Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: einwendung, zustellung, schriftstück, alter, verfügung, beschwerdefrist, sammlung, link, erlass, quelle

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 144/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 178 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 189
ZPO, § 11 RVG
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung an einen Minderjährigen
(hier: 11jähriges Kind); Ablehnung der Vergütungsfestsetzung
nach § 11 RVG bei Einwendungen gegen den
Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes
Leitsatz
Ein elf Jahre altes Kind ist nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung nicht dazu in
der Lage, den Zweck einer Zustellung und die Verpflichtung, die Sendung dem Adressaten
auszuhändigen zu erkennen. Wird ein zuzustellendes Schriftstück an ein in der Wohnung des
Zustellungsadressaten lebendes 11-jähriges Kind übergeben, so wird dadurch noch nicht die
Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirkt. Vielmehr gilt das Schriftstück gemäß § 189
ZPO erst dann als zugestellt, wenn der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich in
Händen hält.
Grundsätzlich führt schon die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht
im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung gemäß § 11 RVG. Es ist nicht Aufgabe
des estsetzungsverfahrens nach § 11 RVG, Zweifel am Bestehen einer aufrechenbaren
Schadensersatzforderung zu klären, die der Auftraggeber dem Vergütungsanspruch des
Rechtsanwalts entgegenhält.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2006 – 16 O 283/06 – wird
aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 02. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von
1.169,45 EUR zu tragen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3, 11 Abs.
1 RpflG, 100 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 569
Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt. Die Beschwerdefrist ist entgegen der Ansicht des
Landgerichts nicht bereits durch die Übergabe des Beschlusses an die damals 11 Jahre
alte Tochter der Antragsgegnerin A. K. am 22. November 2006 in Gang gesetzt worden.
Zwar steht der Wortlaut der Regelung in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einer Ersatzzustellung
an Minderjährige nicht grundsätzlich entgegen, da nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes weder Volljährigkeit noch Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt werden
(BGH VersR 1973, 156). Bei einem erst 11 Jahre alten Kind kann jedoch nicht
angenommen werden, dass es nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung dazu
in der Lage ist, den Zweck der Zustellung und der Verpflichtung, die Sendung dem
Adressaten auszuhändigen, zu erkennen (vgl. RGZ 14, 338 sowie die Nachweise bei
Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 178 Rdn. 13). Der Beschluss des Landgerichts gilt daher
gemäß § 189 ZPO erst zu dem Zeitpunkt als zugestellt, zu dem er ihr tatsächlich
zugegangen war. Dass dies entgegen der mit Schriftsatz vom 27. April 2007
überreichten Erklärung der Antragsgegnerin vor dem 5. Dezember 2006 geschehen
wäre, lässt sich nicht feststellen. Die am 18. Dezember 2006 bei Gericht eingegangene
sofortige Beschwerde ist daher nicht verspätet.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Denn die
Antragsgegnerin hat gegen die begehrte Kostenfestsetzung Einwendungen erhoben, die
ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (§ 11 Abs. 5 RVG). Grundsätzlich führt schon
die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht
hat, zur Ablehnung der Festsetzung; eine Substantiierung der Einwendung ist nicht
erforderlich (Senat, RVG-Report 2007, 62; OLG Koblenz, MDR 2006, 559 f.). Die
Einwendung oder Einrede muss erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus
konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet. Sie muss auf die Besonderheiten des
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konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet. Sie muss auf die Besonderheiten des
konkreten Falles bezogen sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen,
dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet
sein könnte (Senat a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die
Antragsgegnerin hat eingewandt, der Antragsteller habe sie pflichtwidrig nicht darüber
belehrt, dass eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben gewesen
wäre. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien dadurch verursacht, dass der
Antragsteller die Antragsgegnerin nicht ausreichend über die Rechtslage aufgeklärt habe
und sie infolge dessen die verlangte Unterlassungserklärung nicht gegenüber der eBay
AG abgegeben habe. Hieraus sei der Antragsgegnerin ein Schaden entstanden, mit dem
gegen die Kostenforderung aufgerechnet werde. Zwar fällt auf, dass die jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin noch mit Schriftsatz vom 06. Juli 2006
Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 07. April 2006 beantragt
und umfangreiche Einwendungen gegen den Antrag der eBay International AG auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung erhoben haben. Es ist jedoch nicht Aufgabe des
Festsetzungsverfahrens nach § 11 RVG, die sich hieraus ergebenden Zweifel am
Bestehen einer aufrechenbaren Schadensersatzforderung der Antragsgegnerin zu
klären. Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen einer Honorarklage zu prüfen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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