so ummantelt wird, dass der Brandschutz
gewährleistet ist, dann mag dies zwar zutreffen. Dass dies aber dann nicht der Fall sein
kann, wenn allein durch sie der erforderliche Brandschutz für die Stahlkonstruktion des
Dachs gewährleistet werden soll, ist selbstverständlich. Der Architekt eines
umfangreichen Bauvorhabens wie des vorliegenden kann sich nicht darauf verlassen,
dass die erforderliche Abschottung der Stahlkonstruktion des Daches durch eine
abgehängte Decke im Rahmen des Innenausbaus erfolgen werde, sondern muss, wenn
er dies voraussetzt, sicherstellen, dass dies tatsächlich erfolgt. Unstreitig hat der Kläger
zu 1) sich darum aber überhaupt nicht gekümmert und damit seine Überwachungspflicht
erheblich und schuldhaft verletzt.
Keineswegs war dem Käufer aufgrund der vertraglichen Lage zur Beklagten gestattet,
den Innenausbau so umzugestalten, dass der Brandschutz des Gebäudes nicht mehr
gewährleistet war. Dies zu verhindern, gehörte gerade mit zur Überwachungspflicht des
Klägers zu 1). Eine abweichende Vertragsgestaltung hat der Kläger zu 1) nicht dargetan,
sodass dahinstehen kann, inwieweit eine solche überhaupt rechtswirksam hätte
getroffen werden können.
Keinesfalls war die Verantwortlichkeit des Klägers hinsichtlich der Objektüberwachung auf
den Umfang des Generalunternehmervertrags mit der Fa. P... beschränkt. Es kann
deshalb dahinstehen, ob nach dem Verkauf der Penthouse-Wohnung Positionen aus
dem Vertrag mit der Fa. P... herausgenommen wurden, denn dadurch wäre das
Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht berührt worden. Für
seine Behauptung, dass er von einzelnen Bereichen der Objektüberwachung
nachträglich entbunden worden sei, hat der Kläger die Darlegungs- und Beweislast, hat
hierfür jedoch keinen Beweis angetreten.
Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Überwachungspflicht des
Klägers zu 1) auch nicht durch die Einschaltung eines Sonderfachmanns entfallen ist. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die für die fachtechnische Oberleitung der
technischen Ausrüstung zuständige B... GmbH die Verantwortlichkeit für den
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technischen Ausrüstung zuständige B... GmbH die Verantwortlichkeit für den
Brandschutz der Stahlkonstruktion übernommen hätten, sodass der Kläger zu 1) hier
hätte entlastet werden können.
d) Die Beklagte hat jedoch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu 1)
wegen der ausgewechselten Schließanlage, sodass sich die begründete
Widerklageforderung der Beklagten um den vom Landgericht zuerkannten Betrag von
13.331,34 EUR verringert und die Berufung der Kläger in dieser Höhe Erfolg hat.
Die Beklagte hat den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch insoweit
zunächst darauf gestützt, dass die Architektengesellschaft des Klägers zu 1) den
Verbleib der ihr anvertrauten Schlüssel nicht habe nachweisen können und nicht
ordnungsgemäß dokumentiert habe, an wen Schlüssel ausgegeben worden seien.
Darauf hat auch das Landgericht die Verurteilung des Klägers zu 1) zur Zahlung von
13.331,34 EUR an die Beklagte gestützt. Mittlerweile ist aber unstreitig, dass die von der
Architektengesellschaft des Klägers zu 1) eingesetzte Bauleitung die Schlüssel erst von
dem Generalunternehmer erhielt, der ihr nach der Auftragsentziehung am 1. November
1999 lediglich eine ungeordnete Schlüsselsammlung überließ. Die Beklagte hat nicht
ausreichend vorgetragen, worin bei diesem Sachverhalt die Pflichtverletzung der
Bauleitung liegen soll, durch die der von ihr geltend gemachte Schaden verursacht
wurde. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was der Kläger zu 1)
hätte unternommen sollen und können, aber unterlassen hat, um den
ordnungsgemäßen Bestand der Schlüssel festzustellen und die Herausgabe der
fehlenden Schlüssel zu erreichen, dass also ein bestimmtes pflichtwidriges Tun oder
Unterlassen des Klägers zu 1) bzw. der eingesetzten Bauleitung für den geltend
gemachten Schaden kausal geworden ist. Dass die - unstreitig bereits vor der Übergabe
an die Bauleitung abhanden gekommenen - Schlüssel hätten beschafft werden können,
wenn der Kläger zu 1) bzw. die Bauleitung etwas anderes unternommen hätten, als sie
getan haben, und so die Notwendigkeit des Austausch der Schließanlage hätte
vermieden werden können, ist nicht ersichtlich. Es kann deshalb nicht festgestellt
werden, dass der Kläger zu 1) hier eine Vertragspflicht im Rahmen der ihm obliegenden
Objektüberwachung bzw. eine vertragliche Nebenpflichten schuldhaft verletzt hat.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, wie sich der Umstand, dass hier statt einer
Bauschließanlage eine „aufrüstbare“ Schließanlage eingebaut worden, auf die
Bemessung des Schadens etwa im Rahmen eines Mitverschuldens auswirken würde, da
es jedenfalls ausgesprochen wahrscheinlich sein dürfte, dass im Rahmen eines
umfangreichen Bauvorhabens mit zahlreichen Auftragnehmern und Subunternehmers
Schlüssel verloren gehen.
Insoweit musste die Berufung der Kläger deshalb Erfolg haben.
e) Zu Recht hat das Landgericht schließlich die Hilfsaufrechnung mit
Honorarforderungen der Architekten M.. & Partner gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt
gelassen, soweit diese in dem Schriftsatz vom 5. Januar 2004 und somit nach Schluss
der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 18. November 2003 erklärt werden
sollte. Es kann dahinstehen, ob diese Hilfsaufrechnung früher erklärt werden konnte oder
nicht. Jedenfalls hat eine Partei keinen Anspruch darauf, nach Schluss der mündlichen
Verhandlung noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in einen Rechtsstreit
einzuführen, zu denen auch die (Primär- oder Hilfs-) Aufrechnung gehört; diese können
nach § 296 a ZPO nicht mehr vorgebracht werden und haben deshalb unberücksichtigt
zu bleiben.
Die somit erstmalig in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnungserklärung ist gemäß §
533 ZPO unzulässig. Weder hat der Gegner einwilligt oder noch hält der Senat diese
Aufrechnung für sachdienlich. Insbesondere kann diese auch nicht auf Tatsachen
gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über
die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Die Forderung des Klägers zu
1), die dieser jetzt hilfsweise zur Aufrechnung stellen will, ist dem Grunde und der Höhe
nach bestritten. Es wäre weiterer Vortrag des Klägers zu 1) erforderlich, um überhaupt
zu einer Schlüssigkeit zu gelangen, und somit weiterer neuer Vortrag erforderlich, der
ebenfalls nicht nach § 529 zugrunde zu legen wäre.
Die Berufungen der Kläger und des Streithelfers gegen das Schlussurteil des
Landgerichts vom 3. Februar 2004 konnten deshalb keinen Erfolg haben.
4. Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 3. Februar
2004 ist zulässig und teilweise begründet.
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a) Dem Kläger steht kein Schadensersatz wegen Verzuges mit der Fertigstellung in
Höhe von 12.713,74 EUR zu. Außerdem verringert sich der berechtigte
Schadensersatzanspruch der Beklagten auch nicht um die in den Parallelprozessen 21 O
251/02 und 21 O 253/02 geltend gemachten Beträge von 15.581,87 EUR und 22.295,93
EUR.
aa) Allerdings ist das Landgericht zu Recht von einem kalendermäßig bestimmten
Termin zur bezugsfertigen Fertigstellung der verkauften Eigentumswohnungen in § 6
Abs. 4 S. 1 der Verträge ausgegangen. Zu Recht hat es die Auslegung nicht auf die des
Wortes „soll“ beschränkt, da diese aus dem Zusammenhang gerissen nicht möglich ist.
Die Auslegung hat zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH NJW 1994,
188, 189). Dabei ist nicht nur der sprachliche Zusammenhang der Erklärung, sondern
auch die Stellung der auslegungsbedürftigen Formulierung im Gesamtzusammenhang
des Textes zu berücksichtigen. Die in den notariellen Verträgen vereinbarten Regelungen
sind gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Dabei
ist maßgeblich, wie die Vereinbarung sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte für einen objektiven Beobachter darstellt, wobei die gesamten Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde
liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der betroffene Geschäftsbereich und
die typischen Verhaltensweisen (BGH NJW-RR 1988, 475, 476). Der Satz „Das
Bauvorhaben soll bis zum 30.05.1998 bezugsfertig sein“ ergibt keinen Sinn im
Zusammenhang mit der nachfolgenden Regelung für den Fall der Fristüberschreitung
und des Verzuges, wenn sie nicht einen kalendarischen Fertigstellungstermin
bezeichnen soll. Es wäre in keiner Weise ersichtlich, worauf sich der Haftungsausschluss
für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen beziehen sollte und wodurch dann eine
Haftung für Fristüberschreitungen ausgelöst werden sollte. Dass eine solche
grundsätzlich erfolgen sollte, ergibt sich daraus, dass sonst der Haftungsausschluss nur
für sechs Wochen und für Fristüberschreitungen, die nicht vom Verkäufer schuldhaft zu
vertreten sind, keinen Sinn ergeben würde.
bb) Die Haftung der Beklagten für die Fristüberschreitung scheitert aber daran, dass die
Kläger nicht dargetan haben, dass die Beklagte diese schuldhaft zu vertreten hat. Dies
ist aber gemäß § 285 BGB die Voraussetzung für einen Verzug; darüber hinaus haben
die Parteien die Haftung der Beklagten in § 6 Abs. 4 der notariellen Verträge
ausdrücklich hierauf beschränkt.
Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass grundsätzlich der Schuldner das
fehlende Verschulden an der Fristüberschreitung darzulegen und zu beweisen hat. Im
vorliegenden Fall war aber der Kläger zu 1) nicht nur Erwerber der von ihm verkauften
Eigentumswohnungen und damit Gläubiger hinsichtlich etwaiger sich aus einer
Fristüberschreitung ergebenden Ansprüche, sondern auch - gemeinsam mit dem
Generalunternehmer, für dessen Überwachung er zuständig war - Erfüllungsgehilfe der
Beklagten. Dem Landgericht kann deshalb insoweit nicht gefolgt werden, als es feststellt,
der Kläger sei als Mitglied der Architektengesellschaft, der die Bauabwicklung für die
Beklagte oblag, nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich darauf zu berufen, dass die
Bezugsfertigkeit erst nach dem 16. August 1999 hergestellt worden sei, weil er nur für
seine eigenen Fehler, nicht aber generell für jeden Fehler des Generalunternehmers
einzustehen habe.
Auch hier kommt vielmehr der Grundsatz „dolo facit, qui petit, quod statim redditurus
est“ zum Tragen, sodass der Kläger jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran
gehindert ist, diesen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Auf die obigen
Ausführungen zu 2 b) kann insoweit verwiesen werden.
cc) Im Übrigen steht dem Kläger aber auch deshalb kein Schadensersatz wegen
Verzuges mit der Fertigstellung zu, weil ein Schaden des Klägers nur in seinem
entgangenen Gewinn bestehen kann. Dieser kann nur dann ermittelt werden, wenn die
entgangenen Mieten zu den aufgewendeten Finanzierungskosten in Beziehung gesetzt
werden. Auch hier würde sich deshalb die Beschränkung der Haftung der Beklagten für
Mangelfolgeschäden in § 10.3 des Vertrages über den Erwerb der zu errichtenden
Eigentumswohnung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auswirken. Da diese
Haftungsbeschränkung, wie oben festgestellt, wirksam vereinbart worden ist, scheitert
der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Fristüberschreitung auch
daran, dass nicht dargetan worden ist, dass der Beklagten insoweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu 2 b)
verwiesen werden.
dd) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Bezugsfertigkeit der Wohnungen
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dd) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Bezugsfertigkeit der Wohnungen
tatsächlich erst nach dem 16. August 1999 hergestellt worden ist, ob der geltend
gemachte Schaden der Höhe nach dargetan ist, und ob dem Anspruch außerdem noch
entgegenzuhalten ist, dass der Kläger zu 1) der Beklagten nicht rechtzeitig empfohlen
hat, entsprechende Einbehalte vorzunehmen.
ee) Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen. Außerdem erhöht sich der der
Beklagten zuerkannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 227.104,98 EUR wegen des
Austausches der Dachdämmung, die aufgrund der fehlerhaften Überwachung durch den
Kläger erforderlich wurde um 22.295,93 EUR und 15.581,87 EUR, da die von den Klägern
erklärte Hilfsaufrechnung in den Parallelprozessen 21 O 571/02 und 21 O 572/02 insoweit
nicht zum Tragen kommt.
b) Die Beklagte hat hingegen wegen des Austausches der Dachdämmung keinen
Anspruch auf die Zahlung weiterer 1.007,25 EUR.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Positionen N 4.14 (lagenweises Verdichten der
Kiesschicht) und N 5.2 bzw. N 5.3 (Terrassenroste) der Rechnungen der Fa. BRS vom 1.
Juli 2002 zu Recht festgestellt, dass nicht dargetan worden war, dass die erforderlichen
Nachbesserungsarbeiten auch diese Kosten verursacht haben. Es ist nicht
nachvollziehbar, was diese Positionen mit der Sanierung der Dachfläche wegen des
mangelhaften Brandschutzes zu tun haben.
Die Position N 4.14. bezieht sich auf die Terrasse über der Tiefgarage. Die gesamte
Rechnung der Fa. BRS befasst sich nur mit der Sanierung des 2. Obergeschosses. Dass
über der Tiefgarage Sanierungsarbeiten durchgeführt worden sind, ist nicht ersichtlich.
Die Position N 5.2. betrifft die Lieferung zusätzlicher Terrassenroste. Warum dies zur
Sanierung erforderlich war, ist in erster Instanz nicht schlüssig erläutert worden. Position
N 4.5 sieht ausdrücklich die Neuverlegung vorhandener Terrassenroste vor; also waren
diese vorhandenen Roste im Rahmen der Sanierung verwertbar.
Soweit die Beklagte auf Seite 21 ihre Berufungsbegründung auf die Seite 17 ihres
Schriftsatz vom 6. Januar 2004 verweist, ist ihr Vortrag nicht nachvollziehbar; zudem
handelt es sich insoweit um verspätetes Vorbringen nach § 296 a ZPO. Ebenso wie die
Kläger hat auch die Beklagte keinen Anspruch darauf, nach Schluss der mündlichen
Verhandlung noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, sodass das
Landgericht neuen Vortrag in diesem gemäß § 296 a ZPO zu Recht unberücksichtigt
gelassen hat. Das Landgericht musste zu diesen Positionen auch keine rechtlichen
Hinweise erteilen, denn es musste für die anwaltlich vertretene Beklagten
selbstverständlich sein, dass man einen Schadensersatzanspruch nicht auf irgendwelche
Rechnungspositionen stützen kann, ohne vorzutragen, in welchem Zusammenhang
diese zu dem geltend gemachten Schaden stehen. Dies gilt umso mehr, als es hier um
einen Betrag geht, der im Verhältnis zum Streitwert dieses Rechtsstreits nicht
nennenswert ins Gewicht fällt.
In der Berufungsinstanz ist der neue Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt nicht mehr
zu berücksichtigen, da neuer Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nur noch unter den
dort genannten Voraussetzungen zuzulassen ist. Die Beklagte hat aber nicht dargetan,
warum dieser Vortrag nicht bereits rechtzeitig von dem Schluss der mündlichen
Verhandlung in erster Instanz erfolgen konnte.
c) Wegen des mangelhaften Brandschutzes im 9. Obergeschoss steht der Beklagten
über den zuerkannten Betrag von 20.972,00 € kein weiterer Betrag (von insgesamt
75.279,39 EUR) zu, denn hinsichtlich der Brandschutzabschottung der Lüftungsrohre
war, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht der Kläger zu 1),
sondern die B... ... GmbH zuständig.
Die Frage der Abgrenzung der Haftung für Planungs- und Überwachungsfehler zwischen
Architekten und Sonderfachleuten ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls und der
jeweiligen vertraglichen Regelung zu klären. Grundsätzlich können insbesondere durch
den Architekten hinzugezogene Sonderfachleute als Gesamtschuldner mit diesem für
Pflichtverletzungen haften, wenn die Überwachungspflicht insgesamt bei dem
Architekten verblieben ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Bauherr den
Architekten nicht ohne weiteres aus der Haftung entlassen will, wenn dieser
Sonderfachleute hinzuzieht. Vorliegend hatte die Beklagte mit Vertrag vom 19./24 April
1996 die B... GmbH als Sonderfachleute für die technische Ausrüstung eingesetzt.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Parteien insoweit die
Verantwortlichkeit auf die Sonderfachleute übertragen haben, was sich klar und deutlich
aus § 2.4.5 und § 11.2 des Architektenvertrages vom 1. August 1995 ergibt. Nach §
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aus § 2.4.5 und § 11.2 des Architektenvertrages vom 1. August 1995 ergibt. Nach §
2.4.5 dieses Vertrages sind Brand-, Wärme- und akustische Maßnahmen von dem
jeweiligen verantwortlichen Planer im Rahmen der Planungsleistungen gemäß seinem
Auftrag zu erbringen. Nach § 11.2 des Architektenvertrages erfolgt die Einschaltung von
Fachplanern und Sonderfachleuten durch den Auftraggeber, also durch die Beklagte.
Damit ist hinreichend klargestellt, dass der Kläger zu 1) für diesen Bereich nicht
zuständig war.
Unstreitig ist der B... GmbH die fachtechnische Oberleitung übertragen worden;
ausweislich § 2.1 Ziff. 9 Spiegelstrich 4 des Ingenieurvertrags gehört zur fachtechnischen
Oberleitung auch die Objektüberwachung. Dass die B... ... GmbH tatsächlich die
Überwachung durchgeführt hat, ergibt sich aus deren Mängelauflistung aufgrund der
Baubegehung vom 14. Oktober 1998. Darin wird unter anderem - und zwar bezogen auf
alle Gebäudeteile - aufgeführt: „Alle Wanddurchführungen von Rohrleitungen/Kanälen
sind gemäß Leistungsbeschreibung und Brandschutzanforderungen zu ummanteln“,
„Brennbare Ummantelungen an alle Wanddurchführungen sind nicht zulässig“, „Die
Elektroinstallationen sind F90 zu schotten“, „Es ist darauf zu achten, dass die Kabelwege
der Elektroinstallation nicht ... verbaut werden, damit die F90-Abschottung jederzeit
möglich ist.“ Warum angesichts dieser Feststellungen die Beklagte meint, eine
Überwachung durch die B... ... GmbH sei nicht erfolgt, ist nicht nachvollziehbar. Letztlich
ist dies aber nicht entscheidend, da sich daraus keine Pflichtverletzung des Klägers zu
1), sondern nur eine der B... ... GmbH ergeben würde. Entscheidend ist die vertragliche
Regelung in dem Architektenvertrag zwischen den Parteien, die durch das Landgericht
richtig und überzeugend ausgelegt worden sind. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Landgerichts werden durch die Berufungsbegründung nicht widerlegt.
d) Entsprechendes gilt auf für die fehlende Brandschutzabschottung der
Leitungsschächte, für die die Beklagte 44.185,56 EUR geltend macht. Auch insoweit ist
die zwischen den Parteien in § 2.4.5 und § 11.2 des Architektenvertrages getroffenen
Regelung einschlägig, aus der sich ergibt, dass insoweit die Verantwortlichkeit auf die
Sonderfachleute übertragen worden ist. Auch insoweit kann die Berufung der Beklagten
deshalb keinen Erfolg haben.
e) Soweit die Beklagten wegen des Austausches der Schließanlage einen weiteren
Betrag von 116,80 EUR geltend macht, ist ihre Berufung unbegründet, da ihr dieser
Anspruch, wie sich aus den Ausführungen oben zu 3 c) ergibt, bereits dem Grunde nach
nicht zusteht. Der Rechenfehler von 71,73 EUR im angefochtenen Urteil wirkt sich somit
nicht aus, und es kommt auch nicht mehr darauf an, dass das Landgericht zutreffend
festgestellt, dass für den Austausch von Schließzylindern grundsätzlich der Austausch
von Beschlägen nicht erforderlich ist und die Beklagte auch weiterhin nicht dargetan hat,
warum dies in einem der Fälle, die den Positionen 2.4 der Rechnung der Fa. N. vom 1.
November 2002 zu Grunde liegen, „systembedingt“ anders sein soll.
5. Anschlussberufung der Beklagten
Die Anschlussberufung der Beklagten vom 2. Juli 2004 gegen das Schlussurteil des
Landgerichts ist gemäß § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden
Fassung dieses Gesetzes zulässig, da sie binnen eines Monats nach Zustellung der
Berufungsbegründung der Gegenseite am 2. Juni 2004 (per Fax) bei Gericht
eingegangen ist. Sie ist aber nicht begründet.
Mit der Anschlussberufung wird geltend gemacht, dass hinsichtlich der Entrauchung des
1. Untergeschosses der Tiefgarage Mängel vorliegen, für die ebenfalls der Kläger
verantwortlich sein soll. Hier handelt es sich aber wieder um die technische Ausrüstung,
für welche die B... GmbH zuständig war und die Verantwortlichkeit übernommen hat,
während der Kläger zu 1) nach § 2.4.5 und § 11.2 des Architektenvertrages für diesen
Bereich nicht zuständig war. Auf die obigen Ausführungen zu der unzureichenden
Brandschutzabschottung der Lüftungsrohre und der Leitungsschächte kann deshalb
verwiesen werden.
6. Die begründete Widerklageforderung berechnet sich nach alledem wie folgt:
Schaden an der Dachdämmung
Fehlende Abschottung Penthouse
Zusammen:
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 BGB begründet.
7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10 und 711 ZPO.
99 Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 S. 1 ZPO).
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