Urteil des KG Berlin vom 08.12.2006

KG Berlin: sammlung, quelle, link, ermessensfehler

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 8/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91a ZPO
Streitwert: Einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei
Leitsatz
Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei wirkt sich auf den Streitwert
dahingehend aus, dass grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich
ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags.
Im Falle einer einseitigen Teilerledigungserklärung richtet sich der Streitwert nach der
restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils.
Tenor
Die Beschwerde vom 8. Dezember 2006 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer
32 des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Zurückweisung der nach § 68 GKG zulässigen Beschwerde erfolgt aus den
zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-
Beschlusses vom 12. Januar 2007.
Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung
festzustellen.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich die einseitige Erledigungserklärung der
klagenden Partei auf den Streitwert dahin aus, dass grundsätzlich nur noch das
Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des
ursprünglichen Klageantrags (vgl. Senat, GE 2003, 1277 = KGR 2003, 341).
Im Falle einer - hier vorliegenden - einseitigen Teilerledigterklärung richtet sich der
Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils (BGH
NJW-RR 1993, 765 = VersR 1993, 626; OLG Hamburg JB 1990, 911; OLG München MDR
1998, 62; OLG Nürnberg JB 2006, 478).Dementsprechend hat das Landgericht
entschieden.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG
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