Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 258/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 269 Abs 4 ZPO, Nr 3105 Abs 1
Nr 2 RVG-VV
Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Erlass einer
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme in Form eines
Teilurteils nebst Versäumnisschlussurteil gegen weitere
Beklagte
Leitsatz
Für den Vertreter des Beklagten entsteht nicht schon dadurch eine Terminsgebühr nach RVG
VV Nr. 3105 (1) Nr. 2, dass nach Rücknahme der Klage eine Kostenentscheidung in der Form
eines Teilurteils nebst Versäumnisschlussurteil gegen weitere Beklagte ergeht.
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem am 08. April 2008
ergangenen Urteil des Landgerichts Berlin von der Klägerin an den Beklagten zu 3) zu
erstattende Kosten – lediglich –
837,52 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
April 2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600,00 EUR hat der Beklagte
zu 3) zu tragen, § 91 ZPO.
Gründe
Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) Versäumnisteilurteil unter vorbehaltener
Schlussentscheidung über die Kosten ergangen ist, hat die Klägerin die Klage gegen den
Beklagten zu 3) zurückgenommen. Durch das am 08. April 2008 ergangene Teil- und
Versäumnisschlussurteil, „bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) im schriftlichen
Vorverfahren sowie bezüglich des Beklagten zu 3) gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne
mündliche Verhandlung“ hat das Landgericht u.a. der Klägerin auferlegt, die Kosten des
Beklagten zu 3) zu tragen. Der Beklagte zu 3) hat u.a. die Festsetzung einer 0,5
Terminsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3104, 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 beantragt, die durch
den Erlass der Entscheidung vom 08. April 2008 entstanden sei. Gegen die
antragsgemäß erfolgte Festsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Wie das Gericht im Hinweis vom 13. Januar
2009 erläutert hat, ist die Versäumnisentscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO gegen die
Beklagten zu 1) und 2) ergangen, während die in der Form des Teilurteils „gemäß § 128
Abs. 3 ZPO“ ergangene Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Klage
gegen den Beklagten zu 3) auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruht und gemäß § 269 Abs. 4
einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte. Für diesen Fall der Verfahrensbeendigung
sind weder VV Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3105 Anm. Abs. 2 noch VV Nr. 3105
Anm. Abs. 1 Nr. 2 einschlägig. Die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 – 1 W
332/06 – ist ebenfalls nicht einschlägig. Sie betrifft die Vergütung des Anwalts bei Erlass
eines Versäumnisurteils zugunsten der von ihm vertretenen Partei.
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