Urteil des KG Berlin vom 04.09.1991

KG Berlin: strafvollstreckung, rumänien, wiedereinreise, haftbefehl, vollstreckungsverjährung, straftat, reststrafe, einwendung, abschiebung, festnahme

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 263/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 456a Abs 2 StPO
Nachholung der Strafvollstreckung: Voraussetzungen einer
freiwilligen Wiedereinreise nach Abschiebung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin
– Strafvollstreckungskammer – vom 1. April 2004 aufgehoben.
Die weitere Strafvollstreckung gegen den Verurteilten ... aus dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 4. September 1991 ist unzulässig.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 4. September 1991 wegen
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Er hat sich vom 3. Juni 1991 bis zum 11. September 1991 in
Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft befunden. Nachdem er sich mit der
Abschiebung und die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 1993 mit dem Absehen von der
weiteren Strafvollstreckung ab dem 30. November 1993 bzw. dem tatsächlichen
Abschiebedatum einverstanden erklärt hatten, wurde dem Beschwerdeführer die
Belehrung (§ 456 a Abs. 2 Satz 4 StPO) über die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe
für den Fall der Wiedereinreise nach Deutschland auch in rumänischer Sprache am 14.
Oktober 1993 zugestellt. Am 2. Dezember 1993 wurde er aus der Haft entlassen und
abgeschoben. Die Staatsanwaltschaft erließ am 8. Dezember 1993 Haftbefehl gegen ihn
und veranlaßte die Ausschreibung zur Fahndung.
Am 14. Oktober 2003 reiste der Beschwerdeführer von Frankreich kommend nach
Saarbrücken mit drei oder vier Landsleuten in einem Kleinbus (mit rumänischem
Kennzeichen) ein und wurde bei der gemeinsamen Kontrollstelle etwa 300 m nach der
französisch/deutschen Grenze aufgrund des Haftbefehls festgenommen. Seitdem
befindet er sich in Haft.
Zur Frage der Ausführung der Vorweganordnung der Strafvollstreckung äußerte sich die
Staatsanwaltschaft erstmals am 18. Dezember 2003 in ihrer Stellungnahme zu dem
Antrag des Beschwerdeführers, die Reststrafe (zwei Drittel wären am 12. August 2004
verbüßt) zur Bewährung auszusetzen, der sich inzwischen durch Rücknahme der
Einwilligung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) erledigt hat. Die Staatsanwaltschaft ordnete
die Vollstreckung an und führte dazu aus, daß eine (erneute) Maßnahme nach § 456 a
Abs. 1 StPO angesichts der Schwere der Straftat nicht in Betracht komme. Mit
Schriftsatz vom 14. März 2004 bat die Verteidigerin um Überprüfung dieser
Entscheidung. Sie machte geltend, die Verurteilung sei über zehn Jahre her und die
Vollstreckungsverjährung spätestens am 3. Dezember 2003 eingetreten. Der Verurteilte
sei in Rumänien verheiratet und habe drei Kinder. Die Familie sei bei dem Ausfall des
Ernährers von Hunger und Obdachlosigkeit bedroht. Er sei ein einfach strukturierter
Analphabet, in einem Bus nach Rumänien verhaftet worden und nach seinen Angaben
nicht bewußt nach Deutschland eingereist. Die Staatsanwaltschaft erachtete die
Einwendung als Gegenvorstellung, die sie am 23. März 2004 dahin beschied, sie
veranlasse keine andere Entscheidung. Zur Begründung wies sie auf die erfolgte
Belehrung des Verurteilten hin und führte aus, er habe gewußt, was es heiße, per
Haftbefehl gesucht zu werden. Trotz seiner familiären Umstände sei er bewußt in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zudem handele es sich um eine
außergewöhnlich brutale Straftat. Den späteren Einwand der Vollstreckungsverjährung
hielt die Staatsanwaltschaft nicht für begründet und leitete die Sache zur Entscheidung
über diese Einwendung nach § 458 Abs. 2 StPO der Strafvollstreckungskammer zu.
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Mit der angefochtenen Entscheidung, die sich nur mit dem Verjährungseinwand befaßt,
hat die Strafvollstreckungskammer die Strafvollstreckung für zulässig erklärt. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten
hat Erfolg.
1. Für die Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten gegen die Anordnung
der Vollstreckungsbehörde nach § 456 a Abs. 2 StPO, die Freiheitsstrafe weiter zu
vollstrecken, war die Strafvollstreckungskammer nach § 458 Abs. 2 in Verbindung mit §§
462 Abs. 1, 462 a Abs. 1 StPO zuständig.
Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls
zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung
der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung
abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese
Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt
NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 – 5 Ws 52/94
–).
2. Für die Nachholung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe liegen zwar die
formellen und objektiven Voraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer ist aber – soweit
feststellbar – nicht freiwillig nach Deutschland eingereist.
a) Die Staatsanwaltschaft hatte gemäß § 456 a Abs. 1 StPO nach Verbüßung eines Teils
der Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung ab dem Tage der Abschiebung des
Beschwerdeführers, dem 2. Dezember 1993 abgesehen, gemäß § 456 a Abs. 2 Satz 3
StPO eine Vorweganordnung über die weitere Vollstreckung für den Fall der
Wiedereinreise getroffen, Haftbefehl erlassen und den Beschwerdeführer zur Fahndung
ausgeschrieben.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1993, das dem Beschwerdeführer mit rumänischer
Übersetzung der Belehrung zugestellt worden ist, hat sie ihn wie folgt belehrt: "Sie
müssen mit Ihrer Festnahme rechnen und den Rest der Strafe verbüßen, wenn Sie
wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und zwar auch als Tourist. Dies gilt
auch dann, wenn Sie keine neuen strafbaren Handlungen begehen und eine Ihnen von
der Ausländerbehörde – auch nachträglich – erteilte Befristung des
Wiedereinreiseverbotes bereits abgelaufen sein sollte." Das war ausreichend. Die
Verlesung des Schriftstücks hat der des Lesens unkundige Verurteilte nicht verlangt. Er
hat sich in der Folgezeit offenbar Kenntnis von dem Inhalt der Belehrung verschafft; denn
er hat in der Haftanstalt mit Hilfe eines Sprachmittlers erklärt zu wissen, daß er nicht in
die Bundesrepublik einreisen dürfe, andernfalls er mit der Verbüßung der Reststrafe zu
rechnen habe.
Dennoch ist der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 von Frankreich kommend nach
Deutschland eingereist.
b) Die Strafvollstreckung war, wie die Strafvollstreckungskammer mit zutreffenden
Gründen entschieden hat, noch nicht verjährt. Das Kammergericht (4. Strafsenat) hat
mit ausführlicher Begründung unter Darlegung des Streitstandes und nach
Auseinandersetzung mit ihm dahin entschieden, daß auch die Verbüßung der Strafe in
derselben Sache dem Beginn der Vollstreckungsverjährungsfrist entgegensteht (vgl. KG
JR 1987, 31 m.weit.Nachw.). Der Senat sieht – auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens – keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die
Verjährungsfrist beträgt – wie in jenem Fall so auch hier – bei einer Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre. Sie
begann nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1993 und war
folglich am Tage seiner Festnahme bei der Einreise, dem 14. Oktober 2003 noch nicht
abgelaufen. Das Hindernis der Verjährung steht deshalb der Strafvollstreckung nicht
entgegen.
c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber,
daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR
2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR
1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258).
Der Begriff der Rückkehr im Sinne des § 456 a Abs. 2 StPO, sie ist tatsächliche
Bedingung der Nachholung der Vollstreckung, bezeichnet zwar grundsätzlich nur die
natürliche Handlung, für die weder Geschäfts- noch Schuldfähigkeit erforderlich ist, also
die tatsächliche Einreise, auf deren Beweggründe es regelmäßig nicht ankommt und die
nicht gegen ausländerrechtliche Vorschriften zu verstoßen braucht (vgl. OLG Hamburg
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nicht gegen ausländerrechtliche Vorschriften zu verstoßen braucht (vgl. OLG Hamburg
NStZ-RR 1999, 123, 124, 125; KG aaO). In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer
"zurückgekehrt". Das Element der Freiwilligkeit hat die Rechtsprechung in den von ihr
behandelten Fällen bislang nur insoweit mit der Rückkehr verknüpft, als es zur
Abgrenzung gegen eine erzwungene Rückholung erforderlich erscheint (vgl. OLG
Frankfurt; KG; LG Berlin; jeweils aaO). Für die eigene Entscheidung des Verurteilten zur
Rückkehr genügt es daher grundsätzlich, daß sie ohne Zwang – etwa durch Auslieferung
– erfolgt. Erforderlich ist aber mindestens, daß der Verurteilte mit natürlichem Willen
über die Wiedereinreise selbst entscheidet, sie als solche erkennt und betreibt. Im
vorliegenden Fall ist nicht belegbar, daß diese Voraussetzung vorliegt.
d) Zu den Umständen der Einreise des Beschwerdeführers trägt die Beschwerde zwar
nur vor, der Verurteilte, ein einfach strukturierter Analphabet, sei in einem rumänischen
Bus auf dem Weg nach Rumänien verhaftet worden. Soweit die Beschwerde weiter
vorbringt, er habe nicht nach Deutschland einreisen, sondern allenfalls durchreisen
wollen, würde letzteres für eine freiwillige Einreise ausreichen. Zuvor hatte die
Verteidigerin aber vorgetragen, der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht bewußt
eingereist zu sein (Schriftsatz vom 14. März 2004). Der Beschwerdeführer selbst ist in
der Haftanstalt mit Hilfe eines Sprachmittlers zu den Umständen seiner Einreise befragt
worden. Er hat dazu angegeben, er habe bei einem Unternehmen gearbeitet, das
seinem Personal in Rumänien und verschiedenen Ländern, auch in Frankreich, Arbeit
geboten habe. Er sei mit anderen in einem Fahrzeug transportiert worden und habe erst
bei Erreichen der Grenzkontrollstelle mitbekommen, daß (von dem Fahrer) beabsichtigt
war, eine Abkürzung durch Deutschland zu fahren. Da er Analphabet sei, habe er
Schilder, die auf eine Annäherung an die Grenzkontrollstelle hingewiesen hätten, nicht
lesen und verstehen können. Er habe gewußt, daß er nicht nach Deutschland einreisen
durfte und (andernfalls) mit seiner Verhaftung und der Verbüßung der Reststrafe zu
rechnen habe. Als er dies den anderen klargemacht habe, sei es jedoch schon zu spät
gewesen umzukehren.
Diese Darstellung ist nachvollziehbar und weder aus sich heraus unglaubhaft, noch wird
sie durch Indizien widerlegt. Sie wird jedenfalls insoweit von dem
Bundesgrenzschutzbeamten, der den Beschwerdeführer festnahm, bestätigt, als dieser
dem Senat auf Nachfrage mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer habe sich in einem
Kleinbus mit weiteren drei oder vier Personen befunden, dessen deutschsprechender
Fahrer erklärt habe, man wolle nach Rumänien fahren. Der Beschwerdeführer habe mit
Hilfe des Fahrers zu verstehen gegeben, daß er wisse, worum es gehe.
Diese Sachlage läßt es nicht zu anzunehmen, der Beschwerdeführer sei bewußt und
freiwillig im Sinne des § 456 a Abs. 2 StGB nach Deutschland eingereist.
3. Wäre die Einreise als freiwillig zu beurteilen, so litte die Anordnung der Nachholung der
Vollstreckung gleichwohl an einem Mangel. Denn die Staatsanwaltschaft hat die näheren
Umstände nicht in einer begründeten Ermessensentscheidung erwogen, und die
Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft nicht
überprüft. Beide Entscheidungen lassen vielmehr besorgen, daß weder der
Staatsanwaltschaft noch der Strafvollstreckungskammer bewußt gewesen ist, daß
angesichts der Besonderheiten des Falles bei der Einreise eine begründete
Ermessensentscheidung zu treffen bzw. zu überprüfen war.
Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die Vorweganordnung nach § 456 a Abs. 2 Satz 3
StPO, anders als bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich geboten, keine
Begründung enthält. Denn die Sach- und Rechtslage war seinerzeit eindeutig, und es
waren keine Umstände bekannt, die angesichts der Art und Schwere der Tat und
anderer berücksichtigungsfähiger Tatsachen eine Begründung der regelmäßig zu
treffenden Vorweganordnung erfordert hätten (vgl. OLG NStZ-RR 1999, 123, 125
m.weit.Nachw.; zur Nachholung der Begründung der Ermessensentscheidung nach
Wiedereinreise: KG aaO).
Anders stellt sich die Sachlage nach der Einreise des Beschwerdeführers dar. Sie
geschah unter Umständen und zu einem Zeitpunkt, die eine erneute ergänzende
Ermessensentscheidung und ihre Begründung erfordern (vgl. OLG Hamburg aaO; KG
aaO; jew.m.weit.Nachw.). Eine solche Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nicht
erkennbar. Sie hat im Zusammenhang mit dem später erledigten Antrag auf
Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB unter Hinweis auf die Schwere der Straftat nur
entschieden, nicht (erneut) von § 456 a Abs. 1 StPO Gebrauch machen zu wollen. Mit
dieser Begründung hat sie am 22. März 2004 auch die als Gegenvorstellung gewertete
Einwendung des Beschwerdeführers beschieden und nur hinzugefügt, dieser sei über die
Folgen erneuter Einreise belehrt worden, habe gewußt, was es heiße, per Haftbefehl
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Folgen erneuter Einreise belehrt worden, habe gewußt, was es heiße, per Haftbefehl
gesucht zu werden, und sei in Kenntnis seiner familiären Umstände bewußt in die
Bundesrepublik eingereist. Eine Auseinandersetzung mit den teilweise vom
Beschwerdeführer vorgetragenen, jedenfalls aber durch den Bericht der
Justizvollzugsanstalt vom 20. November 2003 der Staatsanwaltschaft bekannten
besonderen Umständen der Einreise fehlt völlig. Über diese Umstände hinaus hätte
nunmehr neben der Höhe des Strafrestes unter Berücksichtigung der Strafhöhe (vgl.
OLG Düsseldorf aaO), der Art und Umstände der Tat, der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers und insbesondere der Dauer zwischen der Abschiebung und seiner
Einreise (nur etwa eineinhalb Monate vor der Vollstreckungsverjährung) und seiner
jetzigen familiären und sozialen Situation das Interesse des Beschwerdeführers an
einem Absehen von weiterer Strafvollstreckung gegen das öffentliche Interesse an
nachhaltiger Strafvollstreckung abgewogen werden müssen (vgl. OLG Hamburg aaO;
OLG Düsseldorf aaO; KG JR 1995, 77, 79).
Die Strafvollstreckungskammer hat die Notwendigkeit einer solchen begründeten
Ermessensentscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO nicht erkannt und folglich nicht
geprüft, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Ermessensentscheidung eingehalten hat, ob die ihr zugrunde gelegten Tatsachen
zutreffen und kein Ermessensmißbrauch vorliegt (vgl. KG JR 1995, 77, 78). Das war
fehlerhaft und wohl darauf zurückzuführen, daß ihr die Staatsanwaltschaft die Sache nur
bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die
Vollstreckungsverjährung zugeleitet hat.
Da sich bereits die Freiwilligkeit der Einreise nicht feststellen läßt, entscheidet der Senat
gemäß § 309 Abs. 2 StPO, daß die weitere Strafvollstreckung aus dem Urteil des
Landgerichts Berlin, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht zulässig ist.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
§ 467 Abs. 1 StPO.
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