Urteil des KG Berlin vom 30.03.2005

KG Berlin: im bewusstsein, beihilfe, beherbergung, ausländer, wohnung, gestaltung, link, quelle, sammlung, aufenthaltserlaubnis

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(3) 1 Ss 229/05
(63/05)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 95 AufenthG, § 91 AuslG, § 27
StGB
Beihilfe zum illegalen Aufenthalt: Strafbarkeit durch
Beherbergung eines Ausländers
Leitsatz
Die Beherbergung eines Ausländers kann nur dann eine strafbare Beihilfe zum unerlaubten
Aufenthalt darstellen, wenn sie die Tatbestandsverwirklichung in ihrer konkreten Gestaltung
objektiv gefördert oder erleichtert hat (hier abgelehnt).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März
2005 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. Dezember
2004 wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je 35,--Euro verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch Urteil
vom 30. März 2005 verworfen. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils soll der Angeklagte Frau Y. im
Bewusstsein, dass sich diese unerlaubt in Deutschland aufhielt, „im September 2002
Unterkunft in seiner Wohnung in der F.straße ... in Berlin“ gewährt haben, „weil Y. keine
Wohnung hatte und nicht wusste, wo sie sonst bleiben sollte.“ (UA S. 3) Durch diese
Unterstützung habe er ihr ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt. Diese
Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Zwar kann den Tatbestand der Beihilfe
zum unerlaubten Aufenthalt auch erfüllen, wer einem Ausländer Unterkunft gewährt,
obwohl er weiß, dass sich dieser illegal in Deutschland aufhält. Dies allein genügt jedoch
nicht, wenn der Ausländer in jedem Fall entschlossen gewesen wäre, seiner
Ausreisepflicht zuwiderzuhandeln [vgl. BGH NStZ 1990, 443]. Die Beherbergung stellt
nur dann eine strafbare Beihilfe dar, wenn sie die Tatbestandsverwirklichung in ihrer
konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert hat [vgl. KG, Beschluss vom 4.
Juli 2001 - (4) 1 Ss 263/00 (195/00) -]. Der Gehilfe muss daher den Haupttäter
wenigstens in seinem schon gefassten Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes
Gefühl der Sicherheit vermittelt haben [vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8]. Wirkt
sich hingegen die Unterstützung bei der Tatbestandsverwirklichung nicht aus, ist auch
keine strafbare Beihilfehandlung gegeben [vgl. KG a.a.O.]. Die Feststellungen des Urteils
müssen daher erkennen lassen, ob und in welchem Umfang sich die Gewährung der
Unterkunft auf den Tatentschluss von Frau Y. ausgewirkt hat. Dies gilt erst recht, wenn
berücksichtigt wird, dass Frau Y. seit dem 23. August 1999 ohne Aufenthaltserlaubnis
war und sich bis zum September 2002 schon drei Jahre illegal in Deutschland
aufgehalten hatte, so dass die Annahme, die Gewährung von Unterkunft im September
2002 habe ihren Tatentschluss gefördert, nicht eben nahe liegt.
Da zusätzliche Feststellungen nicht ausgeschlossen sind, hebt der Senat das
angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurück.
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