Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

FG Schleswig-Holstein: gegenleistung, kirche, zuschuss, rundfunk, fernsehen, erfüllung, gesellschaftszweck, unternehmer, einfluss, subvention

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
4 K 71/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999
Leistungsaustausch - Übernahme der Medienarbeit für eine
gemeinnützige Einrichtung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuschüsse, die der Kläger als Organträger
für das Haushaltsjahr 2000 auf Grund eines Haushaltsbeschlusses von der ....
Kirche (K) erhalten und an sein Organ, die ... GmbH (GmbH), weitergeleitet hat,
der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist nach Darstellung des Beklagten, des Finanzamtes (FA), ein
Holdingunternehmen für mehrere selbständig auf dem Medienmarkt operierende
Unternehmen, das wegen auch eigenwirtschaftlichen Handelns nicht von den
Ertragsteuern befreit ist. Mitglieder des im Vereinsregister eingetragenen Klägers
sind unter anderem Kirchengemeinden, kirchliche Dienste und die K. Nach § 2 Abs.
2 der Satzung des Klägers ist sein Vereinszweck die Förderung der kirchlichen
Medienarbeit durch Wort, Schrift und Bild. Zum Aufgabenbereich des Vereins
gehören nach Satz 2 insbesondere
die Herausgabe von Pressediensten
die innerkirchliche Publizistik
die Wahrung kirchlicher Interessen bei Rundfunk, Film und neuen
Medien sowie
das Verlegen von Zeitschriften, Büchern und Schriften.
Ein Unternehmen des Klägers war der kirchliche Rundfunkdienst. Im September
1999 gründete der Kläger die GmbH, deren Stammkapital er in voller Höhe
übernahm und übertrug ihr die bislang von dem kirchlichen Rundfunkdienst
wahrgenommenen Aufgaben. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages besteht der
Unternehmensgegenstand der neu gegründeten Gesellschaft in
der Erbringung von Dienstleistungen im Media-Bereich,
der Herstellung, dem Erwerb, der Verbreitung und dem Vertrieb von
Hörfunkprogrammen,
der Wahrnehmung kirchlicher Interessen im privaten Rundfunk sowie
der Errichtung und dem Betrieb christlich orientierter
Hörfunksender.
Da der mit einem Stammkapital von ... Euro ausgestatteten Gesellschaft die
Erfüllung dieser Aufgaben aus eigenen Mitteln ebenso wenig möglich war, wie
zuvor dem Kläger, bewilligte ... der K im Februar 1999 dem Kläger auf Grund des
Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2000 eine Zuweisung in Höhe von ... DM.
Als Verwendungszweck wurde der zum Zeitpunkt der Mittelvergabe noch nicht
ausgegliederte kirchliche Rundfunkdienst angegeben. Unter dem 17. Mai 1999
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ausgegliederte kirchliche Rundfunkdienst angegeben. Unter dem 17. Mai 1999
teilte das ... Kirchenamt dem Kläger die Finanzzuweisungen der K für die Jahre
1999 und 2000 mit und bat darum einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Dem
vorgegebenen Verwendungszweck entsprechend gab der Kläger die Mittel
größtenteils an die GmbH weiter, die dadurch in die Lage versetzt wurde, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Die Mittel hat die Gesellschaft für die
journalistische Erstellung und Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehbeiträgen für
den Bereich des Privatfunks verwendet, auf deren inhaltliche Ausgestaltung die K
keinen Einfluss hat. Für die Rundfunkbeiträge bestehen feste Sendeplätze bei allen
lokalen Privatsendern in Schleswig-Holstein und Hamburg. Die Fernsehbeiträge
werden regional gesendet.
Ende Oktober 2001 hat der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr
abgegeben, in der die selbstberechnete Steuer von ... DM ausgewiesen worden ist,
der das FA zunächst zugestimmt hat. Im Rahmen der Veranlagung der GmbH
stellte das FA fest, dass Erträge in Höhe von ... DM in der Gewinnermittlung
enthalten waren, die umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Einnahmen behandelt
worden sind. Auf Nachfrage wurde auf die bereits genannten Zuwendungen der K
verwiesen und ausgeführt, die Gesellschaft erhalte die Zahlungen direkt von der K.
Da der Kläger die Verwaltung für eine Vielzahl von Unternehmen übernommen
habe, seien die Mitteilungen über die Finanzzuweisungen an ihn gerichtet
gewesen. Der Kläger habe der GmbH die Aufgabe der Pressearbeit als eigene
übertragen. Da die GmbH ihre eigene Aufgabe erfülle, erbringe sie somit insoweit
keine Leistung an die K. Da lediglich Rundfunksender ... für die Beiträge ein Entgelt
entrichte, das die Kosten jedoch nicht abdecke, erhalte die Gesellschaft die
Zuwendungen der K. Das FA sah die Zahlungen der K als umsatzsteuerpflichtig an,
folgte jedoch im sich anschließenden Einspruchsverfahren dem Einwand der
GmbH, sie sei umsatzsteuerlich eine Organgesellschaft des Klägers und hob den
Umsatzsteuerbescheid gegenüber der Gesellschaft auf. Unter dem 01. November
2004 änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2000
bis 2002 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), hielt den Vorbehalt der
Nachprüfung jeweils aufrecht und rechnete dem Kläger hinsichtlich der
Umsatzsteuer die Besteuerungsgrundlagen der GmbH zu, wobei es die
Zuwendungen der K an die Gesellschaft als dem Regelsteuersatz unterliegend
berücksichtigte. Der Bescheid für das Streitjahr wurde unter dem 22. November
2004 noch einmal geändert, weil in dem vorangegangenen Bescheid versehentlich
zu niedrige Vorsteuerbeträge berücksichtigt worden waren. Nach dieser Änderung
belief sich die Nachforderung zur Umsatzsteuer für dieses Jahr auf ... Euro. Gegen
die geänderten Bescheide legte der Kläger fristgemäß Einsprüche ein und führte
zur Begründung aus, bei den Zahlungen der K handele es sich um echte, nicht
steuerbare Zuschüsse, da die Zahlungen nicht im Rahmen eines
Leistungsaustausches erbracht worden seien. Weder der Kläger, noch die GmbH
leisteten Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit für die K. Für diese Arbeiten würden
eigene Dienste mit einem Pressesprecher vorgehalten. Aufgabe der GmbH sei
Medienarbeit, also journalistische Arbeit, in erster Linie für den Hörfunk, zu leisten
was etwas ganz anderes als Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sei. Ergänzend wurde
auf die von der K in Auftrag gegebene rechtsgutachterliche Stellungnahme vom
09. Juli 2004 des Rechtsanwalts ... verwiesen.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 01. März 2005 wies das FA den Rechtsbehelf
des Klägers gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 als
unbegründet zurück und führte in den Gründen aus, der Umsatzsteuer unterlägen
gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Lieferungen
und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführe. Vorausgesetzt werde also ein
Leistungsaustausch, der Leistende müsse seine Leistung erkennbar um der
Gegenleistung willen erbringen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Leistung des
Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft sei, dass sie sich auf die
Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richte, sei auf die Vereinbarungen des
Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Sei ein Leistungsaustausch in diesem
Sinne zu verneinen, spreche man herkömmlich von einem echten, ansonsten von
einem unechten Zuschuss. Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der
Leistende seine Aktivitäten um des Entgelts willen erbringe, diene unter anderem
der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolge. Solle der
Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine
Tätigkeit ausüben könne, fehle es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung
und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz. Auch Zuschüsse der
öffentlichen Hand könnten Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der
Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen
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Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen
Kompetenzbereich um der versprochenen Zahlung willen übernehme. Kein Entgelt
liege hingegen vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des
Zuschussnehmers im allgemeinen Interesse dienen solle und nicht der Gegenwert
für eine steuerbare Leistung des Zuschussnehmers an den Zuschussgeber sei. In
Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts übernehme und in diesem Zusammenhang Geldzahlungen
erhalte, könne je nach den Umständen des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu
bejahen oder zu verneinen sein. Zahlungen, durch die lediglich eine aus einem
allgemeinen Interesse erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert
werden solle, seien kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Bei der Abgrenzung
vom echten zum unechten Zuschuss sei somit auf die Person des Bedachten und
dem Förderungsziel abzustellen. Diese Abgrenzung entspreche dem
Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der
für einen Leistungsaustausch einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert sowie einen
Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts für die Steuerbarkeit
fordere.
Im vorliegenden Fall liege die für einen steuerbaren Leistungsaustausch
erforderliche Verknüpfung zwischen der Leistung des Klägers einerseits und der
Zahlung der K andererseits vor. Die Finanzzuweisung der K an den Kläger sei
zweckgebunden für den kirchlichen Rundfunkdienst erfolgt. Mit der finanziellen
Unterstützung des Klägers habe die K in erster Linie eigene Interessen verfolgt.
Entscheidungserheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger, obwohl
rechtlich selbständig, Teil der Kirche sei. Der Kläger stehe der Einrichtung der
Kirche so nahe, dass er teilhabe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der
Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der
christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Nach dem
Selbstverständnis der Kirche umfasse die Religionsausübung nicht nur die
Bereiche des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur
Entfaltung und zur Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe
entspreche. Hierzu zähle auch Öffentlichkeitsarbeit mit publizistischen Mitteln als
Teil kirchlicher Mission. Kirchliche Publizistik sei eine kirchliche Funktion; ihren
Auftrag in der Welt von heute wolle und solle die Kirche auch mit publizistischen
Mitteln erfüllen, wie es dem Öffentlichkeitsauftrag der Kirche entspreche. Dieser
kirchlichen Aufgabenstellung entspreche der Zweck des Klägers, dessen
satzungsmäßige Aufgabe es sei, die kirchliche Medienarbeit durch Wort, Schrift
und Bild zu fördern. Hierzu zählten alle vom Kläger wahrgenommenen
Betätigungen, auch solche, bei denen er sich Untergliederungen in Form von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedient habe.
Der Kläger habe sich der GmbH bedient, die ebenfalls der Förderung christlicher
Verkündung und Publizistik diene und deren Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen im Medienbereich sowie das Herstellen, der Erwerb, das
Verbreiten und das Vertreiben von Hörfunkprogrammen, die Wahrnehmung
kirchlicher Interessen im privaten Rundfunk und die Errichtung und der Betrieb
christlich orientierter Hörfunksender sei. Die von der K an den Kläger geleisteten
Zahlungen für den Kirchlichen Rundfunkdienst seien unter Berücksichtigung der
vorgenannten Ausführungen als Gegenleistung für die Übernahme eines Stücks
Auftrag der Kirche im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit durch den Kläger zu
beurteilen. Die K bediene sich zur Erfüllung eines Teilbereichs ihrer Aufgaben des
Klägers als Erfüllungsgehilfen und erhalte so individualisierbare Leistungen als
Verbraucherin im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts in Form der
publizistischen Beiträge des Klägers und seiner GmbH.
Entgegen der Auffassung des Klägers setze ein Leistungsaustausch weder voraus,
dass die K einen Rechtsanspruch auf die erbrachten Leistungen habe, noch, dass
sie auf die publizistischen Beiträge einen Einfluss habe. Maßgeblich für das
Vorliegen steuerbarer Leistungen sei das Verhalten des Leistenden. Im Streitfall
sei entscheidend, dass der Leistende eine der K obliegende Aufgabe (die
christliche Verkündung und Publizistik im Hörfunk und Fernsehen) übernommen
und hierfür ein Entgelt erhalte. Ein Indiz für die Verknüpfung zwischen der vom
Kläger zu erbringenden Leistungen und den Zahlungen sei der Umstand, dass der
Kläger gegenüber der K über die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch
Verwendungsnachweis Rechenschaft ablegen müsse. Der Kläger könne sich nicht
mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei den Zahlungen um echte
Zuschüsse, da sie der GmbH ihre Tätigkeit erst ermöglicht hätte. Selbst wenn dies
zutreffen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die K für zu erbringende
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zutreffen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die K für zu erbringende
Leistungen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit gezahlt habe, die der Kläger
für sie übernommen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren
Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, zwischen der GmbH auf der
einen Seite und dem Kläger oder der K auf der anderen Seite sei zu keinem
Zeitpunkt ein (Geschäftsbesorgungs-) Vertrag geschlossen worden, auf Grund
dessen von einem Leistungsaustausch die Rede hätte sein können. Soweit die
Gesellschaft in Umsetzung des ihr durch die Satzung vorgegebenen
Unternehmenszwecks journalistische Dienstleistungen erbracht habe, sei dies als
eigene Aufgabe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geschehen, ohne
dass die K jemals Einfluss auf die Tätigkeit genommen, geschweige denn ein
Verwertungsrecht erworben habe. Entgelte seien dementsprechend nur den die
Beiträge abnehmenden Sendern in Rechnung gestellt worden, nicht aber der K, die
ein eigenes Amt für Öffentlichkeitsarbeit nebst Pressesprecher unterhalte und
schon deshalb nicht auf die Dienste der GmbH angewiesen gewesen sei.
Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass die Leistung der GmbH und die
Zuwendung der K in einem Leistungsaustauschverhältnis stünden, das
voraussetze, dass die Leistung und die Gegenleistung in einem wechselseitigen
Zusammenhang zueinander stünden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) könne davon ausgegangen werden, dass der für einen
Leistungsaustausch erforderliche Zusammenhang bestehe, wenn sich die Leistung
auf den Erhalt der Gegenleistung richte und damit die gewollte, erwartete oder
erwartbare Gegenleistung auslöse, so dass schließlich die wechselseitig erbrachten
Leistungen miteinander verbunden seien. Insoweit werde herkömmlich
unterschieden zwischen Entgelten für eine Leistung an den Zuschussgeber,
zusätzlichen Entgelten eines Dritten und echten, nicht steuerbaren Zuschüssen.
Zuschüsse seien als Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers an den
Zuschussgeber einzustufen, wenn
ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer
(Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden bestehe,
ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und
dem Zuschuss bestehe, das heiße, wenn der Zahlungsempfänger seine
Leistung - insbesondere bei gegenseitigen Verträgen - erkennbar um
der Gegenleistung willen erbringe,
der Zahlende einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhalte,
auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder einer
sonstigen Leistung angesehen werden könne oder
beim Zahlenden oder am Ende der Verbraucherkette ein Verbrauch im
Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliege.
Im vorliegenden Fall habe die K den Zuschuss nicht um der Erbringung einer
konkreten, vertragsmäßig festgelegten Leistung willen, sondern allein zu dem
Zweck gewährt, der GmbH die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu ermöglichen.
Anerkanntermaßen reiche dies für die Annahme eines Leistungsaustausches nicht
aus, wie der BFH im Urteil vom 20. April 1988 (Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II-
1988, 792) entschieden habe. Wie in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden
Fall seien die Zahlungen der K nicht bezogen auf ein konkretes Projekt oder ein
konkretes Produkt, sondern allgemein zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks der
GmbH, mit anderen Worten also gänzlich unbestimmt und ohne jedwede finale
Verknüpfung erfolgt. Von einem Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne könne somit
keine Rede sein. Dass die K mit der Bezuschussung auch - unstreitig - eigene
Interessen verfolgt habe, stehe dem nicht entgegen. Allein das Näheverhältnis des
Klägers zur K könne nicht zu einem Leistungsaustausch führen, da Einlagen eines
Gesellschafters wohl unstreitig nicht steuerbar seien. Erfolge die Bezuschussung,
wie im vorliegenden Fall, nicht in Bezug auf eine konkrete oder konkretisierbare
Gegenleistung, sondern nur zu dem Zweck, die Tochtergesellschaft in die Lage zu
versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben nachkommen zu können, bleibe für
die Annahme eines Leistungsaustausches kein Raum, da es an einer
individualisierbaren Leistung mangele. Da die K zu keinem Zeitpunkt
Dienstleistungen der GmbH in Anspruch genommen habe, scheide ein
Leistungsaustausch im vorliegenden Fall aus. Ein Leistungsaustausch scheide
auch wegen der fehlenden Entgeltsvereinbarung aus. Die erfolgte Bezuschussung
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auch wegen der fehlenden Entgeltsvereinbarung aus. Die erfolgte Bezuschussung
der GmbH sei allein auf haushaltsrechtlicher Grundlage zu dem Zweck erfolgt, der
Gesellschaft ihren Gesellschaftszweck zu ermöglichen. Erhaltungssubventionen,
die lediglich der Sicherung und Erhaltung des Unternehmens dienten, stellten
jedoch kein Entgelt für eine Leistung dar, wie der Senat in dem Verfahren unter
dem Aktenzeichen 4 K 680/03 zutreffend entschieden habe. Zahlungen, die zur
Unterstützung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder
allgemeinpolitischen Gründen geleistet würden, wie im vorliegenden Fall, stellten
keine Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustausches dar. Von einem
Entgelt könne keine Rede sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Zuschuss nicht
auf vertraglicher, sondern ausschließlich auf haushaltsrechtlicher Grundlage
gewährt werde. Entgegen der Rechtsauffassung des FA sei unerheblich, dass der
Kläger gegenüber der K Rechenschaft über die Verwendung der überlassenen
Mittel habe ablegen müssen. Denn zum einen habe der Zuschussgeber ein,
gegebenenfalls auch haushaltsrechtliches, Interesse zu erfahren, was mit seinen
Mitteln geschehen sei und zum anderen könne der Verwendungsnachweis nicht
die erforderliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung begründen, die nur
zwischen der GmbH und ihren Kunden vorgelegen habe. Die Rolle der K habe sich
auf die eines mittelbaren Gesellschafters beschränkt, der die Gesellschaft in die
Lage versetzt habe, die ihr durch die Satzung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen,
ohne auf die Aufgabenerfüllung oder die Ausgestaltung der journalistischen
Tätigkeit Einfluss zu nehmen, geschweige denn, Verwertungsrechte zu erlangen.
Das FA leite zu Unrecht aus der Verwendungsnachweispflicht einen
Leistungsaustausch ab.
Der Zuschuss der K stelle auch kein nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG
umsatzsteuerpflichtiges Entgelt eines Dritten dar. Dies würde voraussetzen, dass
ein Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem Zahlenden fehle und
alternativ
der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch habe oder
die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung
gegenüber dem Leistungsempfänger oder zumindest im Interesse des
Leistungsempfängers gewährt worden sei.
Nicht zum zusätzlichen Entgelt gehörten hingegen Zahlungen eines Dritten, die
nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers, sondern in erster
Linie zwecks Förderung oder Subventionierung des leistenden Unternehmers und
damit außerhalb einer Leistungsaustauschbeziehung erbracht würden. Letzteres
sei vorliegend der Fall. Entgegen der Rechtsauffassung des FA habe die
Bezuschussung des Rundfunkdienstes in erster Linie dem Zweck gedient, die
GmbH in die Lage zu versetzen, ihren Gesellschaftszweck zu verwirklichen. Dass
von der Bezuschussung letztlich auch die Kunden der Gesellschaft als
Leistungsempfänger profitiert hätten, weil sie ein niedrigeres als das nach
kaufmännischen Gesichtspunkten erforderliche Entgelt hätten aufwenden müssen,
sei unerheblich, da es sich dabei um eine - nicht final bezweckte - Nebenfolge der
Subvention handele. Im Übrigen liege ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10
Abs. 1 Satz 3 UStG nur vor, wenn die Bezuschussung durch den Zuschussgeber
das von Seiten des Leistungsempfängers entrichtete Entgelt ergänze und insoweit
preisauffüllenden Charakter habe. Davon könne ausgegangen werden, wenn der
Zuschuss den erklärten Zweck habe, das Entgelt für die Leistung des
Zahlungsempfängers an den Leistungsempfänger auf die nach
Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das
Zustandekommen eines Leistungsaustausches zu sichern oder zumindest zu
erleichtern. An einem solchen - zumal erklärten - Zweck fehle es im vorliegenden
Fall schon insofern, als die Höhe des Zuschusses zu keiner Zeit nach
Kalkulationsgrundsätzen, sondern stets so bemessen worden sei, dass die GmbH
unabhängig von den eigenen Einnahmen in der Lage gewesen sei, die ihr
satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Von einem zusätzlichen Entgelt
im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG könne daher keine Rede sein.
Da der Zuschuss der K an den Kirchlichen Rundfunkdienst weder Entgelt für eine
Leistung an den Zuschussgeber, noch zusätzliches Entgelt eines Dritten darstelle,
stelle er einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar. Zahlungen aus
öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts
vergeben würden, seien regelmäßig echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Um
derartige Globalzuschüsse handele es sich auch im vorliegenden Fall. Die K habe
die Zuschüsse nicht um der Erlangung einer konkreten Leistung willen erbracht, so
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die Zuschüsse nicht um der Erlangung einer konkreten Leistung willen erbracht, so
dass es an der für einem Leistungsaustausch erforderlichen Finalität fehle. Den
Zahlungen läge keine gegenseitige, ein Synallagma kennzeichnende
Vereinbarung, sondern ein einseitiger Beschluss der Kirche zu Grunde, den sie in
der ihr verliehenen Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grund
haushaltsrechtlicher Bestimmungen gefasst habe. Gezahlt worden sei der
Zuschuss aus öffentlichen Mitteln, dem der K zustehenden
Kirchensteueraufkommen.
In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend ausgeführt, der Kläger habe im
Streitjahr lediglich Medienarbeit geleistet. Die Höhe der Zuschüsse der K habe sich
historisch entwickelt und an dem Kirchensteueraufkommen orientiert, so dass sie
in den vergangenen Jahren gesunken seien. Es seien gemeinsame
Rundfunksendungen mit ... produziert worden, die von einem Sprecher moderiert
worden seien, da nicht zugleich zwei hätten tätig werden können. Gegenstand der
GmbH sei die christliche Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2000 vom 22. November 2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 01. März 2005 die dem Regelsteuersatz
unterliegenden Entgelte um ... DM (brutto ... DM) zu mindern und die
Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen
Einspruchsentscheidung. Entscheidungserheblich sei, dass sich die K zur Erfüllung
eines Teilbereichs der ihr obliegenden Aufgaben des Klägers als Erfüllungsgehilfen
bedient habe. Der Kläger habe die Aufgabe der "christlichen Verkündung und
Publizistik im Hörfunk und Fernsehen" übernommen und somit auch
individualisierbare Leistungen erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt
der beigezogenen Akten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 22. November
2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. März 2005 ist nicht
rechtswidrig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat die Zahlungen, die die
Organgesellschaft des Klägers, die GmbH, auf Grund des Haushaltsbeschlusses
von der K erhalten hat, zu Recht als dem Regelsteuersatz unterliegendes Entgelt
umsatzsteuerlich erfasst.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt einen
Leistungsaustausch voraus, der vorliegt, wenn Leistung und Gegenleistung in
unmittelbarem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Ein Leistungsaustausch
setzt regelmäßig einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis zwischen
Leistenden und Leistungsempfänger voraus, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden. Ein Leistungsaustausch kommt nur zustande,
wenn sich die Leistung auf den Erhalt der Gegenleistung richtet und damit die
gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, so dass die Leistungen
innerlich unmittelbar miteinander verbunden sind (vgl. Klenk, in Sölch/Ringleb,
Kommentar zum UStG, § 1 Rz. 36, mit Rechtsprechungsnachweisen). Kein
Leistungsaustausch liegt vor, wenn Zahlungen nicht an bestimmte Leistungen
anknüpfen, sondern unabhängig von ihnen, zum Beispiel im überwiegenden
öffentlichen Interesse, gewährt werden (echte Zuschüsse/Subventionen). Die
Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, können allenfalls
Aufschlüsse darüber geben, ob die erforderliche innere Verknüpfung zwischen
Leistung und Zahlung vorliegt. Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der
Zahlungsempfänger die Zahlung nur erhält, um ganz allgemein in die Lage
versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem
Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Zahlungen, die
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Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Zahlungen, die
vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus
strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen
gewährt werden, sind echte Zuschüsse, die nicht im Rahmen eines
Leistungsaustausches erfolgen. Subventionen, Beihilfen und dergleichen, die ein
Unternehmer zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten
ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind kein Entgelt. Die bloße
technische Anknüpfung von Fördermaßnahmen an eine Leistung des
Zahlungsempfängers führt nicht dazu, die Förderung zum Entgelt für die Leistung
zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten
der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Zahlungsempfängers ist
(vgl. Klenk, a. a. O., § 1 Rz, 49 f.).
Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des
Haushaltsrechts und den dazu erlassenen allgemeinen Nebenbestimmungen
vergeben werden, sind grundsätzlich echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Die dort
normierten Auflagen für den Zuschussempfänger reichen für die Annahme eines
Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus. Sie haben den Sinn, den
Zuwendungsgeber über den von ihm erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts
zu unterrichten und die sachgerechte Verwendung der eingesetzten Fördermittel
sicherzustellen. Regelungen zur technischen Abwicklung der Zuwendung und zum
haushaltsrechtlichen Nachweis ihrer Verwendung sind umsatzsteuerrechtlich
regelmäßig unbeachtlich (Klenk, a. a. O. § 1 Rz. 51). Das Interesse des Zahlenden
an der Tätigkeit des Zahlungsempfängers reicht nicht aus, um einen steuerbaren
Leistungsaustausch von Leistung und Zahlung zu begründen. Für einen
steuerbaren Leistungsaustausch ist vielmehr erforderlich, dass nach den
Vereinbarungen, die der Zahlung zu Grunde liegen (ausdrücklich oder schlüssig),
der Zahlungsempfänger seine Leistung an den Zahlenden ausführt und dafür die
Zuwendung als Entgelt erhält (BFH BStBl II 1995, 86, 87).
Auch wenn der Medienarbeit der GmbH für die K kein gegenseitiger
(Geschäftsbesorgungs-) Vertrag zu Grunde liegt, bestand zwischen der Leistung
der Gesellschaft und der Gegenleistung der Kirche die einen Leistungsaustausch
charakterisierende wechselseitige Beziehung. Die Gesellschaft hat für die Kirche
die Aufgabe übernommen, die christliche Lehre im privaten Rundfunk und
Fernsehen zu repräsentieren und hat dafür eine Vergütung erhalten. Zwischen den
Zahlungen der Kirche und der journalistischen Medienarbeit der GmbH besteht ein
wechselseitiger Zusammenhang. Die Höhe des Entgelts war durch den
Haushaltsplan vorgegeben, die dafür zu erbringende Gegenleistung war die
Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen. Auch
wenn die Einzelheiten der Form der Präsentation der christlichen Lehre der
Gesellschaft zumindest weitgehend freigestellt gewesen sein mag, liegt ein
identifizierbarer Leistungsempfänger und ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Leistung und der Gegenleistung vor. Denn der GmbH oblag es,
christliche Werte im Auftrag der K im privaten Hörfunk und Fernsehen für die K zu
präsentieren und hat dafür als Gegenleistung die im Haushaltsplan der K
ausgewiesenen Finanzmittel erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die GmbH
mit ihrer Leistung für die K zugleich ihren Gesellschaftszweck erfüllt hat. Denn die
Zahlungen der K an die GmbH sind nicht erfolgt, um es der Gesellschaft zu
ermöglichen, ihren Gesellschaftszweck zu erreichen, sondern weil sie Medienarbeit
für die Kirche geleistet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1
FGO.
Die Revision gegen das Urteil wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO
zugelassen. Der Senat misst der Abgrenzung zwischen echtem und unechtem
Zuschuss (Subvention) über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bei.