Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: die post, adhäsionsverfahren, vergütung, vertretung, quelle, sammlung, link, zusammenrechnung, einzelrichter, körperverletzung

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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 11/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 RVG, § 404 Abs 5 StPO
Rechtsanwaltsgebühr im Adhäsionsverfahren: Vertretung
mehrerer Adhäsionskläger in einer Hauptverhandlung als
"dieselbe Angelegenheit"
Leitsatz
„Dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 22 RVG liegt (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher
Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen
den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht. (hier: Zwei Adhäsionsklagen
in einer Hauptverhandlung)
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin H., …, wird der Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 17. Dezember 2008 aufgehoben.
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 28.
November 2008 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung der Rechtsanwältin aus der
Landeskasse für die Vertretung der Adhäsionsklägerinnen L. und T. jeweils auf 473,62
EUR festgesetzt wird. Der Rechtsanwältin ist somit ein weiterer Betrag von 387,94 EUR
auszuzahlen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Vor dem Landgericht Berlin hat gegen die Angeklagten S., R. und St. die
Hauptverhandlung u.a. wegen des Vorwurfs einer zum Nachteil der Zeugin L. sowie einer
unmittelbar danach aufgrund eines neuen Tatentschlusses an einem anderen Tatort
begangenen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin T. stattgefunden. Das
Landgericht hat beide Zeuginnen als Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen jeweils
gemäß § 397a Abs. 2 StPO die Beschwerdeführerin als Beistand bestellt. Außerdem hat
es beiden Zeuginnen jeweils unter Beiordnung der Beschwerdeführerin
Prozesskostenhilfe für das von ihnen beantragte Adhäsionsverfahren bewilligt (§ 404
Abs. 5 StPO). Durch Urteil vom 18. September 2008 hat das Landgericht gegen die
Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafen bzw. eine Jugendstrafe verhängt. Zugleich hat es
die Angeklagten S. und St. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz an
die Adhäsionsklägerin T. sowie die Angeklagten S. und R. gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von Schadensersatz an die Adhäsionsklägerin L. verurteilt; den
Gegenstandswert für die Adhäsionsverfahren hat es jeweils auf 3.000,00 EUR
festgesetzt.
In ihrem Antrag auf Festsetzung der aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung
für die Adhäsionsverfahren hat die Rechtsanwältin für jede der Adhäsionsklägerinnen
eine Verfahrensgebühr (Nr. 4143 VV RVG) in Höhe von 378,00 EUR sowie die Post- und
Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 EUR nebst
anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 75,62 EUR, mithin jeweils einen Betrag von 473,62
EUR und insgesamt 947,24 EUR, geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 28. November 2008 lediglich einen
Gesamtbetrag von 559,30 EUR festgesetzt. Die Absetzung hat sie unter Berufung auf §
22 RVG damit begründet, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr beide
Gegenstandswerte zusammenzurechnen seien (= 6.000,00 EUR), woraus sich gemäß
Nr. 4143 VV RVG in Verbindung mit § 49 RVG eine Verfahrensgebühr von 450,00 EUR
ergebe. Des Weiteren hat sie nur eine Post- und Telekommunikationspauschale
angesetzt.
Das Landgericht (Einzelrichter) hat die Erinnerung der Rechtsanwältin als unbegründet
zurückgewiesen. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde der Rechtsanwältin hat Erfolg.
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§ 22 RVG, der die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände „in derselben
Angelegenheit“ vorsieht, ist nicht einschlägig. „Dieselbe Angelegenheit“ liegt (nur) dann
vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in
gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer
Zusammenhang besteht (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. Februar 2006 – 3 Ws 499/05 – und
19. Mai 2006 – 4 Ws 136/05 -; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG 2. Aufl., Vergütungs-ABC
„Angelegenheiten (§§ 15 ff.)“, Rdn. 5). Davon kann hier keine Rede sein. Die
Beschwerdeführerin ist von beiden Adhäsionsklägerinnen jeweils aufgrund eines
eigenständigen Lebenssachverhaltes mit der Durchsetzung ihrer vermögensrechtlichen
Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht
beigeordnet worden. Der Umstand, dass beide Angelegenheiten in derselben
Hauptverhandlung verhandelt wurden, macht sie noch nicht zu derselben Angelegenheit.
Auch für den Ansatz nur einer Post- und Telekommunikationspauschale gibt es keine
Rechtsgrundlage. Die Pauschale ist in jedem der beiden Adhäsionsverfahren angefallen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Beschluss des
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dahin abzuändern, dass die Vergütung der
Rechtsanwältin aus der Landeskasse für die Vertretung der Adhäsionsklägerinnen
antragsgemäß jeweils auf 473,62 EUR festgesetzt wird und ihr somit ein weiterer Betrag
von 387,94 EUR auszuzahlen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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