Urteil des KG Berlin vom 05.12.2005

KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, entschuldigung, link, quelle, sammlung, verspätung, parkplatz, abwesenheitsurteil, rüge, einspruch

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
KG Berlin 5. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 152/06 - 5 Ws
(B) 384/06, 2 Ss
152/06, 5 Ws (B)
384/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 74 Abs 2 OWiG
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:
Nichterscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung;
Einplanung von Zeitverzögerungen bei der Anfahrt zum
Hauptverhandlungstermin
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil
des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. Dezember 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden
Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen gegen den
Bußgeldbescheid des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 25. April 2005 durch
Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene in der Hauptverhandlung
ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Gegen das am 9. Februar 2006
zugestellte Urteil hat der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsverfahren
blieb erfolglos. Da die Höhe der Geldbuße 250 Euro nicht überschreitet, handelt es sich
bei dem Rechtsmittel um einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs.
1, 80 Abs. 1 OWiG, § 300 StPO). Für die Entscheidung ist der Senat nach § 80 a OWiG nur
mit einem Richter besetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung
genommen:
"Die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 300 StPO als Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die
Verletzung formellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Denn weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist es geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu
ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs.
1 Nr. 2 OWiG) liegt nicht vor.
1. Die Rechtsbeschwerde gegen ein gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes
Abwesenheitsurteil eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht im Grundsatz lediglich die
Möglichkeit, das Urteil daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Einspruchsverwerfung nach dieser Norm vorlagen, namentlich ob das Gericht den
Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung bei der Urteilsfindung fehlerhaft
angewandt oder zu Unrecht das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet
oder aufrechterhalten hat. Dies ist jeweils mit der Verfahrensrüge geltend zu machen
(vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 182; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b) m. w. N.).
2. Unter diesen Vorgaben kann der Zulassungsantrag nicht durchdringen.
Ob die Voraussetzungen der Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG
vorlagen, kann nur dann geprüft werden, wenn diesbezüglich der Betroffene im Wege der
Rüge der Verletzung formellen Rechts den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.
V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Genüge getan hätte (vgl. KG VRS 83, 428, 429).
Dies ist nicht der Fall.
9
10
11
12
13
a) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde erschöpfen sich nämlich im
Wesentlichen in dem Vortrag, der Betroffene sei wegen der Suche nach einem Parkplatz
verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Abgesehen davon, dass die von dem
Betroffenen angegebene Uhrzeit ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5.
Dezember 2005, nach dem der Betroffene nicht, wie von ihm behauptet, um 09.15 Uhr,
sondern erst um 09.20 Uhr, also nach Ablauf der "Wartezeit" (vgl. Göhler, aaO, § 74
Rdnr. 28), im Verhandlungssaal erschienen ist, nicht zutrifft, kann dieser Vortrag schon
deshalb nicht berücksichtigt werden, weil nicht dargetan wird, dass dieser Umstand dem
Gericht bekannt war oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BayObLG NStZ 2003, 98,
99). Im Übrigen wäre die Verspätung auch unentschuldigt (vgl. KG, Beschluss vom 2.
Februar 2001 – 3 Ws 142/01 – JURIS –; Göhler, aaO, § 74 Rdnr. 29), weil der Betroffene
bei der Planung der Anfahrt zum Gerichtstermin zeitliche Verzögerungen durch Staus
und Parkplatzsuche einkalkulieren muss. Dies gilt erst recht, wenn er sich – wie hier – mit
einem sperrigem VW-Transporter zum Hauptverhandlungstermin begibt.
b) Es kann unentschieden bleiben, ob sich das Urteil des Amtsgerichts näher damit
hätte auseinandersetzen müssen, ob es dem Betroffenen zumutbar war, ohne seinen
Verteidiger an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Denn angesichts der hierzu
ergangenen Rechtsprechung (vgl. KG VRS 105, 223, 224) würde es sich um einen
tatrichterlichen Fehler im Einzelfall handeln, der nicht zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde führt (vgl. Göhler, aaO, § 80 Rdnr. 5 m. w. N.).
c) Allein in der Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG liegt keine
Versagung des rechtlichen Gehörs i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (vgl. KK-Senge, OWiG,
3. Aufl., § 74 Rdnr. 54)."
Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat schließt sich ihnen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum