Urteil des KG Berlin vom 02.03.2009

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 56/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 701 S 1 ZPO
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids: Antrag auf Erlass des
Vollstreckungsbescheids per Telefax
Leitsatz
Ein per Fax eingereichter Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids wahrt die Frist des §
701 S. 1 ZPO.
Tenor
Die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg – Zentrales Mahngericht – vom 2. März
2009, den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides zurückzuweisen, wird
aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht Schöneberg – Zentrales Mahngericht – zur
anderweitigen Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides
unter Berücksichtigung dieses Beschlusses zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Schöneberg – Zentrales Mahngericht
– am 14. August 2008 einen Mahnbescheid wegen einer Mietforderung erlassen, der
dem Antragsgegner am 23. August 2008 zugestellt worden ist. Die Antragstellerin hat
am 23. Februar 2009 vorab per Fax den Erlass eines Vollstreckungsbescheides gegen
den Antragsgegner beantragt, wobei sie als Faxvorlage den dafür vorgesehenen und
ausgefüllten Vordruck verwendet hat. Sie hat das Original des Vordrucks per Post an das
Amtsgericht geschickt, wo es am 24. Februar 2009 eingegangen ist.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin unter dem 25. Februar 2009 mitgeteilt, dass der
Antrag per Fax formunwirksam sei und deshalb zurückgewiesen werden müsse. Am 2.
März 2009 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides
gemäß § 701 ZPO maschinell zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz
vom 11. März 2009 erklärt, sie habe den Vollstreckungsbescheid fristgerecht beantragt,
so dass Vollstreckungsbescheid erteilt werden müsse. Mit Verfügung vom 20. April 2009
hat das Amtsgericht erklärt, der per Fax am 23. Februar 2009 eingereichte Antrag sei
formunwirksam. Das Original sei verspätet eingegangen. Es werde davon ausgegangen,
dass sich der Antrag mit diesem rechtlichen Hinweis erledigt habe. Die Antragstellerin
hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 erklärt, der Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheides habe sich nicht erledigt. Es bedürfe der handschriftlichen
Unterzeichnung dann nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet sei, dass der Antrag
nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt werde. Es reiche aus, den
Vollstreckungsbescheid fristwahrend vorab per Fax zu beantragen. Es werde um
Überprüfung der Rechtsansicht bzw. rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Das
Amtsgericht hat die Schriftsätze vom 12. März und 22. Mai 2009 als sofortige
Beschwerde gegen die maschinelle Zurückweisung vom 2. März 2009 gewertet und ihr
durch Vermerk vom 27. Mai 2009 nicht abgeholfen.
II.
1.
Das Kammergericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zur Entscheidung berufen.
2.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
statthaft (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 699 Rn. 18). Sie ist auch
form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, zumal die
angefochtene Entscheidung der Antragstellerin jedenfalls nicht förmlich zugestellt wurde
und die Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) deshalb
noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.
3.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht durfte den Antrag auf
Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht gemäß § 701 ZPO zurückweisen.
a)
Die Voraussetzungen des § 701 S. 1 ZPO liegen nicht vor, da die Antragstellerin den
Erlass des Vollstreckungsbescheides innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
Zustellung des Mahnbescheides beantragt hat, die am 23. Februar 2009 abgelaufen ist
(§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist der Antrag vorab
per Fax bei Gericht eingegangen.
Das Amtsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass ein Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheides, der per Telefax eingereicht wird, wegen Verstoßes gegen §
703 c Abs. 2 ZPO formunwirksam ist (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1320, 1323; OLG Stuttgart
OLGR 2000, 297, 299; Vollkommer in Zöller a.a.O., § 703 c Rn. 8; Voit in Musielak, ZPO,
6. Aufl. 2008, § 703 c Rn. 2).
Darauf kommt es aber nicht an. Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden,
treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel
behebbar ist, auch wenn die Behebung – wie hier – erst nach Fristablauf erfolgt (vgl. LG
Bonn, Beschluss vom 5. Dezember 2007 zu 6 T 381/07, juris; LG Frankfurt/Main Rpfleger
1970, 100; Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 701 Rn. 2; a.A. LG
Frankfurt/Main Rpfleger 1982, 295). § 701 S. 1 ZPO setzt nach seinem Wortlaut gerade
nicht voraus, dass der Antrag in jeder Hinsicht wirksam ist. Auch aus dem
Zusammenhang der Vorschriften über das Mahnverfahren ergibt sich nichts anderes. In
§ 691 Abs. 1 S. 2 ZPO ist geregelt, dass der Antragsteller vor der Zurückweisung des
Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids anzuhören ist, um ihm Gelegenheit zu geben,
behebbare Mängel des Antrags zu beseitigen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Antrag
auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (vgl. Vollkommer in Zöller a.a.O., § 699 Rn. 12
a.E.; Voit in Musielak a.a.O., § 699 Rn. 5). Auch Verstöße gegen § 703 c Abs. 2 ZPO sind
behebbar (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1320, 1323). Es wäre aber widersinnig und
widerspräche dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, einerseits Formmängel
als behebbar anzusehen und deshalb vom Mahngericht entsprechende Hinweise zu
verlangen, andererseits aber die Behebung von Mängeln als verfristet zurückzuweisen.
b)
Die Voraussetzungen des § 701 S. 2 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Das Amtsgericht hat
den Antrag der Antragstellerin zwar zurückgewiesen. § 701 S. 2 ZPO ist aber nur
einschlägig, wenn die Zurückweisung rechtskräftig ist (vgl. Vollkommer in Zöller a.a.O., §
701 Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 701 Rn. 4;
Voit in Musielak a.a.O., § 701 Rn. 3; Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO a.a.O., §
701 Rn. 4).
4.
Der Senat macht von seinem Ermessen gemäß § 572 Abs. 3 ZPO, dem Amtsgericht die
nach Aufhebung erforderliche Anordnung zu übertragen, Gebrauch, um dem
Amtsgericht die Gelegenheit zu geben, die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des
Vollstreckungsbescheids zu prüfen. Eine eigene Entscheidung durch den Senat wäre
schon deshalb unzweckmäßig, weil das Kammergericht nur in absoluten Ausnahmefällen
mit dem Erlass von Vollstreckungsbescheiden befasst ist und einer der Zwecke des
Mahnverfahrens, Ressourcen der Justiz möglichst effizient einzusetzen, hierdurch
verfehlt würde. Das Amtsgericht wird seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des
Senats zugrunde legen müssen, § 563 Abs. 2 ZPO analog (vgl. Heßler in Zöller a.a.O., §
572 Rn. 29).
5.
Gerichtsgebühren fallen nicht an (Nr. 1812 GKG-KV). Über außergerichtliche Kosten des
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Gerichtsgebühren fallen nicht an (Nr. 1812 GKG-KV). Über außergerichtliche Kosten des
Beschwerdeverfahrens muss das Mahngericht nach Zurückverweisung befinden.
Unabhängig von den Voraussetzungen des § 574 ZPO war die Rechtsbeschwerde nicht
zuzulassen. Die Antragstellerin ist durch diesen Beschluss nicht beschwert. Der
Antragsgegner ist am Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids nicht zu beteiligen, § 702 Abs. 2 ZPO; dies gilt auch für
entsprechende Rechtsmittelverfahren.
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