Urteil des FG Saarland vom 12.04.2005

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FG Saarbrücken Urteil vom 12.4.2005, 1 K 139/02
Unternehmerische Nutzung mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge durch einen
Einzelunternehmer - Vorsteuerabzug - Eigenverbrauch
Leitsätze
1. Eine allgemeine, auf der Lebenserfahrung beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei
einem Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10% unternehmerisch
genutzt werden, besteht nicht (gegen BMF-Schreiben vom 29. Mai 2000, BStBl. I 2000,
819).
2. Bei der Schätzung der privatanteiligen Kosten zu Zwecken der Umsatzsteuer, kommt
die 1%-Regel grundsätzlich nicht zur Anwendung. Hält ein Einzelunternehmer mehrere,
ausschließlich von ihm genutzte KFZ im Unternehmensvermögen, so ist - soweit der
Unternehmer nicht das Gegenteil nachweist - davon auszugehen, dass alle KFZ auch privat
genutzt werden.
Tatbestand
Der Kläger erklärt als "IT Trainer/Dozent" Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine
Jahresabschlüsse weisen u.a. folgende Daten aus:
Jahr 1996 1997 1998
1999
Umsatz 724.693 798.241 1.038.844
765.179
Gewinn 302.570 359.022 312.599
310.073
Die Tätigkeit ist mit zahlreichen Geschäftsreisen und Übernachtungen verbunden (Bl. 9
Rbh). Dem Unternehmen standen nach Darlegung des Klägers folgende Fahrzeuge zur
Verfügung (Bl. 10f. Rbh; Bl. 139 ff.):
PKW 1: Mercedes Benz 600 L - Kennzeichen A
PKW 2: Jaguar XK 8 - Kennzeichen B
PKW 3: Jaguar Double Six - Kennzeichen C
PKW 4: Jaguar XKR - Kennzeichen D
PKW 5: Mercedes CL 600 Coupe - Kennzeichen E
Daten im Überblick :
Wert in DM
brutto
Erwerb
durch
Besitzdauer Km-
Leistung
Sonstiges
PKW
1
203.347+
Leasing
5/94 - 8/97 ca.
140.000
Keine Leasingabrechnung
30.502,08
PKW
2
127.121 +
Mietkauf
4/97 -
12/01
28.4.01:
Kein Vertrag über den
Verkauf
24.069
53.953
oder Mietkaufabrechnung;
s. Bl. 149
Kein Privatanteil
PKW
3
214.997 +
Mietkauf
8/97 - 2/01 25.11.00: Kein Vertrag über den
Verkauf
32.249
85.217
oder Mietkaufabrechnung;
s. Bl. 152
Kein Privatanteil
PKW
4
145.689 +
Mietkauf
6/99 - ?/04 7/2001:
Unfall - + Motorschaden;
28.415
25.358
Kein Vertrag über den
Verkauf
s. Bl 162
oder Mietkaufabrechnung
Privatanteil nach der1 %-
Regel,
s. Bl. 117
PKW
5
215.240 +
Kauf
12/00 -
?/04
4.2.02:
Kein Vertrag über den
34.438
45.584
Verkauf; Kein Privatanteil
s. Bl. 171
Von Dezember 2001 bis Oktober 2002 wurde beim Kläger eine Außenprüfung für 1995 bis
1997 durchgeführt. Auf Seite 5 seines Berichtes vom 28. Oktober 2002 legte der Prüfer
bezüglich der Fahrzeuge dar (Bl. 11 BpA):
"Der Stpfl. hat nicht ausreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht,
dass mehr als ein PKW in wesentlichem Umfang betrieblich genutzt
wurde. In einer -im Rahmen der ESt-Veranlagung angeforderten-
Stellungnahme vom 28.4.97 begründete der Steuerberater des
Stpfl. die betriebliche Notwendigkeit damit, daß ein PKW freien
Mitarbeitern des Stpfl. zur Verfügung gestellt wurde. Nach
Feststellung der BP ist diese Behauptung jedoch unzutreffend, da alle
freien Mitarbeiter eigene PKW nutzten und die Kosten dem Stpfl. in
Rechnung stellten. Daher wurden seitens der BP die Kosten und
Vorsteuern nur für einen PKW berücksichtigt. Soweit eine Trennung
der Kosten nicht möglich war, erfolgte eine Kürzung um (50% x 8/12
zeitant. ab Mai) = rd. 33%."
In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 1999 und Dezember 2000 hat der Kläger
u.a. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht:
Zeitraum PKW Vorsteuer
Juli 1999 Nr. 4 28.510, 08 DM
Dezember 2000 Nr. 5 34.438,40 DM
In den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Juli 1999 vom 7. Februar 2001 und
Dezember 2000 vom 5. Februar 2001 hat der Beklagte diese Vorsteuerbeträge nicht zum
Abzug zugelassen. Grundlage hierfür war eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den
Zeitraum Juli 1999, die am 25. Oktober 2000 beim Kläger durchgeführt worden ist. Auf
Seite 4 des Prüfungsberichtes vom 18. Januar 2001 heißt es (Bl. 4 RbhA):
"Anlässlich der Prüfung in den Praxisräumen des bevollmächtigten RA
L unter Anwesenheit des Stber. S konnte kein Nachweis über den
Anteil der unternehmerischen/privaten Nutzung insbesondere im
Hinblick auf die Vorschriften des § 15 Abs. 1 b UStG (ab 01.04.99)
erbracht werden. Seitens der Steuerberatung wurde zugesagt, den
Nachweis kurzfristig erbringen zu wollen."
Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens, in dem er mit Schriftsatz
vom 14. März 2001 eine "Erläuterung zur Fahrzeugnutzung" gegeben hatte (Bl. 9-11
RbhA), erhob der Kläger am 19. September 2001 Klage. Am 28. August 2001 hat der
Beklagte den Umsatzsteuerjahresbescheid 1999 (geändert am 20. Dezember 2001)
erlassen (Bl. 53, 55).
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Bescheides die
Jahresumsatzsteuer 1999 um 14.005,25 EUR
(27.391,88 DM) herabzusetzen.
Der Kläger sei wegen seiner Seminare und Beratungen mehr als 200 Tage im Jahr im
gesamten Bundesgebiet tätig. Er habe eine Jahresfahrleistung von rund 50.000 km. Es
gebe weder eine Familie noch eine Lebenspartnerin, die die Fahrzeuge nutzen könnten.
Auch für Urlaubsreisen nutze der Kläger die PKW im Regelfall nicht, da er üblicherweise
Flugreisen unternehme (Bl. 45, 47). Das Fahrzeug sei im Anlagevermögen aktiviert. Der
Privatanteil der KFZ-Nutzung sei mit 1 % des Listenpreises (= DM 1.456,-- pro Monat x 6
Monate = DM 8.736,-- für 1999) als Ertrag erfasst (Bl. 116).
Seit 1997 hätten sich im Betriebsvermögen der PKW 2 (angeschafft im April 1997 und
auch für Privatfahrten genutzt) sowie der PKW 3 (angeschafft im August 1997 und
ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt) befunden. Im Juni 1999 habe der Kläger den
streitigen PKW Nr. 4 angeschafft. Dieses Fahrzeug habe am 31. Dezember 2000 einen
Km-Stand von rund 22.000 km gehabt. Allein 1999 sei der Kläger mit diesem Wagen rund
7.200 km für betriebliche Zwecke gefahren, so dass der Anteil von 10% überschritten sei
(Bl. 45, 116).
Die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 29. Mai 2000, BStBl I 2000, 819 ff., Ziffer
2.1.1 an den Nutzungsnachweis für Zweit- oder Drittfahrzeuge (Führung eines
Fahrtenbuches) seien überzogen. Dies gehe auch aus dem Schreiben der OFD Hannover
vom 13. September 1999, S-227 -323-StH 221 hervor (Bl. 46).
Durch das Urteil des EUGH vom 29. April 2004, C-17/01 habe sich die Rechtslage
dahingehend geändert, dass sich der Kläger für Anschaffungen vom 1. April 1999 bis zum
4. März 2000 auf die günstigere Regelung des Artikels 17 der Sechsten EG-Richtlinie
berufen könne, so dass ihm die ganze Vorsteuer aus dem Kauf des PKW Jaguar XKR in
Höhe von insgesamt DM 28.510,08 zum Abzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG zustehe. Der
Kläger übe dieses Wahlrecht dahingehend aus, dass er den Vorsteuerabzug in vollem
Umfang beantrage und gleichzeitig die Privatnutzung gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Ziffer 1
UStG versteuere (Bl. 117).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet
abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen trägt der Beklagte vor,
der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PKW 4 und 5 sei versagt worden, weil nicht
ersichtlich sei, ob die Fahrzeuge zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt worden seien
(Bl. 50). Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern sei nach Tz. 2.1.1 des
BMF-Schreibens vom 29. Mai 2000 - BStBl. I S. 819 regelmäßig davon auszugehen, dass
derartige Kfz zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt würden (Bl. 18). Ein höherer
Nutzungsgrad müsse grundsätzlich an Hand eines Fahrtenbuches nachwiesen werden. Der
dem Urteil des BFH vom 28. Februar 2002, V R 25/96 zugrundeliegende Sachverhalt sei
nicht mit dem des Streitfalles vergleichbar.
Der Rat der Europäischen Union habe mit der Entscheidung vom 28. Februar 2000 die
Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie
abweichende Maßnahmen (Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug) einzuführen.
Durch diese Ermächtigung seien sowohl die 10 % Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als
auch die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen nach § 15 Abs. 1b UStG ab
1. April 1999 rechtlich abgesichert worden. Während die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG
vom EuGH beanstandet worden sei, habe er die 10 % Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2
UStG ab 1. April 1999 nicht gerügt. Die 10 % Regelung sei vom Rat der Europäischen
Union (Entscheidung vom 19. November 2004 - 2004/817/EG, Abl.EU Nr. L 357 v. 2.
Dezember 2004, 33) bis zum 31. Dezember 2009 sogar verlängert worden.
Auch der Erlass des BMF vom 27. August 2004 IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl. I 2004,
864 halte nach wie vor an der 10%-igen unternehmerischen Mindestnutzung für eine
Zurechnung des Wirtschaftsguts zum unternehmerischen Bereich fest.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen
Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch
begründet. Der Kläger kann zwar die gesamte Vorsteuer für den streitigen PKW 4
abziehen; er muss sich jedoch einen Privatanteil für die im Unternehmensvermögen
befindlichen KFZ (PKW 2, 3 und 4) anrechnen lassen.
1. Umfang des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 b UStG
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen
Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach der durch
das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I
1999, 402) eingeführten Neuregelung des § 15 Abs. 1 b UStG sind nur zu 50 v.H.
Vorsteuerbeträge abziehbar, die auf die Anschaffung von Fahrzeugen i.S.d. § 1b Abs. 2
UStG entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere
unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.
§ 15 Abs. 1 b UStG ist nach § 27 Abs. 3 UStG erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die
nach dem 31. März 1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich
erworben oder gemietet werden. Ein Unternehmer, der das Fahrzeug insgesamt dem
Unternehmen zugeordnet hat und den uneingeschränkten Vorsteuerabzug begehrt, kann
sich jedoch unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3
der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der
Bundesrepublik Deutschland, von Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG
abweichende Regelungen einzuführen, ungültig ist, soweit er die rückwirkende Geltung der
Ermächtigung ab dem 1. April 1999 vorsieht (dazu eingehend: BFH vom 15. Juli 2004 V R
30/00, BStBl. II 2004, 1025 m.w.N.). In einem solchen Falle ist dann auch der private
Verwendungseigenverbrauch nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG für das Fahrzeug
uneingeschränkt zu versteuern.
2. Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung eines Gegenstandes nicht als für das
Unternehmen ausgeführt, wenn ihn der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein
Unternehmen nutzt. Auch diese Vorschrift ist - wie § 15 Abs. 1 b UStG - durch das StEntlG
1999 mit Wirkung zum 1. April 1999 in das UStG eingefügt und die
gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges durch die
Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) mit Rückwirkung erteilt
worden. Deshalb werden in der Literatur gegen die Rückwirkung dieser Ermächtigung
entsprechende Wirksamkeitszweifel geltend gemacht wie gegen die Rückwirkung der
entsprechenden Ermächtigung zu § 15 Abs. 1 b UStG (s. Sölch/Ringleb, Kommentar zur
Umsatzsteuer, Stand 1. April 2004, § 15 Anm. 414 ff.; Küffner/Zugmaier, DStR 2005,
280 jew. m.w.N.).
Das Gesetz selbst sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitraum die 10%-ige
unternehmerische Nutzung stattfinden muss. Nach allgemeiner Ansicht sind die
Nutzungsverhältnisse im Erwerbsjahr entscheidend und mangels tatsächlicher Nutzung, die
objektiv belegte Nutzungsabsicht. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass der
Gegenstand zu mehr oder weniger als 10% unternehmerisch genutzt wird (s. z.B. BMF,
Schreiben vom 29. Mai 2000, BStBl I 2000, 819; Nieskens in Rau/Dürrwächter u.a.,
Kommentar zur Umsatzsteuer, Stand Juli 2004, § 15 Anm. A 11 m.w.N.).
3. Schätzung der privatanteiligen KFZ-Kosten für die Umsatzsteuer
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b (ab 1. April 1999: § 3 Abs. 9a) , § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist die
private PKW-Nutzung mit den Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die Kosten, die nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigen, außer Ansatz (EuGH v. 25. Mai 1993 C-193/91, BStBl. II
1993, 812). Dem gemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, auf die
privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Soweit diese Kosten und der Umfang
der Privatfahrten nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen. Die 1%-Regelung
des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist für das UStG grundsätzlich - falls der Steuerpflichtige sie
nicht aus Vereinfachungsgründen selbst zugrunde legt - kein geeigneter Maßstab, um die
Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Denn der
Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis des Fahrzeugs aus und berücksichtigt
weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die
konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall (BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE
188, 160; HFR 1999, 569; DStR 1999, 848; v. 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV
2000, 759). Wird der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung angesetzt,
so kann der Unternehmer wegen der nicht vorsteuerbelasteten Kosten einen pauschalen
Abschlag von der Bemessungsgrundlage nach Abschnitt I Abs. 2 des BMF-Schreibens vom
21. Februar 1996, BStBl. I 1996, 151 vornehmen (BFH v. 11. April 1996 V B 133/95, UR
1996, 337). Bei einer Schätzung nach allgemeinen Grundsätzen ist dieser pauschale
Abschlag jedoch nicht vorzunehmen (BFH v. 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl. II 1999, 580).
4. Anwendung auf den Streitfall
Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat der Kläger zwar
die auf den streitigen PKW 4 entfallende Vorsteuer i.H.v. 14.576,97 EUR (28.510,08 DM)
zu Recht geltend gemacht; er muss sich allerdings einen angemessenen Privatanteil für die
im Streitjahr im Unternehmensvermögen befindlichen PKW 2 bis 4 anrechnen lassen.
a. § 15 Abs. 1 b UStG
Die Vorschrift kommt auf das streitige Fahrzeug nicht zur Anwendung, weil es im Juni 1999
und damit nicht im zeitlichen Wirkungsbereich der Vorschrift (s. Nr. 1) angeschafft worden
ist.
b. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG ist - unabhängig von den Zweifeln gegen seine Wirksamkeit im
Streitjahr (s. Nr. 2) - nicht einschlägig, weil von einer mehr als 10%-igen Nutzung des
Fahrzeugs im Unternehmen des Klägers auszugehen ist.
Bezüglich der Feststellung der zum Vorsteuerabzug erforderlichen unternehmerischen
Mindestnutzung der Fahrzeuge i.H.v. 10% gelten die allgemeinen Beweisregeln. Ein
(ordnungsgemäß geführtes) Fahrtenbuch liefert wohl den klarsten Nachweis, ist aber
keineswegs die einzige Erkenntnismöglichkeit. Der Senat kann auch auf alle sonstigen
Umstände des Falles zurückgreifen. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO). Eine
allgemeine, auf der Lebenserfahrung beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei einem
Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10% unternehmerisch
genutzt werden, besteht nicht. Der Senat folgt nicht der Auffassung, die der BMF in seinem
Schreiben vom 29. Mai 2000, BStBl. I 2000, 819, 820 unter Tz 2.1.1 vertritt. Es im
Gegenteil nicht generell unplausibel, dass - wie im Streitfall - bei einer umfangreichen,
umsatz- und gewinnträchtigen sowie stark reiseabhängigen persönlichen Tätigkeit des
Unternehmers zwei Fahrzeuge (soweit eines davon wegen größerer Reparaturen längere
Zeit ausfällt, u.U. auch drei Fahrzeuge) ständig in nicht unerheblichem Umfang
unternehmerisch genutzt werden.
Im Streitfall hat der Kläger nach den mit Schriftsatz vom 1. April 2005 (Bl. 139 ff.)
vorgelegten Nachweisen jährlich weit mehr als 30.000 Km in seinen Fahrzeugen
zurückgelegt. Dies ist offensichtlich auch zum überwiegenden Teil im Zusammenhang mit
seiner unternehmerischen, von umfangreichen Reisen abhängigen Tätigkeit geschehen. Die
Nachweisanforderungen an den Einzelunternehmer sollen nicht überspannt werden, wenn
sich die mehr als unwesentliche betriebliche Nutzung - wie im Streitfall - bereits aus den
allgemeinen betrieblichen Gegebenheiten erkennen lässt. Immerhin hat der BFH in seinem
Urteil vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BStBl. II 2003, 815 bereits in der
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines
Wirtschaftsgutes zum Unternehmensvermögen gesehen. Der Vertreter des Klägers hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass es aufgrund dieser betrieblichen Gegebenheiten schwerer
vorstellbar ist, die seien Fahrzeuge eher privat als unternehmerisch genutzt worden.
c. Privatanteilige KFZ-Kosten
Selbst wenn man grundsätzlich von einer mehr als unerheblichen Nutzung der Fahrzeuge
im Unternehmen des Klägers ausgeht, ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die
unternehmerische Tätigkeit des Klägers ("IT Trainer/Dozent"), die auf ihn persönlich
zugeschnitten ist, den ausschließlich unternehmerischen Einsatz mehrerer PKW erforderlich
macht. Immerhin haben sich seit der Anschaffung des PKW 4 insgesamt 3 hochwertige,
keineswegs wirtschaftlich verbrauchte Fahrzeuge im Unternehmensvermögen befunden.
Dies deutet darauf hin, dass den Kläger mit diesen Fahrzeugen mehr als die rein
unternehmenstechnischen Erfordernisse verbinden. Es ist dem Kläger bei zwei
Außenprüfungen nicht gelungen, den Prüfern die betriebliche Nutzung der Fahrzeuge
plausibel zu machen; er hat hierbei zum Teil auf nachweislich unwahre Behauptungen
(Nutzung durch freie Mitarbeiter) zurückgegriffen. Auch seine Behauptung, Urlaubsreisen
"im Regelfall" nicht mit dem PKW durchzuführen (Bl. 47), hat er nicht glaubhaft gemacht.
Zum Zeitpunkt der Beendigung der unternehmerischen Nutzung waren die Fahrzeuge
jeweils nicht wirtschaftlich verbraucht, sondern verfügten noch über erhebliche Restwerte.
Verträge oder Abrechnungen darüber, zu welchen Konditionen die Fahrzeuge nach Ablauf
der unternehmerischen Nutzung abgegeben worden sind, sind - trotz Aufforderung hierzu -
nicht vorgelegt worden. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass es keine Familie oder
Lebenspartnerin gebe, die die Fahrzeuge nutzen könnten; ob dies allerdings so ist oder
nicht, ist weder nachgewiesen noch nachprüfbar und kann durchaus bezweifelt werden.
Lebensfremd erscheint dem Senat insbesondere der Vortrag des Klägers, er habe lediglich
eines der Fahrzeuge für private Fahrten genutzt. Soweit - wie im Entscheidungsfall - nichts
anderes nachgewiesen ist, ist nach der Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass
- je nach Bedarf - jedes der Fahrzeuge beruflich und privat genutzt worden ist. Dies alles
spricht dafür, dass der Einsatz der hochwertigen Fahrzeuge nicht zuletzt auch aus Gründen
erfolgt ist, die nicht allein im Unternehmensbereich zu finden sind. Im Hinblick darauf, dass
der Kläger mit seiner unternehmerischen Tätigkeit unstreitig zu den sog. "Vielfahrern"
gehört, schätzt der Senat den Privatanteil auf 25% der Kosten.
Die KFZ-Kosten des Streitjahres haben ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
nach den Angaben des Klägers insgesamt 171.643 DM netto betragen, so dass auf den
Privatanteil eine Umsatzsteuer i.H.v. 6.865,72 DM entfällt:
Konto
1999
6220 - Abschreibung, Bl. 176
99.946
6520 - Versicherungen
13.166
6530 - Laufende Betriebskosten Bl. 141
10.022
6540 - Reparaturen
46.030
7685 - Steuer
480
171.643
Privatanteil 25%
42.910,75
Umsatzsteuer 16%
6.865,72
In Euro
3.510,38
5. Der Klage war nach alledem im dargelegten Umfang stattzugeben; im übrigen war sie
abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO dem Beklagten zu ¾
und dem Kläger zu ¼ auferlegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Verpflichtung des Beklagten zur Berechnung der Steuer
beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der Frage zugelassen, wie bei
Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG die Verwendung von Zweit- bzw. Drittfahrzeugen
im Rahmen eines Einzelunternehmers festzustellen ist.