Urteil des KG Berlin vom 29.01.2009

KG Berlin: hauptsache, entlassung, beschwerdebefugnis, quelle, sammlung, link, zukunft, vertretung, urlaub, aufgabenbereich

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 93/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1896 BGB, § 1897 BGB, §
1908b BGB
Leitsatz
Zur Auslegung eines auf die Aufhebung einer Betreuung gerichteten Antrags als Beschwerde
gegen die Betreuerbestellung.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2010 – 87 T 273/09 wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 29. Januar 2009 die Beteiligte
zu 1 zur Betreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise „Vermögenssorge, Sorge für
die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden“ mit einer
siebenjährigen Überprüfungsfrist.
Am 10. März 2009 beantragte der Beteiligte zu 2, der Ehemann der Betroffenen, die
Betreuung wieder aufzuheben bzw. ihm die Betreuung zu übertragen. Er habe den
Antrag nicht vorher stellen können, da er vom 25. Januar bis 24. Februar 2009 in Urlaub
gewesen sei. Mit Beschluss vom 10. August 2009 wies das Vormundschaftsgericht
diesen Antrag zurück.
Am 9. Oktober 2009 hat die Betroffene durch ihren Verfahrensbevollmächtigten
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Januar 2009 einlegen lassen mit dem Ziel,
die Betreuung aufzuheben, hilfsweise der Bestellung ihres Ehemanns zum Betreuer. Das
Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Januar 2010 als unzulässig
verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 9. Februar 2010.
Über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts vom
5. November 2009, mit dem die Betreuung um den Aufgabenbereich der
Aufenthaltsbestimmung erweitert worden ist, hat das Landgericht noch nicht
entschieden.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch den
Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Es
finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, weil das
Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Betroffene vor dem 1. September 2009
eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts
vom 10. August 2009 liege ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vor mit der Folge,
dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung des Beschlusses vom 30. Januar
2009 nicht mehr gegeben sei. Das Amtsgericht habe mit der Zurückweisung des
lediglich als Anregung auszulegenden Antrags des Ehemanns der Betroffenen die zuvor
erfolgte Betreuungsanordnung und die Betreuerauswahl bestätigt und damit eine neue
Grundlage für die Betreuung der Betroffenen geschaffen. Hierdurch sei in Bezug auf die
Überprüfung der eigentlichen Betreuungsanordnung vom 30. Januar 2009
Hauptsachenerledigung eingetreten.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die der Senat als
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b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die der Senat als
Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, nicht
stand.
aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Auffassung des Landgerichts, eine
gerichtliche Überprüfung der ursprünglichen Betreuerbestellung scheide im Hinblick auf
den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10. August 2010 aus, weil die
Betroffene mit einer Beschwerdeentscheidung die Betreuung mit Wirkung für die Zukunft
nicht beseitigen könne. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass
durch die Bestellung eines Betreuers in so starkem Maße in die Grundrechte eines
Betroffenen eingegriffen werde, dass die Annahme eines Rechtsschutzinteresses zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, ausnahmsweise auch bei
Erledigung der Hauptsache geboten sein könne (BVerfG, NJW 2002, 206; BtPrax 2009,
27, 28; NJW 2010, 3360, 3361).
bb) Ebenso hat der Senat Bedenken, ob die Betreuung durch die Zurückweisung eines
auf ihre Aufhebung gerichteten Antrags überhaupt auf neue Grundlagen gestellt wird.
Wäre dies der Fall, könnte die Betroffene die Betreuerauswahl nicht mehr nach den
Maßstäben der § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB überprüfen lassen, weil sich die Entlassung des
Betreuers nach § 1908b BGB richtet, der dem Gericht einen weiteren
Entscheidungsspielraum einräumt (vgl. BGH, MDR 2010, 1326, 1327). Aber auch dies
muss der Senat hier nicht entscheiden, weil eine Erledigung der Hauptsache aus den
nachfolgenden Gründen schon nicht eingetreten ist.
bb) Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10. August 2009 stellt jedenfalls
aber deshalb schon kein erledigendes Ereignis dar, weil der Beteiligte zu 2 einen auf
Aufhebung der Betreuung nach § 1908d Abs. 1 BGB gerichteten Antrag gar nicht gestellt
hat. Tatsächlich hat der Beteiligte zu 2 am 10. März 2009 Beschwerde gemäß § 19 FGG
gegen den Beschluss vom 29. Januar 2010 erhoben.
Auch wenn der Beteiligte zu 2 insoweit ausdrücklich einen „Antrag“ gestellt hat, sind
seine Erklärungen gegenüber dem Gericht aber der Auslegung entsprechend der zu §
133 BGB entwickelten Grundsätze fähig. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der
Erklärende das nach der erkennbaren Interessenlage erstrebte Ergebnis erreichen will
(Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 11, Rdn. 35).
Zwar konnte der Betroffene vorliegend die Überprüfung der Betreuerbestellung durch
Anregung einer Prüfung nach § 1908d Abs. 1 BGB erreichen. Danach ist die Betreuung
aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Ob dies auch für den hilfsweise
beantragten Betreuerwechsel gilt, erscheint bereits fraglich, weil das
Vormundschaftsgericht jedenfalls im Tenor seines Beschlusses vom 29. Januar 2009
Feststellungen zur berufsmäßigen Führung der Betreuung, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836
Abs. 1 S. 1 BGB, nicht getroffen hatte, so dass schon kein Entlassungsgrund nach §
1908b Abs. 1 S. 3 BGB vorgelegen haben könnte.
Jedenfalls aber hatte der Beteiligte zu 2 keinen Anspruch auf ein Tätigwerden des
Vormundschaftsgerichts; Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. August 2009
konnte er in eigenem Namen mangels Beschwerdebefugnis, § 20 Abs. 1 FGG, nicht
erheben. Soweit gemäß §§ 69i Abs. 3, 69g Abs. 1 FGG Ehegatten das Recht zur
Beschwerde u.a. dann zusteht, wenn eine Betreuung aufgehoben wird, konnte der
Beteiligte zu 2 daraus nichts herleiten. Den darauf gerichteten Antrag hat das
Vormundschaftsgericht gerade zurückgewiesen.
Anders ist dies bei Auslegung seines Antrags als Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG,
zu deren Erhebung er als Ehemann der Betroffenen ausdrücklich befugt war, § 69g Abs.
1 FGG. Durch die Beschwerde konnte er eine Nachprüfung des Beschlusses vom 29.
Januar 2009 in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung sowohl durch das
Vormundschaftsgericht, § 18 FGG, als auch das Landgericht, § 23 FGG, erreichen.
Zudem unterlag die Nachprüfung der Betreuerauswahl nicht den eingeschränkten
Voraussetzungen des § 1908b BGB, sondern hatten sich die Tatgerichte mit den
Maßstäben der §§ 1897 Abs. 4 bis 6 BGB auseinander zu setzen (BGH, a.a.O.).
Auch die äußeren Umstände seiner gegenüber der Rechtsantragstelle abgegebenen
Erklärungen sprachen hier eher für eine Beschwerde als für die letztlich unverbindliche
Anregung an das Vormundschaftsgericht, entsprechend tätig zu werden. Der Beteiligte
zu 2 wies ausdrücklich darauf hin, wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht vorher
tätig geworden zu sein. Sein Antrag stand danach auch noch in einem nahen zeitlichen
Zusammenhang mit der erstmaligen Kenntnis von der Betreuerbestellung. Es liegt
deshalb nahe, seinen Antrag als Beschwerde zu erfassen, zumal das Rechtsmittel mit
Kosten für ihn nicht verbunden war, § 131 Abs. 5 KostO.
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Hatte der Beteiligte zu 2 danach am 13. März 2009 Beschwerde gegen die
Betreuerbestellung erhoben, lag in dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10.
August 2009 eine Nichtabhilfeentscheidung. Die Betroffene hatte sich mit ihrem
Rechtsmittel lediglich der Beschwerde des Beteiligten zu 2 angeschlossen. Das
Landgericht hätte danach insgesamt in der Sache zu entscheiden gehabt.
cc) Eine Erledigung der Hauptsache ist schließlich nicht durch den Beschluss des
Betreuungsgerichts vom 5. November 2009 eingetreten. Dort wurde nur über die
Erweiterung der Aufgabenkreise der Beteiligten zu 1 entschieden, § 1908d Abs. 3 FGG,
so dass es schon an einer Entscheidung über die Erforderlichkeit des von dem
Beteiligten zu 2 für nicht erforderlich gehaltenen Aufgabenkreises der Vermögenssorge
fehlt. Darüber hinaus hat die Betroffene aber auch diesen Beschluss angefochten,
worüber noch nicht entschieden worden ist.
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