Urteil des FG Saarland vom 04.01.2008

FG Saarbrücken: vorläufiger rechtsschutz, vormerkung, beendigung, vollziehung, aussetzung

FG Saarbrücken Beschluß vom 4.1.2008, 1 KO 1665/07
Antrag auf Änderung eines Aussetzungsbeschlusses kein eigener Gebührentatbestand
Tatbestand
I. Am 8. Mai 2003 stellte die Erinnerungsführerin zusammen mit ihrem Ehemann beim
Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide
1995 bis 1999. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 wurde der Antrag als unbegründet
zurückgewiesen (1 V 2139/03). Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Änderung nach §
69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hat der Senat mit Beschluss vom 2. März 2007
ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen (1 V 1053/07).
Am 20. November 2007 erging gegenüber der Erinnerungsführerin auf der Basis eines
Streitwertes von 8.864 Euro eine Kostenrechnung über 362 Euro (Bl. 122, „Beendigung
des gesamten Verfahrens; GKG/KV – 6211“).
Mit Schreiben vom 28. November 2007 legte die Erinnerungsführerin hiergegen Erinnerung
ein (Bl. 124). Sie beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben (Bl. 126).
Sie macht geltend, es habe sich bei dem Verfahren 1 V 1053/07 um einen Antrag auf
Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO gehandelt, für den kein Gebührentatbestand existiere.
Der Kostenbeamte des Finanzgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung hat Erfolg.
1. Nach § 72 Nr. 1 GKG ist das GKG in der früheren Fassung anzuwenden in
Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind. In Streitigkeiten, ist
später anhängig gemacht werden, kommt das GKG n.F. zur Anwendung.
Nach der Vormerkung 6.2. zum Hauptabschnitt 2 („Vorläufiger Rechtsschutz“) der Anlage
1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) gelten die Vorschriften dieses Hauptabschnitts für
Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
2. Das Verfahren 1 V 1053/07 wurde nach dem 1. Juli 2004 bei Gericht anhängig.
Demzufolge kommt das GKG n.F. zur Anwendung.
Hinsichtlich eines Antrags auf Änderung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6
FGO sieht das KV keinen eigenen Gebührentatbestand vor. Demzufolge können auch für
ein solches Verfahren keine Gerichtsgebühren in Ansatz gebracht werden.
Infolge dessen war der Erinnerung abzuhelfen. Die angefochtene Kostenrechnung war
aufzuheben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Die Entscheidung ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.