Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

FG Schleswig-Holstein: grundstück, pachtvertrag, verpachtung, private vermögensverwaltung, handel, einkünfte, anteil, pachtzins, bindungswirkung, gesellschaftsvertrag

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 142/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 3 ErbStG, § 13a
ErbStG, § 15 Abs 1 EStG, § 15
Abs 2 EStG, § 15 Abs 3 EStG
(Die vom Lagefinanzamt gemäß § 138 Abs. 5 BewG a.F.
getroffene Feststellung, dass ein Grundstück zum
Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes gehört, bindet
das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht)
Leitsatz
Die vom Lagefinanzamt gemäß § 138 Abs. 5 BewG a.F. getroffene Fest-stellung, dass
ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes gehört, bindet das
Erbschaftsteuerfinanzamt nicht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Steuervergünstigung nach § 13a des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Der Vater der Klägerin, Herr A betrieb auf dem Grundstück X als
Einzelunternehmer einen Kfz-Handel nebst Reparaturen, Tankstelle,
Abschleppdienst und den Vertrieb von Mietwagen. Mit Pachtvertrag vom 22.
Dezember 1988 verpachtete Herr A seinen auf dem Grundstück X geführten
Betrieb ab dem 01. Januar 1989 an Herrn B, den Ehemann der Klägerin. Zum
Pachtobjekt gehörten nach dem Pachtvertrag das Betriebsgebäude, die Werkstatt,
die Wasch- und Pflegehalle, die Werkstatthalle, die Betriebseinrichtung, die
Geschäftsausstattung, Werkzeuge, Kleingeräte und geringwertige Wirtschaftsgüter
laut Inventarverzeichnis. Es wurde ein monatlicher Pachtzins von 7.800 DM
vereinbart. Der Pachtvertrag war - mit Verlängerungsmöglichkeit - bis zum 31.
Dezember 1999 befristet.
Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Herrn A gehörte ein in der Y
1 belegenes Grundstück, das Herr A erworben hatte. Mit Gesellschaftsvertrag vom
08. Februar 1991 gründeten Herr A, seine Ehefrau AA und die Klägerin mit Wirkung
vom 01. Januar 1991 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung
„A Grundstücksgemeinschaft GBR“. Zweck der Gesellschaft war nach dem
Gesellschaftsvertrag die Errichtung, Verwaltung bzw. Verpachtung einer Kfz-
Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle auf dem Grundstück Y 1. Nach §
5 des Gesellschaftsvertrages brachte Herr A das Grundstück Y 1 zur Bebauung
ein. Die Gesellschaft errichtete im Laufe des Jahres 1991 auf dem von Herrn A
eingebrachten Grundstück die erforderlichen Gebäude und Anlagen für eine Kfz-
Reparaturwerkstatt nebst Kfz-Handel und Tankstelle. Nach Fertigstellung eröffnete
Herr B am 14. Dezember 1991 auf dem Grundstück seinen Betrieb. Die GbR und
Herr B vereinbarten durch einen Nachtrag zum Pachtvertrag vom 22. Dezember
1988 zwischen Herrn A und Herrn B, dass der auf dem Grundstück Y 1 am 14.
Dezember 1991 eröffnete Betrieb nunmehr Gegenstand des Pachtvertrages ist.
Der Pachtzins betrug ab dem 01. Januar 1992 15.000 DM. Verpächter war ab dem
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Der Pachtzins betrug ab dem 01. Januar 1992 15.000 DM. Verpächter war ab dem
14. Dezember 1991 die GbR.
Die GbR gab in ihren Feststellungserklärungen ab 1991 gegenüber dem
zuständigen Finanzamt F aus der Verpachtung des Grundstückes an Herrn B
Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Zur Begründung wurde unter anderem
vorgetragen, dass bereits vor der Verpachtung des ursprünglichen
Gewerbebetriebes des Herrn A eine Erweiterung/Verlegung beabsichtigt gewesen
sei. Deshalb sei das Grundstück Y 1 käuflich erworben worden. Aufgrund
behördlicher Anordnungen und Beanstandungen wegen der auf dem Grundstück X
geführten Tankstelle seien Auflagen zu erfüllen gewesen, die mit erheblichen
Kosten verbunden gewesen seien. Man habe deshalb beschlossen, den
Gewerbebetrieb in die Y 1 zu verlegen. Dies sei mit Gründung der GbR zum 01.
Januar 1991 und Bebauung des Grundstückes mit Wirkung vom 14. Dezember
1991 erfolgt. Ursprünglich habe das Grundstück X verpachtet werden sollen. Die
Pachtverhandlungen seien ergebnislos verlaufen, so dass dies im November 1992
verkauft worden sei.
Das Finanzamt F folgte dem nicht und stellte für die GbR ab 1991 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung fest. Die dagegen ursprünglich seitens der GbR
erhobenen Einsprüche wurden im Juni 1999 zurückgenommen.
Frau AA verstarb am 30. Dezember 1993. Sie wurde von Herrn A beerbt. Herr A
hielt durch den Erbfall 2/3 der Anteile an der GbR und die Klägerin 1/3. Mit
notariellem Vertrag vom 25. April 1994 übertrug Herr A der Klägerin in Erfüllung
der Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag einen Grundstücksanteil von 31,68
%. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass das Eigentum an dem
Grundstück Y 1 auf Herrn A und die Klägerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
übergehe und bewilligten und beantragten eine dementsprechende
Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1999 zwischen Herrn A und der Klägerin
schied Herr A aus der GbR mit Wirkung vom Tag der Beurkundung aus, ohne dass
eine Liquidation stattfinden sollte. Sein Anteil an der Gesellschaft sollte auf die
Klägerin übergehen, so dass das Gesamthandseigentum ihr Alleineigentum
werden sollte. Als Gegenleistung übernahm die Klägerin die in Abt. III des
Grundbuchs eingetragenen Belastungen. Ferner übernahm sie die aus einem
Kaufvertrag aus dem Jahr 1992 resultierende Verpflichtung des Herrn A zur
Zahlung einer monatlichen Leibrente an eine dritte Person in Höhe von 2.800 DM.
Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage übertrug Herr A der Klägerin das
Eigentum an einem weiteren Grundstück, belegen in der Y 2. Dieser
Übertragungsvorgang ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Die Klägerin reichte am 08. November 2000 eine Schenkungsteuererklärung für
die beiden Übertragungen ein. Darin gab sie unter anderem an, dass es sich bei
dem Grundstück Y 1 um ein Betriebsgrundstück handele. Das Finanzamt F erließ
am 03. Mai 2001 für die Grundstücke auf Bitte des Beklagten jeweils Bescheide
über die Feststellung des Grundbesitzwertes zum 16. Juni 1999 für Zwecke der
Schenkungsteuer. Für das streitgegenständliche Grundstück Y 1 wurde zum 16.
Juni 1999 ein Grundbesitzwert von 2.419.000 DM festgestellt. Ferner heißt es in
dem Bescheid:
„Das Grundstück gehörte beim Voreigentümer/bisherigen Rechtsträger als
Betriebsgrundstück zu dem Gewerbebetrieb Grundstücksgemeinschaft A GbR.“
Die Klägerin beantragte für die streitgegenständliche Schenkung die
Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 13a ErbStG. Sie reichte die dafür
erforderliche Erklärung des Herrn A vom 18. Juni 2001 beim Beklagten ein.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 01. Dezember 2004 eine aus den
Zuwendungen vom 16. Juni 1999 resultierende Schenkungsteuer in Höhe von
385.815 DM (183.459,20 €) fest. Hiervon wurden gemäß § 25 ErbStG 118.275 DM
(60.473,05 €) zinslos gestundet, so dass ein sofort zu zahlender Betrag in Höhe
von 240.540 DM (122.986,15 €) verblieb. Der Beklagte ging bei der Berechnung
der Schenkungsteuer davon aus, dass es sich bei dem Grundstück Y 1 nicht um
Betriebsvermögen handele und wandte die Steuervergünstigungen des § 13a
ErbStG nicht an.
Die Klägerin legte dagegen am 16. Dezember 2004 Einspruch ein und beantragte -
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Die Klägerin legte dagegen am 16. Dezember 2004 Einspruch ein und beantragte -
soweit hier noch erheblich - die Berücksichtigung der Vergünstigungen für
Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG. Die Voraussetzungen des § 13a ErbStG
seien erfüllt. Sowohl die Einheitswertbescheide als auch der
Grundstückswertfeststellungsbescheid des Finanzamtes F vom 03. Mai 2001
gingen davon aus, dass es sich um ein Betriebsgrundstück des Gewerbebetriebes
der GbR handele.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 2009 wurde die Schenkungsteuer aus
hier nicht streiterheblichen Gründen auf 297.993 DM (152.033,79 €) herabgesetzt,
wovon ein Betrag in Höhe von 76.323 DM (39.023,33 €) zinslos gestundet wurde.
Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde - soweit hier noch erheblich - im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Vergünstigung des § 13a ErbStG nicht gewährt werden könne, weil es sich bei dem
Grundstück Y 1 nicht um Betriebsvermögen handele. Zwar habe das Finanzamt F
durch Feststellungsbescheid vom 03. Mai 2001 das Grundstück als
Betriebsgrundstück festgestellt. Dem Bescheid sei jedoch zu entnehmen, dass
das Grundstück beim Voreigentümer zum Gewerbebetrieb gehört habe. Für die
Qualifizierung als Betriebsgrundstück müsse sich das Grundstück jedoch auch in
der Hand des Erwerbers als ein solches darstellen. Da die Klägerin das Grundstück
nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken verwende, sondern mit ihm Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erziele, stelle es jedenfalls in ihrer Hand kein
Betriebsgrundstück im Sinne von § 99 des Bewertungsgesetzes (BewG) dar. Im
Übrigen habe auch die GbR keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, sondern lediglich
eine vermögensverwaltende. Die Qualifizierung im Feststellungsbescheid als
Betriebsgrundstück sei unerheblich, weil das Erbschaftsteuer-Finanzamt im
Veranlagungsverfahren selbständig zu prüfen habe, ob sich das Grundstück in der
Hand des Erwerbers als Betriebsgrundstück darstelle.
Die Klägerin hat am 17. Juni 2009 Klage erhoben. Der Beklagte habe den
Freibetrag des § 13a Abs. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 DM sowie den Abschlag
für die Bewertung des Betriebsvermögens nach § 13a Abs. 2 ErbStG in der
maßgeblichen Fassung zu berücksichtigen. Bei dem Grundstück Y 1 handele es
sich um Betriebsvermögen. Es liege immer noch eine Betriebsverpachtung im
Ganzen vor. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr A, die GbR oder die Klägerin eine
Betriebsaufgabe erklärt. Der Betrieb sei lediglich im Rahmen einer
Umstrukturierungsmaßnahme des Verpächters im Jahre 1991 von der X in die Y 1
verlegt worden. Bei der Betriebsverpachtung ohne Aufgabeerklärung werde der
Gewerbebetrieb weitergeführt. Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung
hätten von Anfang an vorgelegen und seien auch erhalten geblieben. Das
Verpächterwahlrecht habe sowohl für Herrn A als auch die GbR und die Klägerin
Bestand gehabt.
Herr A habe im November 1992 weder seinen Betrieb veräußert noch aufgegeben.
Er habe einzig und allein das Grundstück X, auf dem das ehemalige Autohaus
betrieben worden sei, veräußert. Im Schriftverkehr seien seitens des Finanzamtes
als auch des Steuerpflichtigen die Begriffe Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe
sowie Betriebsverpachtung nicht einheitlich und korrekt angewandt worden. Es
liege auch keine Zwangsbetriebsaufgabe vor.
Die Klägerin beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 01. Dezember 2004 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 2009 dergestalt zu ändern, dass
der Freibetrag des § 13a Abs. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 DM sowie der
Bewertungsabschlag für das Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG in der
maßgeblichen Fassung gewährt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung und
trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass Herr A das Grundstück Y 1 1991 ins
Privatvermögen überführt und dann in die GbR eingebracht habe. Den Betrieb X
habe er dann 1992 mit allen Einrichtungen veräußert. Bei dieser Sachlage gelte
die gewerbliche Tätigkeit des Herrn A auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung
als eingestellt. Folglich kämen die Begünstigungen des § 13a ErbStG nicht in
Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den der beigezogenen Schenkungsteuerakten des Beklagten
sowie der beigezogenen Feststellungsakten zur Grundstücksgemeinschaft A GBR
des Finanzamtes F, der Feststellungsakte des Einzelunternehmers A des
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des Finanzamtes F, der Feststellungsakte des Einzelunternehmers A des
Finanzamtes F und der Einkommensteuerakten des Herrn A des Finanzamts
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Schenkungsteuerbescheid vom 01. Dezember 2004 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 2009 ist rechtmäßig.
Der Klägerin stehen die streitgegenständlichen Steuervergünstigungen des § 13a
Abs. 1 und 2 ErbStG in der maßgeblichen Fassung nicht zu. Die in § 13a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG genannten
Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG (in der maßgeblichen
Fassung 500.000 DM) und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG
(in der maßgeblichen Fassung Bewertungsabschlag von 40%) gelten gemäß § 13a
Abs. 4 Nr. 1 ErbStG unter anderem für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5
ErbStG) beim Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ErbStG. Der Erwerb eines Anteils an einer
Personengesellschaft die keiner dieser einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
zugeordnet werden kann, ist nicht begünstigt. Für die Beurteilung kommt es dabei
nach § 11 ErbStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an (vgl. BFH-Urteil
vom 04. Februar 2009 II R 41/07, BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600).
Eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn
die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein
gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG betreiben.
Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich
nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung
darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 09. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180,
BStBl II 2003, 294; vom 04. Februar 2009 II R 41/07, a.a.O.).
Die Klägerin hat durch den streitgegenständlichen Vertrag vom 16. Juni 1999 mit
dem sie den Anteil ihres Vaters an der A Grundstücksgemeinschaft GBR erworben
hat, keinen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG erworben.
Die Grundstücksgemeinschaft errichtete und verpachtete eine Kfz-
Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle auf dem Grundstück Y 1. Sie
betrieb selbst keine Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle. Sie
verwaltete lediglich eigenes Vermögen und war somit nicht im Sinne von § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewerblich tätig. Die Vermögensverwaltung stellt auch keine
selbständige Arbeit im Sinne des § 18 EStG dar (vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar
2009 II R 41/07, a.a.O., vom 20. Juni 1989 VIII R 100/86, BFH/NV 1990, 102). Die
Vermögensverwaltung führt in der Regel zu Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gewerblicher Natur
können solche Einkünfte indes unter anderem dann sein, wenn Pachtgegenstand
ein ruhender Gewerbebetrieb ist. Denn dem Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit
steht einkommensteuerrechtlich das Innehaben eines verpachteten aber nicht
aufgegebenen (und daher ruhenden) Gewerbebetriebs gleich (vgl. BFH-Urteil vom
11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der das Gericht folgt,
führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebes nicht zwangsläufig zu einer
Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein
Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen
stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende
Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen
Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs
verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht klar und
eindeutig die Aufgabe des Betriebes erklärt. Für die Anerkennung der gewerblichen
Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die
wesentlichen, den Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände,
verpachtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, a.a.O.).
Vorliegend war die A Grundstücksgemeinschaft GBR zum Zeitpunkt der
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Vorliegend war die A Grundstücksgemeinschaft GBR zum Zeitpunkt der
Übertragung des Gesellschaftsanteils von Herrn A auf die Klägerin indes keine
Inhaberin eines verpachteten Gewerbebetriebes.
Ursprünglich betrieb Herr A auf dem Grundstück X einen Gewerbebetrieb in Form
eines Kfz-Handels nebst Kfz-Reparaturen, einer Tankstelle, eines
Abschleppdienstes und des Betriebes von Mietwagen. Durch Pachtvertrag vom 22.
Dezember 1988 verpachtete Herr A seinen Gewerbebetrieb an Herrn B, den
Ehemann der Klägerin, ab dem 01. Januar 1989. Vorliegend dürfte Herr A durch
diesen Pachtvertrag Inhaber eines verpachteten Gewerbebetriebs im oben
dargestellten Sinne geworden sein. Ob dies tatsächlich der Fall war, braucht indes
nicht entschieden zu werden, weil die A Grundstücksgemeinschaft GBR nicht in die
Verpächterstellung des Herrn A nachgefolgt ist. Es besteht keine
unternehmerische Kontinuität des Verpachtungsbetriebes. Das
Verpächterwahlrecht des Herrn A ist nicht auf die GbR übergegangen.
Letzteres wäre indes dann der Fall gewesen, wenn Herr A seinen verpachteten
Gewerbebetrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in die
GbR zu Buchwerten eingebracht hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 01. April 2010 IV B
84/09, BFH/NV 2010, 1450; BFH-Urteil vom 20. Juni 1989 VII R 100/86, a.a.O.,
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19. September 2007 12 K 1411/01, EFG
2008, 448). Eine solche Einbringung ist vorliegend indes nicht erfolgt. Herr A hat
vielmehr nur das vorher dem Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebes
zugeordnete Grundstück Y 1 in die GbR eingebracht. Dieses Grundstück war
zunächst unbebaut und nicht Gegenstand des Pachtvertrages mit Herrn B aus
dem Dezember 1988. Die Gesellschaft hat das Grundstück entsprechend ihrer
Zweckbestimmung vielmehr erst mit den erforderlichen Gebäuden und
Einrichtungen ausgestattet, damit darauf eine Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-
Handel und Tankstelle betrieben werden konnte. Die GbR hat damit erst selbst die
Grundlage für die Verpachtung des Grundstückes für Zwecke eines
Gewerbebetriebes geschaffen. Sie selbst ist dann auch ausweislich des
Nachtrages zum Pachtvertrag vom 15. Dezember 1991 ab Eröffnung des
Gewerbebetriebes des Herrn B auf dem Grundstück Y 1 am 14. Dezember 1991
Verpächterin des Grundstückes geworden. Das Verpächterwahlrecht des Herrn A,
welches auf die Verpachtung des Gewerbebetriebes X bezogen war, konnte somit
nicht auf die Grundstücksgemeinschaft übergehen. Dafür spricht auch, dass Herr
A zunächst, wenn auch erfolglos, versucht hat, das Grundstück X anderweitig zu
verpachten. Ein Verkauf des Grundstückes erfolgte erst im November 1992.
Ein Übergang des Verpächterwahlrechtes erfolgte auch nicht dadurch, dass die
GbR nicht einen eigenständigen neuen Pachtvertrag mit Herrn B geschlossen hat,
sondern mit dem Nachtrag zum Pachtvertrag vom 15. Dezember 1991 die
Beteiligten im Wege eines dreiseitigen Vertrages die Regelungen des
ursprünglichen Pachtvertrages vom 22. Dezember 1988 fortschreiben wollten und
lediglich einen erhöhten Pachtzins vereinbart sowie den Gegenstand des
Pachtvertrages neu festgelegt haben. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um eine
Vertragsübernahme seitens der Grundstücksgemeinschaft auf Seiten des
Verpächters verbunden mit einer inhaltlichen Änderung des ursprünglichen
Pachtvertrages. Dies ändert aber nichts daran, dass steuerrechtlich die
unternehmerische Kontinuität des Verpachtungsunternehmens nicht fortgeführt
wurde, sondern die Grundstücksgemeinschaft erstmals ein neu errichtetes
Betriebsgrundstück an Herrn B verpachtet hat. Auch wenn letztlich eine Verlegung
des verpachteten Gewerbebetriebes beabsichtigt gewesen sein sollte, konnte bei
der streitgegenständlichen Konstellation das Verpächterwahlrecht des Herrn A
nicht auf die Grundstücksgemeinschaft übergehen.
Auch der Umstand, dass die Bedarfswertfeststellung des Finanzamtes F bezüglich
des Grundstückes Y 1 vom 03. Mai 2001 die Feststellung enthält, dass das
Grundstück als Betriebsgrundstück zu dem Gewerbebetrieb
Grundstücksgemeinschaft A GBR gehört habe, rechtfertigt nicht die Anwendung
der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG.
Gehört zu einem Erwerb im Sinne des ErbStG auch Grundbesitz, ist gemäß § 12
Abs. 3 ErbStG im der maßgeblichen Fassung i.V.m. § 138 Abs. 5 des
Bewertungsgesetzes (BewG) in der maßgeblichen Fassung ein eigenständisches
Feststellungsverfahren zur Wertermittlung dieses Grundbesitzes vorgesehen
(Bedarfswertverfahren). Die Grundbesitzwerte sind gemäß § 138 Abs. 5 Satz 1
BewG in der maßgeblichen Fassung gesondert festzustellen, wenn sie für die
Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer erforderlich sind. Gemäß § 138 Abs. 5
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Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer erforderlich sind. Gemäß § 138 Abs. 5
Satz 2 BewG in der maßgeblichen Fassung sind in dem Feststellungsbescheid
auch Feststellungen zu treffen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei
Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche
Untereinheit) auch über den Gewerbebetrieb (Nr. 1) sowie über die Zurechnung
der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des
Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am Grundbesitzwert erforderlich ist (Nr.
2).
In diesem Zusammenhang kommt dem Wortlauf sowie dem Sinn und Zweck der
Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 3 ErbStG in der maßgeblichen Fassung, der
anordnet, dass Grundbesitz mit dem Grundbesitzwert anzusetzen ist, der nach
dem Vierten Abschnitt des zweiten Teils des BewG (Vorschriften über die
Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 01. Januar 1996 und für die
Grunderwerbsteuer ab 01. Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Entstehung der
Steuer festgestellt wird, nach Auffassung des Gerichts besondere Bedeutung zu.
Denn diese Vorschrift des Erbschaftsteuerrechts zeigt, dass die für die Zwecke der
Erbschaftsteuer in Bezug genommene Bedarfswertfeststellung nach §§ 138 ff.
BewG den für die Erbschaftsteuerfestsetzung zuständigen Finanzämtern den Wert
des übertragenen Grundbesitzes im Rahmen eines Feststellungsverfahrens mit
Bindungswirkung zur Verfügung stellen soll. Die Übernahme der in § 138 Abs. 5
Satz 2 BewG in der maßgeblichen Fassung vorgesehenen Art- und
Zurechnungsfeststellung ist nach dem Wortlaut in der Verweisungsvorschrift des §
12 Abs. 3 ErbStG sachlich nicht vorgesehen (vgl. FG Köln, Urteil vom 16.
Dezember 2009 9 K 1853/05, EFG 2010, 581). Hinzu kommt, dass nach § 182 Abs.
1 der Abgabenordnung (AO) Feststellungsbescheide für Steuerbescheide nur
insoweit bindend sind, als die in den Feststellungsbescheiden getroffenen
Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Auch hieraus wird
erkennbar, dass die Bedarfswertfeststellung nach den §§ 138 ff. BewG, auf die § 12
Abs. 3 ErbStG in der maßgeblichen Fassung im Rahmen der Regelung der
Bewertung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs Bezug nimmt, sich allein auf die
Wertfeststellung für diesen Grundbesitz bezieht, und weder nach dem
Gesetzeswortlauf des § 12 Abs. 3 ErbStG noch unter sachlichen Gesichtspunkten
eine Notwendigkeit besteht, das für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung von
den Lagefinanzämtern zugleich auch Art- und Zurechnungsfeststellungen mit
verbindlicher Wirkung für die Erbschaftsteuerfinanzämter getroffen werden. Das
Erbschaftsteuergesetz ordnet insoweit allein die verbindliche Feststellung der
Grundbesitzwerte durch die Lagefinanzämter an, die Zurechnung des Erwerbs und
die Art des betreffenden Vermögens im Rahmen der Anwendung des § 13a ErbStG
werden hingegen vom insoweit mit größerer Sachnähe und Fachkompetenz
ausgestatteten Erbschaftsteuerfinanzamt geprüft und entschieden. Eine
Bindungswirkung entsprechender Feststellungen der Lagefinanzämter ist insoweit
weder notwendig noch sachgerecht (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2009 IX
K 1853/05, a.a.O.; BFH-Urteil vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529,
BStBl II 2007, 319, zur Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5
Satz 2 Nr. 2 BewG).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Frage der Bindungswirkung einer Feststellung
als Betriebsgrundstück im Rahmen der Bedarfswertfeststellung nach § 138 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 BewG für die Erbschaftsteuerfestsetzung bislang noch nicht
höchstrichterlich geklärt ist. Zu dieser Frage ist derzeit bereits ein Verfahren vor
dem Bundesfinanzhof anhängig (II R 11/10).