Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 29.03.2017

FG Schleswig-Holstein: seminar, eugh, kultur, programm, sonntag, besuch, irland, schule, verfügung, geschichte

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1998
Aktenzeichen:
2 K 95/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 EStG 1997, § 12 Nr 1
S 2 EStG 1997
Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Sprachreise
als Werbungskosten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Kosten für eine Sprachreise für Lehrer nach
Dublin als Werbungskosten bei der Einkommensteuer (ESt) zu berücksichtigen
sind.
Die Klägerin erzielt als Lehrerin für Englisch an einem Gymnasium Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit.
In der Zeit vom 5. bis 13. September 1998 nahm die Klägerin an einer Sprachreise
für Englischlehrer nach Dublin teil. Diese wurde von der ... angeboten und
durchgeführt. Da die Sprachreise innerhalb der Schulzeit stattfand, wurde der
Klägerin von ihrem Arbeitgeber Dienstbefreiung gewährt. An der Reise nahmen
ausschließlich Englischlehrer teil (vgl. Teilnehmerliste).
Im Einzelnen gestaltete sich die Reise nach dem Programm wie folgt:
Ankunft in Dublin
Stadtrundfahrt in Dublin, Freizeit
07.09.
Montag
10:00 -
13:00
Seminar: Keltisches Gälisch und Irisch: eine Einführung in die irische
Kultur
14:00 -
17:00
Seminar: Teilung und Entwicklung des modernen Irlands
Abends Dublin Literary Pub Crawl
10:00 -
13:00
Besichtigung des Kilmainham Gefängnisses
14:30 -
17:30
Seminar: Sozialpolitische Themen und Besuch der Dail Eireann
10:00 -
13:00
15:30 -
18:30
Seminar: Neugeschaffenes Irland: Zeitgenössische irische Literatur
20:00
Aufführung von The Colleen Bawn von Dion Boucicault am Abbey Theatre
Tagesausflug nach Belfast: Stadtführung u.a. zu Falls Road, Skanhill,
Rathaus und Stormont und Seminar mit einheimischen
Historikern/Führern
10:30 -
13:30
Seminar: Die Rolle der Kirchen im modernen Irland
14:00 -
17:00
Besichtigung einer Schule
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21:00
Ceili: Abend mit traditioneller Musik und Tanz
Seminar: Zeitgenössisches Kino und Kultur
Abends Abschiedsessen
Abreise
Die Klägerin machte die Kosten der Reise in Höhe von 1.578,50 DM sowie
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 750 DM als Werbungskosten in ihrer
ESt-Erklärung 1998 geltend.
Das Finanzamt ließ die Reisekosten in dem ESt-Bescheid 1998 vom 28. Dezember
2000 unberücksichtigt, da die Reise nicht ausschließlich beruflichen Zwecken
gedient habe.
Die Klägerin erhob dagegen am 5. Januar 2001 Einspruch. Zur Begründung führte
sie aus, dass es sich bei den Aufwendungen für die Sprachreise um
Werbungskosten handele. Die Sprachreise sei nämlich ausschließlich beruflich
veranlasst gewesen. Es habe ein homogener Teilnehmerkreis bestanden. Zudem
sei das Tagungsprogramm straff organisiert gewesen. Die Teilnehmer hätten an
der Gestaltung der Seminare mitwirken müssen, indem sie Vorträge hielten. Zur
Vorbereitung auf die Seminare sei den Teilnehmern ein Vorbereitungsprogramm
ausgehändigt worden. Die Besichtigungen der Schule sowie des Gefängnisses
seien Teil der jeweiligen Seminare gewesen. Zu einem modernen Sprachunterricht
gehöre nämlich neben der Vermittlung von Vokabeln auch eine Einführung in die
Geschichte und Kultur des jeweiligen Landes. Schließlich habe nur ein ganzer Tag,
und zwar der 6. September, zur freien Verfügung gestanden.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 16. März 2004 als
unbegründet zurück. Zur Begründung führt es Folgendes aus:
Die Kosten für eine Studienreise oder den Besuch eines Fachkongresses seien als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Reise oder die Teilnahme an dem
Kongress so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Eine
berufliche Veranlassung sei anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit
dem Beruf bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs
gemacht würden. Die Befriedigung privater Interessen müsse nach dem Anlass
der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung
nahezu ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Frage, ob für eine Auslandsreise
eine private oder berufliche Veranlassung gegeben sei, komme es nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf eine Reihe von Kriterien an:
Zuschnitt des Reiseprogramms auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und
Gegebenheiten der einzelnen Teilnehmer, homogener Teilnehmerkreis, straff und
fachlich organisiertes Programm, Teilnahme an den Veranstaltungen, Reiseziel
und Reiseroute (häufiger Ortswechsel, Besuch bevorzugter Ziele des Tourismus),
bei kürzeren Veranstaltungen die Einbeziehung vieler Sonn- und Feiertage, die zur
freien Verfügung stehen, Art des Beförderungsmittels, Dauer und Zeitpunkt der
Reise, Zuschüsse des Arbeitgebers, Gewährung von Dienstbefreiung oder
Sonderurlaub. Die Entscheidung, ob berufsbedingte Aufwendungen vorliegen
würden, sei nach Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu
treffen. Die vorstehenden Grundsätze würden auch für die Beurteilung der
Abzugsfähigkeit der Kosten für Sprachreisen ins Ausland gelten. Vorliegend habe
es sich ausweislich des Reiseprogramms offensichtlich nicht um eine reine
Sprachreise gehandelt. Vielmehr liege eine Auslandsgruppenreise deutscher
Englischlehrer vor, die aufgrund einer erheblichen schädlichen privaten
Mitveranlassung steuerlich nicht anerkannt werden könne. So habe am 6.
September eine ausgiebige Stadtrundfahrt in Dublin stattgefunden, in deren
Verlauf viele Sehenswürdigkeiten besichtigt worden seien. Der Nachmittag habe
zudem zur freien Verfügung gestanden, so dass auch diesbezüglich eine private
Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne. Am 8. September seien ein
Gefängnis und die Dail Eireann besucht worden. Am 10. September habe ein
Tagesausflug nach Belfast stattgefunden. In Belfast sei eine ausgiebige
Stadtrundfahrt durchgeführt worden. Vor der Rückkehr nach Dublin sei ein
Abschlussgetränk in der Crown Bar gereicht worden. Am 11. September sei ein
Schultreffen für eine repräsentative Gruppe im Macross Park geplant gewesen. Die
vorgenannten Veranstaltungen seien eindeutig privat veranlasst. Ferner sei
anzumerken, dass sich die Seminare und Vorträge mit der Geschichte, Kultur,
Gesellschaft, Literatur, Politik, Kino und anderem des Landes befasst hätten.
Neben einer dabei vermittelten Förderung der Sprachkenntnisse seien auf jeden
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Neben einer dabei vermittelten Förderung der Sprachkenntnisse seien auf jeden
Fall auch der allgemeine Gesichtskreis und das Allgemeinwissen erheblich
erweitert worden. Insoweit habe es sich allenfalls um so genannte gemischte
Veranstaltungen gehandelt, die nicht zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
führen könnten. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 1999 (Finanzrundschau -FR-
1999, 1986) und das BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 (Bundessteuerblatt -BStBl- II
2003, 765) berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe somit fest, dass
bei objektiver Betrachtung eine erhebliche private Mitveranlassung vorgelegen
habe. Es werde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die Klägerin
anlässlich der Besichtigungen, Vorträge und Diskussionen wertvolle und wichtige
Anregungen und Erkenntnisse für ihre Tätigkeit als Englischlehrerin gewonnen
habe. Die hierin zum Ausdruck kommende allgemeine Förderung des Berufs
reiche jedoch nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht aus, um die
Reise als objektiv und unmittelbar beruflich veranlasst anzusehen und den hierfür
gemachten Aufwendungen den Charakter von Werbungskosten zu geben (BFH-
Urteil vom 12. Oktober 1990 in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1991, 371).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 2. April 2004.
Zur Begründung nimmt die Klägerin auf ihre Einspruchsbegründung Bezug und
ergänzt diese wie folgt:
Sie sei der Auffassung, dass eine private Mitveranlassung keine Rolle spiele.
Einerseits müsse dem Reiseteilnehmer bei einer einwöchigen Reise auch
Gelegenheit zur Erholung und Freizeit gegeben werden. Ein Umfang von 1-2 Tagen
werde als unschädlich angesehen. Der EuGH habe bekanntlich (Kreta-Reise des
dänischen Wirtschaftsprüfers) eine touristische Mitveranlassung von 35-40 % noch
als unschädlich behandelt. Die Reise habe weder zu einer touristisch interessanten
Jahreszeit stattgefunden, noch sei der "touristische Einschlag" so hoch gewesen,
dass er zeitlich und materiell ins Gewicht falle. Sie habe die Lerninhalte dieser
Studienreise später im Unterricht verwertet. Sie habe also nicht nur ihre
beruflichen Kenntnisse in der englischen Sprache, Kultur, Soziologie usw.
aufgefrischt und erweitert, sondern auch konkrete Lerninhalte kurzfristig im
Unterricht umgesetzt. Sie habe während der Studienreise selbst mitarbeiten und
Vorträge ausarbeiten und halten müssen. Das Urteil des EuGH vom 28. Oktober
1999 sei sehr wohl einschlägig. Der EuGH habe die sehr restriktive Rechtsprechung
der inländischen Gerichte zur Abgrenzung zwischen beruflicher und touristischer
Veranlassung nicht gebilligt, sondern Werbungskosten anerkannt, obwohl im
Streitfall nach nationalem Rechtsverständnis eine erhebliche touristische
Mitveranlassung bestanden habe.
Die Klägerin beantragt, den ESt-Bescheid 1998 vom 28. Dezember 2000 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2004 zu ändern und ihr weitere
Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 2.329 DM zu
gewähren.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das Finanzamt auf seine Einspruchsentscheidung.
Ergänzend führt das Finanzamt aus, dass sich die Klägerin nicht auf das Urteil des
EuGH vom 28. Oktober 1999 berufen könne. Nach diesem Urteil bleibe es den
nationalen Finanzverwaltungen unbenommen, klare und präzise Festlegungen zur
Abzugsfähigkeit einschlägiger Veranstaltungen zu treffen. Erlaubt bleibe somit, bei
einem ausländischen Sachverhalt weiterhin von den betroffenen Steuerpflichtigen
alle erforderlichen Nachweise zu verlangen, die zur Prüfung z.B. der beruflichen
Veranlassung von Ausgaben benötigt würden. Der § 90 Abs. 2 Abgabenordnung
(AO) (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten) bleibe demnach
weiterhin anwendbar. Dies gelte auch für § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) und die dazu ergangene einschlägige BFH-Rechtsprechung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze sowie 1 Band ESt-Akten mit der Steuer-Nr. ... Bezug genommen.
Diese waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht
rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten; die
Steuerfestsetzung ist daher nicht zu ändern (§ 100 Abs. 1, 2
Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Das Finanzamt hat die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erhaltung,
Sicherung und Erwerbung der Einnahmen. Etwas anderes gilt allerdings dann,
wenn die aus beruflichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für
die Lebensführung darstellen. Diese so genannten "gemischten" Aufwendungen
sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 1990,
BStBl II 1991, 92; vom 22. Januar 1993, BStBl II 1993, 612; vom 23. Januar 1997,
BStBl II 1997, 357; vom 31. Januar 1997 in BFH/NV 1997, 647; vom 13. Juni 2002,
BFH/NV 2002, 1517, jeweils m.w.N.), der der Senat folgt, führen Auslandsreisen,
die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der
privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren
Werbungskosten, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus
überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn die Verfolgung
privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen
Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und
der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Anderenfalls sind die
gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf
veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (vgl.
Urteil vom 18. Oktober 1990, a.a.O.).
Fehlt - wie im Streitfall - für die Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass (wie z.B.
das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem
Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrags), müssen die
Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche Veranlassung
sprechen, gegeneinander abgewogen werden. Dabei kann bei der Beurteilung
eines Lehrgangs auch der Umfang unterrichtsfreier Zeit einschließlich der
Wochenenden und ferner von Bedeutung sein, ob die Möglichkeit besteht,
allgemein interessierende Einrichtungen zu besichtigen und Besonderheiten des
Landes kennen zu lernen (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, a.a.O.).
Die vorgenannte Rechtsprechung ist im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin
nicht durch die Rechtsprechung des EuGH überholt. Gegenstand des Urteils des
EuGH vom 28. Oktober 1999 (a.a.O.) war die Reise eines dänischen Staatsbürgers
in das EU-Ausland. Nach dem Urteil des EuGH liegt ein Verstoß gegen Art. 59 EGV
lediglich dann vor, wenn ein Mitgliedstaat der EU den steuerlichen Abzug von
Aufwendungen für Sprachkurse von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig
macht, je nachdem, ob der (auswärtige) Sprachkurs in dem Heimatland oder in
einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat. Das Recht der Mitgliedstaaten, im
Bereich der direkten Steuern Regelungen zu treffen, wird durch das EuGH-Urteil
nicht in Frage gestellt. In Tz. 25 des Urteils wird vielmehr ausdrücklich das Recht
der Mitgliedstaaten bestätigt, Maßnahmen zu treffen, die die klare und präzise
Feststellung der Höhe der als berufliche Aufwendungen abziehbaren Ausgaben
betreffen, unter anderem auch für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH ergibt sich im
Streitfall, dass die von der Klägerin unternommene Sprachreise zwar beruflich
veranlasst, gleichwohl aber nach den besonderen Umständen der Reise in nicht
unerheblichem Umfang auch von privaten Motiven beeinflusst war. Für die
berufliche Veranlassung sprechen der homogene Teilnehmerkreis und der
Umstand, dass die Reise während der Schulzeit stattgefunden hat und der
Arbeitgeber der Klägerin für die Teilnahme Dienstbefreiung gewährt hat. Auch die
Besichtigung eines Gefängnisses und einer Schule stehen einer fast
ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Reise nicht entgegen. Denn diese
Besichtigungen sind zur Überzeugung des Senats nicht von touristischem
Interesse gewesen. Die Besichtigung eines Gefängnisses und einer Schule
gehören nicht zu dem üblichen Programm eines normalen Touristen. Desweiteren
sind Orte wie diese üblicherweise nicht in Reiseführern als touristisch interessante
Ziele aufgeführt.
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Diesen beruflichen Gesichtspunkten gegenüber fällt jedoch ins Gewicht, dass
während der insgesamt 9-tägigen Reise (5 Werktage und 2 Wochenenden) ein
kompletter Tag mit einer Stadtrundfahrt und anschließender Freizeit in Dublin
sowie ein Tagesausflug nach Belfast stattfanden. Die Tatsache, dass die
Stadtrundfahrt in Dublin an einem Sonntag erfolgte, hat dabei vorliegend keine
Bedeutung. Zwar dürfen Reiseteilnehmer einer längeren, eindeutig beruflich
veranlassten Reise Ruhetage einlegen. Deshalb machen derartige Ruhetage,
selbst wenn sie zu allgemeinen Besichtigungen genutzt werden, eine ansonsten
eindeutig beruflich veranlasste Reise nicht zu einer Privatreise. Aber dann, wenn
die Reise so gelegt ist, dass sie besonders viele Wochenenden und Feiertage
einschließt und diese "freien" Tage programmgemäß so ausgefüllt sind oder sie so
ausgefüllt werden können, dass sie touristisch reizvolle Möglichkeiten eröffnen,
kann angenommen werden, dass die Reise auch aus privaten Gründen
unternommen worden ist. Vorliegend erfolgte unmittelbar nach der Anreise an
einem Sonntag die Besichtigung von Dublin. Rein beruflich -Teilnahme am
Seminar- wäre eine Anreise am Sonntag ausreichend gewesen.
Dem Tagesausflug nach Belfast wird der zumindest auch touristische Charakter
nicht dadurch genommen, dass im Anschluss an die Stadtführung ein von
Historikern geführtes Seminar stattfand. Denn an einer solcher tiefergehenden
Einführung in Geschichte und Entwicklung der Stadt Belfast besteht durchaus auch
bei anderen Personen als Englischlehrern ein Interesse.
Desweiteren haben auch der Besuch des Parlamentsgebäudes (Dail Eireann)
sowie zumindest zwei Abendveranstaltungen (Abbey Theatre, Abend mit
traditioneller Musik und Tanz) allgemeinen touristischen Charakter.
Schließlich weisen auch die Seminarthemen nicht nur auf die speziellen beruflichen
Bedürfnisse von Englischlehrern zugeschnittene Inhalte auf. So sind die Themen
"irische Kultur", "Entwicklung des modernen Irlands", "irische Literatur", "Rolle der
Kirchen im modernen Irland" und "zeitgenössisches Kino und Kultur" auch für
andere am Land Irland interessierte Personen von Interesse.
Nach alledem ist nach Auffassung des Senats die strittige Reise nicht nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst gewesen.
Die Klage war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.