Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: rücktritt vom vertrag, vertretung, vergütung, gebühr, begriff, vorbescheid, kaufpreis, gerichtsbarkeit, sammlung, quelle

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 93/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 2 BNotO, Nr 3100 RVG-
VV, Nr 3500 RVG-VV
Rechtsanwaltskosten: Verfahrensgebühr im
Notarbeschwerdeverfahren
Leitsatz
Das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nach § 15 Abs. 2 BNotO ist - auch
kostenrechtlich - ein Verfahren des 2. Rechtszuges, das sich an das erstinstanzlich vor dem
Notar geführte und mit der ablehnenden Entscheidung des Notars beendete Verfahren
anschließt. Dem anwaltlichen Vertreter eines Beteiligten steht die Verfahrensgebühr nach
RVG VV Nr. 3500 zu. Eine Anrechnung der im Verfahren vor dem Notar entstandenen
Geschäftsgebühr nicht statt.
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 24.11.2008 von den Beteiligten zu 1) bis 4) an die Beteiligten zu
5) bis 8) zu erstattenden Kosten auf - lediglich –
11.774,40 EUR
in Worten: Elftausendsiebenhundertvierundsiebzig 40/100
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
27.11.2008 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) – teils als Gesellschafter bürgerlichen Rechts – sind Verkäufer,
die Beteiligten zu 5) bis 8) Erwerber eines aus mehreren Objekten bestehenden
Grundbesitzes, der durch Vertrag vom 04.06.2008 zu UR-Nr. … des Notars Dr. R. S. in B.
verkauft wurde.
Die Beteiligten zu 5) bis 8) sollten jeweils die einzelnen Objekte zu Alleineigentum,
sämtliche Objekte insgesamt aber nur gemeinsam erwerben. In Ziff. 3.3.11 des
Vertrages wurde die Auszahlung des jeweiligen Kaufpreisteils von einer konstitutiven
Fälligkeitsmitteilung des Notars „bezogen auf sämtliche Kaufgegenstände“ abhängig
gemacht; eine Fälligkeitsmitteilung „bezogen auf einzelne oder für ein einzelnes Objekt“
war ausgeschlossen. Die Erwerber waren zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, „sofern
die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis nicht innerhalb von 6 Monaten nach
Beurkundung eingetreten sind“.
Die Parteien stritten, ob die Fälligkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Kaufgegenstände
IV – Erwerber die Beteiligte zu 6) – und VI a – Erwerber die Beteiligte zu 8) – erfüllt waren.
Auf den Antrag der Erwerber erließ der Notar am 12.11.2008 einen Vorbescheid des
Inhalts, dass er die Fälligkeitsmitteilung gemäß 3.3 des Vertrages nicht erteilen werde,
es sei denn, das Landgericht weise ihn hierzu im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
gemäß § 15 Abs. 2 BNotO an. Die gegen diesen Vorbescheid eingelegte Beschwerde der
Verkäufer hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.11.2008 zurückgewiesen und den
Beteiligten zu 1) bis 4) auferlegt, den Beteiligten zu 5) bis 8) die diesen entstandenen
notwendigen Auslagen nach einem Beschwerdewert von 2.274.615,00 EUR (1/10 des
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notwendigen Auslagen nach einem Beschwerdewert von 2.274.615,00 EUR (1/10 des
Gesamtkaufpreises) zu erstatten. Die Rechtspflegerin hat mit dem
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.03.2009 antragsgemäß eine 1,3
Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100, die Erhöhungsgebühr 3 x 0,3 gemäß VV Nr.
1008 sowie die Auslagenpauschale gemäß VV Nr. 7002 festgesetzt, insgesamt
18.411,20 EUR.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) wenden sich gegen die Kostenfestsetzung insgesamt und
wegen der Höhe der Gebührenansätze. Sie sind der Auffassung, im notariellen
Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO sei eine anwaltliche Vertretung nicht
notwendig, deren Kosten seien daher überhaupt nicht zu erstatten. Allenfalls sei eine 0,5
Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 entstanden. Die Erhöhungsgebühr sei nicht
entstanden, da die Erwerber nicht Gesamtschuldner des Kaufpreises seien. Ihr jeweiliges
Interesse beschränke sich auf 1/10 des von ihnen geschuldeten Kaufpreises.
II.
Die gemäß § 13a Abs. 3 FGG, §§ 103 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde, der das
Landgericht nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässig, aber nur zum Teil
begründet.
1. Im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO als FGG-Verfahren besteht
kein Anwaltszwang, § 13a Abs. 3 FGG verweist auch nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO, wonach –
im Zivilprozess – die Kosten der anwaltlichen Vertretung stets als notwendige Kosten zu
erstatten sind. Die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 5) bis 8) muss im
vorliegenden Beschwerdeverfahren aber schon deswegen als notwendig im Sinne des §
91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, weil auch im erstinstanzlichen streitig geführten
Verfahren vor dem Notar beide Seiten anwaltlich vertreten waren.
2. Die Verfahrensgebühr bestimmt sich allerdings nach RVG VV Nr. 3500. Insoweit hat
die Beschwerde Erfolg.
a) Für das Verfahren bei „Beschwerden“ nach § 15 Abs. 2 BNotO (wie auch nach § 54
BeurkG) gelten die Vorschriften des FGG über das Beschwerdeverfahren, §§ 19 ff. FGG.
Der Notar nimmt dabei die Stellung ein, die sonst im Beschwerdeverfahren das
erstinstanzliche Gericht hat, dessen Entscheidung vom Beschwerdegericht überprüft
wird (OLG Hamm, DNotZ 1989, 648/649, vgl. auch Reithmann in Schippel/Bracker,
BNotO, 8. Aufl., § 15, Rn. 78; Haug, DNotZ 1992, 18/19; Senat, DNotZ 71, 494).
Dementsprechend hat das Landgericht vorliegend die Kostenerstattung nach der für das
Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG angeordnet.
b) Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Teil 3,
Abschnitt 5 VV RVG, hier also nach Nr. 3500; sie beträgt daher 0,5. Ausgenommen sind
nach Vorbem. 3.5 die in Vorbem. 3.1 Abs. 2 und Vorbem. 3.2.1 genannten Verfahren.
Durch Vorbem. 3.1 Abs. 2 wird das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO den in
Teil 3 Abschnitt 1 geregelten Verfahren des ersten Rechtszugs zugeordnet. In Vorbem.
3.2.1 werden „bestimmte Beschwerden enumerativ aufgeführt, die in Teil 3 Abschn. 2,
Unterabschnitt 1 den Berufungen gleichgestellt sind. Die Notarbeschwerden nach § 15
Abs. 2 BNotO, § 54 BeurkG gehören nicht hierzu.
c) Allerdings hat das OLG Köln (Senat für Notarsachen, Beschl. v. 30.07.2008 – 2 VA
(Not) 2/07 –, AGS 2008, 543 = DNotZ 2009, 396 f.) die Auffassung vertreten, dass die
Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem
Berufungsverfahren festzusetzen sind, in Vorbem. 3.2.1 nicht abschließend und diese
Regelung deshalb entsprechend auf das Beschwerdeverfahren in Notarsachen
anzuwenden ist (ebenso Lemke in Schippel/Bracker, a.a.O., § 111, Rn. 58). Das OLG Köln
beruft sich auf die Motive zu Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 (BT-Drs. 15/1171 S. 213, s.
Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3.2.1, Rn. 1), wonach der
Gesetzgeber eine einheitliche Handhabung erreichen wollte „in allen
Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen Verfahrens, die mit dem
Berufungsverfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den Vorschriften des
FGG richtet“. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 111 Abs.
4 BNotO, § 42 Abs. 4 bis 6 BRAO trifft dies zu, da auch das erstinstanzliche
Beschlussverfahren des § 111 BNotO, §§ 40, 41 BRAO im Wesentlichen einem
Urteilsverfahren entspricht (Lemke a.a.O.). Hingegen geht dem Beschwerdeverfahren
vor dem Landgericht nach § 15 Abs. 2 BNotO kein streitiges Verfahren mit einer „den
Rechtszug beendenden Entscheidung“ des Notars voraus, wie die Vorbem. 3.2.1 dies für
die in Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Beschwerdeverfahren nach dem FGG erfordert. Eine
entsprechende Anwendung kommt daher nicht in Betracht.
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d) Für die Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO hat das Landgericht Berlin im
Beschluss vom 22.02.2006 – 82 AR 157/05 – (AGS 2006, 484 f.) entschieden, dass dem
Verfahrensbevollmächtigten die Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV RVG und nicht nach Nr.
3500 ff. entstehen; denn dieses Verfahren sei kostenrechtlich als erstinstanzliches
Verfahren zu behandeln (zust. N. Schneider, ebenda). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier
keiner Entscheidung. Die Notarkostenbeschwerde ist in § 156 KostO zwar als
Beschwerde gegen die Kostenberechnung des Notars (§ 154 KostO) ausgestaltet,
unterscheidet sich insoweit aber nicht von der Beschwerde gegen den gerichtlichen
Kostenansatz nach § 14 Abs. 3 KostO. Das legt es nahe, die Gebühr nach Nr. 3500 VV
zu bestimmen, zumal auch das erstinstanzliche Verfahren der Erinnerung unter diese
Bestimmung fällt. Andererseits hat der Gesetzgeber der Eigenart des gegen die
Notarkostenberechnung gerichteten Rechtsbehelfs inzwischen dadurch Rechnung
getragen, dass er diesen in § 156 KostO in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung
(abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze, 39 Aufl.) nunmehr als Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ausgestaltet hat, für den zweifellos die Verfahrensgebühr des 1.
Rechtszuges nach VV Nr. 3100 ff. anfällt.
e) Ein kostenrechtlicher Begriff des ersten Rechtszuges, dem die Notarbeschwerden
nach §§ 15 BNotO, 54 BeurkG trotz ihrer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung als
Beschwerden nach §§ 19 ff. FGG zuzuordnen wären, ist dem RVG nicht zu entnehmen.
Richtig ist, dass in Teil 3 VV RVG für die gerichtlichen Verfahren – auch der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, anders als nach Abschnitt 3 der BRAGO – für alle Verfahren des 1.
Rechtszuges durch die Auffangregelung in Vorbem. 3.1 Abs. 1 zu Abschnitt 1 eine
einheitliche und umfassende Regelung getroffen wurde. Ein Begriff des 1. Rechtszuges,
der auch ein verfahrensrechtlich in 2. Instanz geführtes Verfahren umfassen würde, lässt
sich daraus aber nicht entwickeln. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, die
in Abschnitt 5 geregelten Beschwerden setzten notwendig voraus, dass zuvor in 1.
Instanz ein dem 1. Abschnitt unterfallendes gerichtliches Verfahren geführt wurde. Das
wäre eine petitio principii. Es lässt sich, auch in kostenrechtlicher Betrachtung, kein
zwingender Grund dafür angeben, das vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Verfahren“
der 1. Instanz vor dem Notar müsse außer Betracht bleiben und der erste Rechtszug mit
der beim Landgericht einzulegenden Beschwerde beginnen. Das Landgericht Berlin
(a.a.O.) weist darauf hin, dass für das Notarkostenbeschwerdeverfahren eine
gebührenrechtliche Verschlechterung eintreten würde, wenn lediglich die 0,5-Gebühr
nach Nr. 3500 VV anfiele, was der Mindestgebühr einer früher anzusetzenden
Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO entspricht. Dass demgegenüber die Vergütung
durch eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 f. – wie jedenfalls auf
Grund der Neufassung des § 156 BNotO – sachgerecht erscheint, beruht darauf, dass
der Erteilung der Notarkostenberechnung nach § 154 KostO, gegen die sich die nach §
156 zu erhebenden Einwendungen des Kostenschuldners richten, ein erstinstanzliches
die Kostenberechnung betreffendes „Verfahren“ nicht vorausgeht. Anders ist es aber bei
der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, die sich gegen die Verweigerung der
notariellen Amtstätigkeit richtet und ein auf Vornahme dieser Tätigkeit gerichtetes
erstinstanzliches Ansuchen an den Notar voraussetzt. Für die anwaltliche Vertretung des
Beteiligten entsteht dabei zwar keine Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100, wohl aber
eine gleichwertige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, an die sich die Vergütung für die
Vertretung im anschließenden Beschwerdeverfahren anschließt. Eine Verschlechterung
gegenüber der nach § 118 BRAGO bemessenen Vergütung ist nicht ersichtlich. Sie folgt
auch nicht aus der Anrechnungsvorschrift nach Vorbem. 3 (4) VV, deren Anwendung
dazu führen würde, dass die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 bei Anrechnung
einer hälftigen Geschäftsgebühr von 0,65 völlig aufgezehrt würde, während beim Ansatz
der 1,3 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 bzw. der ermäßigten 0,8 Gebühr nach VV
Nr. 3101 nach der Anrechnung immerhin noch ein Restbetrag von 0,65 bzw. 0,15
verbliebe. Eine solche Anrechnung findet beim Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nr.
3500 VV nämlich nicht statt. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach die
Gebühren in jedem Rechtszug ohne Anrechnung aufeinander entstehen. Beginnt das
gerichtliche Verfahren nach der gesetzlichen Regelung hier in der 2. Instanz, so sind die
Gebühren der ersten, außergerichtlichen Instanz zwar nach Nr. 2300 ff. VV zu
bestimmen, aber nicht nach Vorbem. 3 (4) auf die Verfahrensgebühr der
Rechtsmittelinstanz anzurechnen.
Nach alledem kann gegen den Ansatz der Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV im notariellen
Beschwerdeverfahren nicht eingewandt werden, sie führe nicht zu einer angemessenen
Vergütung
3. Die Festsetzung der Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV ist hingegen nicht zu
beanstanden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die notarielle
Fälligkeitsmitteilung, die nach Ziffer 3.3 des notariellen Vertrages vom 4.6.2008
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Fälligkeitsmitteilung, die nach Ziffer 3.3 des notariellen Vertrages vom 4.6.2008
konstitutiv „bezogen auf alle Kaufgegenstände“ zu erteilen war.Für diesen Gegenstand
ist der Verfahrenswert festgesetzt worden, nach dem sich die Verfahrensgebühr nach
Nr. 3100 VV und deren Erhöhung nach Nr. 1008 VV berechnen. Maßgebend ist das
Interesse der Beteiligten zu 1) bis 4) als Beschwerdeführer des Verfahrens, nicht die
jeweilige Beteiligung der Beschwerdegegner am Kaufpreis.
4. Die zu erstattenden Gebühren sind daher wie folgt festzusetzen:
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zur Frage des
Gebührenansatzes nach Nr. 3100 oder Nr. 3500 VV RVG zuzulassen.
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