Urteil des FG Saarland vom 07.11.2005
FG Saarbrücken: anspruch auf rechtliches gehör, erlass, vollstreckung, gebühr, wohnung, rechtskraft, mitwirkungspflicht, rüge, rechtsverletzung
FG Saarbrücken Beschluß vom 7.11.2005, 1 V 271/05
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung
Leitsätze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in einem auf Erlass einer einstweilige Anordnung
gerichteten Eilverfahren nicht verletzt, wenn das Gericht den Schriftsatz der Finanzbehörde
vor Erlass seiner Entscheidung nicht nochmals dem Antragsteller zur Stellungnahme
übersendet.
Tatbestand
I. Der Antragsgegner betreibt gegen den Antragsteller die Vollstreckung u.a. wegen
Einkommensteuer 1996 bis 2000 (Vollstr. Bl. 189). Nachdem der Antragsgegner am 6.
September 2005 eine Vollstreckung in der Wohnung des Antragstellers angedroht hatte
(Vollstr., Bl. 203), wandte sich der Antragsteller am 12. September 2005 mit dem Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung
einstweilen einzustellen, an das Finanzgericht (Bl. 1).
Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 28. September 2005 (Bl. 11) wurde der Antrag unter
Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 21. Juli 2005, 1 V 172/05, als unzulässig
zurückgewiesen.
Am 4. Oktober 2005 (Bl. 17) beantragte der Antragsteller, "die Beschwerde gegen den
Beschluss des Finanzgericht des Saarlandes" zuzulassen. Er macht geltend, das Gericht
habe zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung als unzulässig
zurückgewiesen. Es sei ihm, dem Antragsteller, gestattet, neue Gründe vorzubringen. Das
Gericht hätte ihm vor seiner Entscheidung, insbesondere nach Eingang des Schriftsatzes
des Antragsgegners vom 22. September 2005 (Bl. 8), nochmals Gelegenheit zur
Stellungnahme geben müssen.
Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller am 6. Oktober 2005 (Bl. 22) mitgeteilt, er
wolle dessen "Beschwerde" als Anhörungsrüge im Sinne des § 133a FGO auslegen. Der
Antragsteller hat sich innerhalb der ihm zu einer Stellungnahme eingeräumten Frist hierzu
nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag vom 4. Oktober 2005 beinhaltet eine Anhörungsrüge i.S. von § 133a FGO.
Mit seinem Antrag rügt der Antragsteller die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Eine solche Rechtsverletzung kann und muss im Wege der Anhörungsrüge geltend
gemacht werden.
Die damit statthafte und auch ansonsten zulässige Rüge nach § 133a FGO kann jedoch
keinen Erfolg haben. Denn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des
Antragstellers auf rechtliches Gehör (vgl. § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO) lässt sich nicht
feststellen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem
erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff
informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur
Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung,
z.B. BFH, Beschluss vom 16. August 2005 III S 23/05, juris m.w.N.).
Der ursprüngliche Antrag des Antragstellers zielte auf den Erlass einer einstweilige
Anordnung ab. Insoweit war der Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen des
Antragstellers im Verfahren 1 V 172/05 identisch. Lediglich auf diesen offenkundigen
Umstand, der letztlich zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweilige
Anordnung führte, hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. September 2005
hingewiesen. Insoweit vermag das Gericht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör zu erkennen, zumal der Antragsteller offensichtlich die Struktur des Verfahrens auf
Erlass einer einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) verkennt.
Die einstweilige Anordnung ist eine wegen der Eilbedürftigkeit vorgezogene gerichtliche
Die einstweilige Anordnung ist eine wegen der Eilbedürftigkeit vorgezogene gerichtliche
Entscheidung (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, FGO-Komm., § 114, Rz. 1 (Stand: März 2004)),
in deren Rahmen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht (vgl. Loose,
a.a.O., § 114, Rz. 71 (Stand: Juli 2003)). Die Praxis trägt der Eilbedürftigkeit, im Streitfall
abgeleitet aus dem Umstand der beabsichtigten Vollstreckung in der Wohnung des
Antragstellers dadurch Rechnung, dass eine Entscheidungsfindung sich anders als im
Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vollzieht, bei dem die Schriftsätze regelmäßig mit
einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme der Gegenseite übermittelt werden. Im
Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgt eben wegen der gebotenen Eile ein solcher
Schriftsatzaustausch im Regelfall nicht. Insoweit war es nicht geboten, den Schriftsatz des
Antragsgegners vom 22. September 2005 dem Antragsteller zur Stellungnahme
zuzuleiten. Vielmehr konnte das Gericht unmittelbar nach Eingang dieses Schriftsatzes, der
im Übrigen keinen neuen Sachvortrag beinhaltete, seine Entscheidung treffen, zumal -wie
bereits erwähnt- diese keine Sachentscheidung war.
Insgesamt war damit die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).
Für diese Entscheidung ist eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zu erheben (vgl. Anlage 1 --
Kostenverzeichnis-- zum GKG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr.
7 Buchst. h AnhRüG).