Urteil des KG Berlin vom 01.01.2008

KG Berlin: aufnahme einer erwerbstätigkeit, psychiatrische behandlung, rechtskraft, krankheit, ehescheidung, solidarität, eltern, bedürftigkeit, obliegenheit, abänderungsklage

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 UF 131/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1578b BGB, § 323 ZPO, § 36
Nr 1 ZPOEG
Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines vor der
Unterhaltsreform titulierten Anspruchs auf Krankenunterhalt
Leitsatz
Die Abänderung eines vor dem 1.01.2008 ergangenen Urteils, durch das der geschiedene
Ehegatte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen einer bei Rechtskraft der
Ehescheidung vorhandenen Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des
begünstigten Ehegatten unmöglich macht, verpflichtet worden ist, mit dem Ziel der zeitlichen
Begrenzung kommt nicht in Betracht, solange und soweit der berechtigte Ehegatte seine
Obliegenheit erfüllt, alles zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Erforderlich zu
unternehmen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - 166 F 1060/08 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, §
540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Ergänzend wird festgestellt:
Nach den durch das Urteil des Kammergerichts vom 14.2.01 in Bezug genommenen
Feststellungen des damaligen erstinstanzlichen Urteils hat die 1962 geborene Beklagte
in der Ehe keine Kinder versorgt, erfolglos zwei Prüfungen zur Versicherungskauffrau
absolviert und schließlich - gefördert durch das Arbeitsamt - 1988 einen Abschluss zur
Stenokontoristin erworben. Arbeit fand sie erst 1990 (20 Wochenstunden), verlor diese
jedoch schon nach zwei Wochen. Seit 1993 besaß sie eine Gewerbeerlaubnis als
Immobilienmaklerin, seit 1988 pflegte sie ihre Großmutter. Noch vor Rechtskraft der
Ehescheidung im September 1997 begab sie sich in stationäre psychiatrische
Behandlung (bis Dezember 97). Eine erneute teilstationäre Behandlung begann am
19.1.2000. Die Beklagte hatte weder Anspruch auf Arbeitslosengeld/hilfe noch auf eine
Erwerbsunfähigkeitsrente, entsprechende Anträge sind abgelehnt worden. Das
Amtsgericht stützte den Unterhaltsanspruch auf § 1572 BGB, weil vom Zeitpunkt der
Scheidung an von der Klägerin wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden konnte. Sie leide seit 1994 an einer paranoiden Psychose. Eine Begrenzung nach
§ 1579 Nr.3 BGB lehnte das AG ab. Nach seinen Feststellungen, die auf einem
Sachverständigengutachten beruhen, habe die Erkrankung der Beklagten ihre Wurzeln in
ihrer Kindheit (Verhältnis zu ihren Eltern), sei jedoch erst durch die Ehekrise und
Trennung der Parteien 1996 zu Tage getreten. Das Amtsgericht setzte jedoch nach §
1578 I 2 BGB a.F. den Unterhalt ab dem 14.11.02 (fünf Jahre nach Rechtskraft der
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1578 I 2 BGB a.F. den Unterhalt ab dem 14.11.02 (fünf Jahre nach Rechtskraft der
Ehescheidung) auf den angemessenen Lebensbedarf herab, legte der
Bedarfsberechnung nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse zugrunde. Den
Lebensbedarf hat es nach den aufgrund der Ausbildung der Klägerin nur in geringem
Maß möglichen Einkünften bemessen und deshalb nur den notwendigen Bedarf, damals
1.300 DM zzgl. Krankenversicherungsbetrag von 269 DM und Pflegevorsorgeunterhalt
von 34 DM festgesetzt. Das Kammergericht folgte dieser Entscheidung.
Nach dem Bescheid des Versorgungsamts vom 16.Juli 2004 ist die Beklagte zu 70 %
schwerbehindert. Vom 25.2. bis zum 4.4.2008 befand sie sich aufgrund einer Maßnahme
des Berufsförderungswerks Berlin in einer sechswöchigen Arbeitserprobung. Als Ergebnis
der Erprobung teilte ihr die Bundesagentur für Arbeit unter dem 22. Mai 2008 mit, dass
sie für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und deshalb zum
7.4.2008 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass er nach 21 Jahren, davon elf
während der Ehe, genug Unterhalt gezahlt habe. Seine weitere Inanspruchnahme sei
unbillig, denn – so behauptet er - die Bedürftigkeit der Beklagten sei nicht ehebedingt,
sondern beruhe auf ihrer bereits vor der Ehe vorhandenen Erkrankung. Er habe wegen
seiner immensen und vorrangigen Unterhaltsverpflichtung keine neue Beziehung
gründen können, weil die Beklagte fast die Hälfte seines Einkommens, das er mit 2.200
EUR netto monatlich behauptet, erhalte. Er hat beantragt, das Urteil des
Kammergerichts dahin abzuändern, dass er keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe trotz
intensivster Bemühungen keinen Erwerb finden können, der ihren Unterhalt sicher
stellen könnte. Krankheitsbedingt sei sie weiterhin nicht erwerbsfähig. Sie hat behauptet,
der Kläger habe mindestens ein Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Ihre Erkrankung sei
wegen schwerer Belastungen während der Ehe zum Ausbruch gekommen. Sie sei ferner
ehebedingt benachteiligt worden, weil der Kläger innerhalb der Ehe keine
Erwerbstätigkeit gewünscht habe. Ihre berufliche Entfaltung und Fortbildung sei dadurch
behindert worden. Ihr Vertrauen auf eine dauerhafte Ehe sei durch die außereheliche
Beziehung des Klägers missbraucht worden.
Das Familiengericht hat der Abänderungsklage stattgegeben und den
Unterhaltsanspruch der Beklagten ab dem 1.12.08 auf „0“ reduziert. Dabei hat es sich
auf das reformierte Unterhaltsrecht gestützt, aus dem folge, dass der Anspruch der
Beklagten auf Krankenunterhalt nach § 1578 b Abs.2 BGB befristet werden könne. Denn
diese Vorschrift sei auf alle Unterhaltstatbestände anwendbar, so dass es grundsätzlich
möglich sei, bei einer unabhängig von der Ehe eingetretenen Erkrankung des Ehegatten
den Krankheitsunterhalt zu befristen. Das Familiengericht führt zur Begründung weiter
aus, die Bedürftigkeit sei nicht auf die Ehegestaltung zurückzuführen, die Krankheit sei
schicksalshaft, auch wenn die Erkrankung möglicherweise durch den Verlauf der Ehe mit
ausgelöst worden sei. Sonstige ehebedingte Nachteile lägen nicht vor. Die
Unterhaltsreform habe das Ziel verfolgt, die Eigenverantwortung zu fördern und der
Einzelfallgerechtigkeit mehr Raum zu geben. Nach einer bestimmten Zeit müsse nicht
mehr der frühere Ehegatte, sondern die Solidargemeinschaft für die bedürftige frühere
Ehefrau aufkommen. Für die Befristung sei die Dauer der Ehe (11 Jahre) Maßstab, so
dass der Unterhaltsanspruch bis einschließlich November 08 zu befristen sei.
Gegen dieses ihr am 30.6.08 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am
25.7,08 eingegangenen Berufung, die sie mit dem am 22.August eingegangenen
Schriftsatz begründet hat.
Sie begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die
Abänderungsklage abgewiesen wird. Der im Gesetz nunmehr betonte Grundsatz der
Eigenverantwortlichkeit ändere nichts daran, dass die Beklagte wegen ihrer Erkrankung
gerade nicht in der Lage sei, ihren Unterhalt durch Arbeit sicher zu stellen. Die
Erkrankung sei nicht schicksalshaft und müsse im Zusammenhang mit der Ehe gesehen
werden, denn bei der Eheschließung sei die Beklagte gesund und uneingeschränkt
arbeitsfähig gewesen. Sie sei auf Wunsch des Klägers nicht erwerbstätig gewesen. Sie
habe sich vielmehr darum gekümmert, dem Kläger ein angemessenes Heim zu schaffen
und darauf vertraut, dass es sich um eine dauerhafte Ehe handele. Ihr Vertrauen sei
durch eine heimliche außereheliche Beziehung des Klägers, die sich aus zahlreichen
anonymen Anrufen ergebe, missbraucht worden. Als sie von der Beziehung 1995
erfahren habe, sei sie in ein psychisches Loch gefallen, die Krisensituation habe die
Krankheit ausgelöst (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Erkrankung könne daher
nicht losgelöst von den ehelichen Verhältnissen betrachtet werden. Sie beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25.6.2008
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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25.6.2008
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Während
der Ehe von Mai 88 - Sommer 88 habe die Beklagte Arbeit gesucht, indes habe sie keine
angebotene Stelle akzeptiert und sich dann beim Arbeitsamt abgemeldet. Den 1990
geschlossenen Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden habe die Beklagte auf eigenen
Wunsch nach zwei Wochen aufgelöst. Trotz der Gewerbeerlaubnis als
Immobilienmaklerin, von der sich die Parteien gemeinsam unter Mithilfe des Klägers
einen beruflichen Einstieg der Beklagten erhofft hätten, habe die Beklagte keinerlei
Tätigkeit bis zur Trennung aufgenommen. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass die
Beklagte nicht arbeiten muss. Die Parteien hätten gewußt, dass sie keine Kinder haben
würden, die Ehe sei daher als Doppelverdienerehe angelegt gewesen. Die
Erwerbsbemühungen seien am Unwillen der Beklagten gescheitert, der mit Sicherheit
schon damals krankheitsbedingte Ursachen gehabt habe. Die Ehe sei auch nicht an der
behaupteten Untreue des Klägers gescheitert, sondern an der Einmischung der Eltern
der Beklagten und weil diese sich im Jahr 1995 vernachlässigt gefühlt habe, weil der
Kläger wegen des frühen Todes seiner Schwester sehr viel mit seiner Familie beschäftigt
gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO liegen
nicht vor. Der Kläger, der für die Abänderungsvoraussetzungen darlegungs- und
beweispflichtig ist, hat sein Begehren darauf gestützt, dass die Beklagte nunmehr nach
den neuen Bestimmungen des Unterhaltsrechts keinen Anspruch mehr auf Unterhalt
wegen Krankheit habe, weil das unbillig wäre. Die Bestimmung des § 1578 b Abs.2 BGB,
auf den das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat, trifft den vorliegenden Fall
nicht. Das Amtsgericht hat sich bei seiner Würdigung auf die Frage der ehebedingten
Nachteile beschränkt. Diese allein sind jedoch nicht maßgeblich. Vielmehr liegt
Unbilligkeit vor, wenn die andauernden Unterhaltszahlungen den Kläger unter
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und des ihm verbleibenden
Einkommens besonders belasten (zum Maßstab s. BGH NJW 88, 2101). Das kann nicht
festgestellt werden. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich
ergäbe, dass die andauernden Unterhaltszahlungen ihn besonders belasten. Der Kläger
hat nicht einmal sein derzeitiges Einkommen in ausreichendem Maß dargetan. Er
behauptet lediglich ein monatliches Einkommen von 2.200 EUR, ohne Belege hierfür
einzureichen oder anzubieten. Der Kläger hat auch keine sonstigen Verpflichtungen, aus
denen eine besondere Belastung für ihn folgt. Im Gegenteil hat er vorgetragen, er habe
keine neue Familie gegründet. Soweit er die Unbilligkeit damit zu begründen sucht, er
könne wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau kein
Kind unterhalten, trifft dies infolge der durch §§ 1582, 1609 BGB geänderten Rangfolgen
nicht mehr zu, kann mithin kein Billigkeitskriterium sein. Sonstige Belastungen trägt der
Kläger nicht vor.
Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Billigkeitsmaßstab erfährt durch
die Unterhaltsreform jedenfalls hinsichtlich des hier allein in Rede stehenden
Krankenunterhalts keine Änderung. Die Reformziele waren auf die Stärkung des
Kindeswohls, die Stärkung der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den
eigenen Unterhalt und die Vereinfachung des Unterhaltsrecht gerichtet (BT-Drs.
16/1830, S. 1,2,13). Die vorliegend vom Kläger aufgerufene Eigenverantwortung hat der
Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und der
möglichen Beschränkung des Unterhaltszeitraums bzw. Begrenzung der Höhe des
Anspruchs erreichen wollen (a.a.O., S.2). Im Vordergrund der Begründung zum
Gesetzentwurf steht dabei der besonders den Kindern zu gewährende Schutz, der sich
wie ein roter Faden durch die Begründung zieht. Vor diesem Hintergrund ist die
Neuschaffung des § 1578 b BGB zu betrachten. Wesentliches Argument für die
Ausdehnung der Bestimmung auf alle Unterhaltstatbestände war, dass durch die
Begrenzung die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöht
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Begrenzung die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöht
werden und Zweitfamilien entlastet werden sollten (a.a.O. S.13). Mit dieser Maßgabe hat
der Gesetzgeber willentlich den Gerichten einen recht breiten Spielraum gegeben, um
dem konkreten Einzelfall gerecht werden zu können (a.a.O. S.13). Aus der gesamten
Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesetzgeber der Ansicht war, dass im Falle des Bestehens einer Krankheit zum
Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche Solidarität, in der die
Rechtfertigung für die Unterhaltstatbestände liegt, - je nach Einzelfall – irgendwann nach
der Ehe ende und dann die gesellschaftliche Solidarität einzutreten habe. Gegen diese
Intention spricht bereits Art.6 GG, in dessen Lichte § 1578 b BGB auszulegen ist.
Verfassungsrechtlich wäre es nicht haltbar, wenn ein Ehegatte, der krankheitsbedingt
seit der Rechtskraft der Scheidung nicht in der Lage ist, der vom Gesetzgeber
postulierten Eigenverantwortung nachzukommen, der nachehelichen Solidarität verlustig
gehen soll. Die Gesetzesbegründung trägt dem Rechnung, indem sie den
Billigkeitsmaßstab in diesen Fällen allein auf die fortwirkende Solidarität im Licht des
Grundsatzes der Eigenverantwortung reduziert, während die in § 1578 Abs.1 S.3 BGB
genannten Umstände (Kindererziehung, Gestaltung der Ehe und deren Dauer) „auch“
Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben sollen (a.a.O.,
S.19). Insoweit kann auch nur an objektive Umstände angeknüpft werden (a.a.O.), auf
die von den Parteien im Sinne einer Vorwerfbarkeit aufgeworfenen Fragen, inwieweit die
Art der Eheführung Ursache für die Erkrankung der Beklagten oder die Beklagte bereits
in der Ehe gegen den Willen des Klägers nicht erwerbstätig gewesen ist, kommt es daher
nicht an. Eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens findet im Rahmen des § 1578 b
BGB nicht statt (a.a.O., S.20).
Nicht zuletzt steht auch die Übergangsregelung des § 36 Nr.1 EGZPO der gewünschten
Abänderung entgegen, denn über den Unterhaltsanspruch war vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 entschieden worden. Die
Neubewertung der bereits vor dem 1.1.08 gegebenen Umstände käme danach nur in
Betracht, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung einträte und die
Änderung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes zumutbar wäre. Zumindest
an der Zumutbarkeit für die Beklagte fehlt es, denn angesichts dessen, dass das
Amtsgericht schon in dem früheren Urteil den Unterhalt auf den notwendigen Bedarf
herabgesetzt hat, durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass die vom Amtsgericht zur
Begründung herangezogenen Tatsachen nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit der
verschärften Konsequenz des völligen Verlustes des Anspruchs verwendet werden,
zumal die Beklagte krankheitsbedingt keine Möglichkeit hat, eine derartige Folge durch
Eigenleistung aufzufangen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze endet die Unterhaltspflicht des Klägers nicht
nach einem bestimmten Zeitablauf. Denn die Ehe war geprägt von der Erwerbstätigkeit
des Klägers und der Haushaltsführung durch die Beklagte, auch wenn der Kläger in der
Berufung nunmehr andere Vorstellungen vorträgt. Tatsächlich ist eine sog.
„Doppelverdienerehe“ nie geführt worden. Es handelt sich auch nicht um eine kurze Ehe,
sondern zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung hatte die Ehe elf Jahre
gedauert (zur kurzen Ehe vgl. BGH FamRZ 86, 886, Rz. 9,10 m. w. N.). Inwieweit die
Beklagte in der Ehe Nachteile erlitten hat, weil sie keine beruflichen Perspektiven
entwickelt hat, kann dahin gestellt bleiben, denn dieser Aspekt wird durch die bei
Rechtskraft der Scheidung vorhandene Erkrankung überlagert, die verhinderte, dass die
Beklagte ihrer Eigenverantwortung durch Berufstätigkeit nunmehr nachkommt. Der
Kläger kann nicht behaupten, die Beklagte habe nichts zu ihrer Genesung
unternommen. Die Klägerin war im Jahr 2000 mehrere Monate in teilstationärer
Behandlung im Krankenhaus S. und befindet sich in laufender ärztlicher Behandlung. Sie
hat eine berufliche Integration versucht, diese muss aber aufgrund der Mitteilung der
Bundesagentur für Arbeit vom 22.5.08 (B 9) als gescheitert angesehen werden. Die
Beklagte hat damit keine Möglichkeit, ihrer Eigenverantwortung nachzukommen. Der
Kläger hingegen hat auf seiner Seite keine einschneidenden Nachteile dargetan, die die
völlige Aufgabe der nachehelichen Solidarität mit der Folge einer Unterhaltsreduzierung
auf „0“ nahe legen würden. Eine Begrenzung des Unterhalts der Höhe nach auf den
angemessenen Bedarf hat bereits das Amtsgericht in seinem Urteil vom 30.3.2000
vorgenommen, so dass auch insoweit keine weitere Herabsetzung gerechtfertigt ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision ist zugelassen worden, da dies im Hinblick auf die neuen
Unterhaltsregelungen ab dem 1.1.08 und der damit verbundenen Übergangsregelung
des § 36 EGZPO zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
erscheint, § 543 Abs.2 ZPO.
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