Urteil des KG Berlin vom 18.08.2004

KG Berlin: rechtskräftiges urteil, einziehung, schutzwürdiges interesse, auszahlung, stimmabgabe, gesellschafterversammlung, treuepflicht, bekanntgabe, sicherheitsleistung, ausschluss

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Gericht:
KG Berlin 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 206/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 34 GmbHG
GmbH: Mitgliedschaftsrechte eines durch Einziehungsbeschluss
ausgeschiedenen Gesellschafters
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2004 verkündete Urteil der Kammer
für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der bis zur Einziehung seines Geschäftsanteils neben den Gesellschaftern
H. K. und B. an der K. I. Berlin (...) GmbH beteiligt war, begehrt die Feststellung, dass auf
einer Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 2004 mit seinen Stimmen gegen die
Stimmen der drei anderen Gesellschafter beschlossen worden sei, dass zur
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter H. ein
Rechtsanwalt beauftragt werde.
Der Geschäftsanteil des Klägers ist durch Gesellschafterbeschluss vom 27. Oktober
1997 eingezogen worden. Die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsfeststellungsklage des
Klägers ist vom 2. Zivilsenat des Kammergerichts mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juli
2002 - 2 U 31/01 - abgewiesen worden (B 1 = Bl. 26 ff. d.A.). In diesem Urteil hat das
Kammergericht festgestellt, dass die Einziehung des Geschäftsanteils wegen zumindest
grob fahrlässiger Verletzung wichtiger Interessen der Beklagten und schwerwiegender
Störung des Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt war. Um die Auszahlung der von
einem Sachverständigen ermittelten Abfindungssumme wird gegenwärtig im
Urkundenprozess gestritten (KG - 23 U 130/05).
Auf einer Gesellschafterversammlung vom 26. August 2003 wurde der Beschluss
gefasst, dass die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter H.
geltend machen solle. In dem hiergegen von dem Gesellschafter H. angestrengten
Anfechtungsprozess hat sich die Beklagte (ohne Beteiligung der anderen Gesellschafter)
im Vergleichswege verpflichtet, den Beschluss nicht zu vollziehen (B 3 = Bl. 110 d.A.).
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die jetzt im Berufungsverfahren (KG - 14 U
15/05) anhängig ist.
In einer auf Initiative des Klägers einberufenen Gesellschafterversammlung vom 13.
Januar 2004 wurde über den Antrag des Klägers, zur Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter H. einen namentlich benannten
Rechtsanwalt zu beauftragen, abgestimmt. Der Kläger stimmte mit 400 Stimmen dafür,
die drei anderen Gesellschafter stimmten mit insgesamt 450 Stimmen dagegen. Ein
Abstimmungsergebnis wurde nicht festgestellt.
Der Kläger vertritt unter Berufung auf § 11 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags, der
die Stimmabgabe selbst unmittelbar betroffener Gesellschafter ausschließt, die Ansicht,
dass der von ihm beantragte Beschluss mehrheitlich zustandegekommen sei, da die
Stimmabgabe des Gesellschafters H. (300 Stimmen) nichtig sei. Mit der
Beschlussfeststellungsklage begehrt er die Feststellung des Beschlusses sowie die
Feststellung, dass der gefasste ablehnende Beschluss nichtig sei.
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Demgegenüber vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Stimmabgabe des Klägers, der
sich seinerseits durch sein zur Einziehung seines Geschäftsanteils führendes Verhalten
schadensersatzpflichtig gemacht habe, gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
verstoße und nichtig sei, da er trotz wiederholter Aufforderungen seine unbestimmten
Vorwürfe gegen den Gesellschafter H. nicht konkretisiert habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen
Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. August 2004 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Stimmabgabe des Klägers
wegen evident nicht gegebener Schadensersatzansprüche treuwidrig und daher nichtig
sei. Gegen das ihm am 15. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.
November 2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 17. Januar
2005 begründet.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass in der Versammlung der Gesellschafter der Beklagten am
13. Januar 2004 in Berlin mehrheitlich der Beschluss gefasst wurde, zur Umsetzung des
Gesellschafterbeschlusses vom 26. August 2003 wegen der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen G. H. Herrn Rechtsanwalt C.-F. W. aus der Kanzlei E.
und S., K.straße ... in ... B. mit der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Durchsetzung
von Schadensersatzansprüchen gegen G. H. zu beauftragen,
2. den in der Versammlung der Gesellschafter der Beklagten am 13. Januar 2004
in Berlin gefassten Beschluss, zur Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses vom 26.
August 2003 wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gert
H.n nicht Herrn Rechtsanwalt C.-F. W. aus der Kanzlei E. und S., K.straße ... in ... B. mit
der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen gegen G. H. zu beauftragen, für nichtig zu erklären.
Der Kläger beantragt ferner,
die Revision zuzulassen, es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
gemäß §§ 711 Satz 2, 710 ZPO zu belassen und die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO
zu treffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertieft nach gerichtlichem Hinweis auf ihre Darlegungslast für den Einwand
treuwidrigen Abstimmungsverhaltens ihre Ausführungen zum schädigenden Verhalten
des Klägers in der Vergangenheit und dessen Ursächlichkeit für die späteren
Maßnahmen des Gesellschafters H., die ihm der Kläger nunmehr vorhält. Insoweit wird
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Januar 2006 (Bl. 232 ff d.A.) sowie die
Erwiderung des Klägers vom 1. Februar 2006 (Bl. 242 ff. d.A.) verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher
zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der Frage, ob die Stimmabgabe des Klägers in der
Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 2004 wegen Verletzung der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nichtig ist, neigt das Berufungsgericht allerdings zu
dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beklagten nicht ausreicht, um eine solche
Feststellung treffen zu können. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass
Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter H., wie sie der Kläger behauptet,
offensichtlich nicht in Betracht kommen. im Hinblick auf die geringen Anforderungen, die
an die Darlegung von Schadensersatzansprüchen in einer Beschlussvorlage zu stellen
sind (vgl. BGH, NJW 1986, 2051, 2053), würde der Senat eine Treuwidrigkeit bei der
Antragstellung und Stimmabgabe im vorliegenden Fall verneinen.
2. Letztlich kommt es auf Fragen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht hier aber nicht
an. Denn die Klage ist bereits deswegen unbegründet, weil der Kläger nicht mehr
Gesellschafter der Beklagten ist und nach Verlust seiner Mitgliedschaftsrechte keine
Beschlüsse mehr zur Abstimmung stellen, nicht an Abstimmungen teilnehmen und erst
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Beschlüsse mehr zur Abstimmung stellen, nicht an Abstimmungen teilnehmen und erst
recht nicht die Feststellung von ihm selbst gefasster Beschlüsse betreiben kann.
Der Kläger ist, auch wenn das ihm zustehende Abfindungsguthaben noch nicht an ihm
ausgezahlt ist, mit Bekanntgabe des rechtmäßigen Einziehungsbeschlusses vom 27.
Oktober 1997 aus der beklagten Gesellschaft ausgeschieden. Damit sind seine
Mitgliedschaftsrechte erloschen.
Die Frage, ob die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils bereits mit der Bekanntgabe
des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter oder erst mit der
Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam wird, ist im Schrifttum umstritten. In der
Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass der Einziehungsbeschluss
unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das Abfindungsguthaben aus Mitteln
des nicht gebundenen Gesellschaftsvermögens gezahlt werden kann und gezahlt wird
(vgl. KG, KGR 2000, 25, 26 m.w.N. zu Schrifttum und Rechtsprechung). Der
Bundesgerichtshof hat sich abschließend zu dieser Frage noch nicht geäußert (vgl. BGH,
Urt. vom 20.02.1995 - II ZR 46/94, NJW-RR 1995, 667, 669 mit Nachweisen zum
Meinungsstand; zweifelnd auch BGH, NJW 2004, 1865). In älteren Entscheidungen hat
der Bundesgerichtshof für den Fall, dass ein Gesellschafter aufgrund der Satzung durch
Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wird, angenommen, dass der Betroffene mit
dem rechtmäßigen Ausschließungsbeschluss seine Gesellschafterrechte verliert (BGHZ
88, 320, 324; 32, 17, 23).
Der Senat hält die zuletzt zitierte Ansicht für richtig. Das GmbHG sieht eine
aufgeschobene Wirksamkeit von Ausschließungsbeschlüssen oder
Einziehungsbeschlüssen nicht vor. Es sprechen auch gewichtige Gründe dagegen. Das
Kammergericht hat die Nachteile, die mit einer fortdauernden Einflussnahme des
ausgeschiedenen Gesellschafters auf die Geschäfte der Gesellschaft verbunden sind, in
der zitierten Entscheidung (KG, KGR 2000, 25) eindringlich ausgeführt. Der wesentliche
Nachteil besteht darin, dass in den zahlenmäßig häufigeren Fällen, in denen der
Ausschluss oder die Einziehung durch ein gesellschaftsschädigendes Verhalten
gerechtfertigt war, durch die Konstruktion einer bis zur Auszahlung der Abfindung
fortbestehenden Gesellschafterstellung der mit dem Ausschluss verfolgte Zweck,
endgültig jede weitere schädliche Einwirkung des ausgeschlossenen Gesellschafters auf
die Geschäftspolitik der Gesellschaft zu verhindern, zunichte gemacht wird.
Die Ausschließung eines Gesellschafters (oder die Einziehung seines Geschäftsanteils)
bildet in der forensischen Praxis in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle den
Schlusspunkt eines länger andauernden Konflikts unter den Gesellschaftern, der von den
gegnerischen Seiten regelmäßig mit großer Verbissenheit und unter Ausnutzung aller
gesellschaftsrechtlichen und prozessualen Möglichkeiten, mit widerstreitenden
Beschlussanträgen, sich widersprechenden Beschlüssen sowie darauf folgenden
Anfechtung- und Nichtigkeitsfeststellungsklagen, häufig auch weiteren Auskunfts- und
Schadensersatzklagen geführt wird. In der Regel enden diese für die Gesellschaft
ruinösen Auseinandersetzungen erst dann, wenn eine der streitenden Parteien die
Gesellschaft durch ihr Verhalten nachweisbar in so schwerwiegender Weise geschädigt
hat, dass in erfolgversprechender Weise Ausschließungsklage erhoben oder eine
Ausschließung oder Einziehung beschlossen werden kann.
Nach erfolgreicher, d.h. durch rechtskräftiges Urteil angeordneter oder bestätigter
Ausschließung treffen naturgemäß widerstreitende Interessen aufeinander. Die
Gesellschaft und die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter haben das
berechtigte Interesse, das Unternehmen nunmehr ungestört durch schädliche
Einwirkung des Ausgeschlossenen fortführen zu können. Der ausgeschlossene
Gesellschafter hat ein ebenfalls schutzwürdiges Interesse an der Sicherung seines
Abfindungsanspruchs. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ist häufig streitig und muss
erst durch Sachverständigengutachten ermittelt werden. Aber auch wenn die Höhe des
Abfindungsguthabens feststeht, verzögert sich die Auszahlung in der Mehrzahl der Fälle,
weil der Gesellschaftsvertrag zur Erhaltung der Liquidität häufig eine Auszahlung in
langfristig verteilten Raten vorsieht.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Gesellschaft an einer ungestörten
Geschäftstätigkeit und des ausgeschlossenen Gesellschafters an der Sicherung seines
Abfindungsanspruchs muss nach Ansicht des Senats jedenfalls in den Fällen, in denen
die Ausschließung auf einem gesellschaftsschädigenden Verhalten des
Ausgeschlossenen beruht, zugunsten der Gesellschaft und ihrer verbleibenden
Gesellschafter ausfallen. Hierfür spricht zunächst der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass
jeder die tatsächlichen und rechtlichen Nachteile, die sich aus eigenem schuldhaft
rechtswidrigen Verhalten ergeben, vorrangig selbst zu tragen hat.
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Es sprechen ferner ein Reihe praktischer Gesichtspunkte dafür. Die gerichtliche Praxis
zeigt, dass ausgeschlossene Gesellschafter die ihnen von der herrschenden Meinung
bisher eingeräumte Möglichkeit, sich an der Willensbildung der Gesellschaft bis zur
vollständigen Auszahlung ihres Abfindungsguthabens zu beteiligen, häufig
missbrauchen. Eine Vielzahl von Beschlussanfechtungsprozessen wird ohne reales
Interesse am konkreten Streitgegenstand nur deswegen geführt, weil ausgeschlossene
Gesellschafter den anderweitig anhängigen oder bereits rechtskräftig entschiedenen
Streit über die Berechtigung ihrer Ausschließung auf diesem Wege ausweiten oder
fortsetzen wollen. Daneben gibt es die zahlreichen Fälle, in denen ausgeschlossene
Gesellschafter durch missbräuchlichen, obstruktiven Einsatz der ihnen zugebilligten,
fortbestehenden Gesellschafterrechte eine Erhöhung oder beschleunigte Auszahlung
ihrer Abfindung durchzusetzen versuchen.
Aber auch wenn der Prozessführung keine unlauteren Motive zugrundeliegen, erweist
sich die mit der Zubilligung fortbestehender Klagerechte beabsichtigte Rechtswohltat in
der Mehrzahl der Fälle eher als Übel. Die eigentlichen Streitpunkte, um die es in
Einziehungs- und Ausschließungsfällen naturgemäß geht, sind die Frage, ob ein wichtiger
Ausschließungsgrund vorliegt, und zweitens ggf. der Streit über die Höhe der Abfindung.
Statt sich auf die Klärung dieser Fragen zu konzentrieren, verzetteln sich viele Parteien
in vorgelagerten Beschlussanfechtungsverfahren, die zur Klärung der streitigen
Kernfragen letztlich nichts beitragen und allenfalls eine weitere Verhärtung der Fronten
bewirken. Das prozessuale Geplänkel auf Nebenkriegsschauplätzen führt rein tatsächlich
zu einer unnötigen Verzögerung der abschließenden Auseinandersetzung und
Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Zur Illustration kann auf das von den Parteien
dieses Rechtsstreits erzeugte Prozessaufkommen verwiesen werden. Zwischen den hier
streitenden Parteien und den weiteren Gesellschaftern sind oder waren allein beim
Kammergericht seit 2001 mindestens 8 Prozesse anhängig. Deren Erledigung hat die
abschließende Streitbeilegung zwischen den Parteien (und anderen rechtssuchenden
Parteien) naturgemäß verzögert. Inzwischen streiten die Parteien in dem Rechtsstreit 23
U 130/05, um die Zahlung einer ersten Tranche der Abfindung des Klägers.
Der Senat verkennt nicht, dass es nicht selten auch Fälle gibt, in denen die
ausschließenden Gesellschafter die Auszahlung des Abfindungsguthabens zu verzögern
oder gar zu vereiteln suchen. Hiergegen muss und kann sich der betroffene
Abfindungsgläubiger aber mit den allgemeinen schuldrechtlichen Ansprüchen
(Auskunftsklage, Zahlungsklage, ggf. Schadensersatzklage) zur Wehr setzen. Ein
zwingender Grund, dem Abfindungsgläubiger über den Zeitpunkt der Ausschließung oder
Einziehung hinaus die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zu erlauben, besteht nach
Ansicht des Senats nicht, jedenfalls nicht in Fällen, in denen - wie hier - die Einziehung
aus wichtigem Grund wegen zumindest grob fahrlässiger Verletzung wichtiger Interessen
der Beklagten und schwerwiegender Störung des Vertrauensverhältnisses beschlossen
und der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 543 II 1 ZPO. Die
Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob Gesellschafter, deren Geschäftsanteile
eingezogen worden sind, noch Mitgliedschaftsrechte geltend machen können, von
grundsätzlicher Bedeutung und vom Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend
entschieden ist. Der beantragte Vollstreckungsschutz konnte mangels Begründung des
Antrags nicht gewährt werden.
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