Urteil des FG Saarland vom 02.06.2008

FG Saarbrücken: beschlagnahme, alkohol, ermessen, eigentum, beteiligter

FG Saarbrücken Beschluß vom 2.6.2008, 2 K 2026/05
Zur Streitwertermittlung bei der Beschlagnahme von reinem Alkohol
Tatbestand
I. In dem noch anhängigen Verfahren ist streitig, ob der Beklagte y Liter reinen Alkohol
beschlagnahmen und in das Eigentum des Bundes überführen durfte.
Die Bevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 5. März Streitwertfestsetzung
beantragt.
Entscheidungsgründe
II. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u. a. dann
fest, wenn – wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet die Sach- und Rechtslage keinen
genügende Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2
GKG).
Bei dem beschlagnahmten Alkohol entspricht dem Interesse der Kläger am ehesten der
erzielbare Erlös. Bei Ablieferungspflicht stellt das zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gültige
Branntweinübernahmegeld von z DM je Liter einen geeigneten Anhaltspunkt dar.
Die Entscheidung ist nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.