Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: schlüssiges verhalten, treu und glauben, vertragsschluss, schweigen, kontrahierungszwang, grundstück, anschluss, zustandekommen, unternehmen, wäscherei

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Gericht:
KG Berlin 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 15/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 145 BGB, §§ 145ff BGB
Abwasserentsorgung: Voraussetzungen für das
Zustandekommen eines Vertrages bei Bestehen eines
Anschluss- und Benutzungszwanges aufgrund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften
Leitsatz
1. Öffentlich-rechtliche Vorschriften führen nicht dazu, dass zwischen dem Begünstigten und
dem Verpflichteten eines Anschluss- und Benutzungszwanges (Kontrahierungszwang) bereits
kraft Gesetzes ein Vertrag entsteht. Auch dann, wenn ein Kontrahierungszwang besteht,
muss der Vertragswillige der Gegenseite ein annahmefähiges Angebot unterbreiten, das
diese annehmen muss.
2. Im bloßen Schweigen eines Angebotsempfängers kann grundsätzlich keine Annahme
erblickt werden. Auch das Schweigen eines durch einen Kontrahierungszwang Verpflichteten
reicht für das Zustandekommen eines Vertrages - soweit nicht etwas anderes angeordnet ist
- nicht aus.
3. Die Inanspruchnahme einer Leistung führt nur dann zu einem Vertragsschluss, wenn das
entsprechende Verhalten nach seinem objektiven Erklärungswert als Annahme zu werten ist.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. März 2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 9 O 337/06 - abgeändert:
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte der Klägerin für die Entsorgung von
Wasser für das Grundstück ... Berlin, aus Vertrag ein Entgelt schuldet. Auf die
tatsächlichen Feststellungen hierzu im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO Bezug genommen. Die Feststellungen werden wie folgt ergänzt:
Die Klägerin schloss am 28. September 1992 mit den Eheleuten W handelnd unter
„Wäscherei und Wäscheverleih W. für das Grundstück ... Berlin einen
Wasserlieferungsvertrag ab (wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf die als Anlage K
3 überreichte Kopie verwiesen). Auf Grundlage des Vertrages versorgte die Klägerin das
Grundstück seitdem mit Trinkwasser. Außerdem entsorgte die Klägerin seit Anfang der
90iger Jahre des letzten Jahrhunderts auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser
und verlangte und erhielt dafür von den Eheleuten D später von der D GmbH, die die
Wäscherei 1999 übernahm, bis 2003 ein Entgelt.
Nach Vortrag der Klägerin blieb die D GmbH für die Schmutzwasserversorgung zwischen
24. September 2003 bis 30. November 2005 zwei Rechnungen i.H.v. insgesamt 6.833,48
EUR schuldig. Für diesen Betrag verlangte die Klägerin erstmalig auch vom Beklagten als
Grundstückseigentümer einen Ausgleich. Der Beklagte war jedenfalls vom 24. Januar
2001 bis zum 30. November 2005 Eigentümer des Grundstücks ... Berlin. Ob die D
GmbH in diesem Zeitraum Pächterin oder Mieterin des Beklagten und ob sie
Eigentümerin des auf dem Grundstück erbauten Gebäudes war, ist streitig.
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Durch das dem Beklagten am 26. März 2007 zugestellte Urteil hat das Landgericht den
Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 6.833,48 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §
247 BGB seit dem 15. September 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es
dem Beklagten auferlegt. Das Landgericht Berlin hat im Wesentlichen erkannt, dass
zwischen den Parteien durch Kontrahierungszwang ein Abwasserentsorgungsvertrag
zustande gekommen sei. Ein ggf. zwischen der Klägerin und der D GmbH geschlossener
Vertrag sowie die Zahlungen der D GmbH für die Abwasserentsorgung stünden dem
nicht entgegen. Der Beklagte könne sich nicht auf § 242 BGB oder eine Verwirkung
berufen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte. Seine Berufung ist am 17. April 2007 eingegangen.
Nachdem das Gericht die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich dem 26. Juni
2007 verlängert hatte, begründete der Beklagte die Berufung mit am 25. Juni 2007 per
Fax eingegangenem Schriftsatz. Mit der Berufung vertiefen die Parteien ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt unter Abänderung des am 22. März 2007 verkündeten Urteils
des Landgerichts Berlin – 9 O 337/06 –,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
B.
I. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen
Anspruch auf Zahlung von 6.833,48 EUR aus einem Abwasserentsorgungsvertrag. Die
Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die einen Schluss auf einen
Abwasserentsorgungsvertrag zulassen.
1. Zwischen den Parteien ist kein Abwasserentsorgungsvertrag zustande gekommen,
weil etwa § 44 Satz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (BauOBln)
und/oder § 4 Abs. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BerlBG) – oder
eine früher geltende Bestimmung – für Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und
die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder die von solchen Straßen
zugänglich sind, den Anschluss an die öffentliche Entwässerung und die Benutzung
anordnen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergestellt sind (Anschluss-
und Benutzungszwang). Öffentlich-rechtliche Vorschriften führen nicht dazu, dass
zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten eines Anschluss- und
Benutzungszwanges bereits kraft Gesetzes ein Vertrag entsteht. Auch dann, wenn durch
einen Anschluss- und Benutzungszwang ein besteht, muss der
Vertragswillige vielmehr der Gegenseite ein annahmefähiges Angebot unterbreiten, das
diese annehmen muss (Staudinger/ , Neubearbeitung 2003, Vorbemerkungen zu
§§ 145–156 Rn. 29 m.w.N.). Selbst dann, wenn man dabei zu Gunsten der Klägerin ein
Angebot an den , auf dem Grundstück entstandenes Abwasser zu entsorgen,
unterstellt, trägt die Klägerin hier jedenfalls keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,
dass der Beklagte dieses Angebot auch angenommen hat.
a) Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat der Beklagte weder ihr
noch einem Anderen gegenüber eine irgendwie geartete, wenigstens schlüssige
Erklärung abgegeben, die als Annahme zu werten wäre. Die Rechtsprechung stellt zwar
von jeher an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten im Bereich der
Daseinsvorsorge keine hohen Anforderungen (für Verträge zur Energielieferung vgl. etwa
v. 15.2.2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 [1668]). Unstreitig hat der Beklagte
hier indes überhaupt kein Verhalten gezeigt, das als Annahme gewertet werden könnte.
b) In dem bloßen Schweigen des Beklagten kann keine Annahme erblickt werden. Auch
das Schweigen eines allerdings durch einen Kontrahierungszwang Verpflichteten reicht
für das Zustandekommen eines Vertrages – soweit nicht etwas anderes wie z.B. in § 5
Abs. 3 Satz 1 PflVG angeordnet ist – nicht aus (Staudinger/ , Neubearbeitung 2003,
Vorbemerkungen zu §§ 145–156 Rn. 29 m.w.N.; Erman/ , 11. Aufl. 2004, Vor
§ 145 Rn. 31; PWW/ , 2. Aufl. 2007, vor §§ 145 ff Rn. 17; skeptisch Soergel/
, 1999, Vor § 145 Rn. 51; unklar MünchenerKommentarBGB/ , 5. Auflage
2006, § 151 Rn. 5; a.A. Palandt/ , 66. Aufl. 2007, Einf v § 145 Rn. 11). Etwas
anderes wurde von der Rechtsprechung bislang nur dann angenommen, wenn der
Anbietende darauf durfte, der Gegner werde, wenn er nicht annehmen wolle,
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Anbietende darauf durfte, der Gegner werde, wenn er nicht annehmen wolle,
einem Angebot ausdrücklich widersprechen. Etwa in der bis heute vielfach zitierten
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13.10.1949 (
v. 13.10.1949 – I ZS 34/49, NJW 1950, 24 = OGHZ 2, 352) leitete das Gericht
eine Pflicht des Angebotsempfängers zu einer „Rückäußerung” daraus ab, dass es sich
um zwei Kaufleute handelte. Für ein solches Geschäft unter Kaufleuten nahm der
Gerichtshof nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Bezug auf
das Reichsgericht ( v. 23.11.1926 – VI 390/26, RGZ 115, 266 [268]) ausnahmsweise
eine besondere Bedeutung eines Schweigens an. Diese Annahme überzeugt auch. Sie
entspricht der Sichtweise für das Schweigen auf ein „kaufmännisches
Bestätigungsschreiben”, für das allgemein angenommen wird, dass es zu einem
Vertragsschluss führt (MünchenerKommentarBGB/ , 5. Auflage 2006, § 151 Rn.
13 ff.). Ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt hier aber unstreitig nicht
vor. Soweit im Schrifttum zur Frage des Zustandekommens eines Vertrages bei
Kontrahierungszwang im Übrigen eine weitere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
für die Britische Zone vom 26.11.1948 ( v. 26.11.1948 – I ZS 92/48, OGHZ 1,
253 [255/266]) zum Beleg der Tatsache, dass Schweigen als Annahme gewertet werden
kann, genannt wird, handelt es sich um ein Fehlzitat. Der dortige 1. Zivilsenat erwog
zwar für einen Mäklervertrag ein Schweigen als Annahme. Das Urteil beruht aber auf
einem Vertragsschluss, bei dem nur auf den der indes erklärten Annahme gem.
§ 151 BGB verzichtet werden konnte. Schließlich kann auch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 14.11.1951 ( v. 14.11.1950 – II ZR 41/51, LM Nr. 1 zu §
284 BGB) nicht für ein Schweigen als Annahme fruchtbar gemacht werden. Auch in dem
vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu zwangsbewirtschafteten Waren kam es
nämlich zu einer konkludenten (schlüssigen) Annahme durch Lieferung auf Grund eines
zuvor gemachten Angebotes. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes, es käme
durch Schweigen „vor und bei der Lieferung zu einem Vertrage” können nur so
verstanden werden, dass es neben dem Schweigen zu einer Handlung (dort der
Lieferung) kommt, der Erklärungswert beizumessen ist.
c) Der Beklagte muss sich nach §§ 164 ff. BGB auch kein Verhalten der D GmbH
zurechnen lassen, welches als Annahme eines Angebotes auf Abschluss eines
Abwasserentsorgungsvertrages zu werten wäre. Der Beklagte besaß gegenüber der
Klägerin für das Verhalten der D GmbH keine irgendwie geartete „Garantenpflicht“, die
es erlaubte, ihm Handlungen der D GmbH zuzurechnen. Ob etwas anderes gelten
müsste, wenn die D GmbH Mieterin oder Pächterin des Beklagten wäre oder die D GmbH
in einem anderen rechtlichen Verhältnis zum Beklagten stünde, das eine Zurechnung
erlauben würde, muss offen bleiben (siehe dazu allgemein v. 30.4.2003 - VIII ZR
279/02, NJW 2003, 3131 [3132]; v. 5.11.1993 - 4 U 75/93 – 13, NJW-RR
1994, 436; v. 1.12.1989 – 10 S 139/89, Recht und Steuern 1990, 27 [28];
v. 27.1.1988 – 7 S 419/87, Recht und Steuern 1988, 21 [22]; v.
2.12.1985 – 17 O 43/85, Recht und Steuern 1986, 9 [10]). Denn die Klägerin hat für diese
streitige, allein ihr günstige Tatsache keinen Beweis angeboten und ist beweisfällig
geblieben.
d) Soweit die Klägerin aus Gründen der Gerechtigkeit auf eine Annahme der Beklagten
verzichten und es ausreichen lassen will, dass ihre Leistungen jedenfalls in Anspruch
genommen worden sind und der Grundstückseigentümer dafür einzustehen hat, knüpft
sie damit an frühere Überlegungen an, die eine rechtsgeschäftliche Einigung vor dem
Hintergrund, dass Parteien – wie hier – gar keine Freiheit in der Entschließung hätten, für
lebensfremd hielt. Vor allem die Lehre vom Vertrag nahm an, dass mit der
Inanspruchnahme der Leistung ein Vertrag entstehe, zwar nicht auf der Grundlage
rechtsgeschäftlicher Willensbindung, wohl aber durch ein soziales Verhalten, das die
gleichen Rechtsfolgen rechtfertige. An einer Inanspruchnahme der Leistungen der
Klägerin durch den fehlt es indes bereits. Die Lehre vom faktischen Vertrag
wird zudem allgemein ablehnt (vgl. nur v. 19.1.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983,
1777; Staudinger/ , Neubearbeitung 2005, § 241 BGB Rz. 100). Auch die
Inanspruchnahme einer Leistung führt nach ganz h.M. nur dann zu einem
Vertragsschluss, wenn das entsprechende Verhalten nach seinem objektiven
Erklärungswert als Annahme zu werten ist ( v. 16.11.1990 - V ZR 297/89, NJW 1991,
564). An einem Verhalten des Beklagten, welches als Annahme zu werten wäre, fehlt es
aber wie erörtert hier.
e) Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass der Klägerin bei der
Entnahme von Wasser ebenso bei der Entsorgung von Abwasser zunächst ggf. nicht
bekannt ist, welche Person ihre Leistungen in Anspruch genommen hat. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass es einem Unternehmen der Daseinsvorsorge, dessen
Geschäftsgegenstand ein Massengeschäft ist, nicht in jedem Falle möglich ist,
unmittelbar zu erkennen, wer ihre Leistungen in Anspruch genommen hat. Für
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unmittelbar zu erkennen, wer ihre Leistungen in Anspruch genommen hat. Für
Unternehmen der Daseinsvorsorge ist es bereits aus diesem Grunde tatsächlich
wünschenswert, stets mit dem in der Regel leicht zu ermittelnden
Grundstückseigentümer zu kontrahieren. Dieser allerdings besonderen Konstellation hat
der Berliner Landesgesetzgeber aber dadurch Rechnung getragen, dass er den
Grundstückseigentümer grundsätzlich einem gesetzlich angeordneten
Kontrahierungszwang unterwirft. Es stand der Klägerin jederzeit offen, ihre aus der
besonderen Rechtslage folgenden Rechte wahrzunehmen und sich nicht auf die
Unklarheit, wer ihr Vertragspartner ist, und auf einen Vertragsschluss durch schlüssiges
Verhalten zu verlassen. Fehlt es hieran, muss sich die Klägerin die Folgen selbst
zurechnen. Ein beachtenswerter Wertungswiderspruch oder eine Benachteiligung der
Klägerin liegen hierin nicht.
2. Zwischen den Parteien ist ein Abwasserentsorgungsvertrag auch nicht auf Grund
„sozialtypischen Verhaltens” zustande gekommen. Gegen einen solchen
Vertragsschluss spricht jedenfalls hier, dass es dieser noch nicht vollständig
durchdrungenen Rechtsfigur allenfalls in solchen Fällen bedarf, in denen ein vertragsloser
Zustand bei Lieferungen der Wasserunternehmen vermieden werden muss (vgl.
v. 26.1.1983 – 20 U 162/82, ZIP 1983, 329 m.w.N.). Die Voraussetzungen für
einen konkludenten (schlüssigen) Vertragsschluss fehlen hingegen, wenn bereits ein
Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht,
auf Grund dessen die Lieferungen erbracht werden (vgl. dazu v. 26.1.2005 - VIII ZR
66/04, NJW-RR 2005, 639 [640]; v. 17.3.2004 – VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 [929]). In
einem solchen Falle erbringt das Versorgungsunternehmen durch die
Zurverfügungstellung der Leistung nämlich nur die seinem Vertragspartner geschuldete
Versorgungsleistung. Der Vertragsschluss auf Grund sozialtypischen Verhaltens ist
mithin subsidiär ( v. 26.1.1983 – 20 U 162/82, ZIP 1983, 329 m.w.N.). Um
unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu
vermeiden, ist grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung
begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch
schlüssiges Verhalten auszugehen ( v. 17.3.2004 – VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928
[929]; v. 16.6.1999 – 7 U 12/99, OLG-NL 2000, 170 [171];
v. 29.7.1998 – 1 U 67/98, NZM 1999, 86). Die Rechtsfigur des sozialtypischen
Verhaltens soll nicht dazu führen, dass dem Versorgungsunternehmen neben seinem
gewillkürten Vertragspartner ein weiterer Schuldner (als Vertragspartner) verschafft wird.
Ein Nebeneinander von faktischem und herkömmlichem Vertrag würde zudem nur für
Verwirrung sorgen ( v. 26.1.1983 – 20 U 162/82, ZIP 1983, 329 m.w.N.). Dies
gilt auch für § 2 ABVWasserV ( v. 26.1.1983 – 20 U 162/82, ZIP 1983, 329
[330]; v. 1.12.1989 – 10 S 139/89, Recht und Steuern 1990, 27 [28]). So
liegt aber der Fall hier. Die Klägerin hatte unstreitig mit den Eheleuten D ausdrücklich
(Anlage K 3), später mit der D GmbH jedenfalls konkludent (schlüssig) einen
Wasserlieferungsvertrag geschlossen. Unerheblich ist, ob der ursprüngliche Vertrag
dabei das Abwasser (dessen Entsorgung) nicht ausdrücklich umfasste. Jedenfalls ist über
diese Leistung der Klägerin wenigstens konkludent ein Vertrag geschlossen worden. Die
Klägerin entsorgte das Abwasser unstreitig über 13 Jahre lang und stellte ihre Leistungen
erfolgreich den Eheleuten D, aber auch der D GmbH in Rechnung.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1
oder Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Soweit es um einen Vertragsschluss durch
Kontrahierungszwang geht, ist die Auslegung der Berliner Landesgesetze angesprochen.
Die Anwendung der Berliner Landesgesetze durch das Kammergericht unterliegt nach §
545 Abs. 1 ZPO nicht der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof (vgl. u.a. v.
10.6.2005 - V ZR 251/04, NJOZ 2005, 3210, 3211 m.w.N.).
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