Urteil des KG Berlin vom 04.06.2002

KG Berlin: auskunft, unfall, regen, unverzüglich, mitverschulden, beweiswürdigung, hauptsache, auflage, rechtsverletzung, grundeigentum

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Gericht:
KG Berlin 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 159/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers:
Anforderungen an den Winterdienst auf einem erheblich
frequentierten Gehweg
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 26 wird das am 04. Juni 2002 verkündete Urteil
des Landgerichts Berlin – 35 O 11/01 – unter Berufungszurückweisung im Übrigen
teilweise geändert und – soweit es die Beklagten zu 1 bis 26 angeht – insgesamt neu
gefasst:
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 6.135,00 EUR (= 12.000,00 DM) zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 1 bis 26 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
789,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 755,01 EUR seit
dem 05. April 2001 und aus 34,76 EUR seit dem 09. Januar 2002 zu zahlen.
4. Gegenüber den Beklagten zu 1 bis 26 wird die Klage wegen eines
Schadensersatzanspruches in Höhe von 370,18 EUR abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind als Gesamtschuldner dem
Kläger sämtliche weitere Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Unfall vom 4. Dezember
1998 auf dem Gehweg des Hauses K in Berlin entstehen, zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten zu 1 bis 26 tragen die Kosten der Berufung. Im Übrigen bleibt es bei der
Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1 bis 26 wird gestattet, eine
Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht
der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 %
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen seines Sturzes am 04. Dezember 1998
gegen 10.45 Uhr vor dem Hause K in Berlin Schmerzensgeld, Schadensersatz und die
Feststellung, dass die Beklagten ihm zukünftigen weiteren Schaden zu ersetzen haben.
Die Beklagten zu 1 bis 26 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft des
Hauses K, der Beklagten zu 27 war mit der Räum- und Streupflicht vor dem Haus
beauftragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen der Anträge im
ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 04. Juni 2002
verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Berlin verwiesen.
Die Beklagten zu 1 bis 26 haben mit einem bei Gericht am 21. Juni 2002 eingegangenen
Schriftsatz Berufung gegen das ihnen am 10. Juni 2002 zugestellte Urteil eingelegt und
diese mit einem am 09. August 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Beklagten zu 1 bis 26 (künftig: die Beklagten) wenden sich unter Bezugnahme auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen insbesondere wegen der geltend gemachten
Schadenspositionen mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Grund- und Teilurteil,
soweit sie darin verurteilt worden sind.
Sie tragen vor, der Beklagte zu 27 habe am Unfalltag die ausreichende Menge von drei
Säcken Granulat morgens bis 6.15 Uhr verstreut. Er habe damit seiner
Verkehrssicherungspflicht genügt. Die Wetterverhältnisse, wie sie in der Auskunft des
Meteorologischen Instituts dargestellt sind, hätten wegen der Niederschlagsmenge des
Eisregens ein erneutes Streuen zur Glätteverhinderung sinn- und zwecklos gemacht. Es
habe keine Pflicht existiert, unverzüglich die hier als Blitzeis zu beschreibende Eisglätte
nach deren Entstehen zu bekämpfen, die Unfallstelle sei keine übermäßig frequentierte
Straße gewesen. Die Beweislast für die Verletzung der Streupflicht trage dabei der
Kläger. Es liege jedenfalls aber anspruchsausschließendes Mitverschulden vor.
Aufgrund der Aussage des Zeugen H im ersten Rechtszug sei im Übrigen davon
auszugehen, dass ihnen, den Beklagten, eine Verletzung von Überwachungspflichten
nicht zur Last gelegt werden könne, es habe keine Beanstandungen der Arbeit des
Beklagten zu 27 gegeben. Eine planmäßige Überprüfung sei deshalb entbehrlich
gewesen.
Die Beklagten beantragen,
das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Berlin (35 O 11/01) vom 04. 06. 2002
aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und beschreibt
seinen unfallbedingten Zustand als verschlechtert. Er bestreitet weiterhin, dass der
Beklagte zu 27 am Unfalltag morgens überhaupt gestreut habe sowie die Verwendung
von Granulat. Der Kläger geht von der grundsätzlichen Richtigkeit der eingeholten
meteorologischen Auskunft zu den Wetterverhältnissen aus, im Bereich der konkreten
Unfallstelle habe es aber gleichwohl bereits einige Zeit bevor er das Haus verlassen
habe aufgehört zu regnen. Es habe eine Streupflicht des Beklagten zu 27 bestanden.
Das Vorbringen der Beklagten sei im Einzelnen widersprüchlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang wegen der Höhe des
zugesprochenen Schadensersatzes Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
Dabei bestehen vorab entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage
insbesondere aus dem Gesichtspunkt der richtigen Benennung der einzelnen Beklagten.
Die Berufung hat zunächst wegen des Schmerzensgeldanspruches keinen Erfolg. Dem
Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus
den §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes und
831 Abs. 1 BGB in der Höhe von 6.135,00 EUR gemäß § 847 BGB a. F. (Art. 229 § 8
EGBGB) zu.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu
legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Neue
entscheidungserhebliche Tatsachen sind insoweit nicht vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Ziffer
2 ZPO). Im vorliegenden Fall bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel
an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Gericht des ersten Rechtszuges
festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen begründen (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1
ZPO) und somit zu einer Wiederholung oder Ergänzung der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme führen könnten.
Das Landgericht ist im Ausgangspunkt ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen,
dass der Beklagte zu 27 die Streupflicht verletzt hat.
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Zum Schutz des Fußgängerverkehrs, mit dem hier im Bereich der Unfallstelle wegen der
umliegenden Bebauung und der im unmittelbar angrenzenden Haus sich befindenden
Arztpraxis bereits in erheblichem Umfang zu rechnen war, sind an die Streupflicht
strenge Anforderungen zu stellen. Das Streuen ist bei Schnee und Glätte in
angemessener Frist zu wiederholen, wenn einmal aufgebrachtes Streugut seine Wirkung
verloren hat. Auch bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen entfällt nicht regelmäßig
die Streupflicht, vielmehr intensiviert sie sich auch im Hinblick auf die zeitliche Abfolge,
das Streugut muss aufgebracht werden, damit jedenfalls die Gefahr des Ausgleitens
vermindert wird, mag die abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung später
abgeschwächt werden (BGH NJW 1993, S. 2802/2803). § 3 Abs. 1 des Berliner
Straßenreinigungsgesetzes formuliert dies ausdrücklich dahin, dass Winterglätte
unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen ist. Diese Streupflicht findet ihre
Grenze allein bei Vorliegen außergewöhnlicher Wetterverhältnisse, bei denen
wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist bzw. nur zu einer unwesentlichen oder ganz
vorübergehenden Minderung der Verkehrsgefährdung führen kann, denn Unzumutbares
kann insoweit nicht verlangt werden, (BGH a.a.O., NJW 1985, S. 484/485, OLG
Brandenburg MDR 2000, S. 159). Eine solche Situation kann bei fast ununterbrochenem
gefrierenden Regen gegeben sein (OLG Brandenburg a.a.O.) oder im Falle sogenannten
Blitzeises, d.h. dem plötzlichen Entstehen von Glatteis am Boden durch Niederschläge.,
Sie liegt nicht vor bei nur andauerndem gefrierenden Sprühregen, der Streumaßnahmen
nicht von vornherein zwecklos macht (KG Grundeigentum 1999, S. 1496). Werden
Ansprüche aus einem durch Glätte hervorgerufenen Unfall geltend gemacht, hat der
Anspruchsteller die eine Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenverhältnisse
darzulegen und zu beweisen, der Streupflichtige muss die Ausnahmesituation eines
Fortfalls der Streupflicht dartun und ggfls. beweisen (BGH NJW 1985, a.a.O.).
Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet und im vorliegenden Fall zutreffend
angewandt. Aufgrund der im zweiten Rechtszug mit Ausnahme der Frage des
fortdauernden Regens im Unfallzeitpunkt im Kern unstreitigen Auskunft des
Meteorologischen Instituts (I 79) ist für den 04. Dezember 1998 ab den frühen
Morgenstunden von einer gefährlichen Glättebildung auszugehen, die der Beklagte zu 27
augenscheinlich auch um 6.00 Uhr herum wahrnahm und nach seiner Behauptung durch
Einsatz von Granulat bekämpfte. Das Landgericht ist hieran anschließend zutreffend
davon ausgegangen, dass sodann eine Pflicht zu weiterer Überprüfung der Glatteislage
einsetzte und weiteres Streuen entsprechend den vorbezeichneten Grundsätzen bzw.
der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz notwendig wurde.
Denn eine außergewöhnliche Situation anhaltenden gefrierenden Regens mit
Zwecklosigkeit ständigen Streuens haben die Beklagten durch nachprüfbare Tatsachen
nicht dargelegt, so dass darüber auch kein Sachverständigengutachten eingeholt
werden kann.
Der Unfall des Klägers ereignete sich um 10.45 Uhr. Um "Blitzeis" handelte es sich zu
diesem Zeitpunkt wegen des schon seit dem vorangegangenen Abend anhaltenden
gefrierenden Sprühregens nicht mehr. Die Auskunft des Meteorologischen Instituts gibt
dabei eine genaue Niederschlagsmenge nicht an. Jedoch wird der bis 7.35 Uhr
anhaltende Sprühregen als "leicht" bezeichnet. Es wird ab 7.45 Uhr sogar eine
Regenpause von 45 Minuten beschrieben. Danach soll der Regen dann erneut eingesetzt
haben, aber mit Schneegriesel vermischt gewesen sein. Diese Regenform soll auf
gestreuten Straßen die Glättesituation bis zum späten Vormittag entspannt haben, der
sich bildende Neuschnee aber soll für sich gesehen die Glätte nicht verstärkt haben.
Diese allein aus der Auskunft des Meteorologischen Instituts bereits hervorgehende
Wettersituation hat das Landgericht mit Blick auf den Unfallzeitpunkt und das nach
Beklagtenvortrag dann bereits Stunden zurückliegende Streuen zutreffend nicht als eine
besondere Ausnahmesituation gewertet.
Die Beklagten haben eine grundsätzlich andere Wettersituation demgegenüber
substantiiert nicht dargelegt. Dazu hätten sie nach der Rechtsprechung des BGH
zumindest bereits die Niederschlagsmenge angeben müssen (BGH NJW 1985, a.a.O.).
Ihr Hinweis auf die Höhe des Neuschnees hilft nicht weiter, dieser soll ja gerade
(verständlicherweise) die Glätte durch Überfrieren am Boden nicht verstärkt haben. Die
"Wassermenge" des liegen bleibenden Neuschnees ist für die unmittelbare
Glatteisbildung am Straßenboden ohne Belang. Die Beklagten haben auch in der
Berufungsinstanz damit insgesamt keine Tatsachen vorgetragen, die eine
Unzumutbarkeit des Streuens zeitnah zum Unfallzeitpunkt hin hätten ergeben können,
wie dies beispielsweise u.a. bei einem von der meteorologischen Auskunft abweichenden
starken, stets sogleich zu Bodenglätte führenden, anhaltenden Regen in erheblichen
Niederschlagsmengen ohne Neuschneebildung hätte der Fall sein können.
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Die Beklagten können sich bei alledem nicht in entscheidender Weise auf den Ausgang
des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 27 berufen, das mit Freispruch endete.
Denn die vorstehend geschilderten zivilrechtlichen Darlegungspflichten weichen von der
strafprozessualen Notwendigkeit einer zur Verurteilung genügenden
Überzeugungsbildung nach dem Grundsatz der Entscheidung im Zweifelsfall für den
Angeklagten ab.
Wegen der Verantwortlichkeit der Beklagten ist das Landgericht sodann nach
Vernehmung des Zeugen H auch in aus berufungsrechtlicher Sicht vertretbarer Weise
zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagten ihrer Pflicht zur Überwachung und Anleitung
des Beklagten zu 27 nicht nachgekommen sind.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Unfallhergang lässt weder Rechtsfehler im
Sinne des § 546 ZPO erkennen, noch begründen Verfahrensfehler Zweifel an Richtigkeit
bzw. Vollständigkeit seiner Feststellungen. Dabei sind für das Berufungsgericht allein
nachprüfbar die (Nicht)Anwendung gesetzlicher Beweisregeln, Vermutungen und
anerkannter Grundsätze wie z. B. über den Anscheinsbeweis, die Vollständigkeit und
Widerspruchsfreiheit der Beweiswürdigung, die rechtlich möglich sein muss, ein Verstoß
gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze, die Einhaltung des von § 286 geforderten
Beweismaßes (Thomas-Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 546 Rn. 11 m. w. Nachw.).
Derartige Verstöße rügen im Kern im Übrigen auch die Beklagten nicht. Sie wenden sich
vielmehr gegen die grundsätzliche Annahme einer Überwachungspflicht, da es zu
konkreten Beanstandungen der Tätigkeit des Beklagten zu 27 bis zum Unfall des Klägers
nicht gekommen war. Indessen kann nach der Rechtsprechung des BGH der
Verkehrssicherungspflichtige sich generell nicht durch Weitergabe der Pflichten
entlasten, es bleibt wegen der Streupflicht eine Pflicht zur Überwachung auch eines
ansonsten zuverlässigen Mitarbeiters, wobei an das Maß der bei der Beaufsichtigung
anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH VersR 1975, S. 42f.).
Im vorliegenden Fall konnte der Aussage des Zeugen H nicht entnommen werden, dass
die Beklagten bzw. ihre Vertreter sich davon überzeugt haben, dass der Beklagte zu 27
in der gebotenen Weise den Streupflichten gerade auch in zeitlicher Hinsicht bei
notwendigem mehrmaligen Streuen stets nachkommt, selbst wenn man eine Instruktion
des Beklagten zu 27 durch den eigentlichen Hauswart, seinen Bruder, wegen der
Pflichten bei Glättebildung entsprechend ihrem Vortrag unterstellt. Denn für die
notwendige Überwachung der Arbeitsweise reicht es nicht aus, dass der Beklagte zu 27
sozusagen im Blickfeld der im Hause wohnenden Beklagten tätig war und bislang
niemand zu Schaden gekommen war bzw. sich in der Vergangenheit bei der eigentlich
von der Eigentümern beauftragten Hausverwaltung beschwert hatte, weil dadurch nicht
die spezifische Gefahrensituation des vorliegenden Falles erfasst war.
Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB
sind im Übrigen auch im Berufungsrechtszug nicht ersichtlich. Der Senat verweist
insoweit auf die allgemein zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des 9.
Zivilsenats des Kammergerichts (Grundeigentum 1999, S. 1496), die ohne weiteres auf
den vorliegenden Fall Anwendung finden können. Es sind keine konkreten Tatsachen für
ein Eigenverschulden des Klägers am Unfall vorgetragen. Vom Kläger konnte bei den
vorliegenden Wetterverhältnissen auch schlechterdings nicht verlangt werden, dass er zu
Hause blieb.
Wegen der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes sind sodann auch keine
Rechtsfehler oder fehlerhaften Tatsachenfeststellungen ersichtlich, das Vorbringen des
Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. März 2004 über eine stetige Verschlechterung im
Bereich der unfallbedingten Leiden stützt die Wertungen des Landgerichts zur
Angemessenheit des Schmerzensgeldes.
Wegen der Schadensersatzansprüche hat das Landgericht einerseits durch Grundurteil
über die Ansprüche im Zusammenhang mit der Haushaltsführung entschieden (=
Klageantrag zu 2 in Höhe der Hauptsache von 15.120,00 DM und Klageantrag zu 3 nebst
Hilfsantrag) und andererseits durch Teilurteil über die sonstigen Schadenspositionen
gemäß Klageantrag zu 2.
Bei dem gemäß § 304 Abs. 1 ZPO insoweit zulässigen Grundurteil folgt die Feststellung
zur Ersatzpflicht dem Grunde nach unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen zur Haftungsgrundlage der Beklagten zusätzlich aus § 843 BGB. Der
Kläger führte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Haushalt. An Stelle der Kosten einer
Ersatzkraft kann ein fiktiver Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden
(Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, §§ 842, 843 Rn. 51).
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Nach den vorangegangenen Ausführungen sind auch die geltend gemachten sonstigen
Schadensersatzansprüche im Grundsatz begründet und es war aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung die evtl. Ersatzpflicht für künftig eintretende
Schäden (Urteilstenor zu 5) auszusprechen.
Soweit es die Höhe der Schadensersatzansprüche wegen unfallbedingter
Schadenspositionen angeht, über die das Landgericht im Wege des hier nach § 301 Abs.
1 S. 1 ZPO zulässigen Teilurteils entschieden hat, sind allerdings zunächst die im
Urteilstenor genannten Beträge rechnerisch unrichtig. Ausweislich der Urteilsgründe hat
das Landgericht der Klage stattgegeben soweit es die Beträge von 25,00 DM, 25,00 DM,
238,00 DM, 68,00 DM, 17,00 DM, 22,00 DM, 27,00 DM, 18,00 DM, 16,53 DM, 9,00 DM,
4,58 DM, 42,27 DM, 42,27 DM, 60,00 DM, 60,00 DM, 900,00 DM, 39,60 DM angeht. Das
sind zusammen 1.614,65 DM = 825,56 EUR. Abgewiesen wurde die Klage wegen 50,00
DM, 10,00 DM, 95,00 DM, 29,00 DM, 40,00 DM und 500,00 DM. Das sind 724,00 DM =
370,18 EUR. Somit hat das Landgericht über 2.338,65 DM entschieden.
Der hier fragliche Klageantrag zu 2 fordert in der Hauptsache 17.388,65 DM. Darin sind
15.120,00 DM für einen Haushaltsführungsschaden enthalten, über den noch nicht
entschieden ist und insgesamt nur 2.268,65 DM sonstiger Schadensersatz. Bei der
Berechnung des zuzusprechenden Betrages hat das Landgericht daher gegen § 308
Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen, indem es bei der Berücksichtigung der beiden Beträge von
60,00 DM für den Transport einer Begleitperson übersehen hat, dass dem Kläger
insoweit 70,00 DM erstattet worden sind und er diese selbst vom Schadensersatzbetrag
in Abzug bringt. Die von den Beklagten in dieser Höhe (zusammen mit dem Beklagten
zu 27) als Gesamtschuldner geschuldete Urteilssumme beträgt deshalb nur 2.338,65
DM ./. 70,00 DM = 2.268,65 DM = 789,77 EUR.
Die Begründungen in der angefochtenen Entscheidung wegen der unfallbedingten
Schadenspositionen im Einzelnen lassen im Übrigen weder Rechtsfehler erkennen noch
eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, die Beklagten greifen die Entscheidung
insoweit auch nicht mit gesonderter Begründung an.
Die verbleibende Zinsentscheidung ist ebenfalls zutreffend begründet und nicht mit
gesonderter Begründung angefochten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F..
Die Revision war gemäß den §§ 26 Nr. 7 S. 1 EGZPO, 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen.
Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine
entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen
aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen
der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger
Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW
2003, S. 65ff.).
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