Urteil des KG Berlin vom 02.10.2008

KG Berlin: schenkung, kaufpreis, anhörung, treuhänder, zukunft, pfleger, volljährigkeit, eltern, herkunft, rückzahlung

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UF 113/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1666 Abs 2 BGB
Elterliche Sorge: Entziehung der Vermögenssorge
Tenor
Die Beschwerden der Mutter und der Tochter gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Oktober 2008 – 134 F 17056/07 – werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gerichtsgebühren werden nicht
erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15.
Dezember 2000 geschieden und der Mutter ist die alleinige Sorge für J. übertragen
worden.
Die Mutter war Finanzbeamtin, mittlerweile ist sie entlassen worden und bezieht
Leistungen nach dem SGB II. Sie verfügt über kein eigenes Konto und lässt sich die
Mittel bar auszahlen. Im Sommer 2005 hat die Mutter einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt, da sie mehreren Gläubigern insgesamt
ca. 100.000,- EUR schuldete. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom
27. Dezember 2005 – ... – ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Bereits am 15. Januar 2002 hat die Mutter als Vertreterin der Tochter einen notariellen
Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, wonach die Tochter das Grundstück F. bebaut
mit einem Reihenendhaus für 217.300,- EUR gekauft hat. Gleichzeitig versprach die
Mutter der Tochter 217.300,- EUR zu schenken und im Gegenzug bestellte die Tochter
der Mutter ein lebenslanges Wohnrecht. Die Tochter ist Eigentümer des Grundstücks
geworden. Der Treuhänder über das Vermögen der Mutter hat die Schenkung
angefochten und die Tochter ist in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin – ... – zur
Zahlung von 217.300,- EUR an den Treuhänder verurteilt worden, eine Berufung der
Tochter hiergegen blieb vor dem Kammergericht erfolglos.
Am 19. Januar 2005 schlossen die Mutter und der Vater vor dem Landgericht Berlin – ...
– einen Vergleich, wonach der Vater sich verpflichtete zum Ausgleich von geltend
gemachten Forderungen insgesamt 66.000,- EUR an die Tochter zu zahlen.
Am 25. November 2005 beantragte der Treuhänder über das Vermögen der Mutter die
Erstellung eines Verzeichnisses über das Vermögen der Tochter durch die Mutter. Die
Mutter gab gegenüber dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 134 FR ... – an, dass die
Tochter ein Girokonto bei der B. –Kontonr. ... – mit einem Guthaben von 41.261,51 EUR
habe, ferner über zwei Konten bei der B. mit einem Guthaben von insgesamt 12.175,27
EUR verfüge. Aus dem vorgelegten Kontoauszug der B. ergab sich, dass auf dieses
Konto auch Gehaltszahlungen der Mutter eingingen. Ferner gab die Mutter an, dass J.
über Rentenansprüche verfüge, die aber erst in 6 bzw. 10 Jahren zur Auszahlungen
gelangen würde.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hat die Mutter versucht,
ihren Kommanditistenanteil an der I. KG in Höhe von 51.129,19 EUR auf die Tochter im
Wege der Schenkung zu übertragen. Die familiengerichtliche Genehmigung ist aufgrund
des Insolvenzverfahrens nicht erteilt worden (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 134 FR
... ).
Der bereits in einem Arrest- und Pfändungsbeschlussverfahren des Landgerichts Berlin –
21 O 96/06 – mit Beschluss vom 5. Mai 2006 für die Tochter bestellte Ergänzungspfleger,
..., reichte u.a. ein Kontoauszug ein, wonach die Tochter auf einem Konto der B. B. (Nr.
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..., reichte u.a. ein Kontoauszug ein, wonach die Tochter auf einem Konto der B. B. (Nr.
... ) im November 2005 ein Guthaben von 1.565.448,40 EUR hatte. Hiervon wurden
200.000,- EUR und 400.000,- EUR in Lebensversicherungen zugunsten der Tochter und
weitere 400.000,- EUR auf ein Konto der D. angelegt, welches ebenfalls auf den Namen
der Tochter lief. Dieses Guthaben ist am 18. Oktober 2007 durch die Mutter aufgelöst
worden und auf das Konto der Tochter bei der B. B. transferiert worden. Dieses Konto
wies zum 1. Dezember 2008 einen Stand von 93.788,26 EUR auf.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem
von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der Mutter die Vermögenssorge für J. entzogen
und einem Pfleger übertragen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Mutter
das Vermögen von J. gefährde, weil sie keine klare Trennung ihres und des Vermögens
des Kindes vornehme und das Kind dadurch in Klageverfahren ihrer Gläubiger verwickle.
Hiergegen haben die Tochter und die Mutter fristgerecht Beschwerde eingelegt und
begründet. Die Tochter ist der Auffassung, dass die Mutter sehr wohl in der Lage sei, die
Vermögenssorge auszuüben, denn sie habe gut für sie vorgesorgt. Soweit sie zur
Rückzahlung von 217.300,- EUR rechtskräftig verurteilt worden sei, sei dies auf das
unzureichende prozessuale Verhalten des auch für dieses Verfahren bestellten
Ergänzungspflegers L. zurückzuführen, der der Mutter nicht hinreichend verdeutlicht
habe, dass ein Nachweis zu erbringen sei, wonach der Kaufpreis aus dem Vermögen von
J. aufgebracht worden sei.
Die Mutter ist der Auffassung, dass sie in der Vergangenheit hinreichend gut für die
Tochter vorgesorgt habe. Angesichts der in naher Zukunft bevorstehenden Volljährigkeit
der Tochter sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Vermögenssorge nicht ausüben
könne, zumal der Pfleger sich nicht hinreichend um das Vermögen der Tochter kümmere
und insbesondere gegen die Überpfändungen des Treuhänders nicht vorgehe.
Die Tochter und die Mutter beantragen übereinstimmend, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben.
Die Eltern, der Vermögenspfleger sowie die Tochter sind angehört worden.
II. Die gem. § 621e ZPO zulässigen Beschwerden der Tochter und der Mutter sind
unbegründet. Das Amtsgericht hat der Mutter aus zutreffenden Gründen die
Vermögenssorge gem. § 1666 Abs. 2 BGB entzogen, denn die Mutter gefährdet durch
ihr Verhalten das Vermögen der Tochter. Dies ergibt sich daraus, dass die
Vermögenslage der Mutter durch das von ihr eingeleitete Insolvenzverfahren und den
Verlust der Beamtenstellung gekennzeichnet ist, gleichzeitig aber ein sehr hohes
Vermögen auf Seiten der Tochter vorhanden ist, dessen Herkunft und Verbleib ungeklärt
ist und von der Mutter auch nicht aufgeklärt wird. Dies führt dazu, dass J. diversen
Gerichtsverfahren, die vom Treuhänder über das Vermögen der Mutter bzw. von
anderen Gläubigern gegen sie eingeleitet worden sind, ausgesetzt ist. Zudem hat das
Verhalten der Mutter auch zu einem erheblichen Vermögensschaden der Tochter im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks F. geführt.
Die Mutter hat sich bis heute nicht über die Herkunft der ca. 1,5 Mio EUR auf dem Konto
der B. B. erklärt. Sie hatte dieses Guthaben der Tochter verschwiegen, als sie
aufgefordert worden ist, ein Vermögensverzeichnis für die Tochter anzulegen. Sie hat
auch in der Anhörung vor dem Senat keine weiteren nachvollziehbaren Ausführungen
hierzu gemacht. Der Hinweis auf Vermächtnisse des Großvaters mütterlicherseits und
einer Großtante ist ohne jegliche Substanz, zumal die Mutter in der Anhörung behauptet
hat, dass auch der volljährige Sohn der Parteien über ein gleich hohes Vermögen verfügt
habe. Der Aufforderung des Senats die Herkunft dieses Vermögens zu belegen, ist die
Mutter nicht nachgekommen. Die Mutter vermittelte in der Anhörung den Eindruck, dass
sie an einer Aufklärung nicht interessiert sei. Es liegt damit ganz offensichtlich der
Verdacht nahe, dass die Mutter sich selbst als vermögenslos darstellt und Gelder in
ganz erheblichen Umfang vor Einleitung des Insolvenzverfahrens auf den Namen der
Tochter angelegt hat. Dies belegt auch der Versuch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch einen Kommanditanteil im Wege der Schenkung der Tochter
zu übertragen. Dies hat zur Konsequenz, dass die bekannten Kontenguthaben der
Tochter im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens gepfändet worden sind und die
Gefahr besteht, dass die Tochter für die Schulden der Mutter einzustehen hat.
Ferner ist der Verbleib der ca. 1,5 Mio EUR nicht geklärt. Die Mutter hat hiervon
600.000,- EUR verwandt, um Lebensversicherungen für die Tochter in Form von
Einmalzahlungen abzuschließen. Weitere 400.000,- EUR sind auf das Konto der D. B.
angelegt worden. Der Verbleib der restlichen 500.000,- EUR ist völlig ungeklärt, die
Mutter hat hierzu keinerlei Angaben gemacht. Der Hinweis auf angeblich zwei
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Mutter hat hierzu keinerlei Angaben gemacht. Der Hinweis auf angeblich zwei
bestehende Versicherungen von jeweils über 600.000,- EUR zugunsten der Tochter kann
nicht nachvollzogen werden, da nach den vorliegenden Kontoauszügen und den
Versicherungsscheinen zwei Versicherungen über 200.000,- EUR und 400.000,- EUR
begründet worden sind. Ebenso ist unklar, was mit den 66.000,- EUR geschehen ist, die
der Vater im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit der Mutter an J. gezahlt hat. Die
Mutter hat angegeben, dass sie dieses Geld für eine Lebensversicherung der Tochter
und des Sohnes verwendet haben will. Sie hat hierfür keinerlei Beleg vorgelegt. Ferner ist
sie jeglicher Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie Geld, welches J. zustehen
sollte, auch angeblich dem Sohn der Parteien hat zu Gute kommen lassen. Wenn die
Eltern ihre Kinder hätten gleich behandeln wollen, so hätte sie in dem Vergleich eine
Zahlung zugunsten beider Kinder vereinbaren können.
Völlig unklar ist auch, was mit dem Vermögen bei der D. in Höhe von 400.000,- EUR
geschehen ist. Dieses Depot wurde Ende 2007 von der Mutter aufgelöst. Der Geldbetrag
sollte auf das Konto der B. B. der Tochter überwiesen werden. Dieses Konto wies Ende
2008 aber nur noch ein Guthaben von knapp 100.000,- EUR auf. Auch hierzu hat die
Mutter keinerlei Angaben gemacht.
Folgt man der Darstellung der Mutter, dass es sich bei diesen Geldern tatsächlich um
Vermögen der Tochter handelt, so kann nur festgestellt werden, dass seit Ende 2005 der
Verbleib von mindestens 800.000,- EUR ungeklärt ist und damit dieses Geld ganz
offensichtlich der Tochter von der Mutter wieder entzogen worden ist. Dass dies eine
Verletzung der Vermögensinteressen der Tochter bedeutet, bedarf keiner weiteren
Ausführung, zumal die Tochter von den ca. 1,5 Mio EUR ganz offensichtlich keinerlei
Kenntnis hatte.
Letztlich hat das Verhalten der Mutter aber auch bereits zu einem erheblichen Schaden
der Tochter geführt. Die Mutter hatte im Zusammenhang mit dem Kauf des
Grundstücks F. der Tochter in dem notariellen Kaufvertrag zugleich versprochen, ihr den
Kaufpreis in Höhe von 217.300,- EUR zu schenken. Unter diesem Gesichtspunkt ist der
Vertrag auch vom Familiengericht als für das Kind wirtschaftlich nicht nachteilig
genehmigt worden. Zu dieser Schenkung soll es nach der Darstellung der Mutter aber
nicht gekommen sein. Sie hat behauptet, sie habe das Geld J. nicht mehr schenken
können, weil sie sich erst nach Abschluss des Vertrages erheblichen
Steuernachzahlungen ausgesetzt sah. Auch hier ist festzustellen, dass dieser Vortrag
nur äußerst vage ist. So hat sie zunächst Steuernachzahlungen von 53.732,24 EUR für
das Jahr 1999 und 39.642,96 EUR für das Jahr 2000 sowie von ihr aufzubringende
Heimkosten für die Großmutter mütterlicherseits zur Erklärung des Verbrauchs der
angeblich vorhandenen Mittel für die Schenkung an die Tochter gegenüber dem
Ergänzungspfleger behauptet. Die Mutter erklärte dann im Beschwerdeverfahren auf
Nachfrage, dass die Steuerforderungen weitaus höher gewesen seien, hat diese aber
wiederum nicht belegt, zumal danach die Steuernachzahlungen für das Jahr 1999 nur bei
22.421,20 EUR lagen. Ob die Nachforderungen für die Jahre 1989 bis 1996 von über
180.000,- DM und für das Jahr 1998 von über 160.000,- EUR je gezahlt worden sind, hat
die Mutter ebenfalls weder behauptet noch dargetan. Folgt man der Argumentation der
Mutter, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, J. den Kaufpreis zu schenken, dann
hat J. aus ihrem Vermögen den Kaufpreis aufgebracht und zugleich der Mutter ein
lebenslanges Wohnrecht bestellt. Der Vertrag war damit wirtschaftlich für sie äußerst
nachteilig, weil eine Verwertung des Grundstücks aufgrund des lebenslangen Wohnrechts
gegenwärtig und auf absehbare Zeit nicht möglich sein wird. In dem Verfahren des
Treuhänders über das Vermögen der Mutter gegen J. auf Rückzahlung der 217.300,- EUR
nach erfolgter Anfechtung der Schenkung hat die Mutter es zudem versäumt, den
Ergänzungspfleger von diesem Umstand durch geeignete Belege zu unterrichten. Die
Behauptung der Mutter, ihr sei nicht bewusst gewesen, welche Unterlagen sie habe
beibringen müssen, kann nicht nachvollzogen werden. Die Mutter war Finanzbeamtin
und ganz offensichtlich in dieser Funktion auch mit Betriebsprüfungen betraut. Sie hat
daher ein weitaus größeres Verständnis von der Bedeutung finanzieller Transaktionen
und ihre Folgen haben müssen als ein Großteil der Bevölkerung. Angesichts der klaren
Aufforderung des Ergänzungspflegers an die Mutter, sich über diesen Sachverhalt zu
erklären, kann das Verhalten der Mutter nicht nachvollzogen werden. Die
Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Mutter zeigt sich auch an der an anderer Stelle
geäußerten Behauptung, sie habe das Geld der Tochter vor mehr als 10 Jahren
geschenkt, so dass die Anfechtungsfrist des § 134 InsO abgelaufen wäre. Wenn denn die
Mutter der Tochter die Gelder bereits vor mehr als 10 Jahren vor dem Kauf des
Grundstücks geschenkt haben wollte – mithin zu einem Zeitpunkt als sie noch
verheiratet gewesen war – so bleibt offen, wieso sich die Mutter in dem notariellen
Kaufvertrag vom 15. Januar 2002 zu einer dann erneuten Schenkung von Mitteln für den
Erwerb des Grundstücks verpflichtete. Dies macht das widersprüchliche und nicht
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Erwerb des Grundstücks verpflichtete. Dies macht das widersprüchliche und nicht
nachvollziehbare Verhalten der Mutter in den Vermögensangelegenheiten der Tochter
deutlich. Es ist daher festzustellen, dass die Tochter ganz offensichtlich den Kaufpreis
aus ihrem Vermögen hat aufbringen müssen und gleichzeitig nunmehr rechtskräftig zu
einer Zahlung von 217.300,- EUR nebst Zinsen an den Treuhänder über das Vermögen
der Mutter verurteilt worden ist. Selbst wenn dieser Betrag die Gläubigerforderungen und
Masseverbindlichkeiten übersteigen sollte, so hat doch J. einen Schaden von über
300.000 EUR erlitten, ohne dass ein Ausgleich des Schadens absehbar ist. Ursächlich für
diesen Schaden ist dabei allein das undurchsichtige Finanzgebaren der Mutter.
Gerade angesichts der unmittelbar bevorstehenden Volljährigkeit erachtet es der Senat
wichtig, dass weiterhin ein Pfleger die Vermögenssorge für J. ausübt. Nur so besteht die
Möglichkeit, dass J. eine ungefähre Vorstellung über ihr Vermögen erlangt – sie hatte
ganz offensichtlich von den ca. 1,5 Mio EUR auf dem in ihrem Namen geführten Konto
der B. B. keine Ahnung – und mit Volljährigkeit auch einen Überblick über die
bestehenden Verpflichtungen und Risiken hat, so dass es ihr – hoffentlich – mit Hilfe des
Vermögenspflegers auch gelingen wird, die Verpflichtungen zu klären und abzulösen, so
dass sie nicht die Volljährigkeit mit einem ungeklärten Vermögensstatus und nicht
geklärten Verbindlichkeiten beginnt. Die Mutter ist dazu nicht bereit und auch nicht in
der Lage, dies hat die Anhörung ganz deutlich gemacht. J. hat hingegen in ihrer
persönlichen Anhörung zwar deutlich zuerkennen gegeben, dass sie davon ausgehe,
dass die Mutter grundsätzlich nur in ihrem Interesse handele und sie nicht schädigen
wolle. Belastend empfand die Tochter ganz offensichtlich die insgesamt ungesicherte
wirtschaftliche Zukunft der Mutter. Andererseits vermittelte die Jugendliche, die klare
Vorstellungen über ihre weitere Zukunft hat, dem Senat den Eindruck, dass die
Vermögenssorge für sie nicht so eine herausragende Bedeutung habe und
möglicherweise hier auch ein sich in der Zukunft anbahnender Konflikt durch die
Einschaltung des Vermögenspflegers vermieden werden könne.
Auch unter der Berücksichtigung des Willens der Tochter, der angesichts des Alters der
Jugendliche von erheblicher Bedeutung ist, ist angesichts des Umfangs der sich aus der
unklaren Vermögenssituation der Mutter und aus den von ihr vorgenommenen
Transaktionen ergebenden Belastungen für das Kind daher die Vermögenssorge gemäß
§ 1666 Abs. 2 BGB zu entziehen und auf einen Pfleger zu übertragen. Ein geeignetes
milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es angesichts des insgesamt nur als
widersprüchlich zu bezeichnende und auf Verschleierung der tatsächlichen
Vermögenssituation gerichtete Verhalten der Mutter unzureichend, sie in einzelnen
Angelegenheiten wegen eines Interessenwiderspruchs von der Vertretung
auszuschließen, §§1629 Abs. 2, 1796 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG, §§ 131 Abs. 2. und 3, 30
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