Urteil des KG Berlin vom 20.03.2001

KG Berlin: unfall, kollision, bak, fahrzeug, geschwindigkeit, versicherungsnehmer, versicherer, absicht, form, bedenkzeit

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 184/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 152 VVG, § 286 S 1 ZPO
Kfz-Haftpflichtversicherung: Indizwirkung einer schwierigen
persönlichen Lage für die vorsätzliche Herbeiführung des
Versicherungsfalls in Selbsttötungsabsicht
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 20. März 2001 verkündete Urteil
des Landgerichts Berlin – 17 O 397/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) zu Recht zum
Ersatz des Schadens am geparkten Mercedes des Klägers (B-... ...) verurteilt, den der
bei ihr haftpflichtversicherte D D mit seinem Kia (B-... ...) am 8. März 2000 in der H-
straße verursacht hat. Die Behauptung der Beklagten zu 2), ihr Versicherungsnehmer
habe die Kollision beider Fahrzeuge in Selbsttötungsabsicht und damit vorsätzlich
herbeigeführt, hat sich in der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme unter
Berücksichtigung weiterer Indizien nicht bestätigt, § 286 ZPO.
A. I. Nach § 152 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich widerrechtlich
herbeigeführt hat: In einem solchen Fall ist der Versicherungsschutz auch im
Außenverhältnis zum Geschädigten nach dem PflVersG von vornherein ausgeschlossen
(vgl. Senat, Urt. vom 12. März 1987 – 12 U 6260/86 –; OLG Oldenburg, VersR 1999, 482;
Feyock/Jacobsen, Kraftfahrversicherung, 2. Aufl. 2002, § 3 PflVG, Rn. 30 m. w. N.).
Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige des allgemeinen Zivilrechts (vgl. BGH,
VersR 1978, 265), also Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges; es genügt, wenn
der Handelnde den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt
(Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 276 BGB, Rn. 10).
Es obliegt dem Versicherer, der sich auf eine Haftungsfreiheit nach § 152 VVG beruft, die
tatsächlichen Voraussetzungen der Norm darzulegen und zu beweisen.
II. Ein Vorsatz liegt nicht vor, soweit der Handelnde sich durch geistige Getränke in einen
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit versetzt hat, §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 827 BGB. Nach der Rechtsprechung
schließt allerdings selbst ein hoher Alkoholisierungsgrad den Vorsatz nicht von
vornherein aus (vgl. BGH, VersR 1978, 266 – BAK von 2,4 Promille zur Tatzeit; HansOLG
Hamburg, NJW-RR 1992, 1188 – BAK von 2,0 Promille zur Tatzeit; vgl. auch
Honsell/Baumann, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 1999, § 152
VVG, Rn. 26 m. w. N.). Nach allgemeinen Regeln ist derjenige, der sich auf die
Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers beruft, damit beweisbelastet.
B. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu 2) nicht bewiesen, dass D D die
Kollision seines Fahrzeuges mit dem geparkten PKW des Klägers vorsätzlich
herbeigeführt hat in der Absicht, sich das Leben zu nehmen (§ 286 ZPO); folglich
schuldet sie dem Kläger den erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatz nach §§ 7 Abs.
1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG und kann sich in diesem Verhältnis nicht auf eine
Haftungsfreiheit berufen.
I. Der im zweiten Rechtszug als Zeuge vernommene D D hat bekundet, er habe an seine
Unfallfahrt vom 8. März 2000 keine Erinnerung mehr; diese setze bei seinem Aufwachen
nach dem Unfall im Krankenhaus ein. Damit hat er hat er die von der Beklagten zu 2)
behauptete Selbsttötungsabsicht im Unfallzeitpunkt nicht bestätigt.
Es mag auf sich beruhen, ob die angegebene Erinnerungslücke des Zeugen auf seine
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Es mag auf sich beruhen, ob die angegebene Erinnerungslücke des Zeugen auf seine
beträchtliche Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zurückzuführen ist oder ob es sich um
eine unzutreffende Schutzbehauptung handelt. Beide Möglichkeiten können eine
gewisse Plausibilität für sich beanspruchen. Der Unfall hat sich um 21.45 Uhr ereignet;
unstreitig hatte der Zeuge ca. zwei Stunden später um 23.50 Uhr eine BAK von 2,67
Promille; bei einem Abbau von 0,2 Promille sowie einem weiteren "Sicherheitszuschlag"
von 0,2 Promille gelangt man zu einer BAK von 3,27 Promille zum Unfallzeitpunkt (vgl. zu
dieser Berechnung die ständige Rechtsprechung des BGH bei Tröndle/Fischer, StGB, 49.
Aufl., § 20 StGB, Rn. 9). Dies kann zu Erinnerungsverlusten führen. Dem Zeugen war
andererseits – spätestens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gegen ihn als
Beklagten zu 1), das er nicht angefochten hat – bei seiner Aussage bewusst, dass er
seinen Haftpflichtversicherungsschutz für den Unfall verlieren würde, wenn er eine
Selbsttötungsabsicht einräumen würde. In seinen Urteilsgründen (dort S. 4) hat das
Landgericht diese mögliche Rechtsfolge deutlich hervorgehoben.
Selbst wenn man jedoch die Darlegungen des Zeugen im Sinne dieser zweiten
Möglichkeit als Schutzbehauptung werten und ihm nicht glauben wollte, dass er keine
Erinnerung mehr hat, wäre damit weiterhin nicht durch seine Aussage bewiesen, dass er
sich – wie behauptet – umbringen wollte. Insofern kann es offenbleiben, ob der
Erinnerungsverlust echt ist.
II. Ausreichende Indizien, die einzeln oder in der Gesamtschau einen zuverlässigen
Schluss auf die innere Tatsache "Selbsttötungsabsicht" zulassen, liegen nicht vor.
1) Die unstreitig schwierige persönliche Lage des Zeugen zum Unfallzeitpunkt genügt als
hinreichendes Beweisanzeichen nicht.
Zwar befand er sich – jedenfalls nach seiner eigenen Beschreibung auch gegenüber der
Gerichtshelferin bei den Sozialen Diensten der Justiz, die in den beigezogenen Strafakten
AG Tiergarten – 293 Ds 99/00 – enthalten ist – in einer desolaten persönlichen Lage:
Seine Ehefrau hatte sich von ihm getrennt und sich einem anderen Mann zugewandt,
der Kontakt zur bei der Mutter lebenden Tochter war ungeregelt, er hatte unmittelbar vor
dem hier streitigen Unfall einen Streit mit seiner Ehefrau, er hatte seine Arbeitsstelle
aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren und er war beträchtlich
verschuldet. Der Senat teilt die Bewertung der Beklagten zu 2), für den Zeugen sei zu
diesem Zeitpunkt wirklich "alles zusammen" gekommen. Damit offenbart sich das Bild
einer tiefen persönlichen Krise, die geeignet war, den Zeugen zu einer Verzweiflungstat
zu treiben; dass es jedoch gerade diese Umstände waren, die ihn dazu getrieben haben,
seinen KIA gegen den geparkten Mercedes des Klägers zu lenken, ist keineswegs
zwingend, sondern lediglich eine von mehreren Möglichkeiten; auf den starken
Alkoholisierungsgrad des Zeugen wurde bereits hingewiesen.
2) Die angeblichen Äußerungen des Zeugen D in der Unfallnacht genügen als Indiz für
ein vorsätzliches Handeln gleichfalls nicht.
Der Zeuge hat in seiner Vernehmung vor dem Senat seine Angaben vor dem
Landgericht (dort als Partei) bestätigt, wonach man ihm im Krankenhaus am Morgen
nach dem Unfall berichtet habe, er habe geäußert, sich umbringen zu wollen. Die
Authentizität dieser ihm zugeschriebenen Äußerung hat der Zeuge keineswegs in
Abrede gestellt. Er hat ihre inhaltliche Richtigkeit allerdings nicht bestätigt, sondern vor
dem Senat ausgeführt, er habe anschließend eine Therapie gemacht, die zwar eine
Krise, nicht hingegen Anhaltspunkte dafür ergeben hätte, dass er lebensmüde gewesen
sei. Nimmt man hinzu, dass es sich um Äußerungen des in der Unfallnacht stark
betrunkenen Zeugen gehandelt hat, von denen er selbst nur im Wege des Hörensagens
erfahren und die er freimütig weitergegeben hat, dann lassen sie einen zuverlässigen
Schluss auf seine tatsächliche Willensrichtung zum Unfallzeitpunkt nicht zu.
3) Die Indizwirkung späterer Bestätigungen einer Selbsttötungsabsicht des Zeugen D
Dritten gegenüber wird durch gegenläufige andere Beweisanzeichen erschüttert.
a) Unstreitig hatte sich der Zeuge telefonisch am 24. März 2000, also 16 Tage nach dem
Unfall, gegenüber dem PHM W geäußert, der dies in seinen Bericht von demselben Tage
aufgenommen hat. Im Bericht heißt es u. a.: "Ferner gab er an, dass er die Unfälle
bewusst verursacht hätte, um sich das Leben zu nehmen".
Dieser Mitteilung kann man besondere Bedeutung deshalb beimessen, weil der Zeuge
bereits zuvor, am 17. März 2000, mit dem PHM W telefoniert hat. Aus dem
Gesprächsvermerk hierzu in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Berlin – 1 VE Js 977/00 – ist ersichtlich, dass der Zeuge als Beschuldigter
belehrt worden ist und erklärt hat, er wolle sich eventuell anwaltlich beraten lassen. Dass
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belehrt worden ist und erklärt hat, er wolle sich eventuell anwaltlich beraten lassen. Dass
er trotz Belehrung und Bedenkzeit eine Woche später ausdrücklich auf seine
Selbsttötungsabsicht hingewiesen hat, spricht für die Richtigkeit seiner Angabe.
Ferner hat die Beklagte zu 2) behauptet, der Zeuge D habe am 18. April 2000
gegenüber der Sachbearbeiterin Frau P der Beklagten zu 2) telefonisch geäußert, er
habe sich am Unfalltag betrunken, weil er seine Arbeit verloren habe und sich seine
Ehefrau von ihm scheiden lassen wolle. Dies habe er nicht ertragen können und deshalb
versucht, sich umzubringen. Der Zeuge hat die Äußerung in dieser Form im Termin vor
dem Senat bestritten und erklärt, er habe lediglich gegenüber der Sachbearbeiterin
seine Äußerungen aus der Unfallnacht im Krankenhaus wiedergegeben, die die Ärztin
ihm am nächsten Morgen berichtet habe.
b) Die von beiden Äußerungen ausgehende Indizwirkung – die Richtigkeit der
bestrittenen Angaben gegenüber der Sachbearbeiterin P einmal unterstellt – wird jedoch
durch besondere Umstände des Unfallhergangs in einer Weise in Frage gestellt, die den
Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht zulässt.
(1) Gegen die Absicht, sich umzubringen, spricht, dass der Zeuge D bis zum Aufprall auf
den Container im weiteren Verlauf der H-straße nach der ersten Kollision mit dem
geparkten Klägerfahrzeug angeschnallt war. Der Zeuge E M hat glaubhaft bekundet, er
habe die Fahrertüre geöffnet, den Fahrer, der erkennbar unter Alkoholeinfluss gestanden
habe, angesprochen und den Gurt gelöst. Bereits bei Vorbeifahrt zuvor habe er bemerkt,
dass der Airbag aufgegangen sei. Damit war der Zeuge D im Moment seiner Kollision
mit dem Klägerfahrzeug durch Gurt und Airbag doppelt gesichert. Unterstellt man mit
der Beklagten zu 2), der Zeuge sei zum Unfallzeitpunkt trotz seiner Alkoholisierung noch
in der Lage gewesen, die Folgen seines Handelns zu überblicken und einen
Selbsttötungsentschluss nicht nur zu fassen, sondern auch planvoll zu seiner
Verwirklichung anzusetzen, dann spricht es nachdrücklich gegen einen solchen
Entschluss, dass der Zeuge den Sicherheitsgurt bei Fahrtantritt überhaupt angelegt und
dann nicht einmal nach dem ersten Aufprall gelöst hat, obwohl ihm durch den
ausgelösten Airbag im Wortsinne nachdrücklich vor Augen geführt worden ist, dass die
Rückhaltesysteme seines Wagens in Betrieb waren.
(2) Der Zeuge E M hat die von der Beklagten zu 2) behauptete hohe Geschwindigkeit
des KIA nicht bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, das Fahrzeug sei durchweg in
einem niedrigen Gang (ersten oder zweiten Gang), also mit lautem Motorengeräusch,
gefahren worden. Diese Aussage spricht für eine relativ niedrige Geschwindigkeit und
damit gegen den Plan, sich durch Auffahren auf ein parkendes Fahrzeug vom Leben zum
Tode zu bringen; sie ist allerdings geeignet, die Verschiebung des parkenden Mercedes
um 18 m nach vorne zu erklären, denn gerichtsbekannt haben Fahrzeuge in einem
niedrigen Gang einen besonders kraftvollen Vortrieb – die These der Beklagten zu 2) von
einer "offensichtlich ganz erheblichen Geschwindigkeit" wegen der Verschiebung hat sich
damit nicht bestätigt.
4) Nicht bestätigt hat die Beweisaufnahme schließlich die These der Beklagten zu 2), der
Zeuge habe nach dem ersten Aufprall wegen eines Knicks in der Motorhaube nicht mehr
nach vorne aus dem Fahrzeug schauen können; dass er gleichwohl weiter in Richtung
Container gefahren sei, zeige, dass ihm alles "völlig egal" gewesen sei. Der Zeuge E M
hat auf Vorhalt des Beklagtenvertreters erklärt: "Der Knick in der Motorhaube war nicht
so sehr groß. Ich meine, die Höhe hätte maximal 30 cm betragen". Damit ist weder eine
Sichtblockade als Indiz für eine Selbsttötungsabsicht bei der Weiterfahrt bewiesen noch
besagt der vorhandene Knick in der Kühlerhaube etwas für die Absichten des Zeugen
beim vorherigen Auffahren auf den geparkten Mercedes des Klägers.
C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. §
26 Nr. 8 EGZPO.
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