Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

FG Schleswig-Holstein: wirtschaftliche einheit, produktion, gegenleistung, einkünfte, aufteilung, vergütung, eltern, unterlassen, konzept, hochzeit

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Finanzgericht 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2004
Aktenzeichen:
5 K 159/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Nr 3 EStG 2002, § 8 Abs 1
EStG 2002
Steuerbarkeit erfolgsabhängiger "Preisgelder" in Fernseh-
Shows
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung eines im Zusammenhang mit der
Teilnahme an einer "Dating Show" gezahlten "Preisgeldes".
Die Klägerin übernahm die weibliche Hauptrolle in der vom Sender S
ausgestrahlten Show "D". In der zu den Akten gereichten Presseinfo ist der Plot der
Show u.a. wie folgt beschrieben:
"Wie ungewöhnlich diese Show ist, ahnt sie (die Klägerin) allerdings nicht - denn ein
paar entscheidende Details erfährt sie erst direkt bei Drehbeginn vor Ort: Ks
Partner für die "Dating Show" steht bereits fest ... Ein Schock - denn M, der
erhoffte Traummann, entpuppt sich auf den ersten Blick als peinliche
Geschmacksentgleisung in XXL! Und das ist die gemeinsame Aufgabe in der Show:
Sollten K und M es schaffen, ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln, dass sie
sich während dieser Dating Show kennen und lieben gelernt haben, innerhalb von
14 Tagen heiraten und alle Familienmitglieder wirklich zur Trauung erscheinen,
dann bekommen sie jeder einen gigantischen Preis: 500.000 Euro! ... Der Clou der
Show ist: Die Kandidatin ist echt, ihr Verlobter hingegen ein Schauspieler. Er und
seine Schauspielerfamilie sind darauf trainiert, ihr das Leben zur Hölle zu machen.
Sie benehmen sich pausenlos daneben und lassen keinen Fettnapf aus. Wenn sie
es aber dennoch schafft, innerhalb von zwei Wochen ihre gesamte Familie und ihre
Freunde an der Nase herumzuführen und sie davon zu überzeugen, dass der
Mann an ihrer Seite die Liebe ihres Lebens ist, dann erhält sie 500.000 Euro.
Allerdings nur, wenn alle Familienmitglieder bei der Hochzeit am Ende der Show
dabei sind. Und: Sie dürfen keinen Widerspruch gegen die "Alb"Traumhochzeit
erheben ...".
Vor Beginn der Dreharbeiten schloss die Klägerin mit der Filmproduzentin
(nachfolgend X) am 19. Juli 2004 einen Vertrag über die Mitwirkung an einem
"Reality-Dating-Format mit Spiel- und Überraschungselementen" für ein
Pauschalhonorar in Höhe von 9.000 €. (Der vorläufige Arbeitstitel lautete "Die 3
Türen". Die Produktion sollte voraussichtlich sechs Folgen umfassen und im
Zeitraum vom 19. Juli 2004 bis 1. August 2004 erfolgen. Am 22. Juli 2004
schlossen die Vertragsparteien eine Ergänzungsvereinbarung, welche unter
anderem die folgende Regelung enthält:
"§ 10 Preis
Die Vertragspartnerin (die Klägerin) erhält außerdem ein einmaliges
Preisgeld in Höhe von EUR 250.000,00 (zweihundertfünfzigtausend)
Die Familie der Vertragspartnerin erhält zusammen pauschal weitere
EUR 250.000,00 (zweihundertfünfzigtausend)
unter den Bedingungen, dass
- die Produktion vollständig mit der Vertragspartnerin abgedreht wurde.
- die Vertragspartnerin ihre Familie ernsthaft und glaubhaft davon
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- die Vertragspartnerin ihre Familie ernsthaft und glaubhaft davon
überzeugt hat, dass sie den von der X gestellten Mann heiratet und
den Geldpreis nicht erwähnt hat.
- die Vertragspartnerin es geschafft hat, dass ihre Familie zur
Hochzeit erscheint.
- die Vertragspartnerin insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht
gegenüber ihrer Familie, Freunden und Freunden der Familie aus
diesem Vertrag nachgekommen ist. Unklarheiten gehen zu Lasten der
Vertragspartnerin. Insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Vertragspartnerin ihre Eltern zuvor eingeweiht hat.
- die Produktion vollständig ausgestrahlt wurde.
- die Vertragspartnerin sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
Das Preisgeld wird 2 Wochen nach Ausstrahlung der letzten Produktionsfolge fällig.
Die Vertragspartnerin verpflichtet sich, das Preisgeld ggfs. ordnungsgemäß zu
versteuern ...".
Die Familienmitglieder der Klägerin schlossen jeweils gesonderte Vereinbarungen
mit der X ab, wonach sie eine Vergütung für ihre Teilnahme an der Show erhielten
und die Erlaubnis zur Aufzeichnung und Nutzung der aufgezeichneten Bilder
erteilten. Die Verträge enthalten keinen Hinweis auf das "Preisgeld".
Auf Grund eines Artikels in der Tageszeitung über den "Show-Gewinn" trat der
Beklagte - das Finanzamt (FA) - in die steuerliche Überprüfung ein und gab der
Klägerin auf, die geschlossenen Verträge einzureichen. Nach deren Auswertung
gelangte das FA zu der Überzeugung, dass das "Preisgeld" von 500.000 € in voller
Höhe als sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sei: Der "Gewinn" beruhe weniger
auf Glück, sondern in erster Linie auf einer überzeugenden schauspielerischen
Leistung und sei deshalb steuerpflichtig. Am 24. Januar 2005 erließ das FA unter
Ansatz eines Gesamtbetrages der Einkünfte in Höhe von 509.000 € einen
entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Februar 2005 Einspruch, in welchem sie
darauf abstellte, dass das Zufallselement der Show gegenüber dem gesondert
bezahlten Leistungselement eindeutig im Vordergrund stehe, so dass eine
Vergleichbarkeit zu Gewinnen aus Quiz-Shows wie z.B. aus der Sendung "Wer wird
Millionär" bestehe. Derartige Gewinne seien jedoch anerkanntermaßen steuerfrei.
In keinem Falle bestehe eine Steuerpflicht hinsichtlich der direkt an die
Familienangehörigen gezahlten 250.000 €, weil dieser Betrag ihr nicht zugeflossen
sei und sie darüber auch zu keiner Zeit habe selbst verfügen können. Ihre
Vermögenslage sei durch die anteilige Zahlung an ihre Familie ebenfalls nicht
verbessert worden. Sie sei insbesondere nicht von einer Verbindlichkeit befreit
worden. Aber selbst wenn die gegenteilige Auffassung des FA zutreffend wäre,
wäre im Umfang der direkt an die Familie geleisteten Zahlungen kein Netto-
Gewinn gegeben, weil diese Zahlungen dann konsequenterweise als
Werbungskosten zu qualifizieren wären. Auf den näheren Inhalt der
Einspruchsbegründung wird Bezug genommen.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005
zurück: Die Teilnahme der Klägerin an der Show sei nicht mit einem Wettspiel oder
der Teilnahme an einer Quizsendung vergleichbar, weil sie eine umfangreiche
schauspielerische Leistung erbracht habe und hierfür auch bezahlt worden sei.
Dass die Entlohnung überwiegend als "Erfolgsprämie" ausgestaltet worden sei,
ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Klägerin habe auch die direkt an ihre
Familie ausgezahlten 250.000 € als eigene Einnahme zu versteuern, weil es sich
auch insoweit um eine Gegenleistung für die von der Klägerin vertragsgemäß
erbrachte Leistung handele. Zwischen der von der Klägerin erbrachten
schauspielerischen Leistung und der Zahlung der 500.000 € bestehe ein
Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Direktzahlung an ihre Familie sei im privaten
Interesse der Klägerin erfolgt und deshalb als steuerlich unerhebliche
Einkommensverwendung zu qualifizieren. Aus diesem Grunde scheide auch ein
Werbungskostenabzug aus.
Mit der am 2. September 2005 erhobenen Klage macht die Klägerin im
Wesentlichen geltend: Die rechtliche Beurteilung des FA sei aus den Gründen ihres
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Wesentlichen geltend: Die rechtliche Beurteilung des FA sei aus den Gründen ihres
Einspruchs unzutreffend. Hinsichtlich des "Preisgeldes" fehle es an einem
Leistungsaustausch, weil der spielerische Charakter im Vordergrund gestanden
habe. Die Klägerin habe sich auch nicht aktiv um die Teilnahme an der Show
bemüht. Sie sei vielmehr völlig unvorbereitet am Bahnhof von einem Casting
Team angesprochen worden. Nach dem Casting habe sie zunächst abgesagt, weil
der vorgesehene Produktionszeitraum nicht aufschiebbaren Terminen kollidiert
habe. Erst nach der Absage einer anderen Kandidatin und einer
Terminsverschiebung habe sie sich auf nochmalige Anfrage zur Teilnahme an der
Show bereit erklärt. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht klar gewesen, was auf sie
zukomme. Sie habe insbesondere von der Gewinnmöglichkeit noch keine Kenntnis
gehabt. Dass sie den Preis gewonnen habe, sei reiner Zufall gewesen. Ihre Eltern
hätten von dem Gesamtkonzept der Show nichts gewusst. Jedenfalls seien die
direkt an die Familienmitglieder ausgekehrten 250.000 € nicht von ihr zu
versteuern, weil ihr dieser Betrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zugestanden habe. Der direkte Geldzufluss an die Familienmitglieder sei auch
nicht mittelbar aus privaten und/oder familiären Gründen erfolgt. Es habe sich
hierbei um eine extern vorgegebene Bedingung für die Auszahlung des
"Preisgeldes" gehandelt, welche die Klägerin nicht habe beeinflussen können.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Vorauszahlungsbescheid über
Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 2004 vom 24.
Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005
aufzuheben, hilfsweise, den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid unter
Beachtung der Rechtsauffassung der Klägerin neu festzusetzen.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erließ das FA am 28. September 2005 den
ESt-Bescheid 2004, in welchem sonstige Einkünfte der Klägerin in Höhe von
509.000 € in Ansatz gebracht sind. In der mündlichen Verhandlung vom 28. März
2006 haben die Beteiligten übereinstimmend den ESt-Bescheid 2004 zum
Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt, den Vorauszahlungsbescheid über
Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 2004 vom 24.
Januar 2005, die Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005 sowie den ESt-
Bescheid 2004 vom 28. September 2005 aufzuheben. hilfsweise, den
angefochtenen Vorauszahlungsbescheid in Gestalt des ESt-Bescheides 2004 vom
28. September 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Klägerin neu
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere
den Schriftsatz vom 24. März 2006, sowie das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 28. März 2006 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind
beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen hat sie keinen
Erfolg.
Der angefochtene Steuerbescheid verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten,
als das FA auch das direkt an ihre Familienangehörigen gezahlte "Preisgeld" in
Höhe von 250.000 € zu ihren gemäß § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtigen
Einkünften hinzugerechnet hat. Entgegen der Auffassung des FA hat die Klägerin in
diesem Umfang keine eigenen Einnahmen erzielt. Richtig ist zwar, dass das an die
Familienangehörigen gezahlte "Preisgeld" Teil einer einheitlichen
Vergütungsregelung war, welche die Klägerin vertraglich mit der X vereinbarte.
Richtig ist auch, dass die Klägerin das gesamte "Preisgeld" zumindest mittelbar
"erwirtschaftet" hat, indem sie die vertraglich vereinbarten Bedingungen für die
Auszahlung der Gesamtleistung von 500.000 € herbeigeführt hat. Gleichwohl
mangelt es insoweit an einer eigenen Einnahme der Klägerin.
Der Begriff der (Betriebs-)Einnahmen ist gesetzlich nicht definiert. Es ist jedoch
anerkannt, dass hierunter alle Wertzugänge in Geld oder Geldeswert fallen, die
durch die betriebliche oder sonst steuerlich relevante Tätigkeit veranlasst sind.
Hierzu zählen alle nach objektiven Merkmalen ausdrückbaren Vorteile, die einen
wirtschaftlichen Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des
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wirtschaftlichen Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des
Zahlungsempfängers zur Folge haben (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 26.
November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961). Eine Bereicherung der Klägerin
hinsichtlich der direkt an ihre Familienangehörigen gezahlten 250.000 € ist hier
jedoch nicht erkennbar, weil sie keinerlei eigenen Vermögenszuwachs und/oder
sonstigen geldwerten Vorteil zu verzeichnen hatte. Etwaige ersparte
Aufwendungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin ihren Familienangehörigen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen wäre
oder ihnen aus sonstigem Rechtsgrunde etwas schuldete, was sie mit einer
Aufteilung des "Preisgeldes" hätte in Ausgleich bringen wollen, sind nicht gegeben.
Unter den vorliegend zu beurteilenden Bedingungen liegt auch keine steuerlich
unbeachtliche Einkommensverwendung vor. Allerdings entfällt die persönliche
Zurechnung von Einnahmen nicht bereits dann, wenn diese Dritten zugeflossen
sind. Maßgeblich ist allein, welche Person den Tatbestand der Einkunftserzielung
verwirklicht hat. So kann sich der Steuerpflichtige der Besteuerung seiner Person
nicht durch Übertragung seines Einkünfteanspruchs entziehen (Schmidt/Drenseck,
EStG , 24. Aufl., § 8 Rn. 6 f. mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall lässt
sich eine gewillkürte Verlagerung des Einnahmenzuflusses jedoch nicht feststellen.
Die Klägerin hat über ihr zustehende Einnahmen nicht im Wege der
Vorausabtretung und/oder sonstigen Vorausverfügung verfügt oder diese sonst zu
Zwecken der Umgehung der eigenen Besteuerung verlagert. Allein aus der
Tatsache, dass die Klägerin dem ihr unterbreiteten Vertragsentwurf zugestimmt
hat, kann nicht auf eine (Voraus-)Verfügung über eigene Einnahmen geschlossen
werden. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, dass die Aufteilung des
"Preisgeldes" eine ihr vorgegebene vertragliche Bedingung gewesen sei, welche sie
nicht habe beeinflussen können. Dies ist von der Gegenseite nicht substantiiert in
Abrede gestellt worden und erscheint dem Gericht nach den Gesamtumständen
des Falles auch plausibel und nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist nämlich,
dass die Familienangehörigen der Klägerin nach dem vorliegenden Show-Konzept
eine nicht unwesentliche Rolle übernommen hatten. Ihr Auftritt war für das
Gelingen der Fernseh-Show nicht unbedeutsam und sie hatten für ihre im Konzept
angelegte öffentliche Vorführung in einer inszenierten "Alb"Traumhochzeit auch ein
gewisses finanzielles Ausgleichs- bzw. Vergütungsinteresse, welches über die
direkt an sie gezahlte Grundvergütung hinausgehen dürfte. Von einer solchen
Grundmotivation dürfte auch die X ausgegangen sein, so dass es plausibel
erscheint, dass dieser Punkt im Interesse des Gelingens der Show bzw. der
Schaffung einer hierzu förderlichen Anreizstruktur nicht verhandelbar war. Dass die
Aufteilung der Vergütung aus privaten und/oder sonst steuerlich unbeachtlichen
Motiven heraus erfolgte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach Abwägung aller Umstände des Falles geht der Senat deshalb hinsichtlich der
direkt an die Familienmitglieder gezahlten 250.000 € nicht von einer der Klägerin
zurechenbaren Einnahme aus.
Die weitergehende Klage ist unbegründet.
Die an die Klägerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen vom 19. Juli 2004
sowie vom 22. Juli 2004 ausgezahlten 259.000 € sind gemäß § 22 Nr. 3 EStG
steuerbar.
Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus Leistungen, soweit sie
weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a,
2 oder 4 der Vorschrift gehören. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG
ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen
Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Allerdings führt nicht
jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, auch zu Einkünften gemäß
§ 22 Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das
Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des
Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus. Das bedeutet aber nicht, der
Leistende müsse bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung
erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte
Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der
erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (vgl.
BFH, Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44 mit weiteren
Nachweisen).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Allerdings ist die gelegentliche Teilnahme an einem Rundfunk oder Fernsehquiz
i.d.R keine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Dementsprechend stellen
hieraus erzielte Preise wie auch Gewinne aus Preisausschreiben oder Preise für die
Anerkennung des Lebenswerkes grundsätzlich kein gemäß § 22 Nr. 3 EStG
steuerbares Entgelt dar (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 24. Aufl., § 22 Rn. 150
Stichwort "Preise").
Der hier zu beurteilende Fall ist jedoch anders gelagert. Die Klägerin hat eine
umfangreiche schauspielerische Leistung erbracht, welche schon in zeitlicher
Hinsicht deutlich über die übliche Dauer der Teilnahme an einer Quizshow
hinausgeht. So hat die Klägerin die Hauptrolle in einer über sechs Folgen
ausgestrahlten Show-Sendung übernommen. Die Produktion der Show erfolgte in
einem Zeitraum von ca. 2 Wochen. Die Klägerin wurde gezielt über ein
zweckentsprechendes Casting ausgewählt. Ihre Leistung war auch in qualitativer
Hinsicht von einem Gewicht, welches eine angemessene Vergütung erwarten lässt.
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Formats für die
Produktionsgesellschaft und den Sender wäre eine Festvergütung in Höhe von
9.000 € von vornherein unangemessen und hätte auch nicht die richtigen Anreize
für ein medien- und quotenwirksames "Gelingen" der Show gesetzt. Das
vereinbarte Preisgeld ist daher bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Art
Erfolgshonorar zu qualifizieren. In jedem Falle besteht ein wirtschaftlicher
Zusammenhang in dem Sinne, dass das Preisgeld die Gegenleistung für ein durch
die Klägerin erbrachtes geldwertes Verhalten darstellt. Der Leistungsaustausch ist
deshalb als insgesamt erwerbsgerichtet zu qualifizieren.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass aus Sicht der Klägerin
möglicherweise eine Reihe von Unsicherheitselementen für das Erreichen des
angestrebten Erfolges bestanden, denn Unsicherheiten in der Zielerreichung sind
ein konstitutives Merkmal jeder erfolgsorientierten Bezahlung. Allein hierdurch wird
die Steuerpflicht bezüglich des konkret erzielten Honorars nicht in Frage gestellt.
Unabhängig davon erscheint die Behauptung der Klägerin, das Zufallselement
habe gegenüber dem gesondert vergüteten Leistungselement eindeutig im
Vordergrund gestanden, auch nicht überzeugend. Zum einen deshalb, weil beide
Verträge für die sachgerechte Produktion der Show und die schauspielerische
Tätigkeit der Klägerin eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Zum anderen deshalb,
weil die Aufgabe der Verhaltensbeeinflussung durch geschicktes
schauspielerisches Verhalten zum üblichen schauspielerischen Repertoire gehört,
welche die Klägerin dem äußeren Anschein nach auch hervorragend bewältigt hat.
Dass die Zielerreichung mit Unsicherheitselementen behaftet war, ändert nichts
daran, dass hier im Ergebnis mit der Zahlung von insgesamt 259.000 € ihre
überzeugende Leistung abgegolten wurde.
Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, die Berechnung der ESt 2004 dem
Finanzamt zu übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 136 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht
ersichtlich. Die Entscheidung folgt der einschlägigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Sie beruht im Übrigen auf der Würdigung der tatsächlichen
Umstände eines Einzelfalls.