Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: einkaufszentrum, auflage, link, sammlung, quelle, mietrecht, vermietung, zugang, marktstand, vermieter

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 99/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 540 BGB, § 511
ZPO, § 522 Abs 2 ZPO
Mietrecht: Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei
Neuvermietung eines Marktstands
Leitsatz
Haben die Parteien eines Gewerbemietvertrages über Räume in einem Einkaufszentrum
(Markthalle) die Konkurrenzschutzpflichten des Vermieters ausdrücklich geregelt, kann darin
eine Einschränkung der Grundsätze des „vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes“ liegen.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel des Antragstellers durch einstimmigen
Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
zwei
Wochen
Gründe
Das mit Schriftsätzen vom 19. April 2007 und 4. Mai 2007 vom Kläger eingelegte
einheitliche Rechtsmittel ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu
Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, vor § 511 ZPO Rdnr. 30) zulässig und von dem
Senat als Berufung zu behandeln (vgl. Zöller, a.a.O. Rdnr. 33).
Das Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat
folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die
durch die Rechtsmittelbegründung nicht entkräftet worden sind.
1. Der Senat schließt sich der vom Landgericht gefundenen Auslegung von § 12 des
Mietvertrages ausdrücklich an. Hiernach wurde der dem Kläger von der Beklagten zu
gewährende Konkurrenzschutz sowohl in zeitlicher („... ab Januar neu vermietet ...“) als
auch in örtlicher („...auf die Marktstände der Markthalle...“) Hinsicht vertraglich geregelt.
Das vom Kläger beanstandete „E. I. –T. -Cafe“ wird von dieser Konkurrenzschutzklausel
nicht erfasst, da es sich bei diesem nicht um einen „Marktstand der Markthalle“ handelt;
dieses Cafe liegt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht in der Markthalle
sondern in einem dieser Markthalle vorgelagerten, eigenständigen Gebäudekomplex.
2. Auch der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. April 2007 genannten
„vertragsimmanenten Konkurrenzschutz“ verhilft dem Rechtmittel nicht zum Erfolg,
obwohl es bei Vermietung von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum - auch ohne
ausdrückliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes - zur Gewährung des
vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, dass der Vermieter in unmittelbarer Nachbarschaft
keinen Konkurrenzbetrieb zulässt oder selbst eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 5.
September 2005, 12 U 95/05, KGReport Berlin 2006, 5).
Die Parteien haben jedoch die Konkurrenzschutzpflichten der Beklagten in § 12 des
Mietvertrages ausdrücklich geregelt und damit die dem Mietverhältnis innewohnende
Konkurrenzschutzpflicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zulässigerweise
eingeschränkt. Die dem Mietverhältnis innewohnende Konkurrenzschutzpflicht des
Vermieters kann nämlich vertraglich ausgestaltet, erweitert aber auch eingeschränkt
und abbedungen werden (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II Rdnr. 133).
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Es wird daher angeregt, die Fortführung des Rechtsmittels zu überdenken.
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