Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017
FG Schleswig-Holstein: neues gebäude, neubau, einbau, grundstück, einspruch, herstellungskosten, steuerrecht, firma, einfamilienhaus, haushalt
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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2008
Aktenzeichen:
2 K 56/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 35a Abs 2 S 2 EStG 2002
vom 26.04.2006
Handwerkerleistung im Rahmen von Neubaumaßnahmen
Leitsatz
Handwerkerleistung im Rahmen von Neubaumaßnahmen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren eine Steuerermäßigung gemäß § 35a
Einkommensteuergesetz (EStG) für Handwerkerleistungen.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt)
gemäß § 46 i.V.m. §§ 25, 26 EStG veranlagt. Sie erzielen Einnahmen aus
nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. In der am 30. März 2009
eingereichten ESt-Erklärung 2008 beantragten sie eine Steuerermäßigung gemäß
§ 35a EStG für Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt 102.804,00 EUR.
Hierbei handelt es sich gemäß Bestätigung der Bau GmbH vom 25. März 2009 um
den geschätzten Lohnanteil aus der Herstellung eines Wohngebäudes. Die Kläger
erwarben gemäß Veräußerungsanzeige mit notarieller Urkunde vom 13. Februar
2008 ein unbebautes Grundstück und bebauten dieses mit einem Einfamilienhaus
(Baukosten 171.340,00 EUR), welches im Dezember 2008 bezugsfertig wurde (laut
Fragebogen zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes).
Mit am 15. April 2009 zur Post aufgegebenem ESt-Bescheid setzte das Finanzamt
die ESt 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO auf
7.226,00 EUR fest. Das Finanzamt führte u. a. aus, dass die Steuerermäßigung
gemäß § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht für
die Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme gelten würde. Mit ESt-
Bescheid vom 12. Juni 2009 wurde der Bescheid aus anderen, hier nicht relevanten
Gründen geändert, der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, wobei die
festgesetzte ESt 2008 weiterhin 7.226,00 EUR betrug.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die
Berücksichtigung u. a. der folgenden Aufwendungen im Rahmen der
haushaltsnahen Handwerkerleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der
Errichtung eines Neubaus stehen würden:
Firma ... (Einbauküche), Rechnung vom 24. November 2008
über 9.450,00 EUR, Lohnanteil (25 % geschätzt) brutto 2.362,50 EUR
Die nachgereichten Unterlagen würden nicht zu den Handwerkerleistungen zu den
Neubaumaßnahmen zählen. Insbesondere der Einbau oder die Modernisierung
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Neubaumaßnahmen zählen. Insbesondere der Einbau oder die Modernisierung
einer Einbauküche stünden nicht im Zusammenhang mit den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten. Genau diese Art der Handwerkerleistung sei explizit
begünstigt (s. hierzu Haufe-Index: 1585779).
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2010 wurde der Einspruch des Klägers
als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen würden
nicht zu einer Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG führen, da die Anteile der
Arbeitskosten nicht von den Leistungserbringern gesondert ausgewiesen und die
Zahlungen auf Konten der Leistungserbringer nicht nachgewiesen worden seien.
Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßige sich die tarifliche ESt, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht würden, um 20 %, höchstens 600,00 EUR, der
Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Nach § 35a Abs. 2 EStG seien nur die
Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für
Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der
in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten
oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Ware würden
außer Ansatz bleiben. Der Anteil der Arbeitskosten müsse grundsätzlich anhand
der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine
prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten bzw.
Materialkosten durch den Rechnungsaussteller sei zulässig. Die Steuerermäßigung
sei davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch
einen Beleg des Kreditinstituts nachweise.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage der Kläger. Es wurde eine Rechnung
der Firma ... über eine am 24. und 25. November 2008 gelieferte und montierte
Einbauküche mit einem gesondert ausgewiesenen Arbeitslohn in Höhe von
insgesamt 1.618,40 EUR und die Überweisung durch Kontoauszug vom
28. November 2008 nachgewiesen. Die Küche sei im Neubau durchgeführt worden,
nachdem festgestellt worden sei, dass die bisherige mit umgezogene Küche nicht
in die Räumlichkeit passe.
Eine Einbauküche stelle einen Gebäudebestandteil dar, wenn diese bereits in den
Plänen verzeichnet und untrennbar mit dem Gebäude verbunden sei. Gemäß den
Ausführungen im Haufe-Index 2211342 zu dem Grundstücksbegriff sei in der
Randziffer 12 genau beschrieben, dass eine Einbauküche, wie die vom Kläger
verbaute, nicht zu dem Grundstück gehöre und somit auch keine
Herstellungskosten sein könnte. Bei der Küche handele es sich um eine
handelsübliche Einbauküche, die überall verbaut werden könne. Auch in
entsprechenden Mieträumen seien diese handelsüblichen Küchen eingebaut. Die
Tatsache, dass durch die Kläger ein Neubau entstanden sei, könne nicht dazu
führen, dass der Einbau einer Küche als Neubaumaßnahme, insbesondere im
Hinblick auf den Grundstücksbegriff, subsumiert werde. Der Kläger hätte auch eine
Einbauküche erworben, wenn kein neues Gebäude erstellt worden wäre. Wäre
diese Küche in eine Mietwohnung eingebaut worden, hätte es sich um eine
Modernisierungsmaßnahme gehandelt. Gleichermaßen sei dies auch bei dem
Kläger der Fall, der seine alte Küche durch eine neue ersetzt habe. Einen
Zusammenhang als Herstellungskosten eines Neubaus herzustellen, könne nicht
nachvollzogen werden. Einen kausalen Zusammenhang zu unterstellen, sei
demgemäß rechtswidrig.
Hinsichtlich der Klage der Ehefrau werde beantragt, dem Beklagten aufzugeben,
aus welchem Grunde für die beschwerte Ehefrau bisher keine
Einspruchsentscheidung ergangen sei. Der Einspruch der Ehefrau sei zeitgleich mit
dem des Klägers übermittelt worden, auf die eingereichte Kopie und den Ausdruck
über den Postausgang wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den ESt-Bescheid für 2008 vom 12. Juli 2009, in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2010 zu ändern, die
Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 mit 1.618,40 EUR
anzusetzen und die ESt um 324,00 EUR herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2010 wurde
ergänzend vorgetragen, dass die Klage der Ehefrau gemäß § 40
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ergänzend vorgetragen, dass die Klage der Ehefrau gemäß § 40
Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zulässig sei. Einspruchsführer sei der Ehemann
gewesen und gegen ihn sei die angefochtene Einspruchsentscheidung gerichtet
gewesen. Ein Einspruchsschreiben der Ehefrau liege dem Finanzamt nicht vor.
Bereits das erste Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid 2008 vom 15. April
2009 sei nur vom Ehemann geführt worden. Gegen den aufgrund des Einspruchs
ergangenen Änderungsbescheid vom 12. Juni 2009 habe erneut nur der Ehemann
am 15. Juli 2009 Einspruch eingelegt.
Bislang würden die als Handwerkerleistungen geltend gemachten Aufwendungen in
Höhe von 2.362,50 EUR für den Kücheneinbau die Voraussetzungen des § 35a
Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 EStG nicht erfüllen. Streitig bleibe die Frage, ob es sich bei
der Lieferung und der Montage der Einbauküche um eine handwerkliche Tätigkeit
im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG handele. Die handwerklichen Tätigkeiten im
Rahmen einer Neubaumaßnahme seien nicht begünstigt. Neubaumaßnahmen
wären alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- und
Wohnflächenanschaffung bzw. -erweiterung anfallen würden. Die Kläger hätten in
2008 einen Neubau erstellt. Der Einbau der Küche sei laut Rechnung am 24. und
25. November 2008 erfolgt. Im Rahmen der Grundstücksbeschreibung für die
Einheitswertermittlung hätten die Kläger mitgeteilt, dass das Gebäude im
Dezember 2008 bezugsfertig geworden sei. Somit seien die hier geltend
gemachten Aufwendungen noch vor Bezug des Neubaus ausgeführt worden und
würden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neubaumaßnahme als
Wohnflächenanschaffung stehen und somit insofern nicht den Tatbestand der
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 35a
EStG erfüllen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze sowie auf die vorgelegte ESt-Akte und die Einheitswertakte Bezug
genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und
Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Ob die Klage der Klägerin zulässig ist, nachdem eine Kopie des
Einspruchsschreibens nebst Ausdruck aus dem Postausgangsbuch im
Klageverfahren vorgelegt wurde, kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls
unbegründet ist.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger
daher nicht in ihren Rechten; eine Änderung kommt somit nicht in Betracht (§ 100
Abs. 1, 2 FGO). Der Beklagte hat zu Recht für die Aufwendungen der Kläger keine
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
2008 gewährt.
1.) Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2007,
3150, 3154) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW
Förderbank geförderten Maßnahmen, auf Antrag um 20 v.H., höchstens 600 EUR,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dieser Abzug von der tariflichen
Einkommensteuer gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige
Beschäftigung im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder
unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 EStG fallen und soweit sie
nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden
sind (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG).
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
(FördWachsG) vom 26. April 2006 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich
des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 (§ 52 Abs. 50b Satz 2 EStG i.d.F. des
FördWachsG) ausgeweitet. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG
wird seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt.
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Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des
FördWachsG für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es
sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche
Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren
von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines
Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des
Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch
Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf
dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und
BTDrucks 16/753, 11; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFH/NV 2010, 1899;
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2010 4 K 2708/07, EFG 2010, 1700 - Revision
eingelegt -AZ beim BFH: VI R 61/10-).
Nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer
Neubaumaßnahme, also alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz-
oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen (Hessisches FG, Urteil vom
19. Mai 2010 12 K 2497/09, Juris; Kirchhof/Söhn-Bode, EStG Kommentar, § 35a
Rdnr. D 5; Kirchhof-Gosch, Kompaktkommentar, 7. Aufl. 2007, § 35a Rz. 9;
Lademann, Kommentar zum EStG, § 35a Anm. 86; Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuergesetz, § 35a Rz. 26, Herrmann/Heuer/Raupach-Apitz,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 35a EStG Rz 15;
Heß/Görn, Problemfall § 35a EStG-Steuerermäßigung für jedermann?, Deutsches
Steuerrecht DStR 2007, 1804; HaufeIndex: 2120434 und 1613243; BMF-Schreiben
vom 26. Oktober 2007 - Anwendungsschreiben zu § 35a EStG -, BStBl I 2007, 783
Rz. 14 und vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140 Rz. 20). Der Senat schließt
sich dieser Auffassung an. Danach ist die Neuschaffung von Wohnflächen nicht
begünstigt. Aus der Begrenzung der begünstigen Aufwendungen auf
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen folgt, dass nur
funktionserhaltende-, nicht aber funktionsändernde Baumaßnahmen von der
Rechtsnorm erfasst werden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. Juli 2010 16 K
116/10, EFG 2010, 2075 - Revision eingelegt, AZ beim BFH: X R 25/10 für den
Umbau der Garage zu Wohnflächen; ebenso Schmidt-Drenseck, Kommentar zum
EStG, § 35a Rz. 11 für den Ausbau von Dachflächen zu Wohnraum: „es darf nichts
Neues geschaffen werden“ und Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuergesetz,
§ 35a Rz. 26 für Maßnahmen im Zusammenhang mit Wohnflächenerweiterung).
2.) Einer Berücksichtigung der Aufwendungen steht somit entgegen, dass die
Handwerkerleistung bezüglich der Einbauküche als Neubaumaßnahme im
zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses
standen, also insgesamt etwas Neues geschaffen wurde, was über die allein
begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
hinausgeht. Auch wenn im Hinblick auf den Förderzweck die alleinige Abgrenzung
nach den für Erhaltungs- und Herstellungsaufwand geltenden Grundsätzen zu kurz
greifen würde, weil ansonsten die Erwähnung der Renovierungs- und
Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich wäre, fallen jedenfalls handwerkliche
Tätigkeiten bei Neubaumaßnahmen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und
seiner Begründung nicht hierunter (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2010,
a.a.O., m.w.N. aus der Literatur). Für eine weitergehende Auslegung der Norm des
§ 35a EStG besteht nach Überzeugung des Senats kein Raum, weil die Vorschrift
gesetzessystematisch eine bloße Lenkungsnorm darstellt; sie bewirkt nicht nur
eine Ausnahme von dem auch in § 12 EStG zum Ausdruck kommenden
einkommensteuerlichen Grundsatz, dass Aufwendungen für die Lebensführung die
steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen, sondern sie gewährt eine
direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch
genommenen Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung
zuzuordnen sind. Deshalb hat sich ihre Anwendung eng an dem in der
Gesetzbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren. Folglich tritt die
Begünstigung nicht für Aufwendungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen ein.
Maßgebend ist der tatsächliche Sachverhalt, dass die Einbauküche in den Neubau
des Einfamilienhauses eingebaut wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob die
Einbauküche auch woanders hätte eingebaut werden können oder ob es sich
(teilweise) nicht um Herstellungskosten des Gebäudes handelt. Das Grundstück
war zuvor unbebaut und es ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen,
dass im Rahmen der Neubaumaßnahme Einfamilienhaus die neue Einbauküche
erstmalig in den dafür vorgesehenen Küchenraum eingebaut wurde. Dafür spricht
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erstmalig in den dafür vorgesehenen Küchenraum eingebaut wurde. Dafür spricht
auch der zeitliche Rahmen, da der Einbau am 24. November und 25. November
2008 kurz vor dem Einzug im Dezember 2008 und damit vor der Fertigstellung des
Gebäudes erfolgte. Gegenteiliges haben die Kläger auch nicht vorgetragen. Das
behauptete „Mitumziehen der alten Küche“ führt daher zu keinem anderen
Ergebnis. Die geltend gemachten (Lohn-) Aufwendungen stehen in engen
zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Neubau und sind daher nicht
begünstigt.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4.) Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht
ersichtlich.