Urteil des KG Berlin vom 13.01.2009

KG Berlin: quelle, sammlung, link, pauschal, fahrtkosten, entschädigung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 345/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 ZPO, § 4 JVEG, § 5
JVEG, § 6 JVEG, § 7 JVEG
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten
einer Partei für die Reise zum Ortstermin des Sachverständigen
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Urteil des
Kammergerichts - 7 U 63/08 - vom 13. Januar 2009 von der Beklagten an den Kläger zu
erstattende Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 175,20 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
Februar 2009 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs.1 RPflG, §§ 104 Abs.3 S.1, 567 ff. ZPO)
und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen nicht
begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 91 Abs.1 S.1 ZPO - anteilig - die Kosten zu
erstatten, die ihm durch seine Teilnahme am Ortstermin des Sachverständigen vom
5./6. Juni 2007 entstanden sind. Maßgebend ist, ob eine verständige und wirtschaftlich
vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen
durfte. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil der Kläger annehmen durfte, er könne
möglicherweise Fragen des Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht beantworten. Im
Beweisbeschluss vom 14. Februar 2007 werden zahlreiche zu begutachtende Fenster,
Türen, Deckenflächen etc. bezeichnet, deren Zuordnung zu Nachfragen des
Sachverständigen hätten führen können. Zudem war durch den Kläger zu gewährleisten,
dass der Sachverständige sämtliche Mietwohnungen ungehindert besichtigen konnte.
Der Höhe nach kann der Kläger jedoch nur die Zahlung von 175,20 Euro (= 60% von
292,00 Euro) verlangen. Der Umfang der Erstattung richtet sich gemäß § 91 Abs.1 S.2
Hs.2 ZPO nach den für
die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften wie folgt:
Fahrtkosten - 2 x 520 km x 0,25 Euro 260,00 Euro
Zeitaufwand - 2 x 10 Stunden/Tag
12,00 Euro
Übernachtungskosten pauschal
20,00 Euro
292,00 Euro
Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind gemäß § 19 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. §
5 Abs.2 S.1 Nr.1 JEVG nur 0,25 Euro pro Kilometer zu ersetzen. Der Zeitaufwand ist
lediglich mit 6,00 Euro pro Tag zu entschädigen, §§ 19 Abs.1 S.1 Nr.2, 6 Abs.1 JEVG
i.V.m. § 4 Abs.5 S.1 Nr.5 S.2 lit.c EStG. Die Übernachtungspauschale hat der Kläger mit
20,00 Euro zutreffend berechnet, §§ 19 Abs.1 S.1 Nr.2, 6 Abs.2 JEVG i.V.m. § 7 Abs.1 S.1
BRKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Anordnung zu den
Gerichtsgebühren gründet auf Nr. 1812 S.3 KV GKG.
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