Urteil des FG Saarland vom 10.06.2005

FG Saarbrücken: hauptsache, gegenleistung, volumen, liquidität, vorauszahlung, anmerkung, vergütung, ermessen

FG Saarbrücken Beschluß vom 10.6.2005, 2 V 429/04
Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 EStG - Streitwert im Verfahren der
einstweiligen Anordnung
Leitsätze
1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
nach § 48b EStG ist als Streitwert der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von
5.000 EUR zugrundzulegen.
2. Dabei ist der volle Streitwert der Hauptsache anzusetzen, da - insbesondere, wenn es
sich um eine befristete Freistellungsbescheinigung handelt - das Prozessziel der
Hauptsache vorweggenommen wird.
Tatbestand
In seinem Beschluss vom 22. Februar 2005 hat der Senat den Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Freistellungsbescheinigung
zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG befristet bis zum
31. März 2005 zu erteilen, wie es die Antragstellerin beantragt hatte. Dem Antragsgegner
wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 haben die
Bevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Auf den gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigen Antrag der Bevollmächtigten der
Antragstellerin hin war der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen.
Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung
des Werts beantragen. Soweit der Wert für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist,
bestimmt sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung nach den für die
Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG).
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich die Höhe der
Gerichtskosten nach den Gebührentatbeständen, die sich aus dem Kostenverzeichnis
(Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergeben. Der Wert der Gebühren richtet sich wiederum nach
dem Streitwert (§§ 3 Abs. 1 , 34 Abs. 1 Satz 1 GKG; siehe zum Vorstehenden zum
Beispiel Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl. 2004, vor § 135 FGO, Rz. 41). Der
Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn
ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Maßgebend ist das finanzielle Interesse, das der Kläger bei objektiver Betrachtung seines
Klagebegehrens hat. Bietet der Sach- und Streitstand jedoch keine genügenden
Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 EUR als Auffangwert anzunehmen (§ 52
Abs. 2 GKG).
Die Frage, wie das finanzielle Interesse des Rechtssuchenden zu bestimmen ist, wird für
Entscheidungen bei Freistellungsbescheinigungen nach § 48b Abs. 1 EStG im Verfahren der
einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO) unterschiedlich beantwortet. Das
Sächsische FG vertritt hierzu folgende Auffassung: Beantragt ein Insolvenzverwalter die
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, so soll der Streitwert am Interesse des
Insolvenzverwalters an der Erteilung der Freistellungsbescheinigung zu bemessen sein. Das
finanzielle Interesse betrage zunächst 10 v.H. des Betrages, der als Steuerabzug in
Betracht komme, also 15 v.H. der Forderungen, welche aus Bauleistungen gem. § 48 Abs.
1 Satz 3 EStG entstanden sind. Das Interesse an der Erteilung der
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sei jedoch nicht mit dem vollen Betrag zu
bemessen, den er mit dieser Bescheinigung vom Finanzamt herausverlangen könnte. Denn
der Vorteil, den der Insolvenzverwalter durch die Freistellungsbescheinigung erlangt, liegt
lediglich darin, dass das Insolvenzverfahren beschleunigt wird. Der Vorteil bestehe allenfalls
in ersparten Zinsen. Der Streitwert beträgt deshalb nach dieser Auffassung 10 v.H. vom
Gesamtbetrag der Abzugsteuern (Sächsisches FG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 7 K
1693/02, EFG 2004, 61 mit Anmerkung Brandis). Dass das Interesse des Antragstellers in
diesen Fällen allenfalls nach dem Zinsverlust und der konkreten Geltungsdauer zu
bemessen sei, vertritt auch Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO, Rz. 193.
Demgegenüber soll nach Auffassung des FG Hamburg, der auch die Bevollmächtigten der
Antragstellerin folgen, der Betrag der Abzugsteuer, das heißt 15 v.H. der zu erwartenden
Gegenleistung (Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer, § 48 Abs. 3 EStG) für die beantragte
Dauer der Freistellungsbescheinigung zugrunde zu legen sein (FG Hamburg, Beschluss vom
15. Juli 2003 II 47/03, juris).
Der Senat vermag sich keiner der beiden dargestellten Auffassungen anzuschließen. Dabei
lässt er sich von folgenden Erwägungen leiten:
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG befreit den Leistungsempfänger von
Bauleistungen von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG,
anderenfalls müsste er 15 v.H. von der Gegenleistung abziehen und gemäß § 48a Abs. 1
Satz 2 EStG für Rechnung des Leistenden an das Finanzamt abführen, so dass der
Leistende lediglich 85 v.H. des Werklohnes erhält. Dieser abgeführte Betrag wird beim
Leistenden gemäß § 48a Abs. 1 EStG auf die von ihm zu entrichtenden Steuern
angerechnet. Dem wirtschaftlichen Ergebnis nach handelt es sich bei der Bauabzugssteuer
um eine Vorauszahlung auf die Steuern des Leistenden, die von einem Dritten - dem
Leistungsempfänger - erbracht wird.
Maßstab für das Kosteninteresse des Antragstellers - des Leistenden im Sinne der §§ 48 ff.
EStG - kann daher nicht das Volumen seiner Umsatzerlöse sein, die aufgrund von
Werkverträgen mit Vertragspartner abgeschlossen werden, denen die
Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden soll und die mangels einer
Freistellungsbescheinigung nicht mit dem Antragsteller kontrahieren würden. Auch der
Abzugsbetrag als solcher kann nicht maßgeblich sein, da der Antragsteller diesen Betrag
bei pflichtgemäßem Verhalten ohnehin an den Fiskus zahlen muss, so dass die Frage der
Liquidität und damit des Zinsvorteile oder Zinsnachteils ebenfalls keine entscheidende Rolle
spielen kann.
Andere Anhaltspunkte für die Bestimmung des Interesses als die genannten sind nicht
ersichtlich, so dass der Senat als Streitwert den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe
von 5.000 EUR zugrundelegt.
Dabei ist der volle Streitwert der Hauptsache anzusetzen, da im Verfahren der
einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG -
zumal es sich um Streitfall um eine befristete handelt - das Prozessziel der Hauptsache
vorweggenommen wird (vgl. dazu auch FG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2003 II
47/03, juris).
2. Die Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
unanfechtbar (vgl. Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl. 2004, vor § 135 FGO, Rz. 93;
Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 32 RVG,
Rz. 256).