Urteil des KG Berlin vom 26.04.2002

KG Berlin: geschäftsführer, ddr, gründung der gesellschaft, eintragung im handelsregister, künstler, partg, rechtsschein, bewirtschaftung, gründungsakt, anwaltskosten

1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 169/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 257 Abs 1 BGB, § 670 BGB, §
675 Abs 1 BGB, Anlage II Kap II A
EinigVtr, Anlage II Kap II A III Nr 1
Buchst d EinigVtr
Gesellschaftsrecht der DDR kurz vor Beitritt:
Rechtsscheinshaftung einer Gründungsgesellschafterin für das
Handeln eines fehlerhaft bestellten Geschäftsführers im
Gründungsstadium einer GmbH
Leitsatz
Haftung eines Gründungsgesellschafters für das Handeln fehlerhaft bestellter Geschäftsführer
einer GmbH aufgrund hervorgerufenen Rechtsscheins.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. April 2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 5 O 388/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger schloss handelnd als Geschäftsführer einer F. F. GmbH in Gründung am 13.
und 14. Dezember 1990 mit verschiedenen Künstlern Verträge über deren Auftritt auf
einem Kreuzfahrtschiff und wurde aus diesen Verträgen persönlich in Anspruch
genommen, nachdem die von ihm vertretene Gesellschaft nicht mehr zur Eintragung
gelangt war. Er begehrt von den Beklagten die Freistellung von diesen Verpflichtungen
bzw. Zahlung, soweit er selbst bereits Zahlung auch auf Gerichts- und Anwaltskosten
geleistet hat.
Der „F.“ organisierte Reisen für den F. D. G. in der DDR. Im März 1990 wurde der
organisationseigene Betrieb (O.) F. gegründet, der nach dem Recht der DDR rechtlich
selbständig war und im Rahmen eines Gesamthandsfonds F., der auch die vom F.
genutzten Immobilien umfasste, in die zu gründende F. F. GmbH eingebracht werden
sollte. Zu diesem Zweck erklärten die Herren Z. und U., die ihrerseits als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) am 4. Mai 1990 in das Handelsregister des
Stadtbezirks Berlin-Mitte eingetragen worden waren, am 06. Juli 1990 vor dem
Staatlichen Notariat Berlin die Gründung der F. F. GmbH und bestellten den Kläger und
Herrn P. K. zu Geschäftsführern.
Die F. F. GmbH i.Gr. betätigte sich wirtschaftlich auf dem ehemals dem F. bzw. dem O. F.
obliegenden Gebiet. Die T., nunmehr Beklagte zu 2), der gemäß der Anlage II zum
Einigungsvertrag (vgl. Kap. II Sachgebiet A Abschnitt II Ziffer 1 d) die treuhänderische
Verwaltung des Vermögens des F. der Gewerkschaften übertragen war, bat den
Geschäftsführer K. der F. F. GmbH i.Gr. mit Schreiben vom 12.10.1990 um im Einzelnen
genannte Ausarbeitungen in Vorbereitung der Gesellschaftsgründung und beauftragte
ihn, bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit der Bewirtschaftung und
Vermarktung des Vermögens des F. in dem bisher durch die F. GmbH i.Gr.
gewährleisteten Umfang.
Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte die Eintragung der F. F. GmbH i.Gr. in das
Handelsregister mit Beschluss vom 26. April 1991 ab, weil die Erklärungen zur Gründung
der Gesellschaft nichtig seien, da eine Vertretungsbefugnis der Herren U. und Z. für die
Beklagte zu 1) als Gründungsgesellschafterin nicht bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und
ihrer dort gestellten Anträge sowie wegen der bisherigen Prozessgeschichte wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage mit dem am 26. April 2002 verkündeten Urteil im
Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne von den
Beklagten gemäß §§ 675 Abs. 1, 670, 257 Abs. 1 BGB Zahlung und Freistellung
verlangen. Zwar sei er von der Beklagten zu 1) nicht wirksam beauftragt worden, die
Beklagte zu 1) hafte jedoch nach Rechtsscheingrundsätzen, da die für sie handelnden
Personen im Handelsregister eingetragen gewesen seien und diese Personen faktisch
die Geschäfte der Beklagten zu 1) geführt hätten. Der Abschluss der Verträge durch den
Kläger sei nicht deswegen unwirksam, weil die Verträge nicht im Einzelnen im Sinne des
§ 20 b PartG-DDR mit Zustimmung der Beklagten zu 2) abgeschlossen worden seien, da
die im Schreiben vom 12.10.1990 erklärte pauschale Zustimmung zur Aufrechterhaltung
des Wirtschaftsbetriebes ausgereicht habe. Die Aufwendungen des Klägers seien auch
erforderlich gewesen und er habe sich in den Verfahren gegen die Künstler auch
anwaltlich vertreten lassen müssen. Die Forderungen seien auch nicht verjährt.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 08. Mai 2002 zugestellte Urteil am 07. Juni
2002 Berufung eingelegt und diese am 07. August 2002 begründet, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. August 2002 verlängert worden war.
Die Beklagten begehren mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Sie sind der
Meinung, das Landgericht habe fehlerhaft ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten
zu 1) und dem Kläger hergeleitet. Eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1) sei aus
keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Eine positive Publizität des
Handelregisters habe es nach dem Recht der DDR nicht gegeben. Außerdem sei die
Beklagte zu 1) vollkommen handlungsunfähig gewesen, so dass ihr auch ein
Rechtsschein nicht zugerechnet werden könne. Die Gründung der F. F. GmbH sei auch
weder von der Unabhängigen Kommission noch von der T. genehmigt worden, so dass
es an der gemäß § 20 b PartG-DDR erforderlichen Zustimmung fehle. Schließlich sei die
Beklagte zu 1) auch zu keiner Zeit Gesellschafterin der F. F. GmbH gewesen, da die
vollmachtlos abgegebene Willenserklärung der Herren Z. und U. die Nichtigkeit der
Erklärung zur Folge habe. Die Ansprüche des Klägers seien auch der Höhe nach nicht
begründet, da der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 1) keine Aufwendungen getätigt
habe. Die rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers beruhten auf einer fehlerhaften
Prozessführung, da Ansprüche gegen ihn gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG nicht bestünden.
Der Kläger sei vielmehr als Generaldirektor des O. F. tätig geworden, gegen den die
Künstler im Gesamtvollstreckungsverfahren ihre Ansprüche auch geltend gemacht
hätten. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die T. dem Abschluss der Verträge
durch den Kläger gemäß § 20 b PartG-DDR im Einzelnen hätte zustimmen müssen und
eine pauschale Zustimmung nicht ausreichend sei. Die Beklagte hält die Einrede der
Verjährung ausdrücklich aufrecht.
Die Beklagten beantragen,
das am 26. April 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 5
O 588/01, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Registerlage
hinsichtlich der Geschäftsführer Z. und U. sei aufgrund einer Weisung des FDGB
entstanden und der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Der Beklagten zu 1) sei jedenfalls ein
Organisationsfehler anzulasten, wenn unwirksam Geschäftsführer bestellt worden seien,
so dass das Landgericht zutreffend von einer Haftung nach Grundsätzen des
Rechtsscheins ausgegangen sei. Außerdem habe die Beklagte zu 2) das Handeln der
Gesellschaft im Gründungsstadium gebilligt und finanziell mit ca. 30 Millionen DM
unterstützt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung
gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
17
18
19
20
21
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gemäß §§ 675, 670, 257 BGB
Freistellung bzw. Zahlung verlangen kann, soweit der Kläger durch Dritte wegen seiner
Tätigkeit für die F. F. GmbH i.Gr. in Anspruch genommen wurde und Zahlung an Dritte
geleistet hat.
Die Beklagte zu 1) haftet als Gründungsgesellschafterin für die Aufwendungen des
Klägers, der im Rahmen seiner Befugnisse für die zu gründende Gesellschaft tätig
geworden ist. Der Kläger ist mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) zum
Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft berufen worden, obwohl die Herren Z.
und U. nicht ordnungsgemäß zur Vertretung der Beklagten zu 1) bestellt waren. Die
Beklagte zu 1) muss sich den durch die Eintragung im Handelsregister des Bezirks
Berlin-Mitte der DDR hervorgerufenen Rechtsschein und das tatsächliche Handeln der
fehlerhaft eingetragenen Geschäftsführer entgegenhalten lassen. Denn die handelnden
Personen waren im Jahr 1990 - kurz vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
Deutschland - die einzigen für die Beklagte zu 1) auftretenden natürlichen Personen und
wurden im Rechtsverkehr auch als die legitimierten Personen akzeptiert, was nicht
zuletzt in der Handelsregistereintragung zum Ausdruck kommt. Auch wenn § 15 Abs. 3
HGB keine Geltung in der DDR beanspruchen kann, ist der Rechtsgedanke des
gesetzten Rechtsscheins dennoch heranziehbar. Zumal - und das ist hier entscheidend -
der zunächst rechtlich fehlerhafte Zustand später bestätigt und genehmigt worden und
der geschaffene Rechtsschein durch das Handeln der Beklagten zu 2) jedenfalls
zunächst nicht beseitigt worden ist. Denn die Beklagte zu 2) - früher handelnd als T. - hat
mit dem Schreiben vom 12. Oktober 1990 das Handeln der Geschäftsführer der F. F.
GmbH im Gründungsstadium ausdrücklich genehmigt und einen Auftrag zur Fortführung
der Geschäfte erteilt.
Die Beklagte zu 2) war gemäß der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Ziffer 1 d
zum Einigungsvertrag in Verbindung mit § 20 b PartG-DDR dazu berufen, das gesamte
Vermögen des FDGB, auch die Beklagte zu 1) und die jedenfalls scheinbar gegründete F.
F. GmbH i.Gr., treuhänderisch zu verwalten. Dies wird auch von keiner der Parteien
(mehr) in Frage gestellt, so dass wegen der Einzelheiten auf die ausführlichen
Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 14. November 1995 (14 U 3116/93) Bezug
genommen werden kann. In dieser Funktion hat die Beklagte zu 2) in dem Schreiben
vom 12. Oktober 1990 bestätigt, dass die F. F. GmbH i.Gr. wirtschaftlich weiter tätig sein
soll und insbesondere die weiteren Gründungsvoraussetzungen erarbeiten sollte. Die
Beklagte zu 2) wusste demgemäß von der Existenz der zu gründenden Gesellschaft und
hat diese bestätigt, ohne dass sie den Gründungsakt - Handeln der unbefugten
Geschäftsführer Z. und U. am 06. Juli 1990 - in Frage gestellt hätte. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt existierte die F. F. GmbH im Gründungsstadium faktisch als
Rechtssubjekt mit der Beklagten zu 1) als Gesellschafterin, ohne dass es darauf
ankommt, dass eine nichtige Willenserklärung nicht genehmigt werden kann und eine
Eintragung der GmbH später scheiterte. Denn jedenfalls billigte die Beklagte zu 2) das
Handeln des Klägers für die zu gründende GmbH.
Es ist unschädlich, dass sich das Schreiben der Beklagten zu 2) seinem Wortlaut nach
nur an den Geschäftsführer K. der zu gründenden GmbH richtet und nicht auch an den
Kläger persönlich. Denn maßgeblich ist, dass der Gründungsakt vom 06. Juli 1990 in
dessen Rahmen auch der Kläger zum Geschäftsführer bestellt worden ist, hinreichend
deutlich bestätigt und gebilligt wurde und der Kläger sowie der Geschäftsführer K. zur
gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschaft berechtigt waren. Die Beklagten haben
im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass es auch in der Folgezeit jedenfalls bis
Dezember 1990 zu zahlreichen Gesprächen über die Fortsetzung der Tätigkeit der
Gesellschaft auch in Anwesenheit des Klägers gekommen ist und die Beklagte zu 2)
noch im Dezember 1990 Kapital in nicht unerheblichem Umfang für die Fortführung der
Geschäfte zur Verfügung gestellt hat. Schließlich ist auch unstreitig, dass der Kläger die
konkret mit den Künstlern abgeschlossenen Verträge zuvor mit dem anderen
Geschäftsführer K., den die Beklagte zu 2) in dem Schreiben ausdrücklich anspricht,
abgesprochen hat.
Der Anspruch des Klägers entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, weil der
Gründungsakt sich im Ergebnis als nichtig herausgestellt hat. Denn es bleibt dabei, dass
das Handeln des Klägers und des Mitgeschäftsführers K. jedenfalls ab Oktober 1990
durch die Beklagte zu 2) gebilligt wurde und somit zumindest ein faktisches
Auftragsverhältnis begründet wurde, aufgrund dessen der Kläger die hier geltend
gemachten Regressansprüche durchsetzen kann (vgl. zum Regressanspruch BGH, Urt.
v. 13.12.1982, NJW 1983, 876; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, § 11 Rn. 49
a; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Auflage 2000, § 11 Rn. 114). Die geänderte
Rechtsprechung des BGH zum Umfang des Haftungsanspruchs gegen die
22
23
24
25
26
Rechtsprechung des BGH zum Umfang des Haftungsanspruchs gegen die
Gründungsgesellschafter (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1997, NJW 1997, 1507) hat auf den hier
vorliegenden Sachverhalt keinen Einfluss. Ebenso ist unschädlich, dass der Kläger
lediglich einen Arbeitsvertrag mit dem O. F. hatte, da ein schriftlicher Vertrag nicht
erforderlich war und er mit Willen der Gründungsgesellschafterin - der Beklagten zu 1)
unter der Verwaltung der Beklagten zu 2) - für die zu gründende Gesellschaft tätig
geworden ist.
Die Beklagten können nicht mit Erfolg einwenden, dass dem Schreiben vom 12.10.1990
angesichts der unklaren Rechtslage nur wenige Tage nach dem Beitritt der DDR zur
Bundesrepublik Deutschland nicht die hier beigemessene Bedeutung zukommen
könnte. Denn das Schreiben formuliert einen eindeutigen Auftrag und hätte - wenn die
Rechtslage so unklar war - eben nicht so verfasst werden dürfen. Außerdem ist in den
Folgemonaten nicht zuletzt durch finanzielle Unterstützung seitens der Beklagten zu 2)
der Betrieb des Feriendienstes durch die Gesellschaft im Gründungsstadium weiterhin
aufrechterhalten worden.
Die Beklagten können sich angesichts des Schreibens der Beklagten zu 2) vom
12.10.1990 und deren finanzieller Unterstützung für die F. F. GmbH i.Gr. auch nicht
darauf berufen, dass eine Zustimmung für das Handeln des Klägers nach dessen
unstreitiger Absprache mit dem Geschäftsführer K. gemäß § 20 b PartG-DDR nicht
vorgelegen habe. Denn die Zustimmung zur Fortführung des laufenden
Geschäftsbetriebes ist ja gerade erklärt worden und wird auch nicht durch den Hinweis
im letzten Absatz des Schreibens, dass Vermögensveränderungen nur mit Zustimmung
der T. erfolgen könnten, wieder eingeschränkt. Denn dieser letzte Absatz ist, wie der
Senat bereits in der Entscheidung vom 14. November 1995 ausgeführt hat (vgl. Seite 19
des Urteils 14 U 3116/93), so zu verstehen, dass er Vermögensveränderungen betrifft,
die nicht der in dem vorgenannten Absatz genannten Bewirtschaftung des Vermögens
unterfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom
17.10.1996 (IX ZR 335/95, BGHR DDR-PartG § 20 b Zustimmungspflicht 1 - zitiert nach
juris -), da dort eine pauschale Zustimmungsmöglichkeit gerade nicht in Abrede gestellt
wird.
Die Beauftragung der Künstler erfolgte im Rahmen der dem Kläger und dem
Geschäftsführer K. eingeräumten Ermächtigung zur Bewirtschaftung des Vermögens der
F. F. GmbH i.Gr. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen werden, die von den Beklagten auch
nicht ausdrücklich angegriffen werden. So hat das Landgericht überzeugend ausgeführt,
dass der Kläger von der Notwendigkeit der Vertragsabschlüsse angesichts der
bisherigen Tätigkeit des Feriendienstes ausgehen durfte. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Beklagte zu 2) konkret diese Verträge nicht gebilligt hätte. Im Gegenteil sollen
im Dezember noch erhebliche finanzielle Mittel für die Tätigkeit der Gesellschaft zur
Verfügung gestellt und die Geschäftsführer angewiesen worden sein, die Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister weiter zu betreiben. Außerdem sind die Kreuzfahrten
offenbar durchgeführt und die Verträge durch die beauftragten Künstler auch erfüllt
worden.
Die Beklagte zu 2) haftet als Verwalterin der Beklagten zu 1) für die Ansprüche gegen
die Beklagte zu 1) wie ein Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) (vgl. Urteil des
Senats v. 14.11.1995, Seite 10 ff.).
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auch der Höhe nach zutreffend
berechnet. Sämtliche Aufwendungen des Klägers sind aus der - zumindest faktischen -
Geschäftsbesorgung für die GmbH im Gründungsstadium entstanden, so dass der
Kläger insoweit gemäß §§ 675, 670 BGB Zahlung bzw. in Verbindung mit § 257 BGB
Freistellung verlangen kann. Der Kläger muss sich nicht entgegenhalten lassen, die
Prozesse schlecht geführt zu haben, nachdem das Landgericht in den Verfahren der
beauftragten Künstler gegen den Kläger jeweils eine Haftung des Klägers gemäß § 11
Abs. 2 GmbHG angenommen hat und alle Urteile längst rechtskräftig sind. Entgegen der
Ansicht der Beklagten hätte eine Haftung des Klägers gegenüber den Künstlern auch
nicht wegen der Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 GmbHG scheitern müssen. Im
Gegenteil ist doch das Handeln für die F. F. GmbH i.Gr. gerade offensichtlich gewesen
und damit der typische Fall des § 11 Abs. 2 GmbHG eingetreten, weil die GmbH später
nicht mehr zur Eintragung gelangte. Der Kläger kann auch die ihm entstandenen
Anwaltskosten ersetzt verlangen, da er in den Anwaltsprozessen gezwungen war,
Prozessbevollmächtigte zu beauftragen und er sich, wenn er sich zum Beispiel nicht
verteidigt hätte oder die Ansprüche sofort anerkannt hätte, erst recht des Einwands
einer schlechten Prozessführung seitens der Beklagten hätte aussetzen können.
27
28
29
Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass die Ansprüche eigentlich von dem
O. F. - der juristisch selbständige Betrieb, der in der zu gründenden GmbH aufgehen
sollte - hätten befriedigt werden müssen und die Künstler die Ansprüche auch in dessen
Gesamtvollstreckungsverfahren angemeldet haben. Denn die F. F. GmbH i.Gr. sollte
nicht lediglich aus einer Umwandlung des O. hervorgehen, sondern sollte mit
zusätzlichem Vermögen ausgestattet und eine eigene neue Rechtspersönlichkeit
werden, so dass das Scheitern der Gründung nicht automatisch die Ansprüche gegen
den O. F. begründen konnte. Insofern ist auch unbeachtlich, dass der von dem O.
abgeschlossene Chartervertrag für die Kreuzfahrten später als unwirksam angesehen
wurde (vgl. KG, 23. Zivilsenat, Urteil vom 07. Juli 1997, 23 U 1942/95, Anlage B 4). Die
hier in Rede stehenden Verträge wurden nämlich ausdrücklich im Namen der zu
gründenden Gesellschaft abgeschlossen, ohne dass eine rechtliche Verbindung zu dem
O. F. ersichtlich wäre. Ebenso unbeachtlich ist, dass der Kläger als Generaldirektor des O.
F. mit diesem einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, da sämtliche
Beteiligten sich darüber einig waren, dass der Kläger jedenfalls seit dem Schreiben der
Beklagten zu 2) vom 12. Oktober 1990 für die zu gründende Gesellschaft tätig werden
sollte.
Die Beklagten können sich schließlich nicht erfolgreich auf eine Verjährung der geltend
gemachten Ansprüche berufen. Denn der Regressanspruch des Klägers beruht auf der
Annahme eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses, so dass Ansprüche nach dem
insoweit anzuwendenden BGB in der alten Fassung erst nach 30 Jahren verjähren, Art.
229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB. Die Regelung des § 197 BGB a.F. ist nicht anwendbar, da
zugunsten des Klägers keine wiederkehrenden Leistungen vereinbart waren. Soweit
möglicherweise Zinsansprüche zugunsten der Künstler rechtskräftig tituliert und gemäß
§ 218 Abs. 2 BGB a. F. in einer kürzeren Frist verjähren, ändert dies an dem
grundsätzlichen Freistellungsanspruch des Klägers aus den im Tenor der angefochtenen
Entscheidung genannten Verurteilungen nichts, sondern ist dieser Einwand
gegebenenfalls bei Zahlung im Verhältnis zu den Titelgläubigern geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß §§ 26
Nr. 7 EGZPO, 543 Abs. 1, 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum