Urteil des KG Berlin vom 01.09.2008

KG Berlin: straftat, vollstreckung, kokain, quelle, geldstrafe, betäubungsmittelgesetz, zukunft, ermessensfehler, wahrscheinlichkeit, warnung

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 207/08
(114/08)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 56 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S
4 StPO
Strafaussetzung: Begründungsanforderungen an positive
Bewährungsentscheidung bei mehrfach einschlägigen
Vorstrafen
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.
Februar 2008 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den
dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der
Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Auf seine
Berufung, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Landgericht auf
dasselbe Strafmaß erkannt, jedoch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt. Die ausweislich der Begründung auf die Entscheidung über die
Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit
Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Staatsanwaltschaft hat die Revision wirksam auf die Frage der Strafaussetzung
zur Bewährung beschränkt. Es ist anerkannt, dass die Entscheidung über die
Strafaussetzung jedenfalls dann isoliert angefochten werden kann, wenn sich die
zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen und
nicht mit jenen in Widerspruch geraten. Das ist hier der Fall.
2. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte mehrfach vorbestraft.
Nach einer ersten Verurteilung im Jahr 2004 wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte und anderer Delikte zu einer Gesamtgeldstrafe ergingen gegen
ihn im Jahr 2006 drei Urteile wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am
2. Januar 2006, rechtskräftig seit dem 26. Januar 2006, verhängte das Amtsgericht
Tiergarten gegen ihn wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe
von 50 Tagessätzen. Wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) verurteilte ihn das Landgericht
Berlin am 18. Juli 2006, rechtskräftig seit dem 26. Juli 2006, zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung
aussetzte; der Angeklagte hatte die zugrunde liegende Tat, den Transport von Erlösen
aus Heroinverkäufen, am 10. Februar 2006, nur wenige Wochen nach der
vorangegangenen Verurteilung vom 2. Januar 2006 begangen. Es folgte eine
Verurteilung am 19. Oktober 2006 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
(Ankauf von Kokain im Juli 2005) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die den
Gegenstand des hiesigen Verfahrens bildende Straftat – unerlaubter Besitz von
Betäubungsmitteln (Kokain und Marihuana) – beging der Angeklagte am 9. November
2006 und somit während des Laufs der Bewährungsfrist aus dem landgerichtlichen Urteil
vom 18. Juli 2006.
3. Die Staatsanwaltschaft rügt im Ergebnis mit Recht, dass die dem Angeklagten
gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist.
Allerdings kann dies entgegen der Revisionsbegründung nicht auch aus dem –
urteilsfremden – Umstand hergeleitet werden, dass gegen den Angeklagten nur wenige
Tage nach dem Erlass des angefochtenen Urteils ein neues Ermittlungsverfahren wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden sei, aufgrund dessen
gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet worden sei.
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Die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung auszusetzen ist,
obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dem auch für die
Prognoseentscheidung ein Ermessensspielraum zusteht. Das Revisionsgericht hat daher
seine Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Es hat jedoch zu
prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob Ermessensfehler vorliegen.
Das Tatgericht muss daher darlegen, dass es bei der Entscheidung über die
Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und
dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat. Insbesondere sind bei
einem bereits mehrfach vorbestraften Täter, der Straftaten innerhalb einer
Bewährungszeit aus einer einschlägigen Verurteilung begangen hat, hohe
Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung
zur Bewährung zu stellen. Denn dieser Täter hat durch die neue Straftat gezeigt, dass er
nicht willens oder nicht fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu
lassen, und dass früher gestellte günstige Prognosen unzutreffend waren. Bei ihm kann
daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er
sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird.
Daher sind nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGH VRS 17, 183 (184) und NStZ
1983, 454; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Senat, Urteil vom
15. Dezember 2005 – (4) 1 Ss 324/05 (139/05) -) an die Umstände, mit denen
gleichwohl die Annahme einer günstigen Prognose gerechtfertigt werden soll, erhöhte
Anforderungen zu stellen. Diese müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer
Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und
der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer
eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen
sie begangen wurden, bedarf.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es stützt sich im
Wesentlichen auf den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen
„Eindruck, dass er ernsthaft über sein Fehlverhalten nachgedacht und sein Verhalten
entsprechend geändert hat.“ Ein positiver Eindruck allein kann jedoch für eine günstige
Sozialprognose nicht entscheidend sein, es bedarf vielmehr einer durch Tatsachen
begründeten Erwartung künftigen straffreien Verhaltens (vgl. KG, Urteil vom 26. Februar
2007 – (3) 1 Ss 438/06 (106/06) -; Senat, Urteil vom 11. November 2004 - (4) 1 Ss
147/04 (45/04) - m.w.N.).
Was das angefochtene Urteil hierzu mitteilt, ist unzureichend. Dass der Angeklagte
„glaubhaft versichert“ habe, „keine Drogen mehr zu konsumieren“, wird durch keine
tatsächlichen Umstände untermauert. Es handelt sich, soweit er die Zeit nach der
erstinstanzlichen Verurteilung meint, lediglich um ungeprüfte Angaben, und, soweit es
die Zukunft betrifft, um eine bloße Absichtserklärung. Die Lebensverhältnisse des
Angeklagten haben sich nach den Feststellungen allein darin geändert, dass er drei
Monate vor der Berufungshauptverhandlung Vater eines zweiten Kindes geworden ist.
Dass er „nunmehr offensichtlich bereit und gewillt ist, diese Funktion anzunehmen und
Verantwortung für die Familie zu übernehmen“ und ihm „dies die nötige Stabilität gibt,
um zukünftigen Tatanreizen zu widerstehen“, ist ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt.
Gegen die Erwartung straffreien Verhaltens spricht - womit sich das angefochtene Urteil
nicht auseinandersetzt -, dass der Angeklagte zur Tatzeit bereits Familienvater war und
ihn dies nicht davon abhielt, die einschlägige verfahrensgegenständliche Straftat zu
begehen.
4. Der Senat hebt das Urteil daher gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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