Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: ampel, quote, fahrzeug, kollision, beitrag, anhalten, mithaftung, verzug, sammlung, quelle

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 70/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 StVO, § 4 Abs 1 StVO, § 17
Abs 1 StVG
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Auffahrunfall infolge
Bremsens ohne zwingenden Grund und Unaufmerksamkeit
Leitsatz
Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder
unzureichender
Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt
so hoch ins
Gewicht; das führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmäßig
Schadensersatz nach
einer Quote von 1/3 verlangen kann.
Die Mithaftung des Vorausfahrenden ist umso größer, je unwahrscheinlicher ein starkes
plötzliches
Abbremsen ist.
Vollzieht der mit einem Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem
Abstand von
75 - 100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuß - in
der
Vorstellung, eine Kupplung zu treten - kräftig auf die Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu
dem
unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung 50 : 50 in Betracht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 24.
Februar 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 0
370/04 - teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.058,14 € nebst
5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20. März 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht in voller Höhe abgewiesen.
Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den ihm bei dem Verkehrsunfall vom 27.
August 2003 gegen 14:30 Uhr in Berlin-Charlottenburg, Autobahn 100 in Richtung
Norden, Ausfahrt Kaiserdamm, entstandenen und in Höhe von 75% eingeklagten
Schaden zur Hälfte zu ersetzen.
Soweit das Landgericht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers festgestellt hat, ist
dies allerdings nicht zu beanstanden; das Landgericht hat aber nicht hinreichend den
Fahrfehler der Beklagten zu 1. in die Abwägung nach § 17 StVG eingestellt.
A. Die Ausführungen des Landgerichts zur Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers auf den
Seiten 4 f. des angefochtenen Urteils sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 1 der Berufungsbegründung hat es das
Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, vom Kläger angebotene Beweise zu
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Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, vom Kläger angebotene Beweise zu
erheben.
Nach den - übereinstimmenden - Angaben sowohl des Klägers selbst in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 13. Januar 2005 (S. 2 des Protokolls) als auch der
Beklagten zu 1) (S. 3 des Protokolls) war der Kollisionsort ca. 75 - 100 m von den vor der
roten Ampel stehenden Fahrzeugen entfernt.
Der Ort der Kollision war damit unstreitig und nicht beweisbedürftig; den von den
Parteien übereinstimmend bezeichneten Kollisionsort hat das Landgericht auch seiner
Beurteilung zugrunde gelegt (vgl. S. 5 des Urteils).
2. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
will der Kläger bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h etwa 30 m Abstand zum Pkw
der Beklagten zu 1) eingehalten haben (S. 2 des Protokolls vom 13. Januar 2005).
Insoweit hat das Landgericht auf S. 5 oben des angefochtenen Urteils zutreffend darauf
hingewiesen, dass in diesem Falle dem Kläger bei einer Notbremsung das Anhalten ohne
Kollision hätte gelingen müssen; denn der Anhalteweg auf der laut polizeilicher
Unfallaufnahme trockenen Straße beträgt nach den Angaben des Klägers zwischen 27,7
und 25,2 m (vgl. Anhaltewegtabelle bei Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl., S.
1341).
§ 4 Abs. 1 StVO verlangt, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug grundsätzlich so
zu wählen, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn plötzlich stark
gebremst wird (vgl. Senat VersR 2002, 1571 = NZV 2003, 41 KGR 2003, 31 = VRS 104,
103).
B. Soweit das Landgericht allerdings auf Seite 5 des angefochtenen Urteils ausführt, die
Beklagte habe „nicht ohne zwingenden Grund gebremst“ und der Kraftfahrer dürfe
„plötzlich stark bremsen, ohne nicht den rückwärtigen Verkehr zu beobachten“, ist
dieser Grundsatz in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend und passt nicht auf den
Streitfall. Vielmehr betreffen die vom Landgericht zitierten Entscheidungen des
Kammergerichts das Anhalten vor einer Ampel, die unmittelbar vor dem Kraftfahrer auf
„Gelb“ schaltet mit der Folge, dass er deshalb scharf bremst.
So war es im Streitfall jedoch nicht; vielmehr hat die Beklagte zu 1) im Abstand von etwa
75 - 100 m von vor der roten Ampel stehenden Fahrzeugen eine Vollbremsung
vollzogen, weil sie mit dem Automatik-Fahrzeug nicht vertraut war und mit dem linken
Fuß - in der Vorstellung die Kupplung zu treten - eine Vollbremsung vollzogen hat.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ordnet an: „Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden
Grund bremsen“.
Gegen dieses Gebot hat die Beklagte zu 1) verstoßen. Auch wenn damit - wie das
Landgericht zutreffend bemerkt - der zu Lasten des Auffahrenden sprechende
Anscheinsbeweis nicht erschüttert ist, steht damit jedoch eine Sorgfaltspflichtverletzung
der vorausfahrenden Beklagten zu 1) fest, die im Rahmen der Abwägung der
Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen ist.
Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender
Sicherheitsabstand und/oder Unaufmerksamkeit zusammen, so fällt der Beitrag des
Auffahrenden nach der Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich doppelt so
hoch ins Gewicht (vgl. Senat, NZV 2003, 41 = KGR 2003, 21 = VersR 2002, 1571). Das
führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden in der Regel Schadensersatz
nach einer Quote von 1/3 verlangen kann.
Eine ungünstigere Mithaftungsquote zu Lasten des Abbremsenden ist jedoch dann
geboten, wenn der Auffahrende den Verkehrsraum vor dem Vorausfahrenden
überschauen konnte und er aus diesem Grund nicht mit einem Abbremsen rechnen
musste. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Haftung des
Abbremsenden nach einer Quote von 1/2 (vgl. KG VM 1982, 88) oder sogar dessen volle
Haftung in Betracht (KG VM 1993, 27; Anfahren nach Umschalten der Ampel auf Grün
und dann plötzliche Vollbremsung).
Die Mithaftung des Vorausfahrenden ist um so größer, je unwahrscheinlicher nach der
Verkehrssituation ein starkes plötzliches Abbremsen ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai
1995 - 12 U 5941/93 - m. w. N.).
Im Streitfall hält der Senat eine Haftungsverteilung 50: 50 für angezeigt, und zwar
insbesondere im Hinblick auf den groben Fahrfehler der Beklagten zu 1) und den großen
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insbesondere im Hinblick auf den groben Fahrfehler der Beklagten zu 1) und den großen
Abstand des Unfallortes von den vor der roten Ampel wartenden Fahrzeugen von 75 -
100 m; andererseits musste der Kläger - wegen der roten Ampel ohnehin mit einem
Bremsen der Beklagten zu 1) rechnen (im Unterschied zur Vollbremsung nach
Ampelstart).
C. Die Schadenshöhe ist unstreitig, die Zinsen waren zuzusprechen, da sich die
Beklagten mit Ablauf der ihnen gesetzten Frist in Verzug befanden.
II Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n.
F.).
III Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8
EGZPO.
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