Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: fahrstreifen, kreisverkehr, ausfahrt, abbiegen, fahren, fahrzeugführer, ampel, empfehlung, betriebsgefahr, akte

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 188/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 5 StVO, § 9 Abs 1 S 2
StVO, § 41 Abs 1 Anl 2 Zeichen
297 StVO, § 522 Abs 2 ZPO
Leitsatz
Der Fahrzeugführer, der dem äußersten rechten Fahrstreifen, der aus dem Kreisverkehr
herausführt, nicht folgt, sondern über die Ausfahrt hinaus innerhalb des Kreisverkehrs
weiterfährt auf einem Fahrstreifen, der zunächst der zweite von rechts war, wechselt den
Fahrstreifen.
Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
Fahrstreifenwechsel zu einem Unfall mit einem Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen von
rechts so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrstreifenwechsel die besonderen
Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet hat, was grundsätzlich dessen
Alleinhaftung zur Folge hat.
War in einem Kreisverkehr auch auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts das Abbiegen nach
rechts durch einen Pfeil (Z 297) empfohlen, so bedeutet das Folgen dieser Empfehlung
keinen Verstoß gegen die grundsätzliche Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, sich beim
Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen.
(Rücknahme der Berufung)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss
zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich
innerhalb eines Kreisverkehres ereignet hat.
Der Zeuge E. fuhr am 19. September 2006 mit dem klägerischen Kfz aus der
Hofjägerallee kommend in den Kreisverkehr „Großer Stern“ ein. Dort kam er auf dem
zweiten Fahrstreifen von rechts vor der roten Ampel, die sich vor der Einmündung der
Straße des 17. Juni befindet, zum Stehen. Rechts neben ihm, auf dem ganz rechten
Fahrstreifen, stand die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Kfz, das bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Vor der Haltelinie der Ampel, die sich vor der
Einmündung der Straße des 17. Juni befindet, war auf dem zweiten Fahrstreifen von
rechts, auf dem sich das klägerische Kfz befand, zwischen den Leitlinien ein Pfeil, der
geradeaus und nach rechts wies, auf dem rechten Fahrstreifen, auf dem sich die
Beklagte zu 1) befand, war ein Pfeil, der nur nach rechts wies. Bis zur Ausfahrt in den
Spreeweg, die auf die Einmündung der Straße des 17. Juni folgt, befanden sich auf den
beiden Fahrstreifen keine weiteren Pfeile mehr. Nachdem die beiden Kfz wieder
angefahren waren, wollte der Zeuge E. mit dem klägerischen Kfz in den Spreeweg nach
rechts aus dem Kreisverkehr hinausfahren. Die Beklagte zu 1), die eine halbe
Fahrzeuglänge versetzt vor dem klägerischen Kfz fuhr, fuhr nicht nach rechts in den
Spreeweg, sondern blieb in dem Kreisverkehr. Dabei kam es zu einer Kollision der beiden
Kfz. An dem klägerischen Kfz entstand ein Sachschaden, dessen Ersatz der Kläger mit
der Klage begehrt.
Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) hätte dem Pfeil folgend aus dem Kreisverkehr in
Richtung Spreeweg fahren müssen. Dagegen habe sie verstoßen, als sie in dem
Kreisverkehr weiter gefahren sei. Zudem habe sie einen Fahrstreifenwechsel
vorgenommen.
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Die Beklagten meinen, bei den Pfeilen handle es sich nur um Vorankündigungspfeile, die
nicht verbindlich vorschrieben, wie hinter der Einmündung der Straße des 17. Juni
weitergefahren werden müsste. Stattdessen hätte der Benutzer des 2. Fahrstreifens von
rechts wie bei einem Fahrstreifenwechsel, weil er den äußerst rechten Fahrstreifen
durchqueren musste, die Vorfahrt der in dem daneben liegenden Fahrstreifen
befindlichen Fahrzeuge beachten müssen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Schadenshöhe unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 5.099,45 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Zur Begründung der Haftung der Beklagten hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagten hafteten gemäß § 7 Abs. 1 und 5 StVO, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 3 PflVG
zu 100 %. Auf dem Fahrstreifen der Beklagten zu 1) habe sich ein Pfeil befunden, der als
Zeichen 297 die Fahrtrichtung auf der folgenden Einmündung (hier Ausfahrt Spreeweg)
vorgeschrieben habe. Die Beklagte zu 1) habe daher den Kreisverkehr verlassen
müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige
Klageabweisung verfolgen. Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend:
Das angegriffene Urteil sei fehlerhaft. Nicht die Beklagte zu 1), sondern der Kläger habe
den Fahrstreifen gewechselt. Die Ansicht des Landgerichts, dass der Pfeil, der sich vor
der Einmündung der Straße des 17. Juni auf dem von der Beklagten zu 1) benutzen
Fahrstreifen befand, das Gebot enthalten hätte, an der nächstfolgenden Ausfahrt nach
rechts auszufahren, sei fehlerhaft. Schon von seiner Formgebung her handle es sich um
einen sog. Vorankündigungspfeil. Darüber hinaus fehlten entsprechende Pfeile ab der
Zufahrt der Straße des 17. Juni. Ab dieser Zufahrt habe ein vollkommen neuer
Verkehrsraum bestanden. Es hätten lediglich die Fahrspurmarkierungen bestanden, die
von der Beklagten zu 1) eingehalten worden seien. Der Kläger habe daher, als er nach
rechts in den Spreeweg aus dem Kreisverkehr hinaus fahren wollte, ohne sich äußerst
rechts eingeordnet zu haben, zwangsläufig die rechts neben ihm liegende Fahrspur
gekreuzt und bei diesem Fahrspurwechsel das vor ihm fahrende Beklagtenfahrzeug
angestoßen. Der Unfall sei daher nach dem Beweis des ersten Anscheins auf das
alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzlich
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1
ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass
die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder
nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das angegriffene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagten haften für
den Unfallschaden zu 100 %. Denn die Beklagte zu 1) hat bei dem Weiterfahren in dem
Kreisverkehr den Fahrstreifen gewechselt und dabei den Unfall mit dem klägerischen Kfz
schuldhaft verursacht.
1. Zweifelhaft erscheint zwar die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte zu 1) an
der Ausfahrt Spreeweg der angegebenen Fahrtrichtung des Pfeils in dem ersten
Fahrstreifen von rechts, der sich vor der Einmündung der Straße des 17. Juni befand,
folgen musste. Das Zeichen 297 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO schreibt zwar vor,
dass der Fahrzeugführer der Fahrtrichtung auf der Kreuzung oder Einmündung
folgen müsse. Sähe man aber schon die Einmündung der Straße des 17. Juni als
folgende Einmündung an, geböte der Pfeil für die nächstfolgende Ausfahrt in den
Spreeweg nicht mehr die Befolgung der Fahrtrichtung, sondern wäre nur eine
Empfehlung (vgl. Senat, NZV 2009, 498). Dies kann aber dahin stehen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist dennoch richtig. Denn die Beklagte zu 1) hat
bei dem Weiterfahren innerhalb des Kreisverkehrs ihren Fahrstreifen verlassen und ist
auf den von dem klägerischen Kfz innegehaltenen Fahrstreifen gewechselt.
a) Dies lässt sich dem bei der Akte befindlichen amtlichen Lageplan der Unfallstelle
entnehmen.
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Denn der von der Beklagten zu 1) zunächst benutzte äußerst rechte Fahrstreifen wird
nach der Einmündung der Straße des 17. Juni aus dem Kreisverkehr heraus in den
Spreeweg geführt. Zwar wird der Kreisverkehr, der mit vier Fahrstreifen bis zur Ausfahrt
Spreeweg geführt wird, auch nach der Ausfahrt Spreeweg mit vier Fahrstreifen weiter
geführt. Gleichwohl entfällt der äußerst rechte Fahrstreifen, den die Beklagte zu 1)
benutzt hat. Stattdessen beginnt links, ungefähr auf der Höhe der Ausfahrt zum
Spreeweg, ein neuer Fahrstreifen, der keine Weiterführung eines bereits zuvor
vorhanden gewesenen Fahrstreifens darstellt. Der zweite Fahrstreifen von rechts, den
das klägerische Kfz benutzt hat, teilt sich hingegen auf, in einen Fahrstreifen der nach
der Ausfahrt Spreeweg als äußerst rechter Fahrstreifen innerhalb des Kreisverkehrs
weiter führt und in einen, der in den Spreeweg aus dem Kreisverkehr hinaus führt.
Die Beklagte zu 1) konnte daher in dem Kreisverkehr nur weiter fahren, indem sie den
aus dem Kreisverkehr hinaus führenden Fahrstreifen verließ und in den Fahrstreifen des
klägerischen Kfz, der zunächst der zweite von rechts und ab der Ausfahrt in den
Spreeweg der erste von rechts war, hinüber wechselte.
b) Dieser Würdigung steht nicht das Parteivorbringen in erster Instanz entgegen.
Denn entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung ist zwischen den Parteien
nicht unstreitig gewesen, dass die Beklagte zu 1) innerhalb ihres Fahrstreifens verblieben
ist. Der Kläger hat schon in der ersten Instanz geltend gemacht, dass die Beklagte zu 1)
einen Fahrstreifenwechsel vollzogen habe (Schriftsatz vom 14. Mai 2007). Unstreitig ist
allein die Fahrbewegung der beiden Kfz gewesen, nicht aber das Einhalten oder Wechseln
der Fahrstreifen dabei.
c) Auch das von den Beklagten angeführte Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.
Dezember 2003 – 58 S 326/03 – stützt nicht die Ansicht der Beklagten.
Anders als der hier von der Beklagten zu 1) benutzte Fahrstreifen führte der dort
benutzte Fahrstreifen nicht zwingend aus dem Kreisverkehr heraus, sondern es konnte
auf demselben Fahrstreifen im Kreisverkehr weiter gefahren werden. Ein
Fahrstreifenwechsel wurde daher dort durch das Weiterfahren in dem Kreisverkehr
gerade nicht vorgenommen.
3. Da es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
Fahrstreifwechsel der Beklagten zu 1) zu dem Unfall gekommen ist, spricht der Beweis
des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte zu 1) die gemäß § 7 Abs. 5 StVO
geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat (vgl. Senat, NZV 2008,
622; NZV 2004, 28, 29).
Denn danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifwechsel ist rechtzeitig
und deutlich anzukündigen. Dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Die Beklagte konnte den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht
erschüttern.
Hier hat die Beklagte zu 1) sogar unstreitig den Fahrtrichtungsanzeiger nicht benutzt.
Die Beklagte ist dem so lautenden Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14. Mai 2007
nämlich nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten steht daher
fest.
4. Die Beklagten haften für den Unfall allein. Denn im Falle eines unzulässigen
Fahrstreifenwechsels haftet der Fahrstreifenwechsler grundsätzlich allein. Die
Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten tritt hinter dem erheblichen Verschulden
des Fahrstreifenwechslers zurück (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 12 U 50/09,
BeckRS 2010, 10185; NZV 2008, 622; KG (22. ZS), Urteil vom 12. Juni 2003 – 22 U
134/02, BeckRS 2003, 30320613).
Ein Mitverschulden muss sich der Kläger hier nicht anrechnen lassen. Entgegen der
Ansicht der Beklagten hat der Kläger nicht gegen das Gebot gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO
verstoßen, sich beim Abbiegen möglichst weit rechts einzuordnen. Denn hier war auch
auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts das Abbiegen nach rechts zumindest durch den
Pfeil empfohlen worden. Dies führt dazu, dass der Kläger, der diesen Fahrstreifen zum
Abbiegen benutzen wollte, sich nicht möglichst weit rechts einordnen musste (vgl.
Senat, NZV 2009, 498).
III.
27 Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
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