Urteil des KG Berlin vom 16.09.2008

KG Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, entlassung, wichtiger grund, vollmachten, anhörung, begriff, grundstück, quelle, pflegeheim, holz

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 259/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1908b BGB, § 1908c BGB, §
1908d BGB, § 12 FGG, § 67 Abs
1 FGG
Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines
Verfahrenspfleger bei einem Betreuerwechsel
Leitsatz
Vor der Entscheidung, den ehrenamtlichen Betreuer wegen fehlender Eignung zu entlassen
und einen Berufsbetreuer zu bestellen, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und auch eine Aufhebung der
Betreuung nach § 1908d BGB in Betracht kommt.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 – 83 T 462/07 – und der
Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2007 – 50 XVII 6189 – werden
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten
zurückverwiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der Betroffenen. Die Betroffene erteilte der Beteiligten
zu 1 Vollmachten über ihre Konten und am 26. April 2004 eine Vollmacht, nach der die
Beteiligte zu 1 berechtigt sein sollte, sich um die Angelegenheiten der Betroffenen “in
allen sachlichen und finanziellen Dingen, zu kümmern”.
Auf Anregung des Pflegeheims, in dem die Betroffene lebt, bestellte das
Vormundschaftsgericht am 28. Juli 2006 die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin und
bestimmte als Aufgabenkreise “Gesund-heitssorge”, “Aufenthaltsbestimmung zur
Heilbehandlung”, “Vermögenssorge”, “Vertretung gegenüber Behörden” sowie
“Inempfangnahme und Öffnen der Briefpost”. Nach ihrer Bestellung zur Betreuerin kam
die Beteiligte zu 1 zahlreichen Aufforderung des Vormundschaftsgerichts, ein
Verzeichnis über das Vermögen der Betroffenen vorzulegen, erst nach, nachdem ihr die
Verhängung von Zwangsgeld angedroht und die Einleitung eines Entlassungsverfahrens
angekündigt worden war.
Nach Anhörung der Betroffenen hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 6.
August 2007 die Beteiligte zu 1 als Betreuerin entlassen und die Beteiligte zu 2 als
Berufsbetreuerin bestellt. Das Landgericht hat diese Entscheidung auf die sofortige
Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 29. April 2008 dahin abgeändert,
dass die Beteiligte zu 1 Betreuerin hinsichtlich der Aufgabenkreise “Gesundheitssorge”
und “Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung” blieb und das Rechtsmittel im
Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer sofortigen
weiteren Beschwerde vom 22. Mai 2008 mit der sie geltend macht, ihre teilweise
Entlassung als Betreuerin sei nicht gerechtfertigt. Als Bevollmächtigte genieße sie das
Vertrauen der Betroffenen, so dass es der Betreuung durch eine berufsmäßige
Betreuerin nicht bedürfe.
B.
I. Soweit sich die Beteiligte zu 1 gegen ihre durch das Landgericht aufrecht erhaltene
Entlassung aus den Aufgabenbereichen “Vermögenssorge”, “Vertretung gegenüber
Behörden” und “Inempfangnahme und Öffnen der Briefpost” wendet, ist ihr Rechtsmittel
als sofortige weitere Beschwerde statthaft, §§ 69 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2 FGG. Auch
die Entlassung des Betreuers aus einem oder mehreren Aufgabenkreisen unter
Aufrechterhaltung seiner Bestellung im Übrigen kann mit der sofortigen weiteren
Beschwerde angegriffen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1688; BayObLG,
FamRZ 2004, 734; Sonnenfeld, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4.
Aufl., § 69g FGG, Rdn. 64; dies., in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 69g, Rdn. 46; Bassenge/Roth,
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Aufl., § 69g FGG, Rdn. 64; dies., in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 69g, Rdn. 46; Bassenge/Roth,
FGG/RPflG; § 69g FGG, Rdn. 29). Die sofortige weitere Beschwerde ist auch zulässig,
insbesondere ist sie form- und fristgemäß durch den Verfahrensbevollmächtigten der
Beteiligten zu 1 erhoben worden, §§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG. Ihre
Beschwerdebefugnis folgt aus § 20 Abs. 1 FGG, denn durch die teilweise Entziehung der
ihr zunächst übertragenen Aufgabenkreise wird ihre Rechtsstellung als Betreuerin
beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 1965 – 1 W 1854/65 - OLGZ 1965,
237, 238; OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1998, 130).
Soweit die Beteiligte zu 1 sich weiter gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur
berufsmäßigen (Mit-)Betreuerin ihrer Mutter wendet, ist ihr Rechtsmittel als (einfache)
weitere Beschwerde statthaft. Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1 folgt aus §§ 69i
Abs. 8, 69g Abs. 1 FGG (BayObLG, a.a.O.; Sonnenschein, in:
Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 69i FGG, Rdn. 49; dies., in: Jansen, a.a.O., § 69i,
Rdn. 53; Bassenge/Roth, a.a.O., § 69i, Rdn. 34).
II. Die wie unter I. dargelegt zu verstehenden Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 sind auch
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts und des
Landgerichts beruhen auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Beide Gerichte haben den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt,
§ 12 FGG. Vor der (Teil-)Entlassung der Beteiligten zu 1 hätte ein Verfahrenspfleger für
die Betroffene bestellt werden müssen (dazu nachfolgend unter 1.). Zudem wäre vor der
Neubestellung der Beteiligten zu 2 vorrangig zu prüfen gewesen, ob die Betreuung im
Hinblick auf die vorhandenen Vollmachten für die der Beteiligten zu 2 übertragenen
Aufgabenkreise noch erforderlich war (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die
Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein
anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB.
a) Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, angesichts der zahlreichen Aufforderungen
des Vormundschaftsgerichts, ein Vermögensverzeichnis einzureichen, und der Hinweise
auf die ihr obliegenden Berichtspflichten, sei die Auffassung des Amtsgerichts
zutreffend, die Beteiligte zu 1 habe ihre Aufgaben als Betreuerin nicht verstanden oder
habe sie nicht verstehen wollen und gerichtliche Aufforderungen nicht ernst genommen.
Darüber hinaus sei das schließlich eingereichte Vermögensverzeichnis unvollständig, weil
die Beteiligte zu 1 das Guthaben von über 31.000,00 EUR und ein Grundstück nicht
aufgeführt habe.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und es nicht auszuschließen,
dass sie auf dieser Verletzung beruht.
aa) Vor der Entlassung eines Betreuers hat das Vormundschaftsgericht den Betroffenen
und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene der Entlassung des
Betreuers nach § 1908b BGB widerspricht, § 69i Abs. 7 S. 1 FGG. Formal hat das
Vormundschaftsgericht diese Anforderungen erfüllt, denn es hat die Betroffene am 6.
August 2007 persönlich angehört, die dabei der Entlassung der Beteiligten zu 1 nicht
widersprochen hat. Allerdings hat der Vormundschaftsrichter bei der Anhörung
festgestellt, dass ein Gespräch mit der Betroffenen kaum möglich gewesen sei und sie
die Frage des Betreuerwechsels offenkundig nicht verstanden habe. Damit hat das
Vormundschaftsgericht letztlich die Voraussetzungen festgestellt, unter denen es nach
§§ 69d Abs. 1 S. 3, 69i Abs. 7 S. 2 FGG von der persönlichen Anhörung hätte absehen
können. Dann aber ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, wobei es
nicht darauf ankommt, dass § 69i Abs. 7 S. 2 FGG lediglich auf § 69d Abs. 1 S. 3 FGG
und nicht auf den in § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGG allein in Bezug genommenen § 68 Abs. 2
FGG verweist. § 69d Abs. 1 S. 3 FGG ist § 68 Abs. 2 FGG nachgebildet (BT-Drs. 11/4528,
176), so dass die den Vorschriften zugrunde liegenden Wertungen vergleichbar sind. Mit
dem im Jahr 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrecht wollte der Gesetzgeber die
Rechtsstellung der Betroffenen grundlegend verbessern, was vor allem auch dadurch
zum Ausdruck kommt, dass ihre Rechtsposition im Verfahren gestärkt wurde. Die
Betroffenen sollten eigenständig handeln können und nicht lediglich Verfahrensobjekt
sein (BT-Drs. 11/4528, S. 89). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber neben
anderen Maßnahmen die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorgesehen, der den
Betroffenen im Verfahren unterstützen soll. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin,
gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und seinen aus Art. 103
Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (BT-Drs. 15/2494,
S. 41). Aus dieser Aufgabenstellung folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu
bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, als Verfahrenssubjekt
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bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, als Verfahrenssubjekt
seinen Willen kundzutun bzw. einen solchen überhaupt noch zu bilden, §§ 67 Abs. 1 S. 2
Nr. 1, 68 Abs. 2 FGG (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1110; 1997, 1358; 2003, 786). Das
aber ist vorliegend der Fall, wie sich aus dem Anhörungsvermerk des
Vormundschaftsgerichts vom 6. August 2008 ergibt.
Das Vormundschaftsgericht hat von der Bestellung eines Verfahrenspflegers
abgesehen, weil ein Interesse der Betroffenen hieran offensichtlich nicht bestehe. Es hat
sich damit auf die Regelungen in § 67 Abs. 1 S. 3 FGG bezogen. Der Beschluss des
Landgerichts enthält hierzu keine Ausführungen. Ob ein Fall von § 67 Abs. 1 S. 3 FGG
vorliegt, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass der Betreuer ungeeignet
ist und deshalb auch bei einem entgegenstehenden Wunsch des Betroffenen hätte
entlassen werden müssen, so dass auch ein Verfahrenspfleger sich nicht für den
Verbleib des Betreuers hätte aussprechen können (vgl. BayObLG, FamRZ 2003, 786),
kann dahinstehen. Jedenfalls ist vorliegend kein solch eindeutiger Fall gegeben.
Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im
Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG, NJWE-FER, 2000 11; FamRZ
2003, 786; BayObLGR 2004, 270). Das kann der Fall sein, wenn der Betreuer nicht willens
oder nicht in der Lage ist, den ihm übertragenen Aufgabenkreis zum Wohl des
Betroffenen wahrzunehmen (vgl. BayObLG, FGPrax 2003, 29). Das Landgericht hat dies
angenommen, indem es sich der Auffassung des Vormundschaftsgerichts, die Beteiligte
zu 1 habe ihre Aufgaben als Betreuerin nicht verstanden oder nicht verstehen wollen,
angeschlossen hat.
Der Begriff der Eignung in § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB hat die gleiche Bedeutung wie in §
1897 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen
rechtlichen Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde unterliegt
(Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 1897 BGB, Rdn. 73). Es ist zu
prüfen, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff zutreffend erfasst und
ausgelegt, d.h. insbesondere die dem Begriff zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe
erkannt hat, und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sind
(Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 28). Das Landgericht hat
die maßgeblichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Allerdings ist es im
Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass einem Betreuer die erforderliche
Geeignetheit fehlen kann, wenn er, wie es die Beteiligte zu 1 getan hat, ein Verzeichnis
über das Vermögen des Betroffenen erst nach wiederholter Anforderung dem
Vormundschaftsgericht vorlegt. Auch wenn die Beteiligte zu 1 schließlich ein solches
Verzeichnis eingereicht hat, war es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei
seiner Entscheidung berücksichtigt hat, dass dort zwei wesentliche Vermögenswerte,
nämlich das Guthaben bei Postbank über ca. 30.000,00 EUR und das Grundstück nicht
aufgeführt waren (was dem Vormundschaftsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung
dagegen noch unbekannt war). Das Landgericht hat in seine Abwägung aber nicht
ausreichend einbezogen, dass sich die Beteiligte wiederholt auf die ihr erteilten
Vollmachten bezogen hat, weshalb sie auch der Ansicht war, eine Betreuung im Bereich
der Vermögenssorge sei gar nicht erforderlich. Dagegen spricht entgegen der
Ausführungen des Landgerichts nicht der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 angegeben
hatte, selbst bei der Anregung der Betreuerbestellung mitgewirkt zu haben. Dies mag
die Annahme des Landgerichts rechtfertigen, im Zeitpunkt der Bestellung der Beteiligten
zu 1 zur Betreuerin sei die Übertragung des Aufgabenkreises Vermögenssorge
erforderlich gewesen, zumal die Anregung zum Verfahren im Zusammenhang mit der
Übersiedlung der Betroffenen in das Pflegeheim stand. Das schließt es aber nicht aus,
dass die Beteiligte zu 1 nach Erledigung der mit dem Umzug der Betroffenen in das
Pflegeheim verbundenen Entscheidungen über deren Vermögen auf ihre Stellung als
Betreuerin nicht mehr angewiesen und statt dessen die erteilten Vollmachten
ausreichend waren. Die dem Grunde nach unberechtigten Einwendungen der Beteiligten
zu 1 gegen ihre Verpflichtung, nach Aufforderung durch das Vormundschaftsgericht ein
Vermögensverzeichnis einzureichen, vgl. §§ 1908i Abs. 2 S. 2, 1857a, 1854 Abs. 2 BGB,
könnten danach als Anregung zu verstehen gewesen sein, die Betreuung gemäß §
1908d Abs. 1 S. 2 BGB einzuschränken. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der mit der
Erstbeschwerde gestellte Hilfsantrag, die Betreuung im Hinblick auf die Vollmachten
insgesamt aufzuheben. Der Beteiligten zu 1 konnte danach jedenfalls nicht ohne
weiteres unterstellt werden, sie sei nicht in der Lage, ihre Pflichten als Betreuerin zu
verstehen bzw. wolle diese nicht verstehen. Die in der Akte befindlichen Schreiben der
Beteiligten zu 1 vom 1. März 2007 und vom 30. Mai 2007 geben hierfür ohnehin nichts
her. Soweit sich das Vormundschaftsgericht in seinem Beschluss vom 6. August 2008
ergänzend auf Telefonate der Beteiligten zu 1 mit dem Vormundschaftsgericht bezogen
hat, enthält die Akte lediglich einen Vermerk der Rechtspflegerin vom 25. Juli 2007. Dass
die Beteiligte zu 1 mit dem für die Entscheidung über die Entlassung zuständigen
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die Beteiligte zu 1 mit dem für die Entscheidung über die Entlassung zuständigen
Vormundschaftsrichter gesprochen hätte, ist nicht ersichtlich.
bb) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung über die Entlassung
anders getroffen worden wäre, wenn zuvor ein Verfahrenspfleger für die Betroffene
bestellt worden wäre, der im Hinblick auf die erteilten Vollmachten und die engen
verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Beteiligten zu 1 und der Betroffenen
einer Entlassung der Beteiligten zu 1 widersprochen hätte. Dann aber wäre das
Vormundschaftsgericht verpflichtet gewesen, die Beteiligte zu 1 persönlich anzuhören, §
69i Abs. 7 S. 1 FGG, und deren tatsächliche Beweggründe, ein Vermögensverzeichnis
erst nach mehrfacher Aufforderung zu erstellen, zu ermitteln.
2. Soweit das Landgericht die Bestellung der Beteiligten zu 2 durch das
Vormundschaftsgericht aufrechterhalten hat, beruht diese Entscheidung auf einer
ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts, § 12 FGG.
Allerdings ist die Entscheidung über die Bestellung der Beteiligten zu 2 im
Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Durch die Entlassung des Betreuers wird die
Betreuung als solche nicht beendet, so dass das Vormundschaftsgericht gehalten ist,
zügig über die Bestellung eines neuen Betreuers zu entscheiden. Dem Wortlaut des §
1908c BGB nach ist ihm hierbei auch kein Ermessen eingeräumt. Deshalb wird die
Auffassung vertreten, die Entlassung eines Betreuers führe nicht zu einer
Beschwerdebefugnis bezüglich der Aufrechterhaltung der Betreuung (Deusing, in:
Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1908c BGB, Rdn. 2). Ob das im Hinblick auf § 69i Abs. 8 HS
2 FGG, der auf § 69g Abs. 1 FGG verweist, in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann
dahinstehen. Jedenfalls hat das Vormundschaftsgericht, wenn konkrete Hinweise auf den
zwischenzeitlichen Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit vorliegen, diesen nachzugehen
(Knittel, Betreuungsrecht, Loseblatt Stand Mai 2008, § 1908c, Anm. 2; Dodegge/Roth,
Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1908c, Rdn. 111; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht,
3. Aufl., Rdn. 1). Dies folgt nicht zuletzt aus § 1908d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12
FGG. Danach ist die Betreuung von Amts wegen aufzuheben oder einzuschränken, wenn
ihre Voraussetzungen insgesamt oder für einen Teil der Aufgaben des Betreuers
wegfallen.
Vorliegend ist die Betroffene zwar nach wie vor betreuungsbedürftig, § 1896 Abs. 1 S. 1
BGB, insbesondere ist sie auf Grund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihre
vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu besorgen. Es erscheint aber im Hinblick auf
die der Beteiligten zu 1 erteilten Vollmachten nicht ausgeschlossen, dass die
Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht mehr erforderlich
ist, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Dann aber wäre die Beteiligte zu 2 nicht zu bestellen
gewesen, sondern die Betreuung hätte insoweit aufgehoben werden müssen. Das betrifft
auch die weiteren, der Beteiligten zu 2 übertragenen Aufgabenkreise. Soweit die
Beteiligte zu 2 berechtigt worden ist, Post der Betroffenen zu empfangen und zu öffnen,
entfällt diese Berechtigung mit der Aufhebung des Aufgabenkreises Vermögenssorge, §
1896 Abs. 4 BGB. Bezüglich der “Vertretung vor Behörden” gilt dies ohnehin, weil es sich
dabei nicht um einen eigenständigen Aufgabenkreis, sondern lediglich um eine
Klarstellung der dem Betreuer nach § 1902 BGB zustehenden gesetzlichen
Vertretungsmacht handelt (Senat, Beschluss vom 27. November 2007 – 1 W 243/07 -,
FamRZ 2008, 919).
Ob die Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge noch erforderlich ist, kann der
Senat nicht selbst entscheiden, weil es hierzu weiterer Ermittlungen bedarf.
Insbesondere ist der Betroffenen auch insoweit ein Verfahrenspfleger zu bestellen, denn
vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB ist der Betroffene
persönlich anzuhören, es sei denn, er hat sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel
erklärt, § 69i Abs. 8 FGG. Zu einer solchen Erklärung ist die Betroffene jedoch nicht mehr
imstande. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist deshalb erforderlich, §§ 69i Abs. 8,
69d Abs. 1 S. 3, 68 Abs. 2, 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGG.
III. Da die wesentlichen Verfahrensfehler bereits durch das Vormundschaftsgericht
erfolgten, hat der Senat die Sache dorthin zurückverwiesen (vgl. Meyer-Holz, in:
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl., § 27, Rdn. 61).
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