Urteil des KG Berlin vom 31.03.2003

KG Berlin: verfügungsgewalt, inhaber, rohrleitungsanlage, grundstück, fahrzeug, druck, halter, reparatur, baustelle, eigentum

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Gericht:
KG Berlin 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 U 121/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 1 HaftPflG
Haftung nach dem Haftpflichtgesetz: Durch eine Anlage
transportierter Beton als Flüssigkeit
Leitsatz
Der durch die Anlage transportierte Beton kann eine Flüssigkeit im Sinne von § 2 I 1
Haftpflichtgesetz sein; § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz.
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 31.3.2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin geändert:
Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Betragsverfahren vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.963,23
Euro wegen Beschädigung seines PKW, die dadurch erfolgte, dass auf dem Dach eines
Hauses ein Schlauch platzte, mittels dessen Beton transportiert wurde, der sich
daraufhin auf das Fahrzeug ergoss.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt
der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger und die Streithelferin, die dem Kläger zwischeninstanzlich beigetreten ist,
wenden sich gegen die Klageabweisung mit der durch die Streithelferin eingelegten
Berufung. Sie verfolgen die erstinstanzlich beantragte Verurteilung der Beklagten in
vollem Umfang weiter und tragen ergänzend vor:
Die Reparatur des PKW habe nur durch Lackieren erfolgen können. Der wirtschaftliche
Totalschaden habe bei dem ständig gepflegten Fahrzeug einer Reparatur nicht
entgegengestanden. Die Reparaturdauer sei angemessen gewesen.
Die Haftung der Beklagten ergebe sich u.a. aus dem Haftpflichtgesetz. Der
transportierte Beton sei eine Flüssigkeit im Sinne jenes Gesetzes, und die Beklagte sei
Inhaberin der Rohrleitungsanlage.
Mitarbeiter der Beklagten hätten Schläuche, darunter auch den später geplatzten
Schlauch, von einer anderen Baustelle mitgenommen und an den Betonverteiler
angeschlossen. Dieser Schlauch sei auf der Baustelle verblieben und - was unstreitig ist -
nicht mehr auffindbar. Er habe nicht, wie das Landgericht ausgeführt hat, im Eigentum
der Streitverkündeten gestanden.
Die Mitarbeiter der Streithelferin seien in den Betrieb der Beklagten eingegliedert, so
dass dieser das Verschulden der Mitarbeiter zuzurechnen sei.
Eine Ummantelung der Schlauchleitung oder eine Abdeckplane über dem Dachbereich
hätten den Schaden verhindern können, weil der normale Betriebsdruck der
Betonpumpe nicht bei 85, sondern bei nur 30 bar liege. Es sei üblich, die Förderleitung
der Betonpumpe mehrfach einzupacken.
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Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor. Sie wendet
sich u.a. gegen die Einordnung der Anlage unter das Haftpflichtgesetz, gegen ihre
Inhaberschaft an der Anlage und gegen Notwendigkeit von Zeitdauer, Art und Umfang
der Reparatur.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von
ihnen im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Streithelferin musste vorbehaltlich der Endentscheidung Erfolg haben.
Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger gemäß § 2 I 1
Haftpflichtgesetz Schadensersatz zu leisten, weil sie zum Zeitpunkt des
Schadenseintrittes am 8.3.2002 Inhaberin der Betonpumpe, des Verteilermastes und
der weiteren zum Betontransport benutzten Teile war (im folgenden: Anlage) und es sich
hierbei um eine Rohrleitungsanlage handelte, durch die der Beton als Flüssigkeit geleitet
wurde, der infolge des berstenden Schlauches den dem Umfang und der Höhe nach
streitigen Schaden am PKW des Klägers verursachte. Diese Schadenshaftung dem
Grunde nach lässt sich bereits nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits
feststellen und gebietet den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund gemäß § 304
ZPO. Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Die von der Beklagten benutzte Anlage ist eine Rohrleitungsanlage, auch wenn der
Beton durch Schläuche geleitet wird. Sowohl Rohre als auch Schläuche sind Hohlkörper
mit einer äußeren Wand, deren Zweck in der Durchleitung von flüssigen oder festen
Medien besteht. Allein der Umstand, dass Schläuche im Gegensatz zu Rohren flexibel
oder biegsam sind und deshalb eine andere Handhabung ermöglichen, rechtfertigt keine
unterschiedliche Behandlung.
Der durch die Anlage transportierte Beton ist eine Flüssigkeit. Dem steht zunächst nicht
entgegen, dass der Beton infolge Abbindens einige Zeit nach Verlassen der
Transportanlage und Verbringung zu den Bauteilen, mit denen er verbunden werden soll,
fest wird, wobei der Zeitraum des Transportes entsprechend den Angaben der Beklagten
90 Minuten sein mag. Es kommt allein auf den Zeitraum an, in dem der Beton durch die
Beimischung von Wasser durch die Anlage geleitet wird und geleitet werden kann.
In dieser Zeit ist der Beton entgegen den Behauptungen der Beklagten flüssig. Das
ergibt zunächst der allgemeine Sprachgebrauch in Verbindung mit den physikalischen
Besonderheiten, die Flüssigkeiten gegenüber Festkörpern aufweisen. Wie die Beklagte
einräumt, zeichnen sich Flüssigkeiten dadurch aus, dass sie einer Formänderung keinen,
einer Volumenänderung hingegen einen recht großen Widerstand entgegensetzen, dass
sie also volumenbeständig und formunbeständig sind. Das trifft zu. Eine Flüssigkeit
nimmt daher anders als ein Festkörper die Form des Gefäßes an, in dem sie sich
befindet, behält aber ihr Volumen auch unter Druck bei. Ergänzend ist hinzuzufügen,
dass ein charakteristisches Merkmal von Flüssigkeiten deren Fähigkeit ist, Gefäßwände
zu benetzen, also an der Oberfläche der Gefäßwände mehr oder weniger stark zu haften.
Sämtliche Merkmale erfüllt der Beton, solange er noch transportfähig ist. Hinzu tritt,
dass er ebenso wie andere Flüssigkeiten in Gefäßen, wie beispielsweise einer Schalung,
unter Einwirkung der Schwerkraft eine ebene Oberfläche ausbildet, solange er noch nicht
abgebunden hat.
Diese Feststellung, die bereits das allgemeine Sprachverständnis für sich hat, kann nicht
mit Erfolg damit angegriffen werden, dass Beton auch in seiner transportfähigen
Konsistenz neben Wasser andere, feste Stoffe enthält, wie etwa Zement,
Betonzuschläge sowie Betonzusatzmittel. Darauf kommt es nicht entscheidend an, denn
letztlich kann jede Flüssigkeit auch in feste Bestandteile analytisch zerlegt werden, ohne
dass sie dadurch insgesamt als Festkörper anzusehen ist. Eine entgegenstehende
Begrifflichkeit, wie sie nach der allerdings nicht weiter belegten Behauptung der
Beklagten in chemisch oder physikalisch orientierten Fachkreisen gepflogen wird, ist
nicht maßgebend.
Die so gewonnene Einordnung des Betons als Flüssigkeit i.S.d. Haftpflichtgesetzes
entspricht dem Schutzzweck des § 2 I 1 dieses Gesetzes, das eine Gefährdungshaftung
begründet, weil von in Rohrleitungsanlagen transportierten Flüssigkeiten spezifische
Gefahren ausgehen, die allgemein weder im einzelnen vorhersehbar sind, andererseits
ein erhebliches Schädigungspotential aufweisen. Kennzeichnend ist, dass der Transport
dieser Stoffe bei einem recht geringen Querschnitt der Rohrleitung stets mit mehr oder
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dieser Stoffe bei einem recht geringen Querschnitt der Rohrleitung stets mit mehr oder
weniger Druck erfolgen muß. Dies hat zur Folge, dass der Austritt von Flüssigkeiten aus
einer solchen Anlage im Falle einer Störung, Beschädigung oder Fehlbedienung unter
eben diesem Druck erfolgt, wobei hinzutritt, dass sich die zuvor in der
Rohrleitungsanlage formbar und deshalb beherrschbar durchgeleiteten Flüssigkeiten in
der Regel nunmehr plötzlich und nachhaltig austreten, indem sie ihre bislang durch die
Rohrleitung erzwungene Form verlassen, ohne dass in dieser Zeit zur Gefahrabwendung
eine Eingrenzung und Kontrolle der Stoffe möglich ist.
Diese Auswirkungen treten unabhängig davon ein, welche Art von festen Stoffen in
welchem Umfang in einer Flüssigkeit vorhanden ist, wenn diese nur durch eine
Rohrleitung transportiert werden kann. Wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt,
unterscheidet sich der Vorfall abgesehen von den spezifischen Wirkungen des
Transportbetons auf die Außenhaut eines PKW in keiner Hinsicht von den soeben
beschriebenen Gefahren und Schadenwirkungen, die von anderen Flüssigkeiten
ausgehen.
Unter diesen Umständen kann auch keine Rede davon sein, dass die Einordnung des
Transportbetons unter § 2 Haftpflichtgesetz eine unzulässige erweiternde Auslegung
oder Analogie wäre, selbst wenn der Gesetzgeber bei der Fassung dieser Vorschrift an
die Möglichkeit des Transportes von Beton durch eine Rohrleitung eher nicht gedacht
hat. Dadurch ist der Senat nicht gehindert, die Anwendung des § 2 Haftpflichtgesetz
durch Weiterentwicklung den veränderten Verhältnissen in Wirtschaft und Technik
anzupassen, ohne das dadurch die im Gesetz niedergelegten Leitgedanken verlassen
werden.
Die Beklagte ist am Tag des Schadensvorfalles, dem 8.3.02, auch Inhaber der Anlage
gewesen. Inhaber einer Anlage i.S.v. § 2 Haftpflichtgesetz ist derjenige, der tatsächlich
über den Betrieb der Anlage verfügt, auf diese einwirken kann und dadurch in der Lage
ist, dafür zu sorgen, dass die Anlage technisch einwandfrei funktioniert und nicht
schadhaft ist, wobei es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt und Herrschaft über die
Anlage ankommt, nicht dagegen auf das Eigentum (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24.
Auflage 2004, S. 797 Rdnr. 57 m.w.N.). Die Kriterien, die an den Inhaber einer Anlage
gestellt werden, unterscheiden sich nicht von den Kriterien, die an den
Betriebsunternehmer i.S.v. § 1 Haftpflichtgesetz gestellt werden, und diese wiederum
sind ähnlich den Erfordernissen, die das Merkmal des Halters i.S.v. § 7 StVG ausfüllen,
allerdings mit noch zu erörternden Besonderheiten (Geigel aaO, S. 779 Rdnr. 8). Danach
ist Halter, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die
Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Streithelferin des
Klägers die Inhaberschaft an der Anlage an die Beklagte verlor, indem sie die Anlage
aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 10.9./2.10.01 auf die
Baustelle verbrachte und sie dort betrieb. Das ist nicht erforderlich, um die
Inhaberhaftung der Beklagten zu begründen. Es genügt, wenn die Beklagte neben der
Streithelferin Inhaberin der Anlage (Mitinhaberin) geworden ist. Dass der Vermieter eines
PKW neben dem Mieter ebenfalls Halter sein kann, ist anerkannt (BGHZ 32, 331 ff., 333
aE m.w.N.), und es spricht nichts dagegen, eine Mitinhaberschaft auch bei
Betriebsunternehmern anzuerkennen (Geigel aaO, S. 780 Rdnr. 10) und damit auch für
Inhaber einer Anlage wie der hier im Streit befindlichen. Dass die Beklagte jedenfalls für
den hier in Frage stehenden Zeitraum zumindest auch Inhaberin der Anlage war, ergibt
sich aus dem zwischen ihr und der Streithelferin geschlossenen Vertrag und aus
weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes.
Es war zunächst die Beklagte, welche die Anlage für eigene Rechnung für sich
verwendete. Denn sie war gegenüber der Streithelferin verpflichtet, dieser das Entgelt für
die Überlassung zu zahlen. Daraus folgt, dass auch die Beklagte die Kosten für die
Anlage mittelbar bestritt, denn es bedarf keiner näheren Begründung, dass die an die
Streithelferin zu leistenden Zahlungen teilweise auf die Vorhaltungskosten für die Anlage
entfielen. Der Zahlungsverpflichtung der Beklagten entsprach es andererseits, dass sie
den unmittelbaren Vorteil aus der Anlage zog, indem sie diese für die Betonierung des
von ihr geführten Baues benutzen konnte.
Es war auch die Beklagte, die den Verwendungszweck der Anlage konkretisieren und
bestimmen konnte. Die Verwendung der Anlage machte für sie nur Sinn, wenn und weil
sie die Einzelheiten des Betontransportes sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im
örtlichen Umfang maßgeblich bestimmen konnte, und sie war es auch, die für die
Förderbarkeit des Betons mit den von der Beklagten gelieferten Pumpen zu sorgen
hatte (§ 4 Nr. 5 AGB der Streithelferin).
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Hinzu tritt, dass die Beklagte zahlreiche Pflichten übernommen hat, um den Betrieb der
Anlage zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten, die sich im einzelnen aus § 4 AGB
ergeben. Die Beklagte hat danach behördliche Genehmigungen einzuholen, den
Aufstellungsort für die Anlage gefahrenfrei zu halten, alle Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen zu treffen, stromführende Leitungen im Arbeitsbereich stromlos
zu schalten, alle für den reibungslosen Auf- und Abbau der Pumpe und der
Förderleitungen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, einen Wasseranschluss am
Aufstellungsort zu halten, Personal bereit zu halten. Diese nicht abschließende
Aufzählung der Verpflichtungen der Beklagten zeigt, dass sie unabhängig von den
bereits genannten Weisungsrechten auch im übrigen maßgebend in den Betrieb der
Anlage eingebunden ist, wenngleich auch die Streithelferin selbst Personal zu stellen
hatte, um die einzelnen Maschinen zu bedienen, wie sich aus Seite 4 aE des Vertrages
ergibt.
Ferner darf nicht übersehen werden, dass die Verfügungsgewalt über die Anlage auch
die tatsächliche Gewalt über das Grundstück erfordert, auf dem die Anlage betrieben
wird, denn die Verfügungsgewalt des Betriebsunternehmers muss sich auf den Betrieb in
seiner Gesamtheit erstrecken, nicht nur auf die Einzelteile der Anlage (zum ähnlichen
Fall der Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb: Geigel aaO, S. 779 Rdnr. 8), und eine
Anlage wie sie hier Verwendung fand, kann ohne ein bestimmtes Grundstück nicht
betrieben werden. Unter diesem Blickwinkel gewinnt die Stellung der Beklagten als
Bauunternehmer Bedeutung. Die Beklagte war für das Bauvorhaben zuständig und
konnte im Rahmen des ihr durch den Bauherrn erteilten Auftrages die einzelnen
zeitlichen und örtlichen Bauabschnitte auf dem Grundstück verantwortlich leiten. Dem
entspricht es, dass die Bautätigkeit insgesamt einschließlich der Anlage für den
Betontransport aus der Sicht Dritter vornehmlich der Beklagten, nicht dagegen der
Streithelferin zugerechnet werden musste.
Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass (auch) die Streithelferin Personal stellte, um
die Maschinen der Anlage zu bedienen. Denn dies war deshalb nötig, weil allein die
Arbeiter der Streithelferin insoweit über die nötige Fachkunde verfügten. Dieser Umstand
lässt indes die (Mit-) Verfügungsgewalt der Beklagten nicht entfallen. Die Arbeiter der
Streithelferin durften die Anlage nicht etwa nach Gutdünken bedienen, sondern waren
gegenüber der Beklagten, wie erwähnt, abgesehen von technischen Bedienungsabläufen
weisungsgebunden. Im Übrigen kommt es vornehmlich darauf an, wer über die Anlage
wirtschaftlich verfügen kann (vgl. BGH aaO; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.
Auflage 2003, § 7 StVG Rdnr. 14 zum Halterbegriff).
Soweit für den Bereich des straßenverkehrsrechtlichen Halterbegriffs vertreten wird,
dass die Frage, ob auch der Mieter eines PKW Halter ist, wesentlich von der Dauer des
Mietverhältnisses abhängt (Hentschel aaO, Rdnr. 16), führt dies hier zu keinem anderen
Ergebnis. Auch danach begründet nur ganz vorübergehende Verfügung keine
Haltereigenschaft (Hentschel aaO, Rdnr. 14). Im übrigen ist der Zeitraum, für den die
Gebrauchsüberlassung an den Mieter erfolgt, nicht schlechthin entscheidend, wenn die
Gebrauchsüberlassung nicht nur für wenige Stunden und nicht nur für eine bestimmte
kurze Einzelfahrt erfolgt (BGH aaO, S. 333 aE, 334). Um einen ähnlich kurzen Zeitraum
geht es vorliegend nicht, und die Anlage sollte auch nicht nur für eine bestimmte
Verrichtung, sondern zeitlich und örtlich umfangreich genutzt werden.
Der Streit der Prozessbeteiligten um die Frage, wer Eigentümer des Schlauches war, der
möglicherweise als Ursache für das Bersten in Betracht kommt, kann dahinstehen. Das
Eigentum an der Anlage, auch an Teilen davon, ist nicht maßgeblich, weil die
tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit die rechtliche Eigentümerstellung nicht voraussetzt.
Soweit die Eigentumsverhältnisse als Indiz für die tatsächliche Verfügungsmacht
angesehen werden, kommt dem in Hinblick auf die Bedeutung der für die tatsächliche
(Mit-) Gewalt der Beklagten sprechenden übrigen und eindeutigen Umstände keine
entscheidende Bedeutung zu. Ebenso wenig ist erheblich, wer den Schlauch besorgt
und/oder angeschlossen hat, denn auch wenn dies Arbeiter der Streithelferin waren,
änderte das nichts an der maßgeblichen Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten auf den
Betrieb der Anlage. Diese Fragen sind für die Entscheidung dieses Rechtsstreits
bedeutungslos und können allenfalls im Haftungsverhältnis zwischen der Beklagten und
der Streithelferin erheblich werden.
Mithin steht fest, dass die Beklagte zumindest auch Inhaberin der Anlage war, so dass
ihre Haftung dem Grunde nach auszusprechen war, weil keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich der Vorfall aufgrund höherer Gewalt ereignete (vgl. § 2 III Nr. 2
Haftpflichtgesetz).
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Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, nachdem er nun durch Vorlage des Kaufvertrages
nachgewiesen hat, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Hinsichtlich der Höhe der Forderung, die im Einzelnen bestritten worden ist, muss der
Rechtsstreit nach Rechtskraft dieses Urteils fortgesetzt und ggf. Beweis erhoben werden.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
denn es ist nicht zu erkennen, dass die genannten klärungsbedürftigen Fragen zukünftig
in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, noch ist eine Entscheidung des
BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
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