Urteil des FG Saarland vom 17.03.2004

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FG Saarbrücken Urteil vom 17.3.2004, 1 K 158/02
Eigenheimzulage: Nachweis der Kaufpreiszahlung beim Grundstückserwerb zwischen
nahen Angehörigen
Leitsätze
Bei der Ermittlung der für eine Eigenheimzulage wesentlichen Vertrags-interna eines
innerfamiliären Grundstückskaufvertrages trifft die familiären Vertragspartner als Herren
des Geschehens eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dieser ist nicht genügt, wenn lediglich
eine Quittung des Veräußerers vorgelegt wird, ohne dass sich ein entsprechender
Zahlungsabfluss beim Erwerber und Zahlungszufluss und beim Veräußerer kontenmäßig
belegen lässt.
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 14. September 1998 erwarben die Kläger vom damals 75-
jährigen Vater der Klägerin zum Preise von 80.000 DM das Einfamilienhaus K-straße 88 in
H, das sie seitdem zusammen mit dem Veräußerer, der in ihrem Haushalt lebt, bewohnen
(Bl. 17, 19 FG; 9, 16 Eigenheimzulage A). Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen
am Tage des Grundstückskaufvertrages auf die Kläger über (Bl. 22), denen vom
Veräußerer in der Vertragsurkunde Quittung darüber erteilt wurde, bereits 20.000 DM des
vereinbarten Kaufpreises erhalten zu haben. Die restlichen 60.000 DM waren zum 31.
Dezember 1998 zinslos zahlungspflichtig (Bl. 19). Mit einer "Bestätigung" vom 30.
Dezember 1998 bescheinigte der Veräußerer den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises über
80.000 DM (Bl. 26 FG; 15 Eigenheimzulage A; 3 Rb).
Im Anschluss an den Grundstückskauf bauten die Kläger zum Preise von 25.905,50 DM
eine Heizungs- und Warmwasseranlage ein (Bl. 10 f. Eigenheimzulage A; 6 Rb), so dass die
Kläger - zuzüglich der Notarkosten (843,90 DM, Bl. 24) - für Anschaffungskosten in Höhe
von insgesamt 106.750 DM am 27. November 1998 beim Beklagten die Gewährung der
Eigenheimzulage beantragten (Bl. 16 FG; 21 f., 9 Eigenheimzulage A).
Nachdem die Kläger wiederholten Aufforderungen des Beklagten, die Kaufpreiszahlung
kontenmäßig zu belegen, sowohl während des Antrags- als auch während des
Einspruchsverfahrens nicht nach-gekommen waren (Bl. 13 f. Eigenheimzulage A, 8-11 Rb),
lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 20. September 2000 die Gewährung der
Eigenheimzulage ab (Bl. 23 Eigenheimzulage A) und bestätigte diese Ablehnung durch
Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2002 (Bl. 8 ff.).
Am 25. März 2002 haben die Kläger beim Finanzamt Klage angebracht, die am 3. April
2002 beim Finanzgericht eingegangen ist (Bl. 1).
Die Kläger beantragen (sinngemäß Bl. 2),
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20.
September 2000 in Form der Einspruchsentscheidung
vom 22. Februar 2002 die Eigenheimzulage für das
Erwerbsobjekt H, K-straße 88, ab dem Jahr 1998 auf
jährlich 2.500 DM festzusetzen.
Die Kaufpreiszahlung sei am 14. September und 30. Dezember 1998 erfolgt, nachdem die
Bausparkasse X am 23. Dezember 1998 ein Baudarlehen über 100.000 DM mit
99.670,25 DM ausgezahlt habe (Bl. 16, 28 FG; 5 Rb). Die Verwendung dieses Darlehens
ergebe sich aus den vor-gelegten Überweisungsbelegen. Zusätzlich seien noch die
anschaffungsnahen Aufwendungen in Höhe von 25.906 DM entstanden (Bl. 16, 27 f.).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Übrigen weist er daraufhin, dass
Zahlungsempfänger der vorgelegten Überweisungsbelege über zweimal 20.000 DM nicht
der Grundstücksveräußerer, sondern einmal eine Frau Gabi S und als Überweisungsgrund
"Erbschaftsauszahlung" genannt sei. Der weitere Zahlungsbeleg lasse den
Zahlungsempfänger nicht erkennen. Damit sei die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises
nach wie vor nicht nach-gewiesen (Bl. 30).
Durch Schriftsätze vom 18. Februar 2004 (Bl. 37, 39) haben die Beteiligten
übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im
Verwaltungs- und im Klageverfahren sowie auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Rechtsgrundlagen
Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 10 EigZulG besteht für die Anschaffung einer
inländischen eigengenutzten Eigentumswohnung Anspruch auf eine Eigenheimzulage.
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungskosten für die
Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (§
8 Satz 1 EigZulG). Für die Anschaffung einer - wie hier - bereits vor längerer Zeit
hergestellten Wohnung beläuft sie sich auf 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens
jedoch auf 2.500 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Sie kann deshalb in voller Höhe
beansprucht werden, wenn die jeweiligen Anschaffungskosten - Wohnungskaufpreis,
Notarkosten und gegebenenfalls anzuerkennende anschaffungsnahe Aufwendungen -
insgesamt mindestens 100.000 DM betragen.
Begünstigte Anschaffungskosten im Sinne des § 8 Satz 1 EigZulG liegen im Anschluss an
die ständige Rechtsprechung des BFH zur im Wesentlichen inhaltsgleichen früheren
Eigenheimförderung nach § 10e EStG nur vor, soweit der Wohnungserwerber mit eigenen
Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung belastet ist, er also den Kaufpreis für die
Wohnung selbst aufgebracht, d.h. diese entgeltlich erworben hat (FG Baden-Württemberg,
Urteil vom 6. Dezember 2001 14 K 99/00, EFG 2002, 522; FG Schleswig-Holstein, Urteil
vom 9 September 2002 3 K 102/01, EFG 2002, 1500; Niedersächsisches FG, Urteil vom
26. November 2002 13 K 465/00, EFG 2003, 679 - sämtliche Urteile mit BFH-
Nachweisen -).
Weil es sich bei der Eigenheimzulage um eine Begünstigung handelt, obliegt der Nachweis,
ob ein nach dem EigZulG begünstigtes Erwerbsgeschäft vorliegt, dem Wohnungserwerber.
Bei einem Grundstücksgeschäft zwischen nahen Angehörigen kommt diesem Nachweis
erhöhte Bedeutung zu. Denn auch wenn nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG
und des BFH ein Vertrag unter Familienangehörigen nicht mehr in jeder Hinsicht einem
ebensolchen Vertrag zwischen fremden Dritten entsprechen muss (s. BVerfG-Beschlüsse
vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; vom 15. August 1996 2 BvR
3027/95, DB 1996, 2470; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BStBl II 1998,
573; BFH/NV 2002, 334 m.w.N.), muss bei einem Grundstückskaufvertrag zwischen
Familienangehörigen doch feststehen, dass es sich tatsächlich um ein ernst gemeintes
entgeltliches Grundstücksgeschäft handelt (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni 1991 IX R 150/85,
BStBl II 1991, 838; vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780; vom 25.
Januar 2000 VIII R50/97, BStBl II 2000, 393 m.w.N.).
Unschädlich kann daher im Einzelfall eine grundsätzlich fremdunübliche Kaufpreiszahlung
vor der notariellen Beurkundung des Grundstücksgeschäftes oder die Quittierung einer
regelmäßig ebenso unüblichen Barzahlung eines hohen Grundstückskaufpreises sein, sofern
sich aus sonstigen Sachverhaltsmomenten zweifelsfrei sowohl die Möglichkeit zur
Kaufpreiszahlung ergibt, als auch der tatsächliche Abfluss der Kaufpreismittel vom
innerfamiliären Grundstückserwerber zum dauerhaften Verbleib beim familiären
Grundstücksveräußerer belegen lässt.
Bei der Ermittlung dieser wesentlichen Vertragsinterna trifft die familiären Vertragspartner
als Herren des Geschehens eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG,
1 Abs. 1, 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie haben dieser Pflicht insbesondere dadurch
nachzukommen, dass sie die für den Anspruch auf Eigenheimzulage erheblichen Tatsachen
vollständig und wahrheitsgemäss offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel
angeben (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Je mehr die jeweiligen Sachverhaltsumstände auf eine
zulagenschädliche Gestaltung hindeuten, desto strengere objektive Beweisanforderungen
sind an die Entgeltlichkeit des familiären Grundstückskaufvertrages zu stellen (vgl. BFH,
BFH/NV 1999, 780).
2. Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall
Daran gemessen haben die Kläger den Nachweis für einen zulagen-begünstigten
Wohnungserwerb der Kläger vom Vater der Klägerin nicht erbracht. Denn aus dem
Kaufvertrag vom 14. September 1998 lässt sich ein entgeltlicher Wohnungserwerb der
Kläger nicht zwingend entnehmen.
Daraus ergibt sich zweifelsfrei lediglich ein sofortiger Eigentümerwechsel des
Wohngrundstücks vom Vater der Klägerin zu den Klägern. Zwar ist auch eine
Kaufpreiszahlung über 80.000 DM vereinbart, die jedoch trotz des sofortigen Übergangs
des wirtschaftlichen Grundstückseigentums auf die Kläger - Lasten, Nutzungen, Besitz und
Gefahr gingen noch am Tage des Vertragsschlusses auf sie über (s. dazu BFH-Urteil vom
4. Juni 2003 X R 49/01, BStBl II 2003, 751) - zu ¾ bis zum Jahresende 1998 gestundet
wurde. Bereits dies entspricht nicht der Praxis unter fremden Dritten. Fernerhin fehlt im
Kaufvertrag die allgemein fremdübliche notarielle Kontrolle der vollen Kaufpreiszahlung als
Voraussetzung für die grundbuchliche Wohnungsumschreibung. Statt dessen hat der Notar
nur die von ihm nicht weiter verifizierte Erklärung der Vertragsbeteiligten, auf den
vereinbarten Kaufpreis seien bereits 20.000 DM gezahlt worden, beurkundet, d.h. diese
Kaufpreisrate ist nicht vor dem Notar übergeben worden.
Allerdings erklärt der Vater der Klägerin unter dem 30. Dezember 1998 schriftlich, den
Kaufpreis von 80.000 DM aus der notariellen Urkunde vom 14. September 1998 erhalten
zu haben. Es handelt sich um eine maschinenschriftliche "Bestätigung", die nach ihrem
offenkundig übereinstimmenden Schriftbild mit demjenigen der vom
Prozessbevollmächtigten der Kläger im Klageverfahren bei Gericht eingereichten
Schriftsätze (Bl. 2, 16, 26) im Büro des Bevollmächtigten vorgefertigt und dann nach
Bedarf vom Vater der Klägerin unterschrieben wurde. Letzteres wird aus dem im
Klageverfahren vor-gelegten Blankoexemplar (Bl. 26 FG) und den beiden im Antrags- und
im Einspruchsverfahren eingereichten Bestätigungen, welche die Unterschrift des Vaters an
unterschiedlichen Stellen tragen (Bl. 15 Eigenheimzulage A, 3 Rb), anschaulich deutlich.
Das ist ein für eine normale Quittierung völlig untypisches Verfahren. Denn üblicherweise
wird eine Quittung vom Zahlungsempfänger nur einmal ausgestellt und dann im Bedarfsfall
entsprechend abgelichtet oder gefaxt.
Das alles weckt vorliegend begründete Zweifel, ob die durch die "Bestätigung" des
Streitfalles in einer Summe quittierten beiden Zahlungen von 20.000 und 60.000 DM
tatsächlich geflossen sind.
Eventuelle Barzahlungen in der Höhe des streitbefangenen Kaufpreises sind zwar
grundsätzlich denkbar, aber für Vertragsverhältnisse unter fremden Dritten regelmäßig
untypisch. Gleiches gilt im All-gemeinen für ernst gemeinte Vertragsbeziehungen unter
Verwandten. Barzahlungen unter Angehörigen sind eher bei der schenkweisen Zuwendung
von Geldbeträgen üblich. Demgegenüber werden geschäftliche Zahlungen an Verwandte,
jedenfalls wenn es sich wie hier mit 20.000 bzw. 60.000 DM um hohe Geldbeträge
handelt, regelmäßig von Konto zu Konto überwiesen, weil derartig hohe Summen
heutzutage üblicherweise nicht zu Hause aufbewahrt oder angespart werden. Gemessen
am Maßstab des Fremdvergleichs kann daher die Quittung vom 30. Dezember 1998 nur
anerkannt werden, wenn zusätzliche objektiv nachprüfbare Beweisindizien für einen
entsprechenden Zahlungsabfluss bei den Klägern und Zahlungszufluss beim Vater der
Klägerin sprechen. Solche Indizien sind indes nicht erkennbar.
Der Beklagte hat die bereits im Verwaltungsverfahren durchgehend durch ihren jetzigen
Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger sowohl im Bewilligungs- wie im
Einspruchsverfahren wiederholt vergeblich zu einem kontenmäßigen Nachweis der
Kaufpreiszahlung aufgefordert und deshalb seine Ablehnung der beantragten
Eigenheimzulage durch die Einspruchsentscheidung des Streitfalles mangels eines
belegmäßigen Nachweises der Entgeltlichkeit des streitigen Wohnungserwerbs bestätigt.
Damit bestand für die steuerlich vertretenen Kläger Klarheit darüber, dass der Ausgang des
Klageverfahrens von einem überzeugenden Nachweis der Entgeltlichkeit des streitigen
Erwerbsvorganges abhängen würde, ohne dass es hierzu noch zusätzlich besonderer
Aufklärungsmaßnahmen oder -hinweise seitens des Gerichts bedurfte (s. BFH-Beschluss
vom 10. September 2203 X B 132/02, AO-StB 2004, 44 u. juris). Dieser Nachweis ist den
Klägern nicht gelungen.
Abgesehen davon, dass die vorgelegten Nachweisunterlagen teilweise übereinander kopiert
sind und so den genauen Urkundeninhalt nicht erkennen lassen (Bl. 28), lässt sich ihnen
lediglich entnehmen, dass die Bausparkasse der Klägerin ein Baudarlehen über 100.000
DM mit einem auf ihr Konto überwiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 99.670,25 DM
gewährt hat (Bl. 18 Eigenheimzulage A mit Bl. 27 FG), dass hiermit ein durch die
Bezahlung der in dem erworbenen Anwesen von den Klägern durchgeführten Heizungs-
und Warmwasserbaumaßnahmen entstandener Sollsaldo ausgeglichen wurde (Bl. 27 mit
Bl. 28) und dass sie alsdann, neben einigen kleineren streitunerheblichen Lastschriften und
Überweisungen, am 30. Dezember 1998 zweimal 20.000 DM überwiesen haben. Eine
dieser Überweisungen lässt weder den Empfänger noch die angewiesene Kontonummer
erkennen. Die andere Überweisung ist an eine Frau Gabi S gegangen. Sie gibt als
Überweisungsbetreff zwar "Erbschaftsauszahlung" an. Jedoch ist ein entsprechender
Verpflichtungsgrund, wie er bei einer Grundstücksübertragung zur Regelung der Erbfolge
üblicherweise aufgenommen wird, der notariellen Erwerbsurkunde vom 14. September
1998 nicht zu entnehmen (Bl. 27). Da auch keine Kontoauszüge von einem Konto des
Vaters der Klägerin vorgelegt worden sind und deshalb seine Erklärung, den Kaufpreis
erhalten zu haben, durch keinerlei objektives Beweisindiz für den tatsächlichen Empfang
des Kaufpreises untermauert wird, sind die Kläger nach allem für die inhaltliche Richtigkeit
dieser bloßen Erklärung und damit für einen nach dem EigZulG begünstigten entgeltlichen
Grundstückserwerb beweispflichtig geblieben. Denn es widerspricht jeder heutigen
Lebenserfahrung, dass die fraglichen 80.000 DM dem Vater der Klägerin bar ausgehändigt
und alsdann in dem von ihm im Hause der Kläger bewohnten Zimmer aufbewahrt wurden.
Zudem sind entsprechende Barabhebungen der Kläger von ihrem bzw. einem ihrer Konten
nicht belegt worden.
Das alles gilt auch für die in der notariellen Urkunde vom 14. September 1998 quittierte
erste Kaufpreisrate über 20.000 DM. Hierzu haben die Kläger noch nicht einmal einen
Bankbeleg oder einen sonstigen Zahlungsnachweis vorgelegt. Wie sie den Betrag von
20.000 DM vor der erst im Dezember 1998 erfolgten Auszahlung eines höheren
Bausparkassen-Darlehens aufgebracht haben können, ist weder ersichtlich noch
nachgewiesen. Ebenso fehlt, wie auch für den Restkaufpreis über 60.000 DM, jede
Angabe, geschweige denn jeder - insbesondere kontenmäßiger - Nachweis dazu, wie der
Vater der Klägerin den fraglichen Kaufpreis verwendet hat.
Angesichts der deshalb im Streitfall nahe liegenden Vermutung, dass der alte Vater der
Klägerin den Klägern das streitige Wohngrundstück deswegen übertragen hat, weil er in
ihrem Haushalt versorgt wurde, sind die Kläger all dem zufolge den überzeugenden
Nachweis schuldig geblieben, dass es sich bei dem beurkundeten Grundstückskaufvertrag
um einen tatsächlich ernst gemeinten begünstigten entgeltlichen Wohnungserwerb
handelt, so dass ihnen der Beklagte die beantragte Eigenheimzulage zu Recht versagt hat.
3. Nebenentscheidungen
Die Kosten des erfolglosen Klageverfahrens waren gemäß § 135 Abs. 1 FGO den
unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO bestand keine
Veranlassung.