Urteil des KG Berlin vom 23.05.2008

KG Berlin: in dubio pro reo, wohnung, durchsuchung, polizei, eng, einfluss, gesamtstrafe, sammlung, quelle, link

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 409/08
(270/08)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 StGB, § 113 StGB
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Natürliche
Handlungseinheit bei fortlaufendem Widerstand gegen eine
Wohnungsdurchsuchung
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai
2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen (Einzelgeldstrafen von 30 und 40 Tagessätzen) zu
einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Die gegen
dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; die weitergehende Revision war gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Dezember 2008 rechtfertigt keine andere
Entscheidung.
Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat unter anderem festgestellt: Am 16. November 2006 um 6.00 Uhr
wollten die Polizeibeamten mit der Codierung …, … und … in Begleitung der
Gemeindebeamtin aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts
Tiergarten vom 14. November 2006 (Aktenzeichen: 352 Gs 5182/06) die Wohnung des
Angeklagten in … Berlin, …straße ---, durchsuchen. Sie waren äußerlich durch das
Tragen von grünen Westen mit der Aufschrift „Polizei“ als Polizeibeamte zu erkennen.
Ferner gaben sie sich dem Angeklagten auch akustisch mit den Worten: „Polizei! Öffnen
Sie die Tür!“ zu erkennen. Der Angeklagte öffnete die Wohnungstür einen Spalt weit und
konnte die Polizeibeamten als solche erkennen. Der Polizeibeamte mit der Codierung …
hielt ihm seinen Dienstausweis hin und sagte zu ihm, dass er und die übrigen Beamten
Polizisten seien und in der Wohnung des Angeklagten eine Durchsuchung vornehmen
müssten. Der Angeklagte, der die Polizeibeamten erkannte und der sich des Umstandes
einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung bewusst war, unternahm den Versuch,
diese Maßnahme zu verhindern. Er mühte sich, die Tür von innen zuzudrücken und zu
schließen, was durch die Polizeibeamten durch erheblichen Kraftaufwand verhindert
werden konnte. Es gelang ihnen durch den gemeinsamen Einsatz ihrer Körperkraft, die
Tür so weit aufzudrücken, dass sie in die Wohnung gelangen konnten und der
Polizeibeamte mit der Codierung … den Angeklagten gegen die Wand des
Wohnungsflures hinter der Wohnungstür drücken und ihn fixieren konnte. Nachdem
dieser Vorgang abgeschlossen war, wurde der Angeklagte in ein im hinteren Bereich der
Wohnung befindliches Zimmer begleitet, wo ihm der Durchsuchungsbeschluss bekannt
und ihm eine Ausfertigung übergeben wurde (UA S. 4/5).
b) Fall 2
Während der laufenden Durchsuchung traf der Angeklagte Anstalten, ein Teppichmesser
sowie Scheren zu ergreifen, die der Polizeibeamte mit der Codierung … versucht hatte,
vor dem Angeklagten in Sicherheit zu bringen. Dieser Polizeibeamte forderte in zweimal
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vor dem Angeklagten in Sicherheit zu bringen. Dieser Polizeibeamte forderte in zweimal
vergeblich auf, dies zu unterlassen. Als der Angeklagte auch nach der dritten
Aufforderung nicht von seinem Handeln abließ, packte ihn dieser Polizeibeamte am
Oberarm und riss ihn von den Gegenständen fort, was ihn dazu motivierte, den
Polizeibeamten gegenüber den so genannten „Hitlergruß“ zu entbieten. Daraufhin
forderte dieser Polizeibeamte ihn auf, sich wieder in das anfangs mit ihm aufgesuchte
Zimmer zu begeben. Als sich der Angeklagte weigerte, packten ihn dieser sowie der
Polizeibeamte mit der Codierung … links und rechts an den Schultern bzw. Oberarmen,
um ihn in den besagten Raum zu bringen. Der Angeklagte widersetzte sich dieser
Handlung in Kenntnis, dass es sich weiterhin um eine Handlung zur Vollstreckung des
Durchsuchungsbeschlusses handelte und dass er ihnen damit die Ausführung ihrer
Diensthandlung erschwerte, indem er sich gegen die Gehrichtung der Beamten
stemmte, und sich mit den Händen am Türrahmen oder sonstigen
Festhaltemöglichkeiten auf dem Weg in das Zimmer festzuhalten versuchte. Den beiden
Beamten gelang es lediglich unter Einsatz ihrer gemeinsamen Körperkräfte, den
Angeklagten wie beabsichtigt in das Zimmer zu bringen. Als der Polizeibeamte mit der
Codierung … von dem Angeklagten verlangte, sich auf das im Zimmer stehende Sofa zu
setzen, widersetzte sich dieser zunächst auch dieser Aufforderung, woraufhin ihm der
Beamte einen Stoß vor die Brust gab und ihn auf das Sofa beförderte, wo der
Angeklagte bis zum Ende der Durchsuchungsaktion ruhig sitzen geblieben ist (UA S. 5).
Die Revision rügt zu Recht, dass die Strafkammer in diesem Tatgeschehen zwei
selbständige Handlungen des Angeklagten gesehen hat. Nach den Feststellungen liegt
vielmehr eine natürliche Handlungseinheit und damit materiell-rechtlich nur eine Tat (§
52 StGB) vor.
Eine einheitliche Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dann gegeben,
wenn mehrere im wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen
Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart
eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen
Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun
erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2005, (4) 1 Ss 251/05 (111/05); BGH NStZ
2000, 532; BGHSt 4, 219). Hierbei kommt der Einheitlichkeit des Tatentschlusses eine
besondere Bedeutung zu (vg. BGHSt 10, 129; Fischer, StGB 55. Aufl., Rdn. 4 a vor § 52).
Gemessen an diesen Grundsätzen beruhen beide Widerstandshandlungen des
Angeklagten auf einer einheitlichen Willensentscheidung. Mit beiden Handlungen wollte
er eine Durchsuchung in seiner Wohnung durch die gleichen Polizeibeamten behindern.
Damit waren beide Widerstandshandlungen auch aufgrund ihres räumlich-zeitlichen
Zusammenhangs so eng miteinander verbunden, dass sich sein gesamtes Tätigwerden
objektiv auch für einen Dritten unter dem Gesichtspunkt der natürlichen
Handlungseinheit als eine Tat im Sinne von § 52 StGB darstellt.
Im Einzelfall muss es zwar der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben, ob die
Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit zu bejahen sind (vgl. BGH NStZ-RR
1998, 68). Das gilt aber nur dann, wenn die getroffenen Feststellungen eine Bewertung
des Tätervorgehens als Tatmehrheit vertretbar erscheinen lassen. Das ist hier nicht der
Fall.
Der Senat hat danach den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders
als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum
Wegfall der beiden Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe
bleibt als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen. Die geänderte
rechtliche Bewertung ist ohne Einfluss auf das Maß der Schuld und der Senat kann
ausschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie
nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei tateinheitlich
zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio
pro reo 2 und 4; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 354 Rdn. 22 m.w.N.). Dies gilt umso
mehr vor dem Hintergrund des Bewährungsbruchs des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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