Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: in verkehr bringen, hersteller, pfand, rückgabe, rücknahme, umweltschutz, verbraucherschutz, materialien, aufgabenbereich, verpackung

1
2
3
Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 53/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 VerpackV, § 8 Abs 1 S
1 VerpackV, § 4 UKlaG, § 3 UWG,
§ 4 Nr 11 UWG
Antragsbefugnis der Verbraucherverbände in
Wettbewerbssachen: Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage
wegen Verstößen gegen die Rücknahme- und
Pfanderhebungspflichten beim Getränkeverkauf
Leitsatz
1. Die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG besteht allein
hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße, die auch Verbraucherinteressen berühren.
2. Die Vorschriften der VerpackV über Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten bezwecken
nicht auch den Schutz der Verbraucherinteressen (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 15.
April 2005 - 5 W 48/05).
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für
Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2005 - 102 O 22/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag ein Verein, der nach § 2 Abs.2 seiner
Satzung den Zweck verfolgt, den Natur- und Umweltschutz sowie die aufklärende
Verbraucherberatung zu fördern, und mit Wirkung vom 11.Oktober 2004 in die vom
Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen worden ist. Er macht geltend, der
Antragsgegner habe gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 der
Verpackungsverordnung (VerpackV) verstoßen, weil er am 1.März 2005 von einem
Kunden, der in seinem Getränkeladen eine Dose mit einem Erfrischungsgetränk zur
Mitnahme erwarb, kein Pfand erhoben habe. Darin liege zugleich ein Wettbewerbsverstoß
im Sinne der §§ 3, 4 Nr.11 UWG, dessen Unterlassung er, der Antragsteller, gemäß § 8
Abs.1 und 3 Nr.3 UWG verlangen könne.
Der Antragsteller verfolgt mit der sofortigen Beschwerde sein vom Landgericht
zurückgewiesenes Begehren weiter, es dem Antragsgegner unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in seiner Verkaufsstelle von seinen Kunden
beim Vertrieb von Bier, Mineralwasser (einschließlich Quellwässer, Tafelwässer und
Heilwässer) oder Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure in Einweg-
Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von 0,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer je
Verpackung bei einem Füllvolumen von bis zu 1,5 Liter zu erheben.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567ff. ZPO zulässig. Sie hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass dem
Antragsteller für den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von
Getränken unter Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs.1 Satz 1
VerpackV, §§ 3, 4 Nr.11 UWG die erforderliche Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs.3
Nr.3 UWG fehlt. Denn die dem Antragsteller aufgrund seiner Eintragung nach § 4 UKlaG
gewährte Antragsbefugnis gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG ist allein hinsichtlich solcher
Wettbewerbsverstöße gegeben, durch die zugleich Interessen der Verbraucher berührt
werden (dazu unter 1.). Dies ist bei Verstößen gegen die Pfanderhebungspflicht nach der
VerpackV nicht der Fall. Deren Vorschriften dienen ausschließlich abfallwirtschaftlichen
und umweltpolitischen Zielen und nicht zugleich auch dem Verbraucherschutz (dazu
unter 2.). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 15.April 2005 - 5 W 48/05 -
eine abweichende Auffassung ergibt, wird daran nicht festgehalten. Im Einzelnen gilt
4
5
6
7
8
9
10
11
12
eine abweichende Auffassung ergibt, wird daran nicht festgehalten. Im Einzelnen gilt
Folgendes:
1. a) Gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG stehen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
nach § 8 Abs.1 UWG u.a. qualifizierten Einrichtungen zu, die ihre Eintragung in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG nachweisen. Von der Eintragung des
Antragstellers ist aufgrund der von ihm eingereichten Urkundskopien auszugehen.
Weitergehende Anforderungen an die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden nennt
§ 8 Abs.3 Nr.3 UWG nicht. Insbesondere fehlt es - anders als noch in § 13 Abs.2 Satz 3
UWG a.F. - an einer Einschränkung der Klagebefugnis von Verbraucherverbänden auf
Handlungen, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden (vgl. dazu
BGH GRUR 2004, 435/436 - FrühlingsgeFlüge). Nach dem Wortlaut des § 8 Abs.3 Nr.3
UWG könnten Verbraucherverbände demnach berechtigt sein, auch dann Ansprüche
geltend zu machen, wenn lediglich Mitbewerber von einer Wettbewerbshandlung
betroffen wären (so wohl auch Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn.218).
b) Eine Auslegung der Vorschrift in vorstehendem Sinne wäre jedoch mit ihrem Sinn und
Zweck nicht vereinbar, durch die den Verbraucherverbänden im öffentlichen Interesse
verliehene Anspruchsberechtigung den kollektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Insbesondere ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass für einen
Verbraucherverband von vornherein kein Interesse an einer Klage bestehe, soweit bei
einem Wettbewerbsverstoß Belange der Verbraucher nicht berührt seien, und hat aus
diesem Grund die Einschränkung auf wesentliche Belange der Verbraucher berührende
Wettbewerbsverstöße für entbehrlich gehalten (vgl. Begr. RegE zu § 8 UWG-E, BT-Dr.
15/1487 v.22.8.2003, S.23). Dem liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass der
relevante Satzungszweck der nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherverbände
gerade in der Förderung von Verbraucherinteressen liegt und daher die Verfolgung
sonstiger, keine Verbraucherbelange berührender Verstöße nicht umfasst.
Schließlich wird die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die keine
Verbraucherbelange berühren, auch nicht durch die in § 3 UWG n.F. eingeführte
Erheblichkeitsschwelle ausgeschlossen, da es sich bei ihnen nicht notwendig um
Bagatellverstöße im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Nach alledem ist auch nach der Neufassung des UWG davon auszugehen, dass die
Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG allein
hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße besteht, die auch Verbraucherbelange
berühren (ebenso Lettl, GRUR 2004, 449/460; Gloy/Gloy, Handbuch des
Wettbewerbsrechts, 3.Aufl., § 21 Rdn.574; vgl. ferner Harte/Henning/Bergmann, UWG § 8
Rdn.259 und 299; Baumbach/ Hefermehl/ Köhler, UWG, 23.Aufl., § 8 Rdn. 3.52;
Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 5.Aufl., Kap.19 Rdn.55f.; Erman/Roloff, BGB,
11.Aufl., § 3 UKlaG Rdn.2).
2. Der vorliegend geltend gemachte Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß §
8 Abs.1 Satz 1 VerpackV berührt lediglich den Umweltschutz, nicht aber
Verbraucherbelange.
a) Gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 VerpackV in der derzeit noch geltenden Fassung (eine
Novelle steht unmittelbar bevor) sind Vertreiber, die flüssige Lebensmittel in
Getränkeverpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, in Verkehr bringen,
verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro (bei
einem Füllvolumen bis 1,5 Liter) einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.
Die Verpflichtung gilt für alle Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher (§ 8
Abs.1 Satz 2 VerpackV).
Ein Verstoß gegen § 8 Abs.1 Satz 1 VerpackV kann zwar, wie der Senat bereits
entschieden hat, eine relevante Wettbewerbsverletzung im Sinne von §§ 3, 4 Nr.11 UWG
darstellen. Jedoch gilt dies nur im Verhältnis zwischen Mitbewerbern, insbesondere den
Herstellern und Vertreibern von Getränkeverpackungen, deren Marktverhalten beim
Absatz der Waren durch die VerpackV geregelt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 15.April
2005 - 5 W 48/05 - m.w.N.).
b) Die Vorschriften der VerpackV über die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht
dienen ausschließlich abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen, ohne
zumindest auch den Schutz der Verbraucher zu bezwecken.
aa) Gemäß § 1 Satz 1 und 2 VerpackV ist es Ziel der VerpackV, die Auswirkungen von
Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dieses Ziel
soll durch die in der Verordnung begründeten Pflichten der Hersteller und Vertreiber von
Verpackungen zur Rücknahme, erneuten Verwendung oder Verwertung außerhalb der
13
14
15
16
17
18
Verpackungen zur Rücknahme, erneuten Verwendung oder Verwertung außerhalb der
öffentlichen Abfallbeseitigung erreicht werden. Die VerpackV entspricht damit der
abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielsetzung gemäß § 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie der in § 22 KrW-/AbfG
geregelten Produktverantwortung u.a. der Hersteller und Vertreiber für deren Erfüllung,
zu deren Festlegung § 24 KrW-/AbfG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage enthält.
Wesentliches Mittel zur Durchsetzung dieser Ziele sind vor allem die in § 6 Abs.1 und 2
VerpackV normierten Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme
gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen vom Endverbraucher. Denn sie
belasten die Wirtschaft mit den selbst produzierten bzw. vertriebenen Verpackungen und
schaffen dadurch einen Anreiz, aufwändige Verpackungen zu vermeiden und angefallene
Verpackungsabfälle zu verwerten, um die Entsorgungskosten möglichst gering zu halten
(vgl. Flanderka, VerpackV, § 1 Erl.II. 2.b.). Jedoch haben die Hersteller und Vertreiber von
Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Abs.3 Satz 1 VerpackV die Möglichkeit, sich von
diesen Pflichten für solche Verpackungen zu befreien, für die sie sich an einem System
beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige
Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in
dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und bestimmte Anforderungen
erfüllt.
Bereits aus der Zielsetzung der VerpackV, aber auch aus der ihren
Regelungsadressaten eröffneten Möglichkeit, sich von ihren individuellen
Rücknahmepflichten durch Beteiligung an kollektiven Entsorgungssystemen zu befreien,
wird deutlich, dass diese allein der Wirtschaftslenkung zu abfallwirtschaftlichen und
umweltpolitischen Zielen, nicht jedoch auch dem Schutz des Verbrauchers dient.
Dem Verbraucher wird eine Möglichkeit zur individuellen Rückgabe seiner
Verkaufsverpackungen beim jeweiligen (Letzt-) Vertreiber nur gewährt, wenn und
solange dessen Rücknahmepflicht besteht. Entsprechend steht dem Verbraucher auch
kein einklagbares - öffentlichrechtliches - Rückgaberecht zu. Die bloße - reflexartig
gegebene - Möglichkeit zur Rückgabe genügt nicht, den Vorschriften des § 6 Abs.1 und 2
VerpackV über die Rücknahmepflicht verbraucherschützenden Charakter beizumessen.
Der Verbraucher bedarf im Übrigen auch nicht dieses Schutzes, zumal die VerpackV
eine - öffentlichrechtliche - Rückgabepflicht des Verbrauchers nicht vorsieht. Denn er ist
bereits durch die eine Entsorgungspflicht der kommunalen Körperschaften für bei ihm
anfallende Abfälle begründenden Vorschriften (wie § 15 Abs.1 KrW-/AbfG) hinreichend
geschützt (vgl. zu Vorstehendem VG München NVwZ 1998, 543).
Gegen eine Bewertung des § 6 Abs.1 und 2 VerpackV als Verbraucherschutznorm
spricht im Übrigen, dass die Möglichkeit der Verfolgung von Verstößen der Hersteller und
Vertreiber als Ordnungswidrigkeit der zuständigen Abfallbehörde obliegt, die nach
pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob sie die Einhaltung der Pflicht
im Einzelfall durchsetzen oder davon absehen will.
bb) Vorstehendes gilt entsprechend für die Pfanderhebungspflicht nach § 8 VerpackV.
Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift, aber auch die Materialien zu ihrer
Entstehungsgeschichte zeigen, diente die Einführung einer generellen Pfandpflicht im
Getränkebereich der Stützung und Fortentwicklung bestehender, als ökologisch
vorteilhaft angesehener Mehrweg-Systeme. (vgl. zu den Materialien Fluck,
Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Bd.3 Teil I, Kommentar VerpackV, §
8 Rdn.18; § 9 Rdn.15 sowie § 1 Rdn.35 zur jüngsten Pfandpflichtnovelle; Jahn GewArch
2003, 103).
Auch der Pfanderhebungspflicht kommt im Hinblick auf ihre vorstehend dargelegte
Zielsetzung kein verbraucherschützender Charakter zu. Im Übrigen liegt sie auch nicht
im wirtschaftlichen Interesse der Verbraucher, das vorrangig durch das UWG geschützt
wird (vgl. Harte/Henning/ Schünemann a.a.O. § 1 Rdn.41ff. m.w.N.). Denn das Pfand
bedeutet eine Sicherheitsleistung, die zur zeitweiligen Kapitalbindung beim Verbraucher
führt und für ihn daher wirtschaftlich nachteilig ist. Durch die Hinterlegung des Pfandes
soll lediglich ein finanzieller Anreiz für den Verbraucher (aber auch anderer Personen, die
Pfandflaschen einsammeln) zur Rückgabe der Verpackungen geschaffen werden. Da die
in § 24 Abs.1 Nr.2 KrW-/AbfG vorgesehene Pfanderhebungspflicht öffentlichrechtlicher
Natur ist, hat der Verbraucher gegenüber dem Vertreiber auch keinen zivilrechtlichen
Anspruch auf Verwirklichung der Pfandpflicht. Bei Verstößen kann vielmehr die
zuständige Abfallbehörde - gegebenenfalls durch Verhängung eines Bußgelds -
einschreiten. Erst beim Produktkauf unter Pfanderhebung entsteht ein zivilrechtlicher
Pfanderstattungsanspruch des Verbrauchers gegen den Verkäufer (vgl. zu
Vorstehendem Fischer, Strategien im Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, S.368).
19
20
21
cc) Ohne Erfolg macht der Antragsteller nach alledem geltend, nur bei Einhaltung der
Pfanderhebungspflicht sei sichergestellt, dass der Verbraucher seine leeren
Verpackungen anschließend - gegen Rückzahlung des Pfandes - in der Verkaufsstelle
auch problemlos zurückgeben könne und sich nicht um Rückgabe bei einem
gesetzestreuen Konkurrenten oder anderweitige Entsorgung bemühen müsse. Denn -
wie dargelegt - wird der Verbraucher hinsichtlich des (Fort-) Bestands einer
Rückgabemöglichkeit für Verkaufsverpackungen bei einzelnen (Letzt-) Vertreibern durch
die VerpackV nicht geschützt (a.A. Baumbach/Hefermehl/ Köhler a.a.O. § 4 Rdn. 11.154,
jedoch ohne nähere Begründung).
3. Der vorliegend gegebene besondere Umstand, dass zum satzungsgemäßen
Aufgabenbereich des Antragstellers auch die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
gehört, kann seine Antragsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch
Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Normen nicht begründen, da - wie
dargelegt - die Antragsbefugnis gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG nur zur Geltendmachung
solcher Verstöße besteht, die in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands
gerade auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes eingreifen. Soweit ein
Wettbewerbsverstoß dagegen lediglich sonstige Aufgabenbereiche des Verbands - hier
die Förderung des Natur- und Umweltschutzes - berührt, kann dies allein die
Antragsbefugnis des Verbands nicht begründen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
Wertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum