Urteil des FG Saarland vom 08.06.2010

FG Saarbrücken: meldung, rücknahme, behörde, berufsberatung, einspruch, form, echtheit, fürsorgepflicht, vollstreckbarkeit, verweigerung

FG Saarbrücken Urteil vom 8.6.2010, 2 K 1516/08
Nachweis der Ausbildungswilligkeit durch für die Familienkasse bestimmte, trotz
angeblichen Irrtums nicht aufgehobene Bescheinigung der Agentur für Arbeit über den
Bewerberstatus
Leitsätze
Der Nachweis des Bemühens um eine Ausbildungsstelle kann u.a. durch eine
Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit geführt werden. Wird eine solche
Bescheinigung ausgestellt, so besitzt sie solange Wirkung, wie sie von der Behörde nicht
entsprechend korrigiert worden ist.
Tenor
Der Bescheid vom 30. Mai 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. September
2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren
Sohn M für Januar bis Juni 2008 zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die
Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 20. Februar 1989 geborenen Sohnes M. Sie streitet mit
der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis
Juni 2008.
Die Klägerin stellte am 6. März 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Kindergeld für M
(KiG, Bl. 10 ff.). Sie gab an, M sei „ausbildungsplatzsuchend“ (KiG, Bl. 10). Dem Antrag
war eine „Bescheinigung für ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ der Agentur für
Arbeit Y vom 29. Februar 2008 (KiG, Bl. 13) beigefügt, ausweislich derer sich M am 28.
Februar 2008 zur Beratung angemeldet hatte. Die Klägerin übermittelte diese
Bescheinigung der Beklagten mit einem vorformulierten Schreiben, in dem auf ein
Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2008 Bezug genommen wird (KiG, Bl. 14). Ein
Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2008 befindet sich nicht in der Kindergeldakte.
Am 7. April 2008 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine „Mitteilung über ein Kind
ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ (KiG, Bl. 23). Dieses Formular weist den
Stempelaufdruck der Agentur für Arbeit Y auf und bescheinigt, dass sich M am 22.
November 2007 zur Beratung angemeldet habe. Außerdem wird bescheinigt, dass M einen
Ausbildungsplatz suche.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2008 (KiG, Bl. 25) lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag der
Klägerin vom 6. März 2008 mit der Begründung ab, M werde bei der für die
Ausbildungsstellenvermittlung zuständigen Stelle „nicht bzw. nicht mehr als
ausbildungswilliges Kind geführt“ M sei „bei der Ausbildungsstellenvermittlung bisher nicht
gemeldet“ (KiG, Bl. 25).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. Juni 2008 Einspruch ein (KiG, Bl. 46).
Den Einspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.
September 2008 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 34).
Am 15. Oktober 2009 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1).
Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 1, 97), den Bescheid vom 30. Mai 2008 in Form der
Einspruchsentscheidung vom 23. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihr Kindergeld für ihren Sohn M für Februar bis Juni 2008 zu bewilligen.
Die Klägerin macht geltend, das Kindergeld stehe ihr zu, weil ihrem Sohn von der Agentur
für Arbeit Y die Meldung als Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle im Zeitraum 28.
Januar bis 30. Juni 2008 bescheinigt worden sei (Bl. 10).
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die vorgelegte Bescheinigung sei irrtümlich ausgestellt worden. Sie sei inhaltlich
unzutreffend (Bl. 30). Der Sohn der Klägerin sei im streitigen Zeitraum lediglich als
„Ratsuchender“, nicht aber als Bewerber erfasst gewesen.
Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2009, der Beklagten am 3.
September 2009 zugestellt (Bl. 62), dem Klageantrag entsprochen. Die Beklagte hat am
18. September 2009 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 63).
Die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X hat am 28. September 2009 (Bl. 72 f.)
die Bescheinigung vom 30. September 2008 gegenüber M zurückgenommen. Hiergegen
haben sowohl die Klägerin als auch ihr Sohn Widerspruch eingelegt (Bl. 82 a, 83).
Daraufhin hat die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X den Bescheid vom 28.
September 2009 aufgehoben (Bl. 94). Die Behörde hat dabei erklärt, die Bescheinigung
vom 30. September 2008 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Bescheinigung sei „für die
Familienkasse nicht bindend“.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der
Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitige Bescheid war aufzuheben und die
Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Kindergeld für die Zeit von Januar bis Juni
2008 auszusprechen.
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht
beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die
noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen
Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen
werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig
Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99,
BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BStBl II 1993, 103, unter
Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.).
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz
bemüht hat (BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH vom 21. Juli
2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07,
BFH/NV 2008, 786). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu
berücksichtigen, seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen
scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um
einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann.
Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben,
das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um
einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als
ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken muss sich die
Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008,
1740 m.w.N.).
Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen
Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH vom 24.
Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Die besondere Mitwirkungspflicht unter
Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH
Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH
vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207). Es liegt auch im Einflussbereich
des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des
Kindes zu treffen (BFH vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740).
Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B.
durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine
berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. In diesem Sinne sind auch die Merkblätter
Kindergeld für die Jahre 2002 und 2003 (BStBl I 2002, 189 und BStBl I 2003, 208) zu
verstehen. Darin ist ausgeführt, dass der Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend belegt
ist, wenn das Kind bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber für einen
Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird. Bei der Meldung als
Ausbildungsuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status
"Bewerber" und nicht nur "ratsuchend" nachgewiesen werden muss.
Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der
Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung,
durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene
Zwischennachrichten oder Absagen (BFH vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV
2005, 2207, m.w.N.).
2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall steht lediglich die erste Alternative zum Nachweis der Bemühungen um Erhalt
einer Ausbildungsstelle -also die Registrierung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei
der Agentur für Arbeit- zur Entscheidung an. Den entsprechenden, von der Klägerin zu
führenden Nachweis sieht der Senat als erbracht an.
Die Klägerin hat ein Schreiben der Agentur für Arbeit vom 30. September 2008 vorgelegt,
wonach ihr Sohn „vom 28.01.2008 bis 30.06.2008 als Bewerber für eine
Berufsausbildungsstelle gemeldet“ war (Bl. 10). Infolge dieser von der zuständigen Agentur
für Arbeit – und nicht, wie von der Beklagten vorgetragen (Bl. 26), von einer Angestellten
im Service Center der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X - ausgestellten
Bescheinigung ist davon auszugehen, dass die unter 1) dargestellten
Anspruchsvoraussetzungen im Falle des Klägerin erfüllt sind. Diese Bescheinigung existiert
nach wie vor, nachdem die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X dem
Widerspruch der Klägerin gegen die Rücknahme entsprochen hat.
An der Echtheit dieser Bescheinigung zweifelt auch die Beklagte nicht, verweist jedoch
darauf, dass es sich ausweislich des Schreibens der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für
Arbeit X vom 20. Januar 2009 (Bl. 30) um eine „Bescheinigung mit falschem Inhalt“
handele.
Dieser Hinweis allein vermag jedoch die Verweigerung des Kindergeldes nicht zu
rechtfertigen. Ungeachtet der fehlenden Grundlagenfunktion einer solchen Bescheinigung
ist der Senat der Auffassung, dass ihr solange eine Nachweisfunktion zukommt, wie sie
nicht entsprechend § 45 SGB X zurückgenommen worden ist (insoweit ansatzweise a.A.
FG Düsseldorf vom 11. August 2006 18 K 5042/05 Kg, EFG 2006, 1764 betr. eine
Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über beitragsfreie Zeiten der
Ausbildungssuche für die Rentenversicherung; ansatzweise wie hier: FG Köln vom 13. März
2008 10 K 2174/07, EFG 2008, 1043). Das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit ist
ausdrücklich als „Bescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse“ bezeichnet. Die
Bescheinigung besitzt damit nicht von vornherein eine geringere Aussagekraft als etwa die
in der Kindergeldakte enthaltenen Kontaktvermerke. Im Gegenteil wird man davon
auszugehen haben, dass die Verwaltung auf die Ausstellung von Bescheinigungen
gegenüber dem Betroffenen mehr Sorgfalt verwendet als auf die Fertigung
verwaltungsinterner Bearbeitungshinweise.
Es hieße die Aussagekraft behördlicher Bescheinigungen völlig herabzustufen, ließe man zu,
einer solchen Bescheinigung bei bloßem Hinweis auf einen „Irrtum“ jedwede Beweisfunktion
abzusprechen. Vielmehr entspricht es dem Verständnis des Senats, einer solchen
Bescheinigung zu „glauben“, bis deren Beweisfunktion -etwa durch eine „Rücknahme“ der
Bescheinigung- beseitigt ist. So wäre es der Beklagten – ungeachtet des möglicherweise
fehlenden Verwaltungsaktcharakters der „Bescheinigung“- unbenommen gewesen, auf
eine solche „Rücknahme“ hinzuwirken. Solange die „Rücknahme“ jedoch nicht erfolgt (ist),
kann sich die Klägerin auf diese Bescheinigung und die darin bescheinigten Sachverhalte
(hier: die Meldung ihres Sohnes als Bewerber um eine Ausbildungsstelle) berufen.
Dies gilt im Streitfall in verstärktem Maße deswegen, weil es die Bundesagentur für Arbeit
(hier entweder als Familienkasse oder als Bundesagentur für Arbeit Y) in der Hand gehabt
hätte, den Sohn der Klägerin oder die Klägerin selbst auf den Status als „Nicht-Bewerber“
und dessen Folgen für die Zahlung des Kindergeldes hinzuweisen. Offensichtlich bestand
bereits seit 22. November 2007 – dem Zeitpunkt der Anmeldung von M bei der Agentur
für Arbeit Y (KiG, Bl. 24) - Gelegenheit zu einer entsprechenden Aufklärung. Eine solche
hätte möglicherweise M die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu ergreifen und sich
um eine Ausbildungsstelle zu bemühen, was wiederum der Klägerin den Bezug von
Kindergeld ermöglicht hätte.
So aber hat sich die Familienkasse offensichtlich am 13. Februar 2008 – das Schreiben
befindet sich nicht in der Kindergeldakte - an die Klägerin gewandt (KiG, Bl. 14) und
Nachweise betreffend die Ausbildungsbemühungen eingefordert, was die Klägerin durch
Übersendung der von der Agentur für Arbeit Y ausgestellten „Bescheinigung für ein Kind
ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ (KiG, Bl. 13) beantwortet hat. Diese „Bescheinigung
für ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ bestätigt unter der Rubrik „Bescheinigung
des Kundenbereichs Berufsberatung“, dass sich M „am 28.02.08 zur Beratung“
angemeldet habe. Aus diesen Abläufen ergibt sich für den Senat zum einen die
hinreichende Gelegenheit, aber auch die Notwendigkeit, die Klägerin darüber aufzuklären,
unter welchen Umständen eine Kindergeldberechtigung bestehen würde. Eine
entsprechende – aus der Fürsorgepflicht der Behörde (§ 89 AO) - abzuleitende
Verpflichtung besteht auch im Massenverfahren des Kindergeldrechts auch deswegen, weil
hier die Antragsteller – anders als im Besteuerungsverfahren - zumeist ohne rechtlichen
Beistand agieren.
Die Familienkasse hat sich indessen darauf beschränkt, über mehrere Monate hinweg die
Klägerin zu einer entsprechenden Nachweisführung anzuhalten, ohne konkret darzulegen,
wessen es bedurft hätte, um einen Kindergeldanspruch zu realisieren.
3.
Januar bis Juni 2008 zu bewilligen, rechtswidrig. Es besteht vielmehr eine entsprechende
Verpflichtung seitens der Beklagten, der Klägerin Kindergeld zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, nachdem offensichtlich
Sachverhalte wie dieser nicht nur vereinzelt vorkommen (dazu auch Finanzgericht des
Saarlandes vom 9. September 2008, 2 K 1016/08, EFG 2008, 38) und beim BFH unter
dem Az. III R 30/08 die Frage anhängig ist, auf welche Weise der Nachweis des ernsthaften
Bemühens um einen Ausbildungsplatz zu führen ist.