Urteil des FG Saarland vom 03.11.2008

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FG Saarbrücken Urteil vom 3.11.2008, 2 K 1404/08
Kindergeld: Ermittlung des Grenzbetrags bei zeitweiser Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes
in der Übergangszeit zwischen Ende des Zivildienstes und Beginn des Studiums, kein
Kindergeldanspruch während der Vollzeiterwerbstätigkeit
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 18. Oktober 1986 geborenen Sohnes A. Sie streitet mit
der Beklagten um die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld für einige Monate im
Streitjahr 2007.
A leistete bis Ende April 2007 seinen Zivildienst ab (KiG, Bl. 41). In den Monaten Juni bis
September 2007 arbeitete A als Ferienarbeiter. Aus dieser Tätigkeit erzielte er einen
Bruttoarbeitslohn von insgesamt 8.083 Euro (KiG, Bl. 58). Im September 2007 nahm A ein
Studium an der FHS Kaiserslautern auf (KiG, Bl. 48).
Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den
Zeitraum Mai bis Dezember 2007 auf und forderte das Kindergeld i.H. von 1.232 Euro von
der Klägerin zurück (KiG, Bl. 65).
Den hiergegen am 11. Juli 2008 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 als unbegründet zurück (Bl. 5).
Am 22. August 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).
Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1), unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni
2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 die Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin Kindergeld für die Monate Mai, Juni sowie September bis Dezember 2007 zu
bewilligen.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe zu Unrecht die Monate Juli und August 2007
in die Berechnung des Grenzbetrages mit einbezogen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 36), die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Einkünfte und Bezüge von A überstiegen den anteiligen
Grenzbetrag.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet (Bl. 38, 41). Sie haben sich gleichermaßen mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene
Kindergeldakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht das Kindergeld im
beantragten Umfang zu.
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, das das 18.,
aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem beim
Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a)
oder es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Zivildienstes befindet (Buchst. b) und wenn es
Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs.
4 Satz 2 EStG). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12 (§ 32
Abs. 4 Satz 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate
entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).
2. Anwendung im Streitfall
A ist für die Monate September bis Dezember 2007, in denen er studierte, nach § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind zu berücksichtigen und für die Monate Mai und Juni
2007 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Für diese beiden Monate sind die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Übergangszeit gegeben. Die Übergangszeit
(von höchstens vier Monaten) erstreckte sich von Mai bis August 2007, wobei jedoch die
Monate Juli und August 2007 unstreitig keine zu berücksichtigende Zeit darstellen, da A hier
eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH befindet
sich ein Kind, das sich nach Beendigung einer Ausbildung zwar schon für eine weitere
Ausbildung angemeldet oder eingeschrieben hat, aber voll erwerbstätig ist, nicht in
Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (BFH vom 15.
September 2005 III R 67/04, BStBl II 2006, 305). Dies hat zur Folge, dass das Kind -anders
als bei einer parallel zu einer Ausbildung betriebenen Vollzeiterwerbstätigkeit- während der
Ausübung dieser Vollzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt wird (BFH vom 31. Juli 2008 III
B 64/07, DStRE 2008, 1325 m.w.N.). Aus der Nichtberücksichtigung wiederum folgt, dass
die in den betreffenden Monaten erzielten Einkünfte bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag
überschritten ist, außer Betracht bleiben (vgl. die Rechtsprechungsnachweise hierzu im
Urteil des BFH vom 31. Juli 2008 III B 64/07, DStRE 2008, 1325 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten war der (anteilige) Grenzbetrag für die sechs
Monate der Berücksichtigung von A mit 3.840 Euro anzunehmen. Während dieser Zeit der
Berücksichtigung floss A ein anteiliger Bruttoarbeitslohn von 2.725,34 Euro (KiG, Bl. 57 ff.)
zu. Hinzu kommen BAföG-Leistungen von 33 Euro (KiG, Bl. 60) und allenfalls (der Senat
kann diesen Betrag an Hand der Akten nicht verifizieren) eine Einmalzahlung von 690,24
Euro (Entlassungsgeld Zivildienst) von 690,24 Euro. In der Summe bleiben die (zu
berücksichtigenden) Einkünfte und Bezüge von A jedenfalls unter dem anteiligen
Grenzbetrag von 3.840 Euro.
Mithin steht der Klägerin das von ihr beanspruchte Kindergeld für die Zeiträume Mai/Juni
und September bis Dezember 2008 zu.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr.
10, 711ZPO.
Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus dem erklärten Einverständnis der
Beteiligten (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Der Senat konnte im Einvernehmen der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.