Urteil des KG Berlin vom 27.08.2009

KG Berlin: anspruch auf bewilligung, sicherheitsleistung, rechtskräftiges urteil, wohnung, auszahlung, hinterlegung, verfügung, zwangsvollstreckung, anfechtung, räumung

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 174/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 711 S 1 ZPO
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin
vom 27. August 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung der Auszahlung einer zur
Abwendung der Räumungsvollstreckung von der Schuldnerin K. K. geleisteten Sicherheit
in Höhe von 8.800,- EUR, nachdem der entsprechende Freigabeanspruch gepfändet und
ihr - der Klägerin - zur Einziehung überwiesen und die Wohnung - mit einer Reihe von
Schäden - von der Schuldnerin an den Beklagten zurückgegeben worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der
Klägerin.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Dazu kann auf den Hinweisbeschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 19.
Januar 2010 verwiesen werden, in dem ausgeführt worden ist, dass das Landgericht die
Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Geht man nämlich trotz der
grundsätzlichen Vorrangigkeit eines Verfahrens nach § 109 ZPO für die Zurückerlangung
der geleisteten Sicherheit von der Zulässigkeit der Klage aus, weil zwischen den Parteien
sachlicher Streit über die Inanspruchnahme der Sicherheit besteht, ist die Klage - und
damit auch die Berufung - jedenfalls unbegründet. Der Klägerin steht nämlich der
geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO) der Auszahlung
der bei dem Amtsgericht Tiergarten hinterlegten Sicherheit in Höhe von 8.800,- EUR an
die Klägerin nicht zu.
Dies folgt in Höhe eines Teilbetrages von 4.299,- EUR (nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2009) bereits daraus, dass die Wohnung R.
21 a in … B., zu deren Herausgabe die Schuldnerin durch Urteil des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 28. November 2007 (…) vorläufig vollstreckbar verurteilt worden ist,
erst am 30. Oktober 2008 geräumt worden ist, nachdem zur Abwendung der
Vollstreckung die vorliegend streitbefangene Sicherheitsleistung in Höhe von 8.800,-
EUR hinterlegt und die Schuldnerin durch Anerkenntnisteilurteil des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 18. März 2009 (…) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für
die Monate August, September und Oktober 2008 in Höhe von 4.299,- EUR nebst Zinsen
verurteilt worden ist. Da die von dem Schuldner zu leistende Sicherheit dem Gläubiger
(auch) als Sicherheit für den durch die Abwendung der Vollstreckung des
Herausgabeanspruchs entstehenden Mietausfall (bzw. Nutzungsentschädigung) dienen
soll, kann der Beklagte als Gläubiger nunmehr Auszahlung der Sicherheit in
entsprechender Höhe zu seiner Befriedigung verlangen. Damit ist die Veranlassung für
die Sicherheitsleistung (noch) nicht zu Gunsten der Schuldnerin weggefallen (vgl. Herget
in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 109 Rdn. 5).
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2010 rügt, es fehle bereits in der
älteren Rechtsprechung eine plausible Begründung dafür, dass die
„Räumungssicherheit“ auch den Nutzungsersatz umfassen solle und in diesem
Zusammenhang ausführt, Abwendungsbefugnis und Sicherheitsleistung dienten als
Elemente des Schuldnerschutzes nur dazu, die Räumungsvollstreckung zu verhindern
und nicht dazu, den Gläubiger auch noch gegen Zahlungsausfälle abzusichern, kann
dem nicht gefolgt werden.
Nachdem der Beklagte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt
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Nachdem der Beklagte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt
hatte, ist die Schuldnerin durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.
November 2007 unter Ziffer 1 des Tenors verurteilt worden, die streitbefangene
Wohnung geräumt herauszugeben. Gemäß § 708 Nr. 7 ZPO war dieses Urteil
entsprechend dem Grundgedanken des Gesetzes (§§ 704 ff. ZPO), die Stellung des
Gläubigers zu stärken, sobald er ein Urteil erstritten hat (vgl. Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 68. Aufl., Einführung vor §§ 708-720, Rdn. 2; § 710 Rdn. 2), für vorläufig
vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Zugleich war der Schuldnerin gemäß
§ 711 Satz 1 ZPO die Befugnis einzuräumen, die Vollstreckung abzuwenden, was in der
Tat einen Schutz des Mieters als Vollstreckungsschuldner darstellt, der davor geschützt
werden soll, seine Wohnung zu verlieren, obwohl - im Falle der Rechtsmitteleinlegung -
eine Aufhebung oder Änderung des (nur) vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht
ausgeschlossen ist. Dieser Schuldnerschutz darf andererseits aber nicht dazu führen,
dass der Gläubiger durch die - wenn auch nur vorläufige - Beschneidung seiner
Vollstreckungsmöglichkeiten einen Erfüllungs- und Verzögerungsschaden erleidet
(Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 711 Rdn. 4), weshalb die Abwendungsbefugnis an die
Leistung einer Sicherheit (oder Hinterlegung) durch den Schuldner gekoppelt ist. Dies
stellt sich gewissermaßen als „Gläubigerschutz“ dar und soll ein Gleichgewicht der
Parteikräfte auch im Zwangsvollstreckungsrecht gewährleisten. Um diesem Anspruch
gerecht zu werden, ist nicht nur der mögliche Erfüllungsschaden als solcher, sondern
auch ein drohender Verzögerungsschaden für die mutmaßliche Zeitspanne zwischen der
an sich mit Erlaß des (mit Vollstreckungsklausel versehenen und zugestellten)
Räumungstitels möglichen Zwangsvollstreckung und der tatsächlichen Herausgabe, also
z.B. der mögliche Mietverlust bis zu demjenigen eines Jahres (vgl. Baumbach/Lauterbach
a.a.O.) bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung anzusetzen. Dies führt
entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs dazu, dass der Schuldner damit rechnen
muss, „dass sein Geld für alles Mögliche als Sicherheit herhalten muss“, sondern nur
damit, dass die Sicherheit dem Gläubiger zum Ausgleich von Schäden, die durch eine
verzögerte Herausgabe und eine währenddessen eingetretene Verschlechterung der
Wohnung entstehen, zur Verfügung steht.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Formular der Hinterlegungsstelle (Anlage 2 zur
Klageschrift), in dem die vorgedruckte Zeile „Sicherheitsleistung zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung“ angekreuzt und handschriftlich „bzgl. Tenor 1 d. Urteils
(Räumung)“ hinzugefügt ist. Dies lässt ausgehend von dem klaren Wortlaut zwar den
Schluss zu, dass die Hinterlegung der Sicherheit zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung der unter Ziffer 1 des Urteilstenors ausgesprochenen Verurteilung
zur Räumung erfolgt, sagt aber nichts darüber aus, wer, wann, unter welchen
Voraussetzungen den hinterlegten Betrag erhalten soll. Dies musste sowohl der
Schuldnerin als auch der (angeblich) den Betrag zur Verfügung stellenden Klägerin
bewusst sein, zumal die Schuldnerin bzw. der als ihr „Hinterlegungsvertreter“ handelnde
Geschäftsführer der Klägerin auf derselben Seite des Formulars ausdrücklich den
Beklagten als die Person, die als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag in
Betracht kommt, bezeichnet hat. Soweit die Klägerin vorträgt, weder sie noch die
Schuldnerin hätten die Absicht gehabt, mit der Hinterlegung mehr zu tun, als die
Räumungsvollstreckung zu verhindern, widerspricht dies bereits ihrem eigenen weiteren
Vortrag, der Abschluss des Verwahrungsvertrages mit der Hinterlegungsstelle habe zum
Inhalt gehabt, dass die Sicherheit an den Beklagten ausgezahlt werden solle, wenn die
Schuldnerin „bis zum Stichtag den Räumungsanspruch nicht erfüllt“ habe. Abgesehen
davon, dass sich nicht erschließt, welcher „Stichtag“ gemeint sein könnte, da die der
Schuldnerin erstinstanzlich gewährte Räumungsfrist bereits abgelaufen und ein
zweitinstanzliches Urteil noch nicht ergangen war, ergibt sich daraus, dass der
Schuldnerin jedenfalls bewusst war, dass der Beklagte unter bestimmten
Voraussetzungen auf die von ihr geleistete Sicherheit zugreifen kann. Soweit sie sich
über den Umfang dieser Voraussetzungen im Irrtum befunden haben sollte, läge
allenfalls ein insoweit unbeachtlicher - und daher nicht zur Anfechtung berechtigender -
Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung vor (vgl. hierzu Ellenberger in Palandt, BGB,
69. Aufl., § 119 Rdn. 15 und 16). Darüber hinaus geht die von der Klägerin mit Schriftsatz
vom 15. Februar 2010 erklärte Anfechtung aber auch deshalb ins Leere, weil für die
Hinterlegung des Betrages von 8.800,- EUR als prozessuale Sicherheitsleistung nicht die
Vorschriften über den privatrechtlichen Verwahrungsvertrag gemäß §§ 688 ff. BGB,
sondern über die (prozessuale) Sicherheitsleistung nach §§ 108 ff. ZPO i.V.m. §§ 232 ff.
BGB Anwendung finden und nicht die Klägerin sondern nur die Schuldnerin Erklärungen
abgeben konnte. Dass die Sicherheitsleistung durch den Geschäftsführer der Klägerin
eingezahlt wurde, ist unerheblich, da er nicht erkennbar als solcher, sondern als
„Hinterlegungsvertreter“ der Schuldnerin handelte. Dementsprechend hätte auch eine
Anfechtung nur durch die Schuldnerin erfolgen können.
Auch soweit die Klägerin hilfsweise ihr Klagebegehren auf die Zustimmung des Beklagten
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Auch soweit die Klägerin hilfsweise ihr Klagebegehren auf die Zustimmung des Beklagten
zur Auszahlung eines Teilbetrages der hinterlegten Sicherheit in Höhe von 4.501,- EUR
(8.800 - 4.299) reduziert, steht ihr kein Anspruch zu. Wie bereits vorstehend und in dem
Hinweisbeschluss vom 19. Januar 2010 ausgeführt worden ist, soll die Sicherheit dem
Beklagten als Gläubiger nicht nur im Falle eines Verzögerungsschadens, sondern auch
im Falle eines Erfüllungsschadens zur Verfügung stehen. Zur Erfüllung der
Herausgabepflicht entsprechend Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 28. November 2007 gehört aber nicht nur die Herausgabe der
Wohnung als solche, sondern auch die Übergabe der Wohnung in einem vollständigen
und ordnungsgemäßen Zustand. Insoweit hat sich der Beklagte wegen einer Verletzung
dieser Verpflichtung zur vollständigen und ordnungsgemäßen Herausgabe der Wohnung
durch die Schuldnerin eines Ersatzanspruchs in Höhe von 21.771,34 EUR berühmt und
diesbezüglich im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 in
dem Rechtsstreit Amtsgericht Charlottenburg - … - Klage erhoben. Durch - somit
ersichtlich rechtskräftiges - Urteil vom 17. März 2010 hat das Amtsgericht
Charlottenburg unter Abweisung der weitergehenden Klage die Schuldnerin verurteilt, an
den Beklagten wegen Verletzung eben dieser Pflicht Schadenersatz in Höhe von
9.200,86 EUR (Urteilstenor 9.795,86 EUR abzgl. im Rahmen der Inanspruchnahme der
Sicherheit nicht zu berücksichtigender „Detektivkosten“ von 595,- EUR) zu leisten. Da
dieser Betrag (9.200,86) die Summe von 7.801,- EUR, die sich aus dem Restbetrag der
Sicherheit (4.501,-) und der dem Beklagten überlassenen Mietkaution von 3.300,- EUR
ergibt, übersteigt, kann sich der Beklagte insoweit an der Sicherheit schadlos halten und
ist nicht verpflichtet, die Auszahlung der Sicherheit zu bewilligen.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Darlehensverträge fingiert waren
oder nicht.
Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine Veranlassung, von der in dem
Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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